Online-News – Juni 2015

 

 

 

(N) Vorsteuer-Rückerstattung Drittland: Nur noch bis 30.6.

 

Zum Vorsteuerabzug berechtigte österreichische Unternehmer können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.

 

Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2014 angefallenen Vorsteuern aus Drittländern läuft am 30. Juni 2015 aus. Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der europäischen Union (EU) ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen bis zum 30.9.2015 elektronisch gestellt werden.

 

VSt-Erstattung aus Drittland

Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss ein Antrag in Papierform gestellt und es müssen die Originalbelege mitgeschickt werden. Zusätzlich muss eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung beigelegt werden.

 

Tipp: Behalten Sie eine Kopie der Rechnungen.

 

Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30. Juni 2015 die Rückerstattung der im Jahr 2014 in Österreich angefallenen Vorsteuern beantragen. Die erforderlichen Unterlagen sind beim Finanzamt Graz-Stadt einzureichen.

 

EU-Erstattung

Für Vorsteuerrückerstattungen innerhalb der Länder der europäischen Union wurde ein vereinfachtes Verfahren geschaffen. Der Erstattungsantrag ist in Österreich elektronisch mittels Finanz-Online zu machen.

 

Erforderliche Daten

Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag folgende Angaben zu machen:

 

  • Name, Anschrift und UID-Nummer bzw. Steuernummer des Leistenden
  • Rechnungsdatum und -nummer, Angabe ob Kleinbetragsrechnung
  • je Gegenstand: Bemessungsgrundlage, Vorsteuerbetrag und abziehbare Vorsteuer sowie Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach Kennziffern.

Stand: 08. Mai 2015

 

 

 

(N) Wie werden versendete Waren umsatzbesteuert?

 

Käufer ist kein Unternehmer

Lieferschwelle wird nicht überschritten

Bei Gegenständen, die innerhalb von EU-Ländern versendet oder befördert werden, muss die Umsatzsteuer von dem Land, in dem die Lieferung beginnt, in Rechnung gestellt werden.

 

Beispiel: Ein deutscher Unternehmer liefert von Deutschland nach Österreich. Daher ist deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

 

Dies gilt bei folgenden Kunden:

 

  • Privatpersonen bzw. Unternehmer, die sich nicht als solche zu erkennen geben
  • Schwellenerwerber – das sind:

Ø Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, für die keine Vorsteuer abgezogen werden darf (unecht befreit)

Ø Land- und Forstwirte, die die Umsatzsteuer pauschal ermitteln

Ø Juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.

 

Ausgenommen davon sind Schwellenerwerber, die auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet haben.

 

Lieferant überschreitet Lieferschwelle

Überschreitet der Lieferant die im jeweiligen Bestimmungsland gültige Lieferschwelle, muss die Steuer jenes Landes, in dem die Beförderung oder Versendung endet, in Rechnung gestellt werden. Die Lieferschwelle gilt für alle Lieferungen pro EU-Mitgliedstaat.

 

Beispiel: Alle Lieferungen von einem Lieferanten nach Deutschland werden zusammengezählt. Die Lieferschwelle von Deutschland, die € 100.000,00 beträgt, ist entscheidend.

 

Käufer ist Unternehmer

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zwischen Unternehmern wird keine Steuer in Rechnung gestellt, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen – z. B. muss die UID-Nummer des Abnehmers angegeben werden.

 

Beispiel: Kauf bei Amazon

Wenn eine Privatperson eine Ware im Internet bei Amazon bestellt, wird auf der Rechnung österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen, weil Amazon die österreichische Lieferschwelle von € 35.000,00 überschreitet.

 

Achtung: Bestellt ein Unternehmer mit dem „privaten“ Konto bei Amazon, wird auch österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, die nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf!

 

Unternehmer sollten deshalb ein eigenes Amazon-Konto einrichten und die UID-Nummer angeben. Dann wird von Amazon keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen.

Stand: 08. Mai 2015

 

 

 

(S) Sind Sie in Ihrem Urlaubsland krankenversichert?

 

Europäische Krankenversicherungskarte

Auf der Rückseite der e-Card ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) aufgedruckt.

 

Mit ihr sind Sie in jedem EU/EWR-Ausland, Mazedonien, Serbien und auch in der Schweiz versichert. Sie erhalten ärztliche Leistungen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes.

 

Sollte ein Arzt eine Barzahlung fordern und die Karte nicht akzeptieren, verlangen Sie eine detaillierte Rechnung, die Folgendes beinhaltet:

 

  • Art
  • Umfang
  • Diagnose und
  • Datum der Behandlung

 

Urlaubskrankenschein

In einem beliebten Urlaubsland, der Türkei, wird ein Urlaubskrankenschein benötigt. Das gilt auch für Bosnien-Herzegowina und Montenegro. Urlaubskrankenscheine können auf den Webseiten des jeweiligen Krankenversicherungsträgers ausgedruckt werden und sind vom Dienstgeber auszufüllen.

 

Selbst bezahlen

Für alle anderen Staaten, wie z. B. Ägypten oder Tunesien, gilt weder die e-Card noch ein Urlaubskrankenschein. Die Kosten für Behandlungen und Medikamente müssen selbst getragen werden. Hier ist eine Rechnung mit den oben genannten Angaben sehr wichtig.

 

Wieviel Geld bekomme ich zurück?

Nach der Rückkehr kann die Originalrechnung inklusive der Zahlungsbestätigung bei der Krankenkasse eingereicht werden. Ein Teil der Kosten wird dann rückerstattet. Zurückgezahlt werden nur die Kosten, die auch in Österreich angefallen wären.

 

Tipp: Vielleicht haben Sie bereits eine private Reiseversicherung, z. B. über die Kreditkarte?

Stand: 08. Mai 2015

 

 

 

(N) Wie viele Tage Urlaub stehen einem Arbeitnehmer zu?

 

Urlaub ist abhängig von den Arbeitsjahren

Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren beträgt der Urlaubsanspruch 30 Werktage pro Arbeitsjahr – bei über 25 Jahren Dienstzeit 36 Werktage. Dies ergibt bei einer 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch in Höhe von 25 bzw. 30 Arbeitstagen.

 

Bei der Berechnung der Jahre werden angerechnet:

 

  • alle Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber werden angerechnet, unter der Voraussetzung, dass die Unterbrechungen die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen.
  • Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern sowie Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit werden bis maximal fünf Jahre angerechnet, sofern sie mindestens sechs Monate (im Inland bzw. in einem EWR-Staat) gedauert haben und der Dienstnehmer diese nachweisen kann.
  • Schulzeiten über die allgemeine Schulpflicht hinaus, z. B. für den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule, werden mit maximal vier Jahren und Hochschulzeiten bis zu einem Ausmaß von maximal fünf Jahren, vorausgesetzt das Studium wurde mit Erfolg abgeschlossen, angerechnet.

 

Achtung: Zu beachten sind auch die maximalen Anrechnungsjahre bei einem Zusammentreffen mehrerer verschiedener Vordienstzeiten.

 

Achtung: Urlaubsvorgriff muss vereinbart werden

Nach herrschender Rechtsprechung ist ein Urlaubsvorgriff zulässig. In einer Entscheidung vom Jänner 2015 stellt der Oberste Gerichtshof (OGH) aber klar, dass dafür eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig ist. Eine „automatische“ Anrechnung eines „vorgezogenen“ Urlaubs auf den erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch ist laut OGH nicht möglich.

 

Das Urlaubsgesetz sieht nur die Übertragung von nicht verbrauchtem Urlaubsanspruch auf das nächste Urlaubsjahr vor, nicht aber den einseitigen „Übertrag“ von zu viel verbrauchten Urlaubstagen.

 

Sachverhalt

Eine gekündigte Angestellte klagte ihren ehemaligen Arbeitgeber auf € 1.070,26 Urlaubsersatzleistung. Der ehemalige Arbeitgeber bestritt dies und beantragte eine Klageabweisung, weil seiner Meinung nach der gesamte Urlaub verbraucht wurde.

 

Der OGH gab der ehemaligen Angestellten recht. Der Arbeitgeber hätte eine Vereinbarung des Urlaubsvorgriffs nachweisen müssen. Da er dies nicht konnte, geht das Gericht davon aus, dass der ehemaligen Mitarbeiterin ein zusätzlicher Urlaub gewährt wurde, der über den Mindestanspruch hinausging.

Stand: 08. Mai 2015

 

 

 

(S) Wie viel dürfen Studenten verdienen?

 

Viele Studenten nutzen den Sommer, um Geld zu verdienen. Übersteigt das Entgelt allerdings eine gewisse Grenze, kann dies zum Verlust der Familienbeihilfe bzw. zu einer Rückzahlung des Stipendiums führen.

 

Familienbeihilfe

Erzielt ein Kind ab dem Kalenderjahr, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird, eigene Einkünfte, dürfen die zu versteuernden Einkünfte pro Jahr € 10.000,00 nicht übersteigen. Wenn das Jahreseinkommen höher ist, verringert sich die Familienbeihilfe um den Betrag, der die Grenze von € 10.000,00 übersteigt.

 

Berechnung des Einkommens:

Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge.

 

Hat der Student ein Semester keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, wird das Einkommen in dieser Zeit nicht mitberechnet. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn der Student für einen Studienabschnitt mehr Zeit braucht als vorgeschrieben.

 

Nicht zum Einkommen zählen beispielsweise Studienbeihilfe, Waisenpension oder Kinderbetreuungsgeld.

 

Stipendium: Neue Zuverdienstgrenze seit 1.1.2015

Neben dem Bezug von Studienbeihilfe können seit Jahresbeginn € 10.000,00 (davor: € 8.000,00) dazuverdient werden.

 

Die Zuverdienstgrenze erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind je nach Alter des Kindes (diese liegt bei mindestens € 2.988,00 je Kind).

 

Bei der Berechnung ist das Gesamtjahreseinkommen (inkl. Waisenpension, Kinderbetreuungsgeld usw.) heranzuziehen. Vom Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) werden abgezogen: Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben- und Werbungskostenpauschale.

 

Bereits bei der Berechnung der Studienbeihilfe muss das erwartete Einkommen geschätzt werden. Die Beihilfe wird dann in dem Ausmaß gekürzt, in dem das Einkommen voraussichtlich die Grenze überschreitet. War das Einkommen höher als angegeben, kann es zu einer Rückforderung kommen.

Stand: 08. Mai 2015

 

 

 

(N) Vorsteuerabzug bei Leasingverträgen

 

Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom Jahresanfang erfüllt der Leasingvertrag allein nicht die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug.

 

Rechnung

Damit Vorsteuer abgezogen werden darf, muss (neben anderen Voraussetzungen) eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen. Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

 

Enthält diese Urkunde allerdings nicht die im Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben, liegt keine Rechnung vor, die zu einem Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Leasing: Zahlungsbeleg ist erforderlich!

Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus einem Leasingvertrag sind

 

  • der Leasingvertrag, der alle im Gesetz geforderten Elemente einer Rechnung beinhalten muss – auch die Umsatzsteuer, die auf das Entgelt entfällt, ist gesondert auszuweisen – und
  • der Zahlungsbeleg über die Zahlung der im Vertrag vereinbarten monatlichen Leasingrate.

 

Wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt, steht der Vorsteuerabzug nicht zu. Dienstleistungen, die zu „aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen“ Anlass geben, gelten umsatzsteuerlich jeweils mit Ablauf jenes Zeitraums als bewirkt, auf den sich die Abrechnung oder Zahlung bezieht.

 

Auch bei im Voraus ausgestellten sogenannten Dauerrechnungen, auf denen „bis auf weiteres“ oder bis „auf Widerruf“ steht, wird ein Zahlungsbeleg benötigt.

Stand: 08. Mai 2015

 

 

 

(S) Geben Sie Ihrer Zielgruppe ein Gesicht

 

Weg vom Gießkannenprinzip, hin zu Werbebotschaften, die direkt auf die Zielgruppe zugeschnitten sind – das gilt heutzutage für Werbebotschaften. Mit der Gießkanne Botschaften über alle zu gießen, funktioniert deshalb nicht mehr, weil wir täglich einer Flut von Werbungen ausgesetzt sind. Mit Werbebotschaften, die punktgenau die Interessen der Kunden treffen, verkaufen Sie mehr bei gleichbleibendem Werbebudget.

 

Buyer Persona

Die Buyer-Persona-Methode hilft, Marketing, Vertrieb und Produktion auf den idealen Kunden auszurichten. Dabei wird ein fiktiver Kunde, der stellvertretend für Ihre Zielgruppe steht, detailliert beschrieben. Wenn Sie damit fertig sind, drucken Sie Ihre Buyer Persona aus, pinnen Sie sie an die Wand und fragen Sie sich bei jeder Werbebotschaft: Interessiert diese Werbebotschaft diesen Kunden wirklich? Wenn Sie im B2B-Bereich tätig sind, muss für jeden Kaufentscheider eine eigene Buyer Persona erstellt werden.

 

Wie finden Sie die Buyer Persona?

Sammeln Sie alle Informationen über die Buyer Persona, die Sie kriegen können. Beispiele dafür sind:

 

  • alle demographischen Daten, Arbeitssituation, Lebensweise (z. B. wie sieht ein Tag in seinem Leben aus?)
  • Bedürfnisse des Kunden, z. B. welche Probleme bzw. Wünsche hat der Kunde?
  • Verhalten, z. B. wo, wann, wie kauft der Kunde oder kauft er nur bei Angeboten oder welche Trends beeinflussen sein Verhalten?

Stand: 08. Mai 2015