Online-News – Februar 2016

 

 

 

(N) Welche Größenklassen gelten seit Jahresbeginn für Kapitalgesellschaften?

 

Ab welcher Größe gilt eine Gesellschaft als Kleinst-/kleine/mittelgroße bzw. große Kapitalgesellschaft?

Diese Einteilung ist vor allem aus unternehmensrechtlicher Sicht von Bedeutung. An die Größe der Gesellschaft sind bestimmte Verpflichtungen geknüpft, wie z. B. die Prüfungspflicht.

 

Mit Jahresbeginn wurden die Größenklassen geändert. Neu eingeführt wurde die Kleinstkapitalgesellschaft. Für sie gelten bestimmte Erleichterungen – beispielsweise muss kein Anhang erstellt werden, und wenn der Jahresabschluss nicht zeitgerecht eingereicht wird, ist eine geringere Zwangsstrafe zu bezahlen.

 

Kleinstgesellschaft

 

Bilanzsumme

€ 350.000,00

Umsatzerlöse

€ 700.000,00

Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl

10

 

Achtung: Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften können keine Kleinstkapitalgesellschaft sein.

 

Kleine Kapitalgesellschaft

 

 

seit 1.1.2016

bis 31.12.2015

Bilanzsumme

€ 5,0 Mio.

€ 4,84 Mio.

Umsatzerlöse

€ 10,0 Mio.

€ 9,68 Mio.

Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl

50

50

 

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

 

 

seit 1.1.2016

bis 31.12.2015

Bilanzsumme

€ 20,0 Mio.

€ 19,25 Mio.

Umsatzerlöse

€ 40,0 Mio.

€ 38,50 Mio.

Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl

250

250

 

Hinweis: Immer, wenn zwei Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden, gilt grundsätzlich die nächsthöhere Größenklasse.

 

Beispiel: Eine große Kapitalgesellschaft ist dann gegeben, wenn zwei der drei Merkmale einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft überschritten werden.

Stand: 13. Jänner 2016

 

 

 

(N) Neuregelung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten

 

Nach dem Abgabenänderungsgesetz 2015 dürfen die Einkünfte aus bestimmten, höchstpersönlichen Tätigkeiten nur der Person zugerechnet werden, die diese Leistung auch erbringt und nicht über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft abgerechnet werden.

 

Nach der Neuregelung werden die Einkünfte auch der leistungserbringenden natürlichen Person zugerechnet, wenn die „zwischengeschaltete“ Kapitalgesellschaft formal der Vertragspartner des Empfängers der Leistung ist.

 

Eine Zurechnung an die leistungserbringende Person erfolgt, wenn die Körperschaft

 

  • unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person steht und
  • über keinen eigenständigen Betrieb verfügt, der sich von der Tätigkeit der natürlichen Person abhebt.

 

Ein eigenständiger Betrieb, der sich von der Leistung der natürlichen Person abhebt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Betrieb Mitarbeiter beschäftigt. Diese Mitarbeiter dürfen aber nicht nur bloße Hilfstätigkeiten ausüben, wie z. B. ein Sekretariat.

 

Welche Leistungen zählen zu diesen höchstpersönlichen Tätigkeiten?

Diese höchstpersönlichen Tätigkeiten sind im Gesetz (taxativ) aufgezählt:

 

  • Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft, wie z. B. Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer Privatstiftung sowie
  • Tätigkeit als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler oder Vortragender.

 

Beispiel: Ein Schriftsteller gründet eine GmbH und verrechnet die schriftstellerischen Leistungen aus der GmbH. Treffen oben angeführte Voraussetzungen zu, dann werden diese Leistungen nicht der GmbH, sondern dem Schriftsteller persönlich zugerechnet. Dies kann wesentliche Unterschiede bei der Abgabenbelastung zur Folge haben.

Stand: 13. Jänner 2016

 

 

 

(N) Banken müssen ausländische Kontoinhaber melden

 

Im Zuge der Steuerreform wurde auch ein Gesetz erlassen, das den Austausch von Finanzinformationen mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union regelt. Hier wurde damit eine EU-Richtlinie bzw. ein bereits bestehendes Regierungsübereinkommen umgesetzt.

 

Die österreichischen Kreditinstitute müssen die Daten für diesen Informationsaustausch liefern. Deshalb müssen die Banken jedes Konto einer natürlichen oder juristischen Person melden, wenn diese Personen aus einem EU-Staat oder einem anderen Vertragsstaat stammt.

 

Neben bestimmten Daten zum Kontoinhaber sind auch einige Kontodaten zu melden. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen leitet diese Daten einmal jährlich an den Herkunftsstaat des Kontoinhabers weiter.

Stand: 13. Jänner 2016

 

 

 

(S) Sozialversicherung: Unterstützung für KMUs bei Krankheit

 

Zuschuss bei kranken Mitarbeitern

Die Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zahlt Unternehmern einen Zuschuss, wenn Mitarbeiter krank werden bzw. sich ein Unfall (Arbeits- oder Freizeitunfall) ereignet hat.

 

Alle Unternehmer, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, können den Zuschuss erhalten, wenn sie einen Antrag stellen. Als Mitarbeiter in diesem Sinne gelten alle Mitarbeiter, die bei der AUVA unfallversichert sind, also auch geringfügig Beschäftigte und Lehrlinge.

 

Höhe der Zahlung

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 50 % des Entgelts inklusive der Sonderzahlungen (unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage). Er steht im Wesentlichen

 

  • ab dem elften Tag einer Krankheit zu, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage dauert bzw.
  • ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung, wenn der Mitarbeiter nach bestimmten Unfällen länger als drei Tage ausfällt.

 

Unterstützungsleistung bei Krankheit des Unternehmers

 

Voraussetzungen

Unterstützungsleistung erhalten selbständige Erwerbstätige,

 

  • die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz versichert sind,
  • keine oder weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigen,
  • die Aufrechterhaltung des Betriebes von der persönlichen Arbeitsleistung abhängt und
  • wenn ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit feststellt.

 

Ein Anspruch auf die Unterstützungsleistung besteht erst ab dem 43. Tag der Krankheit.

 

Höhe der Zahlung

Die Höhe der Zahlung wird jedes Jahr angepasst. Der Wert für 2016 beträgt € 29,23/Tag.

Stand: 13. Jänner 2016

 

 

 

(N) Was ist bei der Forschungsprämie zu beachten?

 

Welche Forschungen werden gefördert?

Für die Ausgaben, die bei Forschung bzw. experimenteller Entwicklung anfallen, können Unternehmen im Nachhinein eine Forschungsprämie geltend machen.

 

Die Prämie kann unter bestimmten Voraussetzungen von jedem in Österreich steuerpflichtigen Unternehmen mit betrieblichen Einkünften beantragt werden, das entweder

 

  • eigenbetriebliche Forschung in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte betreibt oder
  • Forschungsaufträge an Einrichtungen oder Unternehmen vergibt, die sich mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befassen und deren Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegt.

 

Prämie erhöht!

Die Prämie wurde auf 12 % der Forschungsaufwendungen (Ausgaben) erhöht (bisher 10 %).

 

Dies gilt für alle Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr ab 1.1.2016 beginnt. Die Forschungsprämie wird als Gutschrift am Abgabenkonto des Steuerpflichtigen verbucht.

 

Für die Auftragsforschung gilt weiterhin, dass die Prämie nur für Aufwendungen (Ausgaben) in Höhe von höchstens € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden kann. Wenn das Wirtschaftsjahr kürzer als zwölf Monate ist, ist dieser Höchstbetrag zu aliquotieren.

 

Voraussetzung bei eigenbetrieblicher Forschung: Gutachten der FFG

Beantragt ein Steuerpflichtiger eine Forschungsprämie für eine eigenbetriebliche Forschung, hat er ein (kostenloses) Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) vorzulegen. In diesem Gutachten wird die Qualität der Forschung beurteilt. Das Gutachten kann über FinanzOnline bei der FFG beantragt werden.

 

Tipp: Der Antrag für die Forschungsprämie kann sofort nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden. Es muss daher damit nicht auf die Erstellung der Steuererklärung gewartet werden. Er ist jedoch spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellbescheides einzureichen.

Stand: 13. Jänner 2016

 

 

 

(S) Im Baugewerbe gilt ein Barzahlungsverbot

 

Zu Jahresbeginn sind zwei Änderungen für Leistungen im Baugewerbe in Kraft getreten.

 

Was ist eine Bauleistung in diesem Sinn?

Dazu zählen alle Leistungen, die

 

  • der Herstellung, Instandsetzung bzw. Instandhaltung, Reinigung und
  • der Änderung oder Beseitigung von Bauwerken

 

dienen.

 

Abzugsverbot für Barzahlungen bei Subunternehmen

Seit 1.1.2016 gilt im Baubereich ein Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Barzahlungen von Bauleistungen zwischen Unternehmern. Das Abzugsverbot besteht, wenn

 

  • die Bauleistung von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen weitergegeben wird (beauftragte Bauleistung),
  • die Zahlung für eine einzelne Leistung den Betrag von € 500,00 übersteigt und
  • diese Bauleistung bar bezahlt wird.

 

Die Grenze bezieht sich auf eine einheitliche Leistung. Sie darf nicht aufgeteilt werden, nur um die € 500,00 Grenze nicht zu übersteigen.

 

Hinweis: Bei Barzahlungen zwischen Unternehmen gilt nur ein Abzugsverbot und kein Barzahlungsverbot. Das heißt, die Aufwendungen und Ausgaben dürfen nicht Gewinn mindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

 

Barzahlungsverbot von Löhnen

Ebenfalls dürfen keine Geldzahlungen von Arbeitslohn an Arbeitnehmer in bar geleistet werden, wenn

 

  • die Arbeitnehmer zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigt werden und
  • über ein Girokonto verfügen bzw. einen Rechtsanspruch darauf haben.

 

Strafbar ist hier sowohl die Barauszahlung des Arbeitslohns vom Dienstgeber als auch die Annahme der Barzahlung vom Arbeitnehmer.

 

Ist dies der Fall, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000,00 geahndet wird.

Stand: 13. Jänner 2016

 

 

 

(N) Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung

 

Die Arbeitgeber müssen den Lohnzettel in elektronischer Form bis Ende Februar (in Papierform bis Ende Jänner) dem Finanzamt übermitteln. Ab Februar sollte man sich daher Gedanken über die Arbeitnehmerveranlagung vom letzten Jahr machen.

 

Sie haben fünf Jahre lang Zeit, die Arbeitnehmerveranlagung zu erstellen. Im Jahr 2016 müsste daher auf jeden Fall die Veranlagung für das Jahr 2011 erledigt werden. Die Veranlagung kann elektronisch über FinanzOnline gemacht werden.

 

Ab der Veranlagung 2016 (im Jahr 2017) erfolgt eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung, wenn sich eine Steuergutschrift ergibt.

 

Tipp für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer bezahlen

Auch Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, sollten eine Veranlagung durchführen. Sie können im Jahr 2015 eine Gutschrift von maximal € 220,00 und im Jahr 2016 maximal € 400,00 erhalten. Pendler bekommen im Jahr 2015 maximal € 450,00 und ab 2016 maximal € 500,00.

 

Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten für das Jahr 2015 vom Finanzamt eine Gutschrift von höchstens € 55,00 und im Jahr 2016 maximal € 110,00.

 

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag

Alleinverdiener/Alleinerzieher können in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag geltend machen in Höhe von:

 

  • € 494,00 pro Jahr bei einem Kind
  • € 669,00 pro Jahr bei zwei Kindern
  • € 889,00 pro Jahr bei drei Kindern
  • für jedes weitere Kind € 220,00

 

Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen

Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2015 darauf, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

 

Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrtkosten.

 

Als Sonderausgaben sind Spenden, Prämien zu Versicherungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Sanierungen von Wohnraum, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) absetzbar.

 

Achtung ab Veranlagung 2016: Die sogenannten „Topf-Sonderausgaben“ sind abgeschafft. Ausgaben für Wohnraumschaffung und Versicherungen können nicht mehr abgesetzt werden. Bei bestehenden Verträgen bleibt der Sonderausgabenabzug noch fünf Jahre erhalten. Zudem entfällt auch die Erhöhung der Topfsonderausgaben bei mindestens drei Kindern.

 

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen.

 

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag beträgt für 2015:

 

  • € 220,00 (€ 440,00 ab der Veranlagung für 2016) jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird oder
  • € 132,00 (€ 300,00 ab der Veranlagung für 2016) jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind in Anspruch genommen wird.

Stand: 13. Jänner 2016