Online-News – November 2015

 

 

 

(N) Was ist bis Jahresende noch zu beachten?

 

Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich genug Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

 

Steuertipps

§  Ab 1.1.2016 wird die Kapitalertragsteuer in bestimmten Fällen, wie z. B. auch auf Ausschüttungen aus einer GmbH, auf 27,5 % erhöht. Wenn eine Ausschüttung für Anfang 2016 geplant ist, könnte sie noch heuer erfolgen. Zu beachten ist hier allerdings, dass die steuerfreie Einlagenrückgewähr ebenso geändert wurde. Hier ist eine individuelle Beratung erforderlich.

 

§  Ab 1.1.2016 steigt bei Kapitalgesellschaften die Gesamtsteuerbelastung auf 45,63 % (bisher 43,75 %). Sie haben eine kleine GmbH mit niedrigem Gewinn? Dann vereinbaren Sie bitte mit uns einen Termin, damit wir Sie über die unterschiedlichen Rechtsformen beraten können.

 

Achtung: Für die Wahl der Rechtsform sind noch andere Faktoren ausschlaggebend!

 

§  Ab 1.1.2016 kommen auch Begünstigungen für CO2-arme Fahrzeuge bzw. Elektroautos. Wenn ein Firmen-Pkw angeschafft wird, sollte dies berücksichtigt werden.

 

§  Grunderwerbsteuer: Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie könnten ab 1.1.2016 sowohl teurer als auch günstiger werden, denn ab 1.1.2016 gelten für Übertragungen in der Familie ein neuer gestaffelter Tarif und neue Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage. Insbesondere bei Immobilien mit einem höheren Verkehrswert sollte noch heuer über einen Besitzwechsel nachgedacht werden. Um sicherzugehen, wann der beste Zeitpunkt ist, ist eine genaue Berechnung erforderlich.

 

§  Sowohl der Bildungsfreibetrag als auch die Bildungsprämie werden ab 1.1.2016 gestrichen. Geplante Aus- oder Weiterbildungen für Dienstnehmer, die im betrieblichen Interesse liegen, sollten noch heuer durchgeführt werden.

 

§  Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2016 ohnehin geplant ist.

 

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

 

§  Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes bis zum 31.12.2015, steht eine Halbjahres-AfA zu.

 

§  Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für Anfang 2016 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2016 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

 

§  Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (also den Gewinn verändern). Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

 

§  Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2015, die am 31.12.2015 fällig ist und am 15.1.2016 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2015 als bezahlt.

 

§  Ab 1.1.2016 gilt der neue Einkommensteuertarif. Es könnte vorteilhaft sein, Betriebseinnahmen in das Jahr 2016 zu verschieben. So kann der niedrigere Tarif genutzt werden.

 

§  Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen, im Rahmen des Gewinnfreibetrags (nicht bei allen Einkunftsarten), jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00, zu (maximaler Freibetrag: € 3.900,00). Übersteigt nun der Gewinn die Höhe von € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu, der davon abhängig ist, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch begünstigte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

 

§  Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie in Höhe von 10 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).

 

§  Achtung: Die Forschungsprämie wird ab 1.1.2016 auf 12 % erhöht. Wenn höhere Forschungsaufwendungen geplant sind, lohnt es sich, sie ins nächste Jahr zu verschieben.

 

§  Die Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, wenn möglich, Umsätze in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.

 

§  Betriebsveranstaltungen (beispielsweise Weihnachtsfeiern) sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.

 

§  Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2010 aus.

Stand: 06. Oktober 2015

 

 

 

(S) ASVG-Sozialversicherungswerte für 2016 (voraussichtlich)

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

 

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr, mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl, neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2016: 1,024.

 

ASVG

 

Geringfügigkeitsgrenze

täglich

monatlich

 

Grenzwert für pauschalierte

Dienstgeberabgabe

 

€ 31,92

€ 415,72

 

 

€ 623,58

Höchstbeitragsgrundlage

täglich

monatlich

jährlich für Sonderzahlungen

 

€ 162,00

€ 4.860,00

€ 9.720,00

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich für freie Dienstnehmer

ohne Sonderzahlung

 

 

 

€ 5.670,00

Änderung Steuerreform: Im Zuge der Steuerreform wurde die Höchstbeitragsgrundlage, zusätzlich zur Aufwertung mit der Aufwertungszahl, um € 90,00 monatlich (€ 3,00 pro Tag) erhöht.

 

Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

Der Anteil des Arbeitslosenbeitrages, den der Pflichtversicherte zu tragen hat, beträgt:

 

Monatliche Beitragsgrundlage

Versichertenanteil

bis € 1.311,00

0 %

über € 1.311,00 bis € 1.430,00

1 %

über € 1.430,00 bis € 1.609,00

2 %

über € 1.609,00

3 %

 

Stand: 06. Oktober 2015

 

 

 

(N) Überschreitungserklärung bis 31.12.2015 abgeben

 

Regelung noch für 2015

Neue Selbständige trifft die Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nur dann, wenn ihr Einkommen folgende Grenzen überschreitet:

 

  • € 4.871,76 jährliche Einkünfte (wenn im selben Jahr auch noch andere Einkünfte oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen werden).
  • € 6.453,36 jährliche Einkünfte (keine anderen Einkünfte im selben Jahr).

 

Die zuständigen Sozialversicherungsträger prüfen allerdings die Höhe der Einkünfte erst anhand des Einkommensteuerbescheids. Das heißt die Überprüfung erfolgt erst im folgenden Jahr.

 

Zu den neuen Selbständigen zählen Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen und für diese Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung benötigen. Die SVA prüft diese Voraussetzungen.

 

Strafzuschlag vermeiden

Wenn die Grenzen überschritten wurden, müssen

 

  • die Beiträge nachgezahlt werden und zusätzlich
  • für die Pensions- und Krankenversicherung ein Strafzuschlag in Höhe von 9,3 % der nachzuzahlenden Beiträge entrichtet werden.

 

Um diesen Strafzuschlag zu vermeiden, können neue Selbständige eine Überschreitungserklärung bei der SVA abgeben. Das Überschreiten der Grenzen im Jahr 2015 muss noch bis zum 31.12.2015 gemeldet werden – nur dann kann der Strafzuschlag vermieden werden.

 

Mit der Abgabe der Erklärung wird die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung ausgelöst. Wenn die Erklärung einmal abgegeben ist und die Einkünfte dann unter der Grenze bleiben, kann man sich nicht mehr rückwirkend wieder befreien lassen. Daher sollte erst gegen Ende des Jahres überprüft werden, ob es sinnvoll ist, die Überschreitungserklärung abzugeben.

 

Neuregelung ab 2016

  • Die große Versicherungsgrenze (diese beträgt derzeit € 6.453,36) wird gestrichen.
  • Zukünftig wird kein Beitragszuschlag vorgeschrieben, wenn die Meldung innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheids erfolgt.

Stand: 06. Oktober 2015

 

 

 

(S) Sind Zahlungen an den Sohn für EDV-Leistungen im Betrieb Betriebsausgaben?

 

Der Sohn einer Unternehmerin hatte 50 Stunden EDV-Administration in Höhe von € 2.500,00 in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat er auch erhalten.

 

Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Unternehmerin wurde diese Zahlung von der Behörde nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

 

Als Grund gab die Behörde an, dass nicht nachgewiesen werden konnte, ob der Sohn diesen Betrag auch versteuert hatte. Es wurde keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Diesen Umstand sah die Behörde als Beweis dafür, dass die Zahlung vom Sohn nicht versteuert wurde.

 

Entscheidung Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Behörde zog die falschen Schlüsse

Damit die Unternehmerin € 2.500,00 als Betriebsausgabe ansetzen darf, muss laut dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachgewiesen werden, dass der Sohn den Betrag versteuert hat. Der fehlende Umsatzsteuerausweis ist auch kein Beweis dafür, dass lediglich familienhafte Mitarbeit vorliegt und keine unternehmerische Tätigkeit. Umsätze in dieser Höhe sind aufgrund der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.

 

Laut dem Verwaltungsgerichtshof ist es im Rahmen einer familienhaften Mitarbeit schon sehr ungewöhnlich, dass eine Rechnung gelegt wird.

 

Prüfung familienhafte Mitarbeit

Die Behörde hätte stattdessen prüfen müssen, ob die zwischen der Unternehmerin und ihrem Sohn abgeschlossene Vereinbarung über die Erbringung der Dienstleistung

 

  • nach außen hin ausreichend zum Ausdruck gekommen ist,
  • einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hatte und
  • auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre.

Stand: 06. Oktober 2015

 

 

 

(N) Belegerteilungspflicht

 

Ab 1.1.2016 müssen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (auch Vermieter und Kleinunternehmer) für jede empfangene Barzahlung einen Beleg ausstellen. Dieser Beleg kann auch elektronisch übermittelt werden. Zu den Barumsätzen zählen auch Zahlungen mit Bankomatkarte, Kreditkarte oder mit Gutscheinen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der Höhe des Jahresumsatzes und vom Betrag der Barzahlung.

 

Mindestangaben am Beleg

Ungeachtet der im Umsatzsteuergesetz geforderten Rechnungsmerkmale muss der Beleg mindestens folgende Angaben enthalten:

 

  1. eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers oder desjenigen, der statt des Unternehmens einen Beleg erteilen kann,
  2. fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird,
  3. Tag der Belegausstellung,
  4. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistungen und
  5. Betrag der Barzahlung – wobei es genügt, wenn dieser auf Grund der Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist.

 

Zusätzliche Angaben sind erforderlich, wenn eine elektronische Registrierkasse verwendet wird.

 

Die Punkte 1 und 4 können auch durch Symbole oder Schlüsselzahlen ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus dem Beleg oder anderen Unterlagen ersichtlich ist.

 

Ist der Empfänger der Leistung bzw. Lieferung Unternehmer, können die im 4. Punkt geforderten Angaben auch in anderen Unterlagen enthalten sein, wenn auf diese Unterlagen im Beleg hingewiesen wird. Der Unternehmer muss eine Durchschrift oder eine sonstige Zweitschrift anfertigen und aufbewahren.

 

Ausnahmen

Von der Belegerteilungspflicht ausgenommen sind z. B.:

 

  • Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Freien ausüben (von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen usw.) jedoch nicht in oder in Verbindung mit festumschlossenen Räumlichkeiten – bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,00 je Betrieb,
  • unentbehrliche Hilfsbetriebe und unter gewissen Voraussetzungen auch entbehrliche Hilfsbetriebe abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften (wie z. B. Sportvereine),
  • Automaten, die vor dem 1.1.2016 in Betrieb genommen wurden, sofern der Einzelumsatz € 20,00 nicht übersteigt.

 

Strafen

Hält sich der Unternehmer nicht an diese Verpflichtung, begeht er eine Finanzordnungswidrigkeit. Der Strafrahmen liegt in diesem Fall bei bis zu € 5.000,00.

 

Hat die Belegerteilungspflicht Auswirkungen auf Kunden?

Kunden müssen den Beleg aufbewahren, bis sie sich außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten befinden – es gibt jedoch keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen.

Stand: 06. Oktober 2015