Online-News – Jänner 2016
(N) Überblick über die wichtigsten
Änderungen
Das
Wichtigste zur Steuerreform kurz zusammengefasst:
Auswahl
von sonstigen Änderungen
Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 1.1.2016
Mit Jahresbeginn wurde die
Gesellschaftsteuer abgeschafft.
Senkung
des Zuschlags zum Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Ab 1.1.2016 wird dieser Zuschlag
um 0,1 % (von 0,45 % auf 0,35 %) gesenkt.
Vermietung: Grund- und Gebäudewert laut Verordnung (Begutachtung)
o bis zu
zehn Wohneinheiten: 40 % Grund- und 60 % Gebäudeanteil
o mehr
als zehn Wohneinheiten: 30 % Grund- und 70 % Gebäudeanteil.
Arbeitgeberdarlehen
Unverzinsliche und
zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen sind bis zu einer Höhe von € 7.300,00
steuerfrei. Übersteigt der Betrag diese Grenze, ist ein Sachbezug zu ermitteln.
Der Referenzzinssatz beträgt für das Jahr 2016 1 %.
Stand: 09. Dezember 2015
(S) Sozialversicherung: Änderungen seit Jahresbeginn
ASVG
Einheitlicher Krankenversicherungs-Beitragssatz im ASVG
Beitragssatz Arbeiter 2016:
Beitragssatz Angestellte 2016:
Neue Beitragssätze für Lehrlinge
Lehrlinge und der Dienstgeber
zahlen seit Jahresbeginn schon ab dem 1. Lehrjahr Beiträge. Der Beitragssatz
beträgt für die gesamte Lehrzeit 1,67 % für den Lehrling und 1,68 % für den
Dienstgeber.
Diese neuen Beitragssätze
gelten nur für Lehrverhältnisse, die nach dem 31.12.2015 beginnen.
An- und Abmeldungen
Unternehmer können An- und
Abmeldungen bei der Krankenkasse nur mehr elektronisch erstatten. Die
Mindestangabenmeldung kann auch telefonisch bzw. per Fax erledigt werden.
GSVG
Versicherungsgrenze für neue Selbständige
Für die neuen Selbständigen
gilt im nächsten Jahr nur mehr eine Versicherungsgrenze von € 4.988,64 pro Jahr
(voraussichtlicher Wert). Basis für diesen Wert ist die 12-fache
Geringfügigkeitsgrenze.
Herabsetzung/Erhöhung der Beitragsgrundlage
Die vorläufige
Beitragsgrundlage kann nun auf Antrag herabgesetzt bzw. erhöht werden. Dazu
muss allerdings glaubhaft gemacht werden, dass die laufenden Einkünfte
wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Jahr abweichen. So können
hohe Nachzahlungen vermieden werden.
Monatliche Zahlung
Die Beitragszahlungen werden
immer vierteljährlich vorgeschrieben. Seit Jahresbeginn ist es nun möglich, die
Beiträge monatlich zu zahlen.
Stand: 09. Dezember 2015
(N) Zusätzliche Meldepflichten im
Februar
Nicht
vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche
Meldungen, die Unternehmer zu machen haben.
Meldungen
ans Finanzamt
Meldung von Honorarzahlungen bei bestimmten
Leistungen
Unternehmer
müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen außerhalb eines
Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus
dem Jahr 2015 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2016 gemeldet
werden.
Unter
diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z. B. Leistungen von Mitgliedern des
Aufsichtsrates, Versicherungsvertretern, Vortragenden oder sonstige Leistungen,
die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden.
Es muss
keine Meldung gemacht werden, wenn das insgesamt geleistete Gesamtentgelt an
eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr nicht mehr als € 900,00
und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00
beträgt (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze).
Auslandszahlungen über € 100.000,00
Auch
Zahlungen ins Ausland müssen dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für
folgende Leistungen erfolgte:
Diese
Meldung muss bis Ende Februar erfolgen. Eine Meldung hat zu unterbleiben, wenn
Meldungen
an den Krankenversicherungsträger
Schwerarbeitsmeldung
Bis
Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2015 zu erstellen.
Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger elektronisch
mittels ELDA übermittelt werden (nur in bestimmten Ausnahmefällen sind die
Meldungen ohne ELDA zulässig).
Hinweis: Die Liste der Berufsgruppen mit körperlicher
Schwerarbeit wurde geändert. Die vollständige Liste finden Sie unter
www.sozialversicherung.at.
Stand: 09. Dezember 2015
(N) Was kennzeichnet einen
Scheinunternehmer?
Mit
Jahresbeginn treten auch die Maßnahmen im Zuge des
Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes in Kraft.
Unter
Sozialbetrug versteht der Gesetzgeber, wenn z. B. vorsätzlich
Sozialversicherungsbeiträge nicht bzw. nicht vollständig geleistet werden oder
Personen illegal beschäftigt werden. Ein wichtiger Punkt dieses Gesetzes ist
das Auffinden von Scheinunternehmern.
Welche
Unternehmen werden als Scheinunternehmen beurteilt?
Nach
diesem Gesetz ist ein Scheinunternehmer ein Unternehmen, das vorrangig darauf
ausgerichtet ist
Achtung:
Kunde des Scheinunternehmers haftet
Stellt
die Behörde rechtskräftig fest, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt,
hat dies Auswirkungen auf das Unternehmen, welches das Scheinunternehmen
beauftragt hat. Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat der
Krankenversicherungsträger den Dienstgeber der beschäftigten Personen zu
ermitteln. Ist dies nicht möglich, so gilt der Auftraggeber als Dienstgeber (ab
der rechtskräftigen Feststellung als Scheinunternehmen).
Der
Auftraggeber haftet für alle Entgelte aus Arbeitsleistungen für die bei der
Auftragsdurchführung eingesetzten Arbeitnehmer. Die Haftung tritt ein, wenn der
Auftraggeber wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich um ein
Scheinunternehmen handelt.
Dies
ist dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber die erforderliche Sorgfalt in
ungewöhnlicher und auffallender Weise vernachlässigt hat.
Unternehmer
sollten daher überprüfen, an welche Unternehmen die Aufträge vergeben werden.
Liegt nachweislich ein Scheinunternehmen vor, so wird im Firmenbuch die
Eintragung „Scheinunternehmen“ vorgenommen. Außerdem wird das Scheinunternehmen
in die „Scheinunternehmerliste“ des BMF
eingetragen. Wenn ein Unternehmen eine solche Scheinfirma beauftragt, gilt das
als grob fahrlässig.
Weitere
Hinweise auf ein Scheinunternehmen sind z. B.
Stand: 09. Dezember 2015
(S) Auszug aus dem
Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2015
Die
Änderungen treten mit 1.1.2016 in Kraft.
Betriebliche Gesundheits-
förderung
Maßnahmen
zur betrieblichen Gesundheitsförderung waren in der Vergangenheit bereits von
der Steuer befreit.
In den
Richtlinien wird nun klarstellend erwähnt, dass auch präventive Maßnahmen, wie
z. B. Impfungen, befreit sind.
Andere
Leistungen, wie beispielsweise Maßnahmen zur Raucherentwöhnung, gesunden
Ernährung oder psychischen Gesundheit, sind nur dann steuerfrei, wenn
Geschenke
an Mitarbeiter sowie Firmenjubiläen
Schon
bisher war die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (z. B. Betriebsausflug)
bis zu einem Betrag von € 365,00 jährlich steuerfrei.
Daneben
sind auch Sachzuwendungen bis zu € 186,00 jährlich steuerfrei.
Nun
können zusätzlich auch Sachzuwendungen aufgrund von Dienst- oder Firmenjubiläen
(ab einem zehnjährigen Jubiläum) bis € 186,00 jährlich steuer- und
sozialversicherungsfrei belassen werden. Fällt ein Dienstjubiläum von einem
Mitarbeiter in dasselbe Jahr wie das Firmenjubiläum, sind in Summe nur € 186,00
jährlich steuerfrei.
Mitarbeiterbeteiligungen
Der
Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen wird von € 1.460,00 auf € 3.000,00
jährlich erhöht. Auch in der Sozialversicherung ist nun ein Betrag von €
3.000,00 jährlich beitragsfrei.
Arbeitgeber-Zuwendungen
für ein Begräbnis
Bezahlt
der Arbeitgeber das Begräbnis eines Mitarbeiters bzw. von dessen (Ehe-)Partner
oder Kind, so ist diese Zuwendung steuer- und sozialversicherungsfrei.
Stand: 09. Dezember 2015
(N) Grunderwerbsteuer / Grundstückswert
Ab
1.1.2016 wird die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung bemessen,
mindestens aber vom Grundstückswert.
Der
Grundstückswert wird beispielsweise verwendet
Ermittlung
des Grundstückswerts
Der
Grundstückswert ist ein eigener Wert, der nur zur Berechnung der
Grunderwerbsteuer benötigt wird. Er kann ermittelt werden durch:
(anteilige)
Grundfläche x Bodenwert/m² x 3 x Hochrechnungsfaktor
+
Nutzfläche bzw. (anteilige) Bruttogrundfläche x Baukostenfaktor (vermindert um
die Bauweise/Nutzungsminderung sowie Altersminderung)
Stand: 09. Dezember 2015
(S) Vom Website-Besucher zum Kunden
Wie
kann der Kunde mit Ihnen in Kontakt treten?
Der
Besucher der Website wird nur mit Ihnen in Kontakt treten, wenn Sie es ihm auf
der Startseite anbieten durch
Kann
Ihre Website auf einem mobilen Gerät gelesen werden?
Wenn
man schnell etwas braucht, sucht man mit dem Smartphone oder mit einem Tablet.
Deshalb ist es wichtig, dass die Website auf diesen Geräten gut lesbar ist.
Sind ihre Kontaktdaten in dieser Version zu finden?
Nutzen
Sie Social-Media-Netzwerke
Durch
Social-Media-Netzwerke wie Twitter oder Facebook können sich die Besucher näher
über Ihre Produkte und das Unternehmen informieren. Zeigen Sie Ihre Produkte in
Videos und posten Sie positives Kundenfeedback.
Design/Logo/Content
Wichtig
sind eine schön gestaltete Website, ein ansprechendes Logo und eine
benutzerfreundliche Website (kurze Ladezeiten, funktionierende Links).
Selbstverständlich
ist, dass die Informationen auf Ihrer Website immer am neuesten Stand sind. Der
Inhalt sollte wertvoll sein für Ihre Besucher.
Stand: 09. Dezember 2015