Online-News – April 2016
(N) Registrierkassenpflicht gilt
frühestens ab 1.5.2016!
Eine nebenberufliche
Schmuckdesignerin, ein Taxiunternehmer und eine Tischlerei haben beim
Verfassungsgerichtshof (VfGH) drei Anträge gegen die gesetzliche Verpflichtung,
ab 1.1.2016 eine Registrierkasse verwenden zu müssen, eingebracht. Mitte März
ist der VfGH zu einer Entscheidung gekommen.
Allgemeines zur Registrierkassenpflicht
Eine Registrierkasse anschaffen
müssen alle Betriebe mit einem Jahresumsatz von
Nur wenige Betriebe sind davon
ausgenommen, z. B. wenn die Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen
Plätzen ausgeführt werden (bis zur Umsatzgrenze von € 30.000,00), bestimmte
Vereine, Automaten und Onlineshops.
Die Verpflichtung gilt
grundsätzlich ab 1.1.2016. Ab 1.1.2017 muss die Registrierkasse dann auch
bestimmte Sicherheitseinrichtungen aufweisen, die gegen Manipulation schützen
sollen.
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
Nach Meinung des
Verfassungsgerichtshofs ist die Registrierkassenpflicht nicht
verfassungswidrig, aber sie gilt frühestens ab dem 1.5.2016.
Das ergibt sich daraus, dass
nach Meinung des VfGHs die Höhe der Umsätze im Jahr 2015 keine Rolle bei der
Berechnung der oben genannten Umsatzgrenzen spielt. Erst der Umsatz ab dem
1.1.2016 ist maßgeblich für die Frage, ob die Grenzen überschritten werden. Es
gibt hier keine Rückwirkung.
Laut Gesetz tritt die
Registrierkassenpflicht, bei erstmaligem Überschreiten der Grenzen, erst mit
Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des
Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums ein. (Der Voranmeldungszeitraum beträgt
entweder einen Kalendermonat oder ein Kalendervierteljahr.)
Wenn die Höhe der Umsätze vom
letzten Jahr keine Rolle spielt, kann die Registrierkassenpflicht daher erst ab
1.5.2016 gelten.
Stand: 10. März 2016
(N) Verkauf und Einlösen von
Gutscheinen
Registrierkassenpflicht
Neben Zahlungen mit Bargeld zählen zum Barumsatz auch
alle anderen Gegenleistungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem
Leistungsaustausch erfolgen. Daher auch die Zahlung mittels Barscheck,
Bankomat- bzw. Kreditkarte, aber nicht Überweisungen und auch keine reinen
Tauschgeschäfte.
Auch Gutscheine zählen grundsätzlich zum Barumsatz, ob
beim Gutscheinkauf oder bei der Einlösung ist aber abhängig von der Art des
Gutscheins.
Verkauf von
Wertgutscheinen
Ein Wertgutschein ist ein Gutschein über einen
bestimmten Betrag, mit dem der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt Waren oder
Dienstleistungen nach seiner Wahl beziehen kann.
Der Gutscheinverkauf selbst zählt nicht zum Barumsatz,
weil zu diesem Zeitpunkt noch kein Leistungsaustausch erfolgt. Der Verkauf des
Wertgutscheins ist daher nicht in die oben genannte Grenze mit einzurechnen.
Allerdings ist im Sinne der Einzelaufzeichnungspflicht der Verkauf des
Wertgutscheins bereits als Bareingang zu erfassen. Wird der Bareingang in der
Registrierkasse erfasst, muss der Beleg auch den Anforderungen der
Belegerteilungspflicht entsprechen.
Die Einlösung
des Wertgutscheines gilt als Barumsatz und ist in die oben genannte Grenze
einzurechnen. Bei der Einlösung besteht auch Einzelaufzeichnungs- und
Belegerteilungspflicht.
Hinweis: Zum Barumsatz zählt auch das Einlösen von Geschenkmünzen und Bons, die
von Unternehmen anstelle von Geld für den Bezug einer Leistung/Lieferung
angenommen werden.
Verkauf von
Gutscheinen für konkrete Leistungen/Lieferungen
Von den Wertgutscheinen müssen jene Gutscheine
unterschieden werden, die zum Bezug einer bestimmten Leistung bzw. Lieferung
berechtigen, wie beispielsweise Urlaub, Kinobesuch.
Um diese Art von Gutschein handelt es sich immer, wenn
die genaue, eindeutige Bezeichnung der Lieferung/Leistung angegeben wird.
Bei dieser Gutscheinart ist bereits der Gutscheineinkauf
ein Barumsatz. Der Umsatz ist in der Registrierkasse zu erfassen und es ist ein
Beleg im Sinne der Belegerteilungspflicht auszustellen.
Stand: 10. März 2016
(S) Neuerungen bei
neu abgeschlossenen Lehrverträgen
In der
Vergangenheit gab es im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
unterschiedliche Beitragsgruppen für Lehrlinge. Im Zuge der Steuerreform wurden
diese verschiedenen Beitragsgruppen auf eine reduziert, um Unklarheiten bei der
Zuordnung der Lehrverhältnisse zu vermeiden.
Lehrverhältnisse, die ab 1.1.2016 beginnen
Neue
Beitragssätze für die gesamte Lehrzeit
Krankenversicherung
Höhe
des neuen Beitragssatzes in Summe: 3,35 % (davon Lehrling: 1,67 %, Dienstgeber:
1,68 %). Bei neuen Lehrverhältnissen ist nun die gesamte Lehrzeit über ein
Krankenversicherungsbeitrag zu leisten.
Arbeitslosenversicherung
(AlV)
Höhe
des Beitragssatzes in Summe: 2,4 % (davon Lehrling und Arbeitgeber: 1,2 %).
Auch der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist die gesamte Lehrzeit über zu
entrichten. Es gelten allerdings die allgemeinen Regelungen zum AlV-Beitrag.
Bei geringem Einkommen verringert sich der Beitrag bzw. ist keiner zu zahlen.
AlV-Beitragssatz des Dienstnehmers bei einer monatlichen Beitragsgrundlage
(Werte 2016):
bis €
1.311,00: 0 %
über €
1.311,00 bis € 1.430,00: 1 %
über €
1.430,00: 1,2 %
Pensions-
und Unfallversicherungsbeitrag
Der
Beitragssatz in der Pensionsversicherung beträgt 22,8 % für die gesamte
Lehrzeit (davon Lehrling:
10,25 % und Dienstgeber 12,55 %). Auch bei neuen Lehrverhältnissen entfällt der
Unfallversicherungsbeitrag für die gesamte Lehrzeit.
Lehrverhältnisse, die vor dem 1.1.2016
begonnen haben
In
diesen Fällen gibt es keine Änderung. Ein Krankenversicherungsbeitrag ist erst
ab dem dritten Lehrjahr zu entrichten. Der Lehrling ist aber trotzdem in den
ersten beiden Lehrjahren krankenversichert.
Stand: 10. März 2016
(N) Für welche Umsätze gilt ab
1.5.2016
der Steuersatz von 13 %?
13 % Umsatzsteuer auf Beherbergung
Ab
1.5.2016 gilt für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen
sowie für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken zu
Campingzwecken der neue Steuersatz von 13 % (davor: 10 %).
Der
alte Steuersatz von 10 % bleibt bestehen, wenn
Die
Neuregelung gilt nicht für die Vermietung zu Wohnzwecken (Steuersatz weiterhin
10 %). Der Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen besteht in erster Linie
darin, dass die Beherbergung nicht nur die reine Überlassung von Räumlichkeiten
umfasst, sondern auch gewisse Leistungen für Touristen, wie z. B. Reiniung der
Zimmer.
Auswirkung der Neuregelungen
Beherbergungsbetriebe
müssen nach dem 30.4.2016 (wenn die oben angeführte Übergangsregelung nicht
zutrifft) den erhöhten Steuersatz von 13 % anwenden. Dies gilt auch für
Privatzimmervermieter, die keine Kleinunternehmer sind.
Wenn
der Gast einen Aufenthalt bucht, der den Stichtag von 30.4.2016 miteinschließt,
sind für alle Aufenthaltstage nach dem Stichtag bereits 13 % USt. in Rechnung
zu stellen.
13 % für Theater- und Museum
Der
neue Steuersatz gilt auch für Umsätze im Zusammenhang mit dem Betrieb von z. B.
Theatern, Musikaufführungen, Museen, botanischen oder zoologischen Gärten bzw.
Naturparks. Auch hier gilt eine Übergangsregelung: Der Steuersatz von 10 %
bleibt für jene Umsätze, für die vor dem 1.9.2015 eine An- oder Vorauszahlung
getätigt wurde und die zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt
werden.
Stand: 10. März 2016
(S) Was ist bei Sponsorverträgen zu beachten?
Sponsorverträge
sind an keine bestimmte Form gebunden – sie können auch mündlich geschlossen
werden. Das bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer aktuellen
Entscheidung.
Konkreter Sachverhalt
Eine
GmbH, die im Wärme- und Fassadenbau tätig ist, trat als Sponsor eines
Fußballvereins auf. Bei einer ab-gabenbehördlichen Prüfung stellte die Behörde
fest, dass eine öffentliche Werbewirkung gegeben ist. Da jedoch ein schriftlicher
Vertrag fehlte, ist die geforderte, rechtliche Durchsetzung seitens des
Sponsors in Zweifel zu ziehen.
Die
mündliche Vereinbarung sprach für die Behörde dafür, dass die Zahlung durch den
Sponsor und die Werbeleistung vonseiten des Vereins freiwillig erbracht wurden
und keine beidseitigen Verpflichtungen bestanden haben. Daher stellten die
Zahlungen keinen abziehbaren Aufwand dar.
Entscheidung Verwaltungsgerichtshof
Eine
Sponsorzahlung wird als Betriebsausgabe anerkannt, wenn die gegenseitigen
Verpflichtungen zwischen dem Sponsor und dem Sportler/Sportverein von
vornherein eindeutig fixiert werden. Die Leistungen des Sportlers bzw. Vereins
müssen auch eine Werbewirkung entfalten. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen
ist ein Leistungsaustausch gegeben.
Im
österreichischen Recht gilt eine Formfreiheit für Verträge. Dass kein
schriftlicher Sponsorvertrag abgeschlossen wurde, hat laut dem
Verwaltungsgerichtshof für diesen Fall daher keine Bedeutung. Die mündlich
getroffenen Vereinbarungen wurden in den Sitzungsprotokollen der Vereinsleitung
konkret angesprochen. Alle Werbeleistungen, die zu erbringen waren, wurden
deshalb in den Protokollen erfasst. Die Sponsorzahlung ist jährlich gestiegen,
genauso wurde auch der Umfang der Werbeleistung von Jahr zu Jahr mehr. Die
gegenseitigen Verpflichtungen wurden daher eindeutig im Vorhinein fixiert.
Gegen
den Betriebsausgabenabzug spricht für den VwGH auch nicht, dass die
Vereinbarung durch die Initiative eines Vereinsmitglieds entstanden ist.
Der
angefochtene Bescheid wurde daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts
aufgehoben.
Stand: 10. März 2016
(N) Nichtraucherschutz-Prämie
Ab Mai
2018 müssen alle Gastronomiebetriebe rauchfrei sein. Neben den „klassischen“
Zigaretten sind auch alle damit verwandten Produkte betroffen, wie z. B.
Wasserpfeifen und
elektronische
Zigaretten.
Das
Rauchverbot gilt unter anderem in
Nichtraucherschutz-Prämie bei Umsetzung des
Nichtraucherschutzes bis 1.7.2016:
Jene
Gastronomiebetriebe, die spätestens bis 1.7.2016 das neue Rauchverbot umsetzen,
können die sogenannte Nichtraucherschutz-Prämie geltend machen.
Diese
beträgt 30 % von jenen Aufwendungen, die
Weitere Voraussetzungen
Die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gesondert zu dokumentieren. Diese
Dokumentation ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.
Die
Prämie kann in der Steuererklärung für 2015 oder 2016 beantragt werden. Sie
wird auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Die Prämie zählt nicht zu den
Betriebseinnahmen.
Wenn
der Betrieb erst nach dem 31.7.2015 gegründet wurde (im Sinne des
Neugründungsförderungsgesetzes), steht keine Nichtraucherschutz-Prämie zu.
Stand: 10. März 2016
(S) Erfolgreiche Projekte durch
Risikomanagement
Häufig
sind voreilige Entscheidungen bzw. fehlende Entscheidungsgrundlagen die Ursache
für das Scheitern eines Projekts. Es sollten daher immer auch die Risiken im
Auge behalten werden. Am besten ist es, Risiken und Probleme offen anzusprechen
und zu diskutieren. Jene Risiken, die nicht entdeckt werden, sind am
gefährlichsten.
ProjektRisikomanagement in fünf Schritten
Stand: 10. März 2016