Online-News – Mai 2016

 

 

 

(N) Grundstückswert-Rechner online!

 

Die Grunderwerbsteuer wird seit 1.1.2016 grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung bemessen, mindestens aber vom Grundstückswert, wie z. B. bei Erwerben innerhalb der Familie oder anderen unentgeltlichen Erwerben (Ausnahme z. B. bei Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken).

 

Für die Ermittlung des Grundstückswerts gibt es zwei verschiedene Methoden. Er kann entweder nach dem

 

  • Pauschalwertmodell berechnet werden oder
  • aus einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden.

 

Anstelle dieser beiden Methoden ist auch der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts möglich.

 

Pauschalwertmodell

Damit die Ermittlung nach dem Pauschalwertmodell vereinfacht wird, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Berechnungsprogramm auf https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/ zur Verfügung gestellt.

 

Das BMF weist darauf hin, dass das Ergebnis des Rechners den Unterlagen zur Berechnung der Grunderwerbsteuer beigelegt werden soll. Die Unterschrift bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten.

 

Der Grundstückswert-Rechner vom BMF muss nicht verwendet werden. Der Grundstückswert kann auch selbst berechnet werden. Für die Berechnung gilt grundsätzlich folgende Formel:

 

Grundwert: (anteilige) Grundfläche x Bodenwert/m² x 3 x Hochrechnungsfaktor

+

Gebäudewert: Nutzfläche bzw. (anteilige) Bruttogrundrissfläche x Baukostenfaktor (vermindert um die Bauweise-/Nutzungsminderung sowie Altersminderung)

 

Immobilienpreisspiegel

Im heurigen Jahr kann der Wert noch aus dem Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer abgeleitet werden, allerdings nur, wenn im Spiegel eine vergleichbare Immobilie bewertet wird. Ab 2017 muss der Immobilienpreisspiegel der Statistik Österreich verwendet werden. Hier ist jeweils noch ein Abschlag von 28,75 % zu rechnen.

Stand: 07. April 2016

 

 

 

(N) Änderung Abschreibung Betriebsgebäude

 

Neuregelung ab 2016

Betrieblich genutzte Gebäude

Im Zuge der Steuerreform wurde die Absetzung für Abnutzung (AfA) für betrieblich genutzte Betriebsgebäude einheitlich mit 2,5 % festgesetzt. Bisher waren auch 2 %, 2,5 % oder 3 % möglich.

 

Gebäude für Wohnzwecke

Für Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken vermietet werden, gilt nun ein Abschreibungssatz von 1,5 % (bisher in der Regel 2 %).

 

Hinweis: In beiden Fällen kann eine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen werden. Wenn bereits in der Vergangenheit eine andere Nutzungsdauer nachgewiesen wurde, kommt es durch die Neuregelungen im Zuge der Steuerreform zu keiner weiteren Änderung.

 

Unterscheidung zwischen betrieblicher Nutzung und Überlassung für Wohnzwecke

Zu diesem Thema hat das BMF eine Information in Begutachtung geschickt. Diese Information gibt die Rechtsansicht des BMF wieder. Änderungen in diesem Bereich sind noch möglich. Eine Überlassung für Wohnzwecke liegt nach Ansicht des BMF jedenfalls dann vor, wenn die Überlassung von Wohnraum über einen Zeitraum von zumindest drei Monaten erfolgt. Wenn betriebszugehörige Arbeitnehmer in einem (Neben-)Gebäude wohnen, liegt allerdings immer eine Überlassung zu Wohnzwecken vor, unabhängig davon wie lange der einzelne Arbeitnehmer das Gebäude für Wohnzwecke nutzt. In diesem Fall beträgt der Abschreibungssatz daher immer 1,5 %.

 

Wird das Gebäude zur gewerblichen Beherbergung genutzt, wie z. B. bei Hotels, Gaststätten, liegt in der Regel keine Überlassung für Wohnzwecke vor. Außer das Gebäude bzw. der Gebäudeteil wird tatsächlich länger an eine betriebsfremde Person überlassen (mindestens drei Monate).

 

Keller, Lagerräume, Parkplätze

Gebäudeteile, wie z. B. Keller oder Lagerräume, zählen zur Wohnraumvermietung, wenn

 

  • sich der Raum im selben Gebäude befindet und
  • alle Flächen vom selben Vermieter im Rahmen bzw. ergänzend zur Wohnraumüberlassung gemietet werden.

 

Garagen bzw. Parkplätze, die mit der Wohnung mitvermietet werden, zählen nicht zur Wohnungsvermietung. In diesem Fall ist der AfA-Satz von 2,5 % anzuwenden.

Stand: 07. April 2016

 

 

 

(S) Was zählt seit 1.1.2016 zumEntgelt?

 

Im Zuge der Steuerreform wurden die Bestimmungen darüber, welche Bezüge im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zum Entgelt zählen, an das Einkommensteuergesetz angepasst.

 

Seit Jahresbeginn sind z. B. nicht mehr beitragsfrei:

 

  • Fehlgeldentschädigungen von Dienstnehmern, die im Kassen- oder Zähldienst tätig sind,
  • Werkzeuggelder,
  • Prämien für Diensterfindungen.

 

Mitarbeiterrabatte

Eine allgemeine Regelung gibt es nun für Mitarbeiterrabatte, daher sind z. B. der Haustrunk im Brauereigewerbe, die Freimilch, die unentgeltliche Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen von Beförderungsunternehmen nicht mehr beitragsfrei.

 

Mitarbeiterrabatte sind nur dann beitragsfrei, wenn

 

  • sie allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern gewährt werden,
  • die kostenlos bzw. verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen nicht verkauft werden können und nur in einer Menge gewährt werden, die einen Verkauf ausschließen,
  • der Rabatt im Einzelfall nicht höher als 20% ist bzw. wenn der Rabatt 20 % übersteigt, darf der Gesamtbetrag pro Kalenderjahr € 1.000,00 nicht übersteigen.

 

Freiwillige soziale Zuwendungen

Freiwillige soziale Zuwendungen sind nur beitragsfrei, wenn sie direkt im ASVG angeführt werden, wie z. B.

 

  • Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (beispielsweise Hochwasser-, Erdrutsch- und Lawinenschäden)
  • Zuschüsse für die Betreuung von Kindern bis höchstens € 1.000,00 pro Kind und Kalenderjahr (unter bestimmten Bedingungen).

Stand: 07. April 2016

 

 

 

(N) Wie hoch sind die Zinsen?

 

Die Europäische Zentralbank hat den Leitzins gesenkt. Der Basiszinssatz beträgt in Österreich nun -0,62 % (statt bisher -0,12 %). Die Senkung wirkt ab 16.3.2016. Dadurch sind nun auch die Anspruchs-, Aussetzungs-, Berufungs- und Stundungszinsen niedriger.

 

Entwicklung der Zinsen

 

 

seit 16.03.2016

bisheriger Zinssatz

Stundungszinsen

3,88 %

4,38 %

Aussetzungszinsen

1,38 %

1,88 %

Anspruchszinsen

1,38 %

1,88 %

Beschwerdezinsen

1,38 %

1,88 %

 

Was sind Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Berufungszinsen?

Stundungszinsen

Beim Finanzamt kann ein Ansuchen für einen Zahlungsaufschub gestellt werden. Wenn für fällige Steuern Zahlungserleichterungen gewährt werden, verrechnet das Finanzamt dafür Stundungszinsen.

 

Anspruchszinsen

Ergibt sich auf Basis des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheids eine Steuernachforderung, sind für diese Nachforderung Anspruchszinsen zu zahlen. Der Zinsenlauf beginnt mit dem 1.10. Es ist unerheblich, aus welchem Grund die Zahlung zu spät erfolgt. Diese Zinsen werden auch bereits dann fällig, wenn z. B. die Einkommensteuer nach dem 1.10.gezahlt wird, auch wenn der Steuerbescheid erst nach dem 1.10. zugestellt wird.

 

Bei einer Steuergutschrift schreibt das Finanzamt Zinsen für die Zeit ab dem 1.10. des Folgejahres gut.

 

Aussetzungszinsen

Wird gegen einen Steuerbescheid Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gestellt (d. h. die Abgabenschuld im Vorhinein nicht entrichtet), sind Aussetzungszinsen zu zahlen, wenn die Beschwerde abgewiesen wird. Wird der Beschwerde stattgegeben, sind keine Zinsen zu zahlen.

 

Beschwerdezinsen

Ein Anspruch auf Beschwerdezinsen kann entstehen, wenn ein Steuerbescheid angefochten wird und die bereits entrichtete Abgabenschuld dadurch nachträglich herabgesetzt wird.

Stand: 07. April 2016

 

 

 

(S) Muss die UID-Nummer auf der Rechnung stehen?

 

Der Empfänger einer Lieferung bzw. Leistung ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht.

 

Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss die Rechnung alle Rechnungsmerkmale enthalten, die das Umsatzsteuergesetz vorschreibt.

 

Inländische Lieferungen

Zu den Rechnungsmerkmalen gehört ebenfalls die UID-Nummer des liefernden bzw. leistenden Unternehmers. Übersteigt der Rechnungsbetrag € 10.000,00 brutto, so muss auch die UID-Nummer des empfangenden Unternehmers angegeben werden. Daher ist bei einem Rechnungsbetrag in dieser Höhe der Leistungsempfänger nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn auf der Rechnung auch seine eigene UID-Nummer angegeben ist.

 

Hinweis: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bestimmten anderen Lieferungen bzw. Leistungen muss die UID-Nummer des Empfängers immer angegeben werden.

 

Korrektur einer Rechnung

Eine Korrektur der Rechnung darf nur der Rechnungsaussteller vornehmen. Die UID-Nummer muss im Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzugs vorliegen. Wenn sie erst später hinzugefügt wird, steht der Vorsteuerabzug grundsätzlich auch erst zu diesem (späteren) Zeitpunkt zu, weil das Recht auf einen Vorsteuerabzug nur dann besteht, wenn alle Rechnungsmerkmale vorhanden sind.

 

Dies gilt allerdings nicht, wenn im Zuge einer Prüfung durch die Finanzbehörde ein Mangel festgestellt wird. In diesem Fall muss dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Behebung gewährt werden. Wenn die UID-Nummer rechtzeitig ergänzt wird, ist die Rechnung in dem Fall rückwirkend anzuerkennen.

 

Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Manche Unternehmer erhalten in der Regel keine UID-Nummer, z. B. pauschalierte Land- und Forstwirte, die nur Umsätze bewirken, für die die Steuer mit 10 bzw. 13 % (bis 31.12.2015: 12 %) der Bemessungsgrundlage festgesetzt wird. Sie können daher in der Rechnung auch keine UID-Nummer angeben. Diese Rechnung berechtigt zum Vorsteuerabzug, wenn dies auf der Rechnung vermerkt wird, wie z. B. durch den Vermerk: „Durchschnittsteuersatz 13 %“.

Stand: 07. April 2016

 

 

 

(N) Vorsteuerrückerstattung aus Drittländern

 

Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.

 

Erstattung aus Drittländern

Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2015 in Drittländern angefallenen Vorsteuern läuft am 30.6.2016 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.

 

Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden.

 

Hinweis: Behalten Sie eine Kopie der Rechnungen.

 

Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30.6.2016 die Rückerstattung der im Jahr 2015 in Österreich angefallenen Vorsteuern beantragen.

 

Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten

Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der EU ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen bis zum 30.9.2016 elektronisch gestellt werden.

 

Der Erstattungsantrag ist in Österreich elektronisch über FinanzOnline zu erledigen.

 

Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag einige Angaben zu machen: z. B. bestimmte Angaben über den Leistenden zur Rechnung und über den erworbenen Gegenstand.

Stand: 07. April 2016

 

 

 

(S) Veränderungsprozesse steuern

 

Veränderungsmanagement wird auch Change Management genannt. Es bezeichnet alle Aufgaben, Maßnahmen und Tätigkeiten mit dem Ziel, z. B. neue Strategien, Strukturen oder Prozesse im Unternehmen einzuführen.

 

Veränderungen werden oft nicht sofort positiv gesehen, daher ist es wichtig, den Prozess effektiv zu steuern. Die Neuerungen müssen für die Mitarbeiter einen Sinn ergeben und eine Verbesserung versprechen. Es ist daher sehr wichtig, von Anfang an großen Wert auf die Information der Mitarbeiter zu legen. Die Notwendigkeit der Veränderung muss jedem klar sein. Am Veränderungsprozess müssen alle betroffenen Abteilungen beteiligt sein und zusammenarbeiten. 

 

Es müssen klare Ziele definiert werden, wie die Situation nach der Veränderung sein soll. Die Schwierigkeit liegt hier darin, dass niemand genau wissen kann, wo man am Ende tatsächlich landen wird und welche Risiken auf einen zukommen werden. Daher ist es wichtig, Zwischenziele festzulegen. Um diese zu erreichen, müssen konkrete Projekte festgelegt werden.

 

Ein wesentlicher Teil der Planung ist auch die Festlegung der Kosten, die auf das Unternehmen durch den Veränderungsprozess zukommen werden. Sie müssen realistisch geplant werden. Ein konkreter Projektleiter, der auch durch den gesamten Prozess führt, sollte die Maßnahmen überwachen und die Verantwortung tragen bzw. die Kommunikation übernehmen.

Stand: 07. April 2016