Online-News – August 2016
(N) Was gibt es Neues bei Registrierkassenpflicht, Vereinen und Aushilfskräften?
Der Nationalrat hat mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz auch einige Änderungen sowohl für gemeinnützige Vereine als auch für Unternehmer beschlossen, die unter anderem die Registrierkassenpflicht betreffen. Dieser Artikel informiert über ausgewählte Änderungen.
Technische Sicherheitseinrichtungen und Prämie
Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Diese Verpflichtung tritt nun erst mit 1.4.2017 in Kraft und nicht wie bisher geplant mit 1.1.2017. Ebenso kann die Prämie zur Anschaffung einer Registrierkasse nun für Anschaffungen bis 1.4.2017 geltend gemacht werden.
Einkünfte von Aushilfskräften
Geringfügige Einkünfte von Aushilfskräften sind steuerfrei, wenn
Diese Regelung gilt für die Jahre 2017-2019.
Änderungen für Feste
Kleine Feste bis zu 72 Stunden
Kleine Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B. Feuerwehren) sollen im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr steuerlich begünstigt werden (weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein). Es soll für diese Feste dann auch keine Registrierkassenpflicht bestehen (dazu ist noch eine Anpassung der entsprechenden Verordnung erforderlich).
Politische Parteien
Bei Festen von politischen Parteien gelten dieselben Regelungen wie bei Festen von Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Vereinen. Allerdings gilt die Begünstigung nur für ortsübliche Feste, d. h. der Jahresumsatz darf die Grenze von € 15.000,00 nicht überschreiten und die Überschüsse müssen für gemeinnützige bzw. parteipolitische Zwecke verwendet werden.
Weitere Begünstigungen
Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten
Für Umsätze bis jeweils € 30.000,00 pro Jahr, die ausgeführt werden
kann eine Verordnung erlassen werden, die diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausnimmt. Die Anpassung der entsprechenden Verordnung wird erwartet.
Kreditinstitute
Entfallen soll die Registrierkassenpflicht für Kreditinstitute, da sie einer strengen staatlichen Aufsicht unterliegen.
Stand: 11. Juli 2016
(N) Welche Fristen enden am 30.9.2016?
Am 30.9. jeden Jahres laufen für Steuerpflichtige bestimmte Fristen ab. Hier eine Auswahl:
Jahresabschluss
Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co KG’s) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer, mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.
Vorsteuerrückerstattung innerhalb EU
Noch bis 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der EU elektronisch beantragen.
ESt- und KSt-Vorauszahlungen herabsetzen
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Diese Möglichkeit sollte überlegt werden, wenn der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahrs.
Anspruchsverzinsung
Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2015 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen (Zinsen bis € 50,00 werden nicht festgesetzt). Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2015 handelt. Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p.a.
Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung
Grundsätzlich ist die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren zu machen. In bestimmten Fällen ist der Arbeitnehmer allerdings zu einer Veranlagung verpflichtet. Diese ist dann grundsätzlich bis 30.6. auf FinanzOnline abzugeben. Bis 30.9. haben Sie Zeit, wenn
Stand: 11. Juli 2016
(S) Befreiung für Neugründer
Für zwölf Monate ab Beginn der Beschäftigung des ersten Dienstnehmers (innerhalb der ersten 3 Jahre ab Gründung) müssen für alle Dienstnehmer folgende Lohnangaben nicht bezahlt werden:
Zwölf Monate nach Neugründung wird die Begünstigung nur noch für die ersten drei Dienstnehmer angewendet.
Wer gilt als Neugründer?
Das Neugründungsförderungsgesetz und die Neugründungs-Förderungsverordnung definieren sehr genau, wann eine geförderte Neugründung vorliegt und wann nicht. So muss unter anderem jedenfalls durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb (Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft oder selbständige Arbeit) neu eröffnet werden und die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden.
Keine Neugründung liegt z. B. vor, wenn der Betriebsinhaber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Neugründung Inhaber eines Betriebs vergleichbarer Art war. Vor dem 1.1.2016 lag der Beobachtungszeitraum, innerhalb dessen keine Neugründung vorlag, bei 15 Jahren.
Keine Neugründung liegt beispielsweise auch vor, wenn ein vorhandener Betrieb nur die Rechtsform ändert oder bei einem vorhandenen Betrieb bloß die Person des Betriebsinhabers wechselt.
Weitere Formvorschriften sind zu beachten. Vereinbaren Sie daher zwecks individueller Beratung zu Ihrer Unternehmensgründung jedenfalls einen Termin in unserer Kanzlei.
Stand: 11. Juli 2016
(N) Welche Geldspenden dürfen abgesetzt werden?
Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind daher nicht abzugsfähig. Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von bestimmten Zahlungen, wenn sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht übersteigen, insofern sie unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllen.
Begünstigt sind unter anderem Spenden an bestimmte Organisationen, die
a. die Österreichische Nationalbank, das Österreichische Archäologische Institut, das Institut für österreichische Geschichtsforschung und das Österreichische Filminstitut,
b. bestimmte Museen,
c. das Bundesdenkmalamt,
d. bestimmte Organisationen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist,
e. die internationale Anti-Korruptionsakademie,
f. die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat in der EU (oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe), Einrichtungen mit Sitz in der EU (oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe),
g. bestimmte Einrichtungen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe, wenn sie mit den in lit. a bis c genannten Organisationen vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung, Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen, oder
Daneben sind auch Spenden abzugsfähig, die an bestimmte Organisationen geleistet werden, aber nur, wenn die Organisation in der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen ist.
Darunter fallen Spenden an Organisationen,
- mildtätige Zwecke
- Entwicklungs- und Katastrophenhilfe
- den Schutz der Umwelt, Natur- oder Artenvielfalt
- bestimmte Tierheime
Entscheidung Bundesfinanzgericht
Eine Geldspende an die Basilika Mariazell (Stmk.) berücksichtigte das Finanzamt in der Steuererklärung nicht als Sonderausgabe. Für das Bundesfinanzgericht (BFG) entspricht die Spende allerdings den nötigen Voraussetzungen und ist als Sonderausgabe anzuerkennen.
Nach Meinung des BFG ist die Basilika eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit einer öffentlich zugänglichen Schatzkammer (inklusive zugehöriger Sammlung). Sie entspricht daher dem Begriff eines Museums.
Stand: 11. Juli 2016
(S) Muss der Empfänger dem Erhalt einer elektronischen Rechnung zustimmen?
Elektronische Rechnungen und Gutschriften
Rechnungen können in elektronischer Form ausgestellt werden, wie z. B. mittels E-Mail oder Web-Download. Die elektronische Rechnung gilt nur dann als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn
Damit die Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie auch alle im Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Rechnungsmerkmale beinhalten.
Neben dem Ausstellen einer e-Rechnung ist auch eine Abrechnung mittels einer elektronischen Gutschrift möglich. Die e-Gutschrift muss allerdings neben den Vorschriften zur Gutschrift auch jene zur e-Rechnung erfüllen.
Zustimmung
Elektronische Rechnung
Der Empfänger der Rechnung muss dem Erhalt einer e-Rechnung zustimmen. Dies bedarf allerdings keiner besonderen Form. Möglich ist z. B. auch eine stillschweigende oder eine nachträgliche Zustimmung. Von einer Zustimmung kann man ausgehen, wenn die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich praktizieren.
Elektronische Gutschrift
Auch bei einer e-Gutschrift ist eine Zustimmung des Empfängers nötig. Hier ist bei einem Stillschweigen des Empfängers nicht von einem Einverständnis auszugehen, auch eine nachträgliche Zustimmung ist nicht möglich.
Stand: 11. Juli 2016
(N) Wann ist eine Selbstanzeige strafbefreiend?
Nach dem Finanzstrafgesetz ist ein Finanzvergehen unter bestimmten Umständen straffrei, wenn rechtzeitig eine Selbstanzeige eingebracht wurde. Wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, muss die Selbstanzeige beim Zollamt eingebracht werden, sonst beim Finanzamt. Die Anzeige wirkt allerdings nur für den Anzeiger selbst und für die Personen, für die sie erstattet wird, strafbefreiend. Außerdem ist die Straffreiheit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Straffreiheit nur bei rechtzeitiger Selbstanzeige
Wenn mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden war (bzw. ein sonstiger Einnahmenausfall für die Behörde), tritt die Straffreiheit nur dann ein, wenn der Behörde ohne Verzug alle maßgeblichen Umstände bekanntgegeben werden und innerhalb eines Monats alle geschuldeten Beträge entrichtet werden.
Strafe trotz Selbstanzeige
Keine Straffreiheit trotz Selbstanzeige besteht beispielsweise dann, wenn
Wenn die Selbstanzeige nach der Anmeldung (bzw. sonstiger Bekanntgabe) einer finanzbehördlichen Prüfung erstattet wird, tritt die strafbefreiende Wirkung nur ein, wenn bestimmte Abgabenerhöhungen entrichtet werden.
Beratung
Dieser Artikel beschreibt nur die grundsätzlichen Eckpunkte zum Thema Selbstanzeige. Für eine tatsächliche Selbstanzeige ist jedoch unbedingt eine individuelle, persönliche Beratung erforderlich.
Stand: 11. Juli 2016
(S) Konkurrenzfähig bleiben
Konkurrenz belebt das Geschäft. Durch andere Mitbewerber ist man gezwungen, seine eigenen Produkte weiterzuentwickeln und zu verbessern. Um aber in der Masse nicht unterzugehen, ist es wichtig, die Konkurrenz im Auge zu behalten, um ihr (wenn möglich) einen Schritt voraus zu sein bzw. aus ihren Fehlern zu lernen. Analysieren Sie daher die Marktlage von Zeit zu Zeit, um herauszufinden, wie gut Ihre Position am Markt ist. Der schwierigste Teil ist dabei sicherlich, die eigene Lage objektiv einzuschätzen.
Konkurrenz-Analyse
1. Wer sind die Konkurrenten?
Im ersten Schritt sollte schriftlich niedergeschrieben werden, wer die Mitbewerber am Markt sind und welche davon möglicherweise mehr bzw. weniger Marktanteil haben. Wie würden Sie das Image der Konkurrenten bewerten?
2. Was macht die Konkurrenz besser bzw. schlechter?
Sind die Mitbewerber gefunden, sollten die Unterschiede im Detail festgelegt werden. Zu welchem Preis bietet die Konkurrenz an? Welche Zusatzprodukte haben sie im Sortiment? Welche Vertriebs- und Marketingkanäle werden genutzt? Sind andere in einem bestimmten Marktsegment besonders erfolgreich und warum?
3. Was können Sie aus der Analyse lernen?
Nun ist es an der Zeit, Vorteile für Ihr Unternehmen aus den gewonnenen Informationen zu ziehen. Wie können Sie aus Fehlern der Konkurrenten lernen bzw. was kann Ihr Unternehmen noch besser machen, um an den Mitbewerbern vorbeizuziehen?
Stand: 11. Juli 2016