Online-News – Dezember 2016

 

 

 

(N) Sicherheitseinrichtung für Registrierkassen – wie funktioniert die Inbetriebnahme?

 

Ab April 2017 wird es ernst. Die Registrierkassensicherheitsverordnung gelangt zu ihrer vollen Anwendung.

 

Ab 1.4.2017 muss die Registrierkasse mit einer Sicherheitseinrichtung verbunden sein. Diese Einrichtung kann eine sogenannte Signatur- oder Siegelerstellungseinheit sein. Sie „signiert“ jeden Beleg elektronisch. Auf den Belegen ist ein QR-Code (oder Link) anzudrucken. Durch diese Signaturen auf den einzelnen Belegen sind alle Barumsätze in chronologischer Reihenfolge miteinander verknüpft. Manipulationen würden diese Verknüpfung stören bzw. unterbrechen.

 

Ebenfalls bis 1.4.2017 sind die bis dahin erworbenen Sicherheitseinrichtungen und Registrierkassen beim Finanzamt zu registrieren.

 

Für die Inbetriebnahme und Registrierung der Sicherheitseinrichtung gibt es seitens des Bundesministeriums für Finanzen einen „Fünf-Schritte-Plan“:

 

1. Erwerb

Eine Signaturkarte für Ihre Registrierkasse muss von einem zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter oder dessen Registrierungsstelle erworben werden. Dies können auch Kassenhändler und -hersteller sein.

 

2. Initialisierung

Für Ihre bestehende Registrierkasse wird meist zumindest ein Software-Update erforderlich sein, welches auch eine Verbindung der Registrierkasse mit der Signaturkarte ermöglicht. Diese Verbindung ist jedenfalls durchzuführen. Alle bis zur Initialisierung der manipulationssicheren Registrierkasse aufgezeichneten Geschäftsfälle sollten vor der Initialisierung gesondert abgespeichert werden.

 

3. Startbelegerstellung

Um den Manipulationsschutz zu gewährleisten, ist nach der Initialisierung ein Startbeleg mit dem Betrag Null zu erstellen.

 

Nun können sie grundsätzlich mit Ihrer Registrierkasse schon in Betrieb gehen.

 

4. Registrierung

Bis spätestens 31.3.2017 sind Sicherheitseinheit und Registrierkasse(n) beim Finanzamt zu registrieren (bei Inbetriebnahme ab 1.4.2017 binnen einer Woche nach Startbelegerstellung). Je nach technischer Ausstattung des Systems ohne oder mit Internetzugang sind die notwendigen Daten entweder im FinanzOnline einzugeben oder können vom System direkt übermittelt werden.

 

5. Startbelegprüfung

Im Anschluss (spätestens bis 31.3.2017 oder binnen einer Woche nach Registrierung) muss kontrolliert werden, ob die Registrierung der Sicherheitseinheit und der Registrierkasse erfolgreich war. Dafür empfiehlt sich die App des Ministeriums „BMF Belegcheck“, die den QR-Code der Belege lesen kann. In die App ist einmalig der Authentifizierungscode aus der FinanzOnline-Registrierung einzugeben (ohne diesen Code sind die Daten des QR-Codes für z. B. andere Unternehmer nicht lesbar).

Stand: 07. November 2016

 

 

 

(N) Steuern für Weihnachtsgeschenke?

 

Damit die Freude über Weihnachtsgeschenke allseits ungetrübt bleibt, informieren wir Sie, wie Sie Ihre Mitarbeiter und Kunden möglichst steuerschonend beschenken können.

 

Mitarbeitergeschenke

Ertragsteuer

Für den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn.

 

Für den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber um Sachzuwendungen. Grundsätzlich unterliegen solche Zuwendungen genauso wie Entgeltzahlungen der Lohnsteuer. Für Geschenke räumt der Gesetzgeber aber eine Ausnahme ein, und lässt sie bis zu einem Betrag von € 186,00 steuer- und sozialversicherungsfrei. Solche Geschenke können auch Autobahnvignetten, nicht in bar ablösbare Gutscheine oder Goldmünzen bzw. -dukaten sein. Das Geschenk darf aber nicht den Charakter einer individuellen Entlohnung haben, sondern sollte ein allgemeines Geschenk an alle Mitarbeiter sein. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig.

 

Umsatzsteuer

War der Arbeitgeber beim Erwerb der Mitarbeitergeschenke zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss er für sie auch Umsatzsteuer abführen. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten, bei Eigenherstellung des Geschenks sind es die Selbstkosten. Die Umsatzsteuerpflicht besteht nicht für geringfügige Geschenke – beispielsweise für Getränke am Arbeitsplatz.

 

Kundengeschenke

Ertragsteuer

Grundsätzlich sind Weihnachtsgeschenke an Kunden sogenannte „Repräsentationsaufwände“ und als solche für den Unternehmer nicht abzugsfähig. Denn Repräsentationsaufwendungen sind immer von privaten Motiven mitgetragen. Hingegen können bestimmte Werbegeschenke, z. B. Kugelschreiber mit Firmenlogo, als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

 

Umsatzsteuer

Auch Kundengeschenke sind in der Regel nur umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer beim Erwerb des Geschenks zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Das ist bei Repräsentationsaufwendungen nicht der Fall, bei Werbegeschenken schon. Jedoch sind Werbegeschenke bis zu einem Wert von € 40,00 (ohne USt) pro Kalenderjahr und Kunde von der Umsatzsteuer ausgenommen. Geringwertige Werbeträger, wie Kugelschreiber oder Feuerzeug, sind vernachlässigbar und auch nicht für die 40-Euro-Grenze mitzuberechnen. Warenmuster für Zwecke des Unternehmens unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuerpflicht.

Stand: 07. November 2016

 

 

(S) Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG)

 

Voraussichtliche Werte für 2017

Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung der gewerblichenWirtschaft.  

 

Pensionsversicherung

 

Beitragssatz

 

Höchstbeitragsgrundlage

  pro Monat

 

Höchstbeitragsgrundlage

  pro Jahr

 

Mindestbeitragsgrundlage

pro Monat

 

Mindestbeitragsgrundlage

pro Jahr

18,50 %

 

 

€ 5.810,00

 

 

€ 69.720,00

 

 

€ 740,88

 

 

€ 8.890,56

 

Krankenversicherung

 

Beitragssatz

 

Höchstbeitragsgrundlage

  pro Monat

 

Höchstbeitragsgrundlage

  pro Jahr

 

Mindestbeitragsgrundlage

pro Monat

 

Mindestbeitragsgrundlage

pro Jahr

7,65 %

 

 

€ 5.810,00

 

 

€ 69.720,00

 

 

425,70

 

 

4.988,64

 

Unfallversicherung

 

Beitrag zur Unfallversicherung

  monatlich

  jährlich

 

€ 9,33

€ 111,96

 

Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2017 beträgt: € 124,00

Stand: 07. November 2016

 

 

 

(N) Was bringt das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz?

 

Das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) tritt mit 1.1.2017 in Kraft. Es fasst die in den letzten Jahren wesentlich verschärften Regelungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping zusammen, die bisher in anderen Gesetzen verteilt waren, und bringt einige Neuerungen. 

 

Das LSD-BG gilt grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags, für die Arbeitskräfteüberlassung und die Heimarbeit. Im Fokus der meisten neuen Bestimmungen stehen aber von aus dem Ausland (EU, aber auch Drittstaaten) entsandte Arbeitnehmer und die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften.

 

Wie bisher haben in Österreich tätige Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entgelt nach den österreichischen Gesetzen und Kollektivverträgen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Sitz im Ausland hat und sie nach Österreich entsendet oder überlässt.

 

Neuerungen

Hier nur ein kurzer Auszug aus den wesentlichen Neuerungen.

 

Änderungen der Meldepflichten

Ab 1.1.2017 muss die Meldung eines aus einem EU-Staat entsandten oder überlassenen Arbeitnehmers nach Österreich nicht mehr eine Woche vor Arbeitsantritt gemeldet werden. Es reicht die Meldung vor Arbeitsantritt. In der Meldung muss aber eine Ansprechperson angeführt werden, die die nötigen Unterlagen bereithält.

 

Neue Haftung im Bauwesen

Das LSD-BG führt im für Arbeitnehmer unsicheren Baubereich für Entgeltansprüche eine Haftung des Auftraggebers ein:

 

Beauftragt der Auftraggeber ein ausländisches Unternehmen, haftet er in der Regel für die Zahlung der Entgelte an dessen entsandte oder grenzüberschreitend überlassene, ausländische Arbeitskräfte nach den österreichischen Vorschriften.

 

Grenzüberschreitender Vollzug

Um den Vollzug des LSD-BG bei ausländischen Arbeitgebern besser gewährleisten zu können, enthält das Gesetz basierend auf einer EU-Richtlinie Regelungen zur Zusammenarbeit von österreichischen Behörden mit denen anderer EU-Staaten.

 

Daneben gibt es noch Neuerungen betreffend die Ausnahme für Konzern-entsendungen, die Aliquotierung von Sonderzahlung auch bei Arbeitskräfteüberlassung und zum Privileg für Montagearbeiten in Österreich, um nur die wichtigsten zu nennen.

Stand: 07. November 2016

 

 

 

 

(S) Neue KMU-Investitionszuwachsprämie!

 

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket zur Förderung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes in Aussicht gestellt. Teil dieses Maßnahmenpakets ist eine neue Investitionszuwachsprämie für Klein- und Mittelbetriebe (KMU). Für diese Investitionszuwachsprämie sollen in den Jahren 2017 und 2018 jeweils € 87,5 Mio. (insgesamt € 175 Mio.) zur Verfügung stehen.

 

Förderung des Investitionszuwachses

Die Prämie soll für die Neuanschaffung von aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern, die abnutzbares Anlagevermögen sind, zustehen.

 

Ausgenommen sind in erster Linie Grund und Boden, Beteiligungen und darüber hinaus Pkw.

 

Unter dem förderungswürdigen Investitionszuwachs versteht die Bundesregierung den „Durchschnitt der jeweils neu aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der drei vorangegangenen Jahre“.

 

Geplant ist, die Prämie in den Jahren 2017 und 2018 anzubieten. Mit einer 15%igen Prämie soll ein Investitionszuwachs von mindestens € 50.000,00 und höchstens € 450.000,00 in Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern gefördert werden. 10 % Prämie gibt es für einen Investitionszuwachs von € 100.000,00 bis € 750.000,00 für Unternehmen mit 49 bis 250 Mitarbeitern.

 

Die Prämie soll als Förderung über das Austria Wirtschaftsservice (aws) abgewickelt werden.

Stand: 07. November 2016

 

 

 

(N) Ende der EU-Quellensteuer!

 

Die EU-Quellensteuer ist die Steuer, die ein nicht in Österreich ansässiger EU-Bürger (nur natürliche Person) für beispielsweise von einer österreichischen Bank ausbezahlte Zinsen anstatt der Kapitalertragsteuer (KESt) entrichten muss. Sie beträgt 35 %.

 

Österreich ist das letzte Mitglied der Europäischen Union mit Quellensteuer. Jetzt endet diese Steuer aber auch hierzulande am 31.12.2016. 

 

Gemeinsamer Meldestandard und automatischer Informationsaustausch

Die Quellensteuer wird aber nicht ersatzlos gestrichen.

 

Österreich wird nun mit allen anderen Unionsmitgliedern und bestimmten anderen Drittstaaten an einem automatischen Informationsaustausch teilnehmen.

 

Österreichische Finanzinstitute müssen einen gemeinsamen Meldestandard einhalten. Sie müssen Konten von in der EU (außer Österreich) oder einem teilnehmenden Drittstaat steuerlich ansässigen natürlichen und juristischen Personen an das österreichische Finanzamt melden.

 

Ab 2017 übermittelt das österreichische Finanzministerium jährlich Daten über diese Konten an die Finanzbehörden der Ansässigkeitsstaaten. Bekanntgegeben werden nicht nur Daten über den Kontoinhaber, sondern auch Kontodaten selbst, z. B. Kontonummer und -stand.

 

Hinweis

Der Informationsaustausch ab 2017 beruht auf Gegenseitigkeit. Auch ausländische Finanzbehörden werden Daten über Konten von Österreichern an die österreichische Finanz weiterleiten.

 

Kapitalertragsteuer

Inländische, an nicht in Österreich ansässige EU-Bürger ausbezahlte Zinsen sind aber grundsätzlich auch weiterhin in Österreich steuerbar, in der Regel mit der Kapitalertragsteuer von 25 % bzw. 27,5 %.

 

Mit einer Ansässigkeitsbescheinigung seines Ansässigkeitsstaates kann der EU-Bürger jedoch den Abzug der Kapitalertragsteuer vermeiden. Dann unterliegen die Zinserträge des Steuerschuldners in der Regel der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.

Stand: 07. November 2016

 

 

 

(S) Kurzfristige Liquiditätsplanung

 

In manchen Situationen ist es erforderlich das Augenmerk auf die kurzfristige Liquidität zu richten um die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen. Dazu ist ein Liquiditätsplan je Monat/Woche wie folgt zu erstellen:

 

Anfangsbestand Betriebsmittelkredit

+/- Liquidität aus dem laufenden Geschäftsbetrieb

+/- Liquidität aus dem Status

= Endbestand Betriebsmittelkredit

 

Die Endbestände des Betriebsmittelkredits der einzelnen Perioden müssen dann mit dem mit der Bank vereinbarten Rahmen verglichen werden.

 

Liquidität aus dem Status

Künftige Einzahlungen können zum Beispiel Kundenforderungen, Forderungen aus Anlagenverkauf oder Lagerabbau betreffen. Kundenforderungen sollten entweder anhand eines Zahlungsspektrums (wie viel Prozent der Kunden zahlen sofort, nach einem Monat usw.) oder bei großen Projekten durch exakte Planung des Datums des Zahlungseingangs genau geplant werden. Das Gegenstück sind die Auszahlungen aus dem Status die zum Beispiel Lieferverbindlichkeiten, Steuern und Abgaben betreffen.

 

Liquidität aus dem laufenden Geschäftsbetrieb

Dazu ist eine Planung der Umsätze, des Wareneinsatzes, der Personalkosten, des sonstigen Aufwandes, der Investitionen und des Privat- bzw. Gesellschafterbereichs erforderlich.

 

Maßnahmen für kurzfristige Liquiditätsengpässe

Verschieben von Auszahlungen, Verhandlungen mit der Bank oder mit Lieferanten, Einzahlungen von Kunden beschleunigen (z. B. wenn möglich Anzahlungen vereinbaren).

Stand: 07. November 2016