Online-News – April 2016

 

 

 

(N) Registrierkassenpflicht gilt frühestens ab 1.5.2016!

 

Eine nebenberufliche Schmuckdesignerin, ein Taxiunternehmer und eine Tischlerei haben beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) drei Anträge gegen die gesetzliche Verpflichtung, ab 1.1.2016 eine Registrierkasse verwenden zu müssen, eingebracht. Mitte März ist der VfGH zu einer Entscheidung gekommen.

 

Allgemeines zur Registrierkassenpflicht

Eine Registrierkasse anschaffen müssen alle Betriebe mit einem Jahresumsatz von 

  • über € 15.000,00 und
  • Barumsätzen von über € 7.500,00 im Jahr (keine Vermieter).

 

Nur wenige Betriebe sind davon ausgenommen, z. B. wenn die Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Plätzen ausgeführt werden (bis zur Umsatzgrenze von € 30.000,00), bestimmte Vereine, Automaten und Onlineshops.

 

Die Verpflichtung gilt grundsätzlich ab 1.1.2016. Ab 1.1.2017 muss die Registrierkasse dann auch bestimmte Sicherheitseinrichtungen aufweisen, die gegen Manipulation schützen sollen.

 

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs

Nach Meinung des Verfassungsgerichtshofs ist die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig, aber sie gilt frühestens ab dem 1.5.2016.

 

Das ergibt sich daraus, dass nach Meinung des VfGHs die Höhe der Umsätze im Jahr 2015 keine Rolle bei der Berechnung der oben genannten Umsatzgrenzen spielt. Erst der Umsatz ab dem 1.1.2016 ist maßgeblich für die Frage, ob die Grenzen überschritten werden. Es gibt hier keine Rückwirkung.

 

Laut Gesetz tritt die Registrierkassenpflicht, bei erstmaligem Überschreiten der Grenzen, erst mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums ein. (Der Voranmeldungszeitraum beträgt entweder einen Kalendermonat oder ein Kalendervierteljahr.)

 

Wenn die Höhe der Umsätze vom letzten Jahr keine Rolle spielt, kann die Registrierkassenpflicht daher erst ab 1.5.2016 gelten.

Stand: 10. März 2016

 

 

 

(N) Verkauf und Einlösen von Gutscheinen

 

 

Registrierkassenpflicht

Neben Zahlungen mit Bargeld zählen zum Barumsatz auch alle anderen Gegenleistungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch erfolgen. Daher auch die Zahlung mittels Barscheck, Bankomat- bzw. Kreditkarte, aber nicht Überweisungen und auch keine reinen Tauschgeschäfte.

 

Auch Gutscheine zählen grundsätzlich zum Barumsatz, ob beim Gutscheinkauf oder bei der Einlösung ist aber abhängig von der Art des Gutscheins.

 

Verkauf von Wertgutscheinen

Ein Wertgutschein ist ein Gutschein über einen bestimmten Betrag, mit dem der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt Waren oder Dienstleistungen nach seiner Wahl beziehen kann.

 

Der Gutscheinverkauf selbst zählt nicht zum Barumsatz, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein Leistungsaustausch erfolgt. Der Verkauf des Wertgutscheins ist daher nicht in die oben genannte Grenze mit einzurechnen. Allerdings ist im Sinne der Einzelaufzeichnungspflicht der Verkauf des Wertgutscheins bereits als Bareingang zu erfassen. Wird der Bareingang in der Registrierkasse erfasst, muss der Beleg auch den Anforderungen der Belegerteilungspflicht entsprechen.

 

Die Einlösung des Wertgutscheines gilt als Barumsatz und ist in die oben genannte Grenze einzurechnen. Bei der Einlösung besteht auch Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht.

 

Hinweis: Zum Barumsatz zählt auch  das Einlösen von Geschenkmünzen und Bons, die von Unternehmen anstelle von Geld für den Bezug einer Leistung/Lieferung angenommen werden.

 

Verkauf von Gutscheinen für konkrete Leistungen/Lieferungen

Von den Wertgutscheinen müssen jene Gutscheine unterschieden werden, die zum Bezug einer bestimmten Leistung bzw. Lieferung berechtigen, wie beispielsweise Urlaub, Kinobesuch.

 

Um diese Art von Gutschein handelt es sich immer, wenn die genaue, eindeutige Bezeichnung der Lieferung/Leistung angegeben wird.

 

Bei dieser Gutscheinart ist bereits der Gutscheineinkauf ein Barumsatz. Der Umsatz ist in der Registrierkasse zu erfassen und es ist ein Beleg im Sinne der Belegerteilungspflicht auszustellen.

Stand: 10. März 2016

 

 

 

(S) Neuerungen bei neu abgeschlossenen Lehrverträgen

 

In der Vergangenheit gab es im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterschiedliche Beitragsgruppen für Lehrlinge. Im Zuge der Steuerreform wurden diese verschiedenen Beitragsgruppen auf eine reduziert, um Unklarheiten bei der Zuordnung der Lehrverhältnisse zu vermeiden.

 

Lehrverhältnisse, die ab 1.1.2016 beginnen

Neue Beitragssätze für die gesamte Lehrzeit

 

Krankenversicherung 

Höhe des neuen Beitragssatzes in Summe: 3,35 % (davon Lehrling: 1,67 %, Dienstgeber: 1,68 %). Bei neuen Lehrverhältnissen ist nun die gesamte Lehrzeit über ein Krankenversicherungsbeitrag zu leisten.

 

Arbeitslosenversicherung (AlV)

Höhe des Beitragssatzes in Summe: 2,4 % (davon Lehrling und Arbeitgeber: 1,2 %). Auch der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist die gesamte Lehrzeit über zu entrichten. Es gelten allerdings die allgemeinen Regelungen zum AlV-Beitrag. Bei geringem Einkommen verringert sich der Beitrag bzw. ist keiner zu zahlen. AlV-Beitragssatz des Dienstnehmers bei einer monatlichen Beitragsgrundlage (Werte 2016):

 

bis € 1.311,00: 0 %

über € 1.311,00 bis € 1.430,00: 1 %

über € 1.430,00: 1,2 %

 

Pensions- und Unfallversicherungsbeitrag

Der Beitragssatz in der Pensionsversicherung beträgt 22,8 % für die gesamte Lehrzeit (davon Lehrling:
10,25 % und Dienstgeber 12,55 %). Auch bei neuen Lehrverhältnissen entfällt der Unfallversicherungsbeitrag für die gesamte Lehrzeit.

 

Lehrverhältnisse, die vor dem 1.1.2016 begonnen haben

In diesen Fällen gibt es keine Änderung. Ein Krankenversicherungsbeitrag ist erst ab dem dritten Lehrjahr zu entrichten. Der Lehrling ist aber trotzdem in den ersten beiden Lehrjahren krankenversichert.

Stand: 10. März 2016

 

 

 

(N) Für welche Umsätze gilt ab 1.5.2016

der Steuersatz von 13 %?

 

13 % Umsatzsteuer auf Beherbergung

Ab 1.5.2016 gilt für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken zu Campingzwecken der neue Steuersatz von 13 % (davor: 10 %).

 

Der alte Steuersatz von 10 % bleibt bestehen, wenn

 

  • eine Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 getätigt und
  • der Umsatz zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt wird.

 

Die Neuregelung gilt nicht für die Vermietung zu Wohnzwecken (Steuersatz weiterhin 10 %). Der Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen besteht in erster Linie darin, dass die Beherbergung nicht nur die reine Überlassung von Räumlichkeiten umfasst, sondern auch gewisse Leistungen für Touristen, wie z. B. Reiniung der Zimmer.

 

Auswirkung der Neuregelungen

Beherbergungsbetriebe müssen nach dem 30.4.2016 (wenn die oben angeführte Übergangsregelung nicht zutrifft) den erhöhten Steuersatz von 13 % anwenden. Dies gilt auch für Privatzimmervermieter, die keine Kleinunternehmer sind.

 

Wenn der Gast einen Aufenthalt bucht, der den Stichtag von 30.4.2016 miteinschließt, sind für alle Aufenthaltstage nach dem Stichtag bereits 13 % USt. in Rechnung zu stellen.

 

13 % für Theater- und Museum

Der neue Steuersatz gilt auch für Umsätze im Zusammenhang mit dem Betrieb von z. B. Theatern, Musikaufführungen, Museen, botanischen oder zoologischen Gärten bzw. Naturparks. Auch hier gilt eine Übergangsregelung: Der Steuersatz von 10 % bleibt für jene Umsätze, für die vor dem 1.9.2015 eine An- oder Vorauszahlung getätigt wurde und die zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt werden.

Stand: 10. März 2016

 

 

 

(S) Was ist bei Sponsorverträgen zu beachten?

 

 

Sponsorverträge sind an keine bestimmte Form gebunden – sie können auch mündlich geschlossen werden. Das bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer aktuellen Entscheidung.

 

Konkreter Sachverhalt

Eine GmbH, die im Wärme- und Fassadenbau tätig ist, trat als Sponsor eines Fußballvereins auf. Bei einer ab-gabenbehördlichen Prüfung stellte die Behörde fest, dass eine öffentliche Werbewirkung gegeben ist. Da jedoch ein schriftlicher Vertrag fehlte, ist die geforderte, rechtliche Durchsetzung seitens des Sponsors in Zweifel zu ziehen.

 

Die mündliche Vereinbarung sprach für die Behörde dafür, dass die Zahlung durch den Sponsor und die Werbeleistung vonseiten des Vereins freiwillig erbracht wurden und keine beidseitigen Verpflichtungen bestanden haben. Daher stellten die Zahlungen keinen abziehbaren Aufwand dar.

 

Entscheidung Verwaltungsgerichtshof

Eine Sponsorzahlung wird als Betriebsausgabe anerkannt, wenn die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen dem Sponsor und dem Sportler/Sportverein von vornherein eindeutig fixiert werden. Die Leistungen des Sportlers bzw. Vereins müssen auch eine Werbewirkung entfalten. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen ist ein Leistungsaustausch gegeben.

 

Im österreichischen Recht gilt eine Formfreiheit für Verträge. Dass kein schriftlicher Sponsorvertrag abgeschlossen wurde, hat laut dem Verwaltungsgerichtshof für diesen Fall daher keine Bedeutung. Die mündlich getroffenen Vereinbarungen wurden in den Sitzungsprotokollen der Vereinsleitung konkret angesprochen. Alle Werbeleistungen, die zu erbringen waren, wurden deshalb in den Protokollen erfasst. Die Sponsorzahlung ist jährlich gestiegen, genauso wurde auch der Umfang der Werbeleistung von Jahr zu Jahr mehr. Die gegenseitigen Verpflichtungen wurden daher eindeutig im Vorhinein fixiert.

 

Gegen den Betriebsausgabenabzug spricht für den VwGH auch nicht, dass die Vereinbarung durch die Initiative eines Vereinsmitglieds entstanden ist.

Der angefochtene Bescheid wurde daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Stand: 10. März 2016

 

 

 

(N) Nichtraucherschutz-Prämie

 

Ab Mai 2018 müssen alle Gastronomiebetriebe rauchfrei sein. Neben den „klassischen“ Zigaretten sind auch alle damit verwandten Produkte betroffen, wie z. B. Wasserpfeifen und

elektronische Zigaretten.

 

Das Rauchverbot gilt unter anderem in

 

  • Räumen für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie
  • in allen anderen Bereichen, die den Gästen zur Verfügung stehen (ausgenommen Freiflächen).

 

Nichtraucherschutz-Prämie bei Umsetzung des Nichtraucherschutzes bis 1.7.2016:

Jene Gastronomiebetriebe, die spätestens bis 1.7.2016 das neue Rauchverbot umsetzen, können die sogenannte Nichtraucherschutz-Prämie geltend machen.

 

Diese beträgt 30 % von jenen Aufwendungen, die

 

  • getätigt wurden, um dem Vorgängergesetz zu entsprechen, wie z. B. Investitionsmaßnahmen in die räumliche Trennung von Nichtraucher- und Raucherbereich und
  • bis zur Veranlagung 2015 steuerlich noch nicht berücksichtigt wurden (Restbuchwert 2015).

 

Weitere Voraussetzungen

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gesondert zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.

 

Die Prämie kann in der Steuererklärung für 2015 oder 2016 beantragt werden. Sie wird auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Die Prämie zählt nicht zu den Betriebseinnahmen.

 

Wenn der Betrieb erst nach dem 31.7.2015 gegründet wurde (im Sinne des Neugründungsförderungsgesetzes), steht keine Nichtraucherschutz-Prämie zu.

Stand: 10. März 2016

 

 

 

(S) Erfolgreiche Projekte durch Risikomanagement

 

Häufig sind voreilige Entscheidungen bzw. fehlende Entscheidungsgrundlagen die Ursache für das Scheitern eines Projekts. Es sollten daher immer auch die Risiken im Auge behalten werden. Am besten ist es, Risiken und Probleme offen anzusprechen und zu diskutieren. Jene Risiken, die nicht entdeckt werden, sind am gefährlichsten.

 

ProjektRisikomanagement in fünf Schritten

  1. Zuerst müssen potenzielle Risiken identifiziert und dokumentiert werden: Was kann alles schief gehen? Welche Probleme gab es bei früheren, ähnlichen Projekten?
  2. Die dokumentierten Risiken analysieren und bewerten, um diejenigen herauszufinden, die das Projekt gefährden können. Während des gesamten Projekts muss diese Bewertung überwacht werden, weil sich im Laufe der Arbeiten einiges verändern kann (z. B. kann sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Risikos plötzlich stark erhöhen).
  3. Strategie entwickeln und Maßnahmen planen: Welche Risiken können vermieden bzw. reduziert werden? Welche müssen akzeptiert werden? Welche Maßnahmen können gesetzt werden, damit der Schaden nicht eintritt bzw. damit er minimiert wird?
  4. Tatsächliche Umsetzung der Maßnahmen: Wer ist verantwortlich für die Umsetzung? In welchen Arbeitsschritten werden die Maßnahmen umgesetzt?
  5. Am Ende sollte der Erfolg der eingesetzten Maßnahmen überprüft werden.

Stand: 10. März 2016