Online-News – Juli
2015
(N) Was kommt Neues rund ums Auto?
Die
Regierungsvorlage zur Steuerreform sieht einige Informationen rund um das Thema
Auto vor. Es kann noch zu Änderungen kommen. Das Inkrafttreten ist ab 1.1.2016
geplant.
Änderungen
beim Pkw-Sachbezug für Dienstnehmer
Der
Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll nun ab einem CO2-Ausstoß
von voraussichtlich 130 g/km von 1,5 % auf 2 % der Anschaffungskosten erhöht
werden. Somit erhöht sich der maximale Sachbezug in diesem Fall auf € 960,00.
Bei
Kraftfahrzeugen mit 0 Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer
(Elektroautos – keine Hybridmodelle) ist kein Sachbezug anzusetzen. Die Grenze
von voraussichtlich 130 g/km wird bis zum Jahr 2020 jährlich schrittweise
gesenkt.
Vorsteuerabzug
für Elektroauto
Das
Recht auf Vorsteuerabzug soll auf bestimmte unternehmerisch genutzte
Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß (z.
B. Elektro-Kraftfahrzeuge) ausgedehnt werden. Der volle Vorsteuerabzug besteht,
wenn die Anschaffungskosten € 40.000,00 nicht übersteigen. Für jene Pkw, deren
Anschaffungskosten überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben darstellen
(Anschaffungskosten liegen über € 80.000,00), entfällt der Vorsteuerabzug zur
Gänze.
NoVA-Rückerstattung
für Private
Wird
ein Fahrzeug ins Ausland verkauft, ist eine Rückerstattung der
Normverbrauchsabgabe (NoVA) derzeit nur für einen
Unternehmer möglich (sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind).
Für
eine Lieferung eines Fahrzeugs ins Ausland von Privatpersonen ist eine
Rückvergütung der NoVA nicht vorgesehen.
Diese
Ungleichbehandlung zwischen Unternehmern und Privaten hat der
Verfassungsgerichtshof (VfGH) nun als
gleichheitswidrig aufgehoben.
Daher
kommt es im Zuge der Steuerreform zu einer Neuregelung. Wer sein gebrauchtes
Auto als Privater ins Ausland verkauft, kann sich ab 1.1.2016 einen Teil der
Abgabe rückerstatten lassen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Die
Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug
entrichteten NoVA begrenzt.
Stand: 10. Juni 2015
(N) Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?
Eine
Rechnung berechtigt grundsätzlich einen Rechnungsempfänger nur dann zum
Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes
entspricht.
Um
diesen Formvorschriften zu genügen, muss eine Rechnung folgende Merkmale
aufweisen:
Kleinbetragsrechnungen
Rechnungen
mit einem Betrag von höchstens € 400,00 (inklusive Umsatzsteuer) müssen
mindestens folgende Merkmale enthalten:
Hinweis
Bei
bestimmten Rechnungsarten (z. B. Anzahlungen, Schlussrechnungen, Rechnungen in
der Bauwirtschaft oder mit Auslandstatbeständen) gelten zusätzliche
Vorschriften.
Stand: 10. Juni 2015
(S) Arbeiten in den Ferien
Ferialarbeiter
Ferialarbeiter
bzw. -angestellte sind Schüler und Studenten, die im Sommer arbeiten, um Geld
dazuzuverdienen. Sie werden in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit
gegen Entgelt beschäftigt und müssen daher beim Krankenversicherungsträger
angemeldet werden.
Die
Anmeldung muss vor Arbeitsbeginn erfolgen. Übersteigt das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze
von € 405,98 pro Monat (Wert 2015), muss der Ferialarbeiter voll
pflichtversichert (Kranken-, Unfall-, Pensions-und Arbeitslosenversicherung)
werden. ACHTUNG: Entsprechende Vorschriften des relevanten
Kollektivvertrages beachten (z. B. Mindestlohn).
Als
Dienstnehmer gilt jeder, der zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet ist,
Weisungen bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und sein arbeitsbezogenes Verhalten
erhält, einer diesbezüglichen Kontrolle unterliegt und organisatorisch in den
Betrieb eingegliedert ist.
Auch
für Ferialarbeiter und -angestellte gelten die jeweiligen lohngestaltenden
(kollektivvertraglichen) Regelungen. Die SV-Beiträge sind vom gebührenden
Entgelt und von den Sonderzahlungen zu berechnen. Sobald der Ferialarbeiter
länger als einen Monat beschäftigt wird, sind auch die Beiträge zur
Betrieblichen Vorsorge zu entrichten. Bei der Anmeldung muss angegeben werden,
dass es sich um Ferialarbeiter und -angestellte handelt.
„echte“
Praktikanten
Schüler,
die im Rahmen ihrer Ausbildung Pflichtpraktika absolvieren müssen und dafür
kein Entgelt erhalten, werden als echte Praktikanten bezeichnet. In manchen
Fachrichtungen müssen Hochschulabsolventen noch ein vorgeschriebenes Praktikum
absolvieren, wie z. B. bei Rechts- oder Unterrichtspraktikanten oder
Psychologen in Ausbildung zum klinischen Psychologen.
Für sie
gelten spezielle Regelungen. Auch hier sind jedoch immer die Bestimmungen im
Kollektivvertrag zu beachten.
Stand: 10. Juni 2015
(N) Wann zählt ein Fußballspieler zu den Profis?
Steuerbefreiung
für Vereine
Der
Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens zwei
Personen. Er ist eine eigene Rechtspersönlichkeit und wird tätig über seine
Organe – die Vereinsfunktionäre. Der Verein verfolgt einen bestimmten, ideellen
Zweck. Er darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein und sein Vermögen
nur im Sinne des Vereinszwecks einsetzen.
Damit
ein Verein in den Genuss der Steuerbefreiung kommt, muss er nach Gesetz,
Satzung, Stiftungsbrief oder seiner sonstigen Rechtsgrundlage und der
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung von
Zwecken
dienen.
Neuregelung
für Sportvereine
Begünstigt
ist die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung. Berufssportler
fallen allerdings nicht darunter, da hier das wirtschaftliche Interesse im
Vordergrund steht. Bisher war ein Amateur-Sportverein dann gegeben, wenn der
überwiegende Teil der Mitglieder im Verein den Sport nicht erwerbsmäßig
ausgeübt hat.
Nach
der Neuregelung gilt eine Mannschaft als Profimannschaft, wenn die Anzahl der
einsetzbaren Profispieler, die in den Spielberichten von Pflichtspielen einer
Spielsaison genannt werden, höher ist als die Hälfte der in den Spielberichten
vorgesehenen Anzahl an einsetzbaren Spielern.
Beispiel: Fußball (Regionalliga): In den Spielberichten
der Saison 2016/2017 stehen maximal 16 einsetzbare Spieler. Die Mannschaft
spielt in der Ligameisterschaft 30 Spiele und drei Cup-Wettbewerbsspiele. In
Summe sind das 33 Spiele x 16 Spieler (laut Spielbericht) – ergibt 528 Spieler.
Ab 265 Profis ist die Mannschaft eine Profimannschaft.
Wer
ist ein Profispieler?
Jeder
Spieler einer Mannschaftssportart ist ein Profisportler, wenn er für seine
sportliche Tätigkeit mehr als € 21.000,00 pro Spielsaison erhält. Für die
Ermittlung der Grenze zählen neben den fixen Monatsbezügen in der Spielsaison
auch die variablen Entgeltsbestandteile (wie z. B. Leistungsprämien) sowie alle
Sachbezüge und Vergütungen von Sponsoren – sofern sie im Zusammenhang mit der
sportlichen Tätigkeit für den Verein stehen.
Beispiele,
die keinen Einfluss auf die Einkunftsgrenze haben:
Beispiel: Ein Fußballer erhält für seine Tätigkeit als
Spieler vom Verein eine Vergütung von € 16.000,00 pro Spielsaison. Daneben ist
er auch als Jugendtrainer für den Fußballverein tätig und erhält daraus eine
fremdübliche Vergütung von € 6.000,00 für eine Spielsaison. Weiters
arbeitet er auch halbtags im Unternehmen des Vereinspräsidenten mit. Für seine
Arbeit im Unternehmen erhält er eine fremdübliche Vergütung von € 12.000,00
jährlich.
Der Fußballer ist kein Profisportler, weil er
für seine Tätigkeit als Spieler vom Verein nur € 16.000,00 pro Spielsaison
erhält und damit unter den € 21.000,00 liegt.
Einzelsportarten
Bei
allen Sportarten, die typischerweise von einzelnen Individuen und nicht in
strukturierten Gruppen betrieben werden, betreffen die steuerlichen
Auswirkungen nur den Sportler selbst, dies gilt z. B. für Leichtathletik,
Tennis, Schisport, Schwimmen – auch wenn der Sport in Doppel- oder anderen
Formationen ausgetragen wird, wie z. B. in einer Staffelform oder ein
Formationstanz.
Auswirkung
der Änderungen
Vereine,
die eine Profimannschaft haben, sind nicht mehr gemeinnützig tätig. Um die
Gemeinnützigkeit zu erhalten, muss der Profibetrieb spätestens zu Beginn des
Kalenderjahres, mit dem die Gemeinnützigkeit entfallen würde, ausgegliedert
werden. Somit ist nur die Profimannschaft zur Körperschaftsteuer verpflichtet.
Das kann in verschiedenen Varianten geschehen, wie z. B.:
Ab
wann werden die Änderungen gelten?
Die
Änderungen sind erstmals ab dem Kalenderjahr 2016 anzuwenden. Wir empfehlen
jedoch eine Beratung zu diesem Thema, damit alle notwendigen Schritte
rechtzeitig unternommen werden können.
Stand: 10. Juni 2015
(N) Kleinunternehmerregelung: Wie lang gilt die Option
zur Regelbesteuerung?
Wer
ist Kleinunternehmer?
Kleinunternehmer
sind Unternehmer, die im Inland einen Wohnsitz oder Sitz haben und deren
Umsätze € 30.000,00 jährlich nicht übersteigen. Sie sind unecht von der
Umsatzsteuer befreit und haben daher kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Auf die
Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden. Der Verzicht muss schriftlich
eingebracht werden und bindet den Unternehmer für mindestens fünf
Kalenderjahre.
Betriebseinstellung
nicht gemeldet
Das
Bundesfinanzgericht (BFG) Klagenfurt hatte zu entscheiden, ob ein
Regelbesteuerungsantrag nach Beendigung einer unternehmerischen Tätigkeit
weiterhin gilt.
Wenn
die unternehmerische Tätigkeit beendet wird, erlischt auch die fünfjährige
Bindungswirkung der Option. Daher muss neuerlich eine Verzichtserklärung
abgegeben werden, wenn die unternehmerische Tätigkeit wieder aufgenommen wird –
auch bei identer Tätigkeit, außer es wird von vornherein beabsichtigt, dass die
Unterbrechung nur zeitlich befristet ist.
Im
konkreten Fall allerdings hatte die Steuerpflichtige dem Finanzamt weder die
Betriebseinstellung noch die Neueröffnung (mit dem geänderten Tätigkeitsfeld)
gemeldet. Außerdem hat sie aus der ersten Tätigkeit noch Einnahmen erzielt, als
sie die neue Tätigkeit bereits begonnen hatte.
Laut
der Behörde hätte die Steuerpflichtige daher in diesem Fall den Optionsantrag
widerrufen müssen, damit die Umsätze steuerfrei bleiben. Das ist nicht erfolgt
und somit gilt die Option auf Regelbesteuerung weiter.
Stand: 10. Juni 2015
(S) Wie
gelingt eine erfolgreiche Kooperation?
Nicht
jeder Unternehmer muss das Rad wieder neu erfinden. Durch geschickte
Unternehmenskooperationen kann man auf das Know-how von anderen zurückgreifen.
So wird das eigene Unternehmen schlagkräftiger und stärker.
Umfangreiche
Vorbereitung
Nicht
jedes Unternehmen ist ein perfekter Partner. Die beteiligten Personen und
Unternehmen müssen zueinanderpassen. Ein guter Kooperationspartner hat keine
Bedenken, dass der Partner ihm schaden könnte. Meiden Sie Kooperationen, wenn
Konkurrenzdenken und Wettbewerbshaltung vorherrschen. Nur durch beiderseitige
Transparenz, Offenheit, Ehrlichkeit und Fairness gelingt eine Kooperation.
Ziele
festlegen
Vor dem
Start müssen die gemeinsamen Ziele notiert werden – nur so können die
gegenseitigen Erwartungen erfüllt werden. Der Vorteil muss für beide Seiten
klar erkennbar sein. Sind die Unternehmen gleich stark oder ergänzen Sie sich
so, dass es für beide Seiten eine Win-win-Situation ist?
Nehmen
Sie sich Zeit
Kooperationen
scheitern, wenn Sie sich zu wenig Zeit dafür nehmen. Vor allem in der
Anfangsphase müssen die Mitarbeiter und die verantwortlichen Führungskräfte
genügend Zeit für den Aufbau der Zusammenarbeit haben.
Ende
Der
richtige Zeitpunkt ist dann gekommen, wenn die Partnerschaft für Sie keinen
Nutzen mehr bringt oder Sie sich nicht mehr damit identifizieren können.
Stand: 10. Juni 2015