Online-News – Jänner 2016

 

 

 

(N) Überblick über die wichtigsten Änderungen

 

Das Wichtigste zur Steuerreform kurz zusammengefasst:

 

  • Senkung der Einkommensteuersätze bzw. Einfügen von mehr Stufen
  • Änderungen von Freibeträgen, wie z. B. Kinderfreibetrag, Neugestaltung des Verkehrsabsetzbetrags, Streichung des Bildungsfreibetrags (und der Bildungsprämie)
  • Erhöhung der Forschungsprämie auf 12 %
  • Erhöhung der Kapitalertragsteuer in bestimmten Fällen von 25 % auf 27,5 %
  • neue Regelung zu den Mitarbeiterrabatten
  • Neuregelung beim Pkw: Vorsteuerabzug von Elektroautos, 2 % Pkw-Sachbezug ab einem CO2-Ausstoß von 130 g
  • Immobilienertragsteuer 30 % (bisher 25 %) und Neuregelung der Grunderwerbsteuer
  • neuer Umsatzsteuersatz von 13 %
  • neue Belegerteilungs-, Einzelaufzeichnungs- und Registrierkassenpflicht

 

Auswahl von sonstigen Änderungen

Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 1.1.2016

Mit Jahresbeginn wurde die Gesellschaftsteuer abgeschafft.

 

Senkung des Zuschlags zum Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Ab 1.1.2016 wird dieser Zuschlag um 0,1 % (von 0,45 % auf 0,35 %) gesenkt.

 

Vermietung: Grund- und Gebäudewert laut Verordnung (Begutachtung)

  • Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern: 20 % Grund- und 80 % Gebäudewert, wenn der durchschnittliche m2-Preis für Bauland und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) weniger als € 400,00 beträgt.
  • für Gemeinden, die diese Grenzen überschreiten, gilt:

o     bis zu zehn Wohneinheiten: 40 % Grund- und 60 % Gebäudeanteil

o     mehr als zehn Wohneinheiten: 30 % Grund- und 70 % Gebäudeanteil.

 

Arbeitgeberdarlehen

Unverzinsliche und zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen sind bis zu einer Höhe von € 7.300,00 steuerfrei. Übersteigt der Betrag diese Grenze, ist ein Sachbezug zu ermitteln. Der Referenzzinssatz beträgt für das Jahr 2016 1 %.

Stand: 09. Dezember 2015

 

 

 

(S) Sozialversicherung: Änderungen seit Jahresbeginn

 

ASVG

Einheitlicher Krankenversicherungs-Beitragssatz im ASVG

 

Beitragssatz Arbeiter 2016:

  • Dienstnehmer 3,87 % (2015: 3,95 %)
  • Dienstgeber 3,78 % (2015: 3,70 %)

 

Beitragssatz Angestellte 2016:

  • Dienstnehmer 3,87 % (2015: 3,82 %)
  • Dienstgeber 3,78 % (2015: 3,83 %)

 

Neue Beitragssätze für Lehrlinge

Lehrlinge und der Dienstgeber zahlen seit Jahresbeginn schon ab dem 1. Lehrjahr Beiträge. Der Beitragssatz beträgt für die gesamte Lehrzeit 1,67 % für den Lehrling und 1,68 % für den Dienstgeber.

 

Diese neuen Beitragssätze gelten nur für Lehrverhältnisse, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

 

An- und Abmeldungen

Unternehmer können An- und Abmeldungen bei der Krankenkasse nur mehr elektronisch erstatten. Die Mindestangabenmeldung kann auch telefonisch bzw. per Fax erledigt werden.

 

GSVG

Versicherungsgrenze für neue Selbständige

Für die neuen Selbständigen gilt im nächsten Jahr nur mehr eine Versicherungsgrenze von € 4.988,64 pro Jahr (voraussichtlicher Wert). Basis für diesen Wert ist die 12-fache Geringfügigkeitsgrenze.

 

Herabsetzung/Erhöhung der Beitragsgrundlage

Die vorläufige Beitragsgrundlage kann nun auf Antrag herabgesetzt bzw. erhöht werden. Dazu muss allerdings glaubhaft gemacht werden, dass die laufenden Einkünfte wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Jahr abweichen. So können hohe Nachzahlungen vermieden werden.

 

Monatliche Zahlung

Die Beitragszahlungen werden immer vierteljährlich vorgeschrieben. Seit Jahresbeginn ist es nun möglich, die Beiträge monatlich zu zahlen.

Stand: 09. Dezember 2015

 

 

 

(N) Zusätzliche Meldepflichten im Februar

 

Nicht vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche Meldungen, die Unternehmer zu machen haben.

 

Meldungen ans Finanzamt

Meldung von Honorarzahlungen bei bestimmten Leistungen

Unternehmer müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2015 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2016 gemeldet werden.

 

Unter diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z. B. Leistungen von Mitgliedern des Aufsichtsrates, Versicherungsvertretern, Vortragenden oder sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden.

 

Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn das insgesamt geleistete Gesamtentgelt an eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr nicht mehr als € 900,00 und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze).

 

Auslandszahlungen über € 100.000,00

Auch Zahlungen ins Ausland müssen dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für folgende Leistungen erfolgte:

 

  • Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, wie z. B. wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten,
  • Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen und
  • kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

 

Diese Meldung muss bis Ende Februar erfolgen. Eine Meldung hat zu unterbleiben, wenn

 

  • die Zahlungen an einen Leistungserbringer im Jahr 2015 € 100.000,00 nicht überstiegen haben,
  • bereits ein Steuerabzug (nach § 99 EStG) vorgenommen wurde oder
  • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft gemacht wurde, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt. 

 

Meldungen an den Krankenversicherungsträger

Schwerarbeitsmeldung

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2015 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger elektronisch mittels ELDA übermittelt werden (nur in bestimmten Ausnahmefällen sind die Meldungen ohne ELDA zulässig).

 

Hinweis: Die Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit wurde geändert. Die vollständige Liste finden Sie unter www.sozialversicherung.at.

Stand: 09. Dezember 2015

 

 

 

(N) Was kennzeichnet einen Scheinunternehmer?

 

Mit Jahresbeginn treten auch die Maßnahmen im Zuge des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes in Kraft.

 

Unter Sozialbetrug versteht der Gesetzgeber, wenn z. B. vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge nicht bzw. nicht vollständig geleistet werden oder Personen illegal beschäftigt werden. Ein wichtiger Punkt dieses Gesetzes ist das Auffinden von Scheinunternehmern.

 

Welche Unternehmen werden als Scheinunternehmen beurteilt?

Nach diesem Gesetz ist ein Scheinunternehmer ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist

 

  • Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem Bauarbeiterurlaubsgesetz oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder
  • Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

 

Achtung: Kunde des Scheinunternehmers haftet

Stellt die Behörde rechtskräftig fest, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt, hat dies Auswirkungen auf das Unternehmen, welches das Scheinunternehmen beauftragt hat. Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat der Krankenversicherungsträger den Dienstgeber der beschäftigten Personen zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so gilt der Auftraggeber als Dienstgeber (ab der rechtskräftigen Feststellung als Scheinunternehmen).

 

Der Auftraggeber haftet für alle Entgelte aus Arbeitsleistungen für die bei der Auftragsdurchführung eingesetzten Arbeitnehmer. Die Haftung tritt ein, wenn der Auftraggeber wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt.

 

Dies ist dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und auffallender Weise vernachlässigt hat.

 

Unternehmer sollten daher überprüfen, an welche Unternehmen die Aufträge vergeben werden. Liegt nachweislich ein Scheinunternehmen vor, so wird im Firmenbuch die Eintragung „Scheinunternehmen“ vorgenommen. Außerdem wird das Scheinunternehmen in die  „Scheinunternehmerliste“ des BMF eingetragen. Wenn ein Unternehmen eine solche Scheinfirma beauftragt, gilt das als grob fahrlässig.

 

Weitere Hinweise auf ein Scheinunternehmen sind z. B.

  • Fehlen von üblichen Kontaktdaten,
  • keine Korrespondenz bzw. ohne oder mit falscher UID-Nummer/Firmenbuchnummer,
  • kein professionelles Auftreten, keine Website im Internet oder
  • Besprechungen, die nie im Büro des Auftragnehmers stattfinden

Stand: 09. Dezember 2015

 

 

 

(S) Auszug aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2015

 

Die Änderungen treten mit 1.1.2016 in Kraft.

 

Betriebliche Gesundheits-
förderung

Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung waren in der Vergangenheit bereits von der Steuer befreit.

 

In den Richtlinien wird nun klarstellend erwähnt, dass auch präventive Maßnahmen, wie z. B. Impfungen, befreit sind.

 

Andere Leistungen, wie beispielsweise Maßnahmen zur Raucherentwöhnung, gesunden Ernährung oder psychischen Gesundheit, sind nur dann steuerfrei, wenn

 

  • diese Maßnahmen von qualifizierten Anbietern durchgeführt werden und
  • im Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind.

 

Geschenke an Mitarbeiter sowie Firmenjubiläen

Schon bisher war die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (z. B. Betriebsausflug) bis zu einem Betrag von € 365,00 jährlich steuerfrei.

 

Daneben sind auch Sachzuwendungen bis zu € 186,00 jährlich steuerfrei.

 

Nun können zusätzlich auch Sachzuwendungen aufgrund von Dienst- oder Firmenjubiläen (ab einem zehnjährigen Jubiläum) bis € 186,00 jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei belassen werden. Fällt ein Dienstjubiläum von einem Mitarbeiter in dasselbe Jahr wie das Firmenjubiläum, sind in Summe nur € 186,00 jährlich steuerfrei.

 

Mitarbeiterbeteiligungen

Der Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen wird von € 1.460,00 auf € 3.000,00 jährlich erhöht. Auch in der Sozialversicherung ist nun ein Betrag von € 3.000,00 jährlich beitragsfrei.

 

Arbeitgeber-Zuwendungen für ein Begräbnis

Bezahlt der Arbeitgeber das Begräbnis eines Mitarbeiters bzw. von dessen (Ehe-)Partner oder Kind, so ist diese Zuwendung steuer- und sozialversicherungsfrei.

Stand: 09. Dezember 2015

 

 

 

(N) Grunderwerbsteuer / Grundstückswert

 

Ab 1.1.2016 wird die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung bemessen, mindestens aber vom Grundstückswert.

 

Der Grundstückswert wird beispielsweise verwendet

 

  • bei Anteilsübertragungen/-vereinigungen und Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz,
  • bei Erwerben im Familienverband und im Todesfall (diese Erwerbe gelten immer als unentgeltliche Erwerbe),
  • wenn eine Gegenleistung zwar vorhanden wäre, aber sie nicht ermittelt werden kann und
  • bei allen anderen unentgeltlichen Übertragungen.

 

Ermittlung des Grundstückswerts

Der Grundstückswert ist ein eigener Wert, der nur zur Berechnung der Grunderwerbsteuer benötigt wird. Er kann ermittelt werden durch:

 

  • Eine pauschale Berechnung, für die grundsätzlich folgende Formel gilt:

 

(anteilige) Grundfläche x Bodenwert/m² x 3 x Hochrechnungsfaktor

+ Nutzfläche bzw. (anteilige) Bruttogrundfläche x Baukostenfaktor (vermindert um die Bauweise/Nutzungsminderung sowie Altersminderung)

 

  • Den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer im Jahr 2016 (wenn im Spiegel eine vergleichbare Immobilie bewertet wird) bzw. ab 2017 muss der Immobilienpreisspiegel der Statistik Österreich verwendet werden. Hier ist jeweils noch ein Abschlag von 28,75 % zu rechnen.

 

  • Nachweis des geringeren gemeinen Wertes.

Stand: 09. Dezember 2015

 

 

 

(S) Vom Website-Besucher zum Kunden

 

Wie kann der Kunde mit Ihnen in Kontakt treten?

Der Besucher der Website wird nur mit Ihnen in Kontakt treten, wenn Sie es ihm auf der Startseite anbieten durch

 

  • ein Kontaktformular, einen Rückrufservice und/oder
  • gut sichtbare Kontaktdaten wie etwa Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Ihr Standort verbunden mit einer Karte und den Öffnungszeiten Ihres Unternehmens.

 

Kann Ihre Website auf einem mobilen Gerät gelesen werden?

Wenn man schnell etwas braucht, sucht man mit dem Smartphone oder mit einem Tablet. Deshalb ist es wichtig, dass die Website auf diesen Geräten gut lesbar ist. Sind ihre Kontaktdaten in dieser Version zu finden?

 

Nutzen Sie Social-Media-Netzwerke

Durch Social-Media-Netzwerke wie Twitter oder Facebook können sich die Besucher näher über Ihre Produkte und das Unternehmen informieren. Zeigen Sie Ihre Produkte in Videos und posten Sie positives Kundenfeedback.

 

Design/Logo/Content

Wichtig sind eine schön gestaltete Website, ein ansprechendes Logo und eine benutzerfreundliche Website (kurze Ladezeiten, funktionierende Links).

 

Selbstverständlich ist, dass die Informationen auf Ihrer Website immer am neuesten Stand sind. Der Inhalt sollte wertvoll sein für Ihre Besucher.

Stand: 09. Dezember 2015