Online-News – Dezember
2016
(N) Sicherheitseinrichtung für
Registrierkassen – wie funktioniert die Inbetriebnahme?
Ab
April 2017 wird es ernst. Die Registrierkassensicherheitsverordnung gelangt zu
ihrer vollen Anwendung.
Ab
1.4.2017 muss die Registrierkasse mit einer Sicherheitseinrichtung verbunden
sein. Diese Einrichtung kann eine sogenannte Signatur- oder
Siegelerstellungseinheit sein. Sie „signiert“ jeden Beleg elektronisch. Auf den
Belegen ist ein QR-Code (oder Link) anzudrucken. Durch diese Signaturen auf den
einzelnen Belegen sind alle Barumsätze in chronologischer Reihenfolge
miteinander verknüpft. Manipulationen würden diese Verknüpfung stören bzw.
unterbrechen.
Ebenfalls
bis 1.4.2017 sind die bis dahin erworbenen Sicherheitseinrichtungen und
Registrierkassen beim Finanzamt zu registrieren.
Für die
Inbetriebnahme und Registrierung der Sicherheitseinrichtung gibt es seitens des
Bundesministeriums für Finanzen einen „Fünf-Schritte-Plan“:
1. Erwerb
Eine
Signaturkarte für Ihre Registrierkasse muss von einem zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter oder dessen Registrierungsstelle
erworben werden. Dies können auch Kassenhändler und -hersteller sein.
2. Initialisierung
Für
Ihre bestehende Registrierkasse wird meist zumindest ein Software-Update erforderlich
sein, welches auch eine Verbindung der Registrierkasse mit der Signaturkarte
ermöglicht. Diese Verbindung ist jedenfalls durchzuführen. Alle bis zur
Initialisierung der manipulationssicheren Registrierkasse aufgezeichneten
Geschäftsfälle sollten vor der Initialisierung gesondert abgespeichert werden.
3. Startbelegerstellung
Um den
Manipulationsschutz zu gewährleisten, ist nach der Initialisierung ein
Startbeleg mit dem Betrag Null zu erstellen.
Nun
können sie grundsätzlich mit Ihrer Registrierkasse schon in Betrieb gehen.
4. Registrierung
Bis
spätestens 31.3.2017 sind Sicherheitseinheit und Registrierkasse(n) beim
Finanzamt zu registrieren (bei Inbetriebnahme ab 1.4.2017 binnen einer Woche
nach Startbelegerstellung). Je nach technischer Ausstattung des Systems ohne
oder mit Internetzugang sind die notwendigen Daten entweder im FinanzOnline einzugeben oder können vom System direkt
übermittelt werden.
5. Startbelegprüfung
Im
Anschluss (spätestens bis 31.3.2017 oder binnen einer Woche nach Registrierung)
muss kontrolliert werden, ob die Registrierung der Sicherheitseinheit und der
Registrierkasse erfolgreich war. Dafür empfiehlt sich die App des Ministeriums
„BMF Belegcheck“, die den QR-Code der Belege lesen kann. In die App ist
einmalig der Authentifizierungscode aus der FinanzOnline-Registrierung
einzugeben (ohne diesen Code sind die Daten des QR-Codes für z. B. andere
Unternehmer nicht lesbar).
Stand: 07. November 2016
(N) Steuern
für Weihnachtsgeschenke?
Damit
die Freude über Weihnachtsgeschenke allseits ungetrübt bleibt, informieren wir
Sie, wie Sie Ihre Mitarbeiter und Kunden möglichst steuerschonend beschenken
können.
Mitarbeitergeschenke
Ertragsteuer
Für den
Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den
Gewinn.
Für den
Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber um Sachzuwendungen.
Grundsätzlich unterliegen solche Zuwendungen genauso wie Entgeltzahlungen der
Lohnsteuer. Für Geschenke räumt der Gesetzgeber aber eine Ausnahme ein, und lässt
sie bis zu einem Betrag von € 186,00 steuer- und sozialversicherungsfrei.
Solche Geschenke können auch Autobahnvignetten, nicht in bar ablösbare
Gutscheine oder Goldmünzen bzw. -dukaten sein. Das Geschenk darf aber nicht den
Charakter einer individuellen Entlohnung haben, sondern sollte ein allgemeines
Geschenk an alle Mitarbeiter sein. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig.
Umsatzsteuer
War der
Arbeitgeber beim Erwerb der Mitarbeitergeschenke zum Vorsteuerabzug berechtigt,
muss er für sie auch Umsatzsteuer abführen. Bemessungsgrundlage ist der
Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten, bei Eigenherstellung des Geschenks sind es
die Selbstkosten. Die Umsatzsteuerpflicht besteht nicht für geringfügige
Geschenke – beispielsweise für Getränke am Arbeitsplatz.
Kundengeschenke
Ertragsteuer
Grundsätzlich
sind Weihnachtsgeschenke an Kunden sogenannte „Repräsentationsaufwände“ und als
solche für den Unternehmer nicht abzugsfähig. Denn Repräsentationsaufwendungen
sind immer von privaten Motiven mitgetragen. Hingegen können bestimmte
Werbegeschenke, z. B. Kugelschreiber mit Firmenlogo, als Betriebsausgaben
abgesetzt werden.
Umsatzsteuer
Auch
Kundengeschenke sind in der Regel nur umsatzsteuerpflichtig, wenn der
Unternehmer beim Erwerb des Geschenks zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Das
ist bei Repräsentationsaufwendungen nicht der Fall, bei Werbegeschenken schon.
Jedoch sind Werbegeschenke bis zu einem Wert von € 40,00 (ohne USt) pro Kalenderjahr und Kunde von der Umsatzsteuer
ausgenommen. Geringwertige Werbeträger, wie Kugelschreiber oder Feuerzeug, sind
vernachlässigbar und auch nicht für die 40-Euro-Grenze mitzuberechnen.
Warenmuster für Zwecke des Unternehmens unterliegen grundsätzlich nicht der
Umsatzsteuerpflicht.
Stand: 07. November 2016
(S) Sozialversicherung
der Selbständigen (GSVG)
Voraussichtliche Werte für 2017
Nachstehend
geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen
der Sozialversicherung der gewerblichenWirtschaft.
Pensionsversicherung |
|
Beitragssatz Höchstbeitragsgrundlage pro Monat Höchstbeitragsgrundlage pro Jahr Mindestbeitragsgrundlage pro
Monat Mindestbeitragsgrundlage pro
Jahr |
18,50 % € 5.810,00 € 69.720,00 € 740,88 € 8.890,56 |
Krankenversicherung |
|
Beitragssatz Höchstbeitragsgrundlage pro Monat Höchstbeitragsgrundlage pro Jahr Mindestbeitragsgrundlage pro
Monat Mindestbeitragsgrundlage pro
Jahr |
7,65 % € 5.810,00 € 69.720,00 425,70 4.988,64 |
Unfallversicherung |
|
Beitrag
zur Unfallversicherung monatlich jährlich |
€ 9,33 € 111,96 |
Die
Auflösungsabgabe für das Jahr 2017 beträgt: € 124,00
Stand: 07. November 2016
(N) Was bringt das Lohn- und
Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz?
Das
neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) tritt mit 1.1.2017 in
Kraft. Es fasst die in den letzten Jahren wesentlich verschärften Regelungen
zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping zusammen, die bisher in anderen
Gesetzen verteilt waren, und bringt einige Neuerungen.
Das
LSD-BG gilt grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse aufgrund eines
privatrechtlichen Vertrags, für die Arbeitskräfteüberlassung und die
Heimarbeit. Im Fokus der meisten neuen Bestimmungen stehen aber von aus dem
Ausland (EU, aber auch Drittstaaten) entsandte Arbeitnehmer und die
grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften.
Wie
bisher haben in Österreich tätige Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf
Entgelt nach den österreichischen Gesetzen und Kollektivverträgen. Das gilt
auch, wenn der Arbeitgeber den Sitz im Ausland hat und sie nach Österreich
entsendet oder überlässt.
Neuerungen
Hier
nur ein kurzer Auszug aus den wesentlichen Neuerungen.
Änderungen der Meldepflichten
Ab
1.1.2017 muss die Meldung eines aus einem EU-Staat entsandten oder überlassenen
Arbeitnehmers nach Österreich nicht mehr eine Woche vor Arbeitsantritt gemeldet
werden. Es reicht die Meldung vor Arbeitsantritt. In der Meldung muss aber eine
Ansprechperson angeführt werden, die die nötigen Unterlagen bereithält.
Neue Haftung im Bauwesen
Das
LSD-BG führt im für Arbeitnehmer unsicheren Baubereich für Entgeltansprüche
eine Haftung des Auftraggebers ein:
Beauftragt
der Auftraggeber ein ausländisches Unternehmen, haftet er in der Regel für die
Zahlung der Entgelte an dessen entsandte oder grenzüberschreitend überlassene,
ausländische Arbeitskräfte nach den österreichischen Vorschriften.
Grenzüberschreitender Vollzug
Um den
Vollzug des LSD-BG bei ausländischen Arbeitgebern besser gewährleisten zu
können, enthält das Gesetz basierend auf einer EU-Richtlinie Regelungen zur
Zusammenarbeit von österreichischen Behörden mit denen anderer EU-Staaten.
Daneben
gibt es noch Neuerungen betreffend die Ausnahme für Konzern-entsendungen, die
Aliquotierung von Sonderzahlung auch bei Arbeitskräfteüberlassung und zum
Privileg für Montagearbeiten in Österreich, um nur die wichtigsten zu nennen.
Stand: 07. November 2016
(S) Neue KMU-Investitionszuwachsprämie!
Die
Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket zur Förderung der Wirtschaft und des
Arbeitsmarktes in Aussicht gestellt. Teil dieses Maßnahmenpakets ist eine neue
Investitionszuwachsprämie für Klein- und Mittelbetriebe (KMU). Für diese
Investitionszuwachsprämie sollen in den Jahren 2017 und 2018 jeweils € 87,5
Mio. (insgesamt € 175 Mio.) zur Verfügung stehen.
Förderung des Investitionszuwachses
Die
Prämie soll für die Neuanschaffung von aktivierungspflichtigen
Wirtschaftsgütern, die abnutzbares Anlagevermögen sind, zustehen.
Ausgenommen
sind in erster Linie Grund und Boden, Beteiligungen und darüber hinaus Pkw.
Unter
dem förderungswürdigen Investitionszuwachs versteht die Bundesregierung den „Durchschnitt der jeweils neu aktivierten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der drei
vorangegangenen Jahre“.
Geplant
ist, die Prämie in den Jahren 2017 und 2018 anzubieten. Mit einer 15%igen
Prämie soll ein Investitionszuwachs von mindestens € 50.000,00 und höchstens €
450.000,00 in Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern gefördert werden. 10 %
Prämie gibt es für einen Investitionszuwachs von € 100.000,00 bis € 750.000,00
für Unternehmen mit 49 bis 250 Mitarbeitern.
Die
Prämie soll als Förderung über das Austria Wirtschaftsservice (aws) abgewickelt werden.
Stand: 07. November 2016
(N) Ende der EU-Quellensteuer!
Die
EU-Quellensteuer ist die Steuer, die ein nicht in Österreich ansässiger
EU-Bürger (nur natürliche Person) für beispielsweise von einer österreichischen
Bank ausbezahlte Zinsen anstatt der Kapitalertragsteuer (KESt)
entrichten muss. Sie beträgt 35 %.
Österreich
ist das letzte Mitglied der Europäischen Union mit Quellensteuer. Jetzt endet
diese Steuer aber auch hierzulande am 31.12.2016.
Gemeinsamer Meldestandard und automatischer
Informationsaustausch
Die
Quellensteuer wird aber nicht ersatzlos gestrichen.
Österreich
wird nun mit allen anderen Unionsmitgliedern und bestimmten anderen
Drittstaaten an einem automatischen Informationsaustausch teilnehmen.
Österreichische
Finanzinstitute müssen einen gemeinsamen Meldestandard einhalten. Sie müssen
Konten von in der EU (außer Österreich) oder einem teilnehmenden Drittstaat
steuerlich ansässigen natürlichen und juristischen Personen an das
österreichische Finanzamt melden.
Ab 2017
übermittelt das österreichische Finanzministerium jährlich Daten über diese
Konten an die Finanzbehörden der Ansässigkeitsstaaten. Bekanntgegeben werden
nicht nur Daten über den Kontoinhaber, sondern auch Kontodaten selbst, z. B.
Kontonummer und -stand.
Hinweis
Der Informationsaustausch ab 2017 beruht auf
Gegenseitigkeit. Auch ausländische Finanzbehörden werden Daten über Konten von
Österreichern an die österreichische Finanz weiterleiten.
Kapitalertragsteuer
Inländische,
an nicht in Österreich ansässige EU-Bürger ausbezahlte Zinsen sind aber
grundsätzlich auch weiterhin in Österreich steuerbar, in der Regel mit der
Kapitalertragsteuer von 25 % bzw. 27,5 %.
Mit
einer Ansässigkeitsbescheinigung seines Ansässigkeitsstaates kann der EU-Bürger
jedoch den Abzug der Kapitalertragsteuer vermeiden. Dann unterliegen die
Zinserträge des Steuerschuldners in der Regel der Besteuerung im
Ansässigkeitsstaat.
Stand: 07. November 2016
(S) Kurzfristige Liquiditätsplanung
In
manchen Situationen ist es erforderlich das Augenmerk auf die kurzfristige
Liquidität zu richten um die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens
sicherzustellen. Dazu ist ein Liquiditätsplan je Monat/Woche wie folgt zu
erstellen:
Anfangsbestand
Betriebsmittelkredit
+/-
Liquidität aus dem laufenden Geschäftsbetrieb
+/-
Liquidität aus dem Status
=
Endbestand Betriebsmittelkredit
Die
Endbestände des Betriebsmittelkredits der einzelnen Perioden müssen dann mit
dem mit der Bank vereinbarten Rahmen verglichen werden.
Liquidität aus dem Status
Künftige
Einzahlungen können zum Beispiel Kundenforderungen, Forderungen aus
Anlagenverkauf oder Lagerabbau betreffen. Kundenforderungen sollten entweder
anhand eines Zahlungsspektrums (wie viel Prozent der Kunden zahlen sofort, nach
einem Monat usw.) oder bei großen Projekten durch exakte Planung des Datums des
Zahlungseingangs genau geplant werden. Das Gegenstück sind die Auszahlungen aus
dem Status die zum Beispiel Lieferverbindlichkeiten, Steuern und Abgaben
betreffen.
Liquidität aus dem laufenden Geschäftsbetrieb
Dazu
ist eine Planung der Umsätze, des Wareneinsatzes, der Personalkosten, des
sonstigen Aufwandes, der Investitionen und des Privat- bzw.
Gesellschafterbereichs erforderlich.
Maßnahmen für kurzfristige Liquiditätsengpässe
Verschieben
von Auszahlungen, Verhandlungen mit der Bank oder mit Lieferanten, Einzahlungen
von Kunden beschleunigen (z. B. wenn möglich Anzahlungen vereinbaren).
Stand: 07. November 2016