Online-News – Mai 2016
(N) Grundstückswert-Rechner online!
Die Grunderwerbsteuer wird seit 1.1.2016 grundsätzlich
vom Wert der Gegenleistung bemessen, mindestens aber vom Grundstückswert, wie
z. B. bei Erwerben innerhalb der Familie oder anderen unentgeltlichen Erwerben
(Ausnahme z. B. bei Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken).
Für die Ermittlung des Grundstückswerts gibt es zwei
verschiedene Methoden. Er kann entweder nach dem
Anstelle dieser beiden Methoden ist auch der Nachweis
eines niedrigeren gemeinen Werts möglich.
Pauschalwertmodell
Damit die Ermittlung nach dem Pauschalwertmodell
vereinfacht wird, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein
Berechnungsprogramm auf https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/ zur
Verfügung gestellt.
Das BMF weist darauf hin, dass das Ergebnis des
Rechners den Unterlagen zur Berechnung der Grunderwerbsteuer beigelegt werden
soll. Die Unterschrift bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der
angegebenen Daten.
Der Grundstückswert-Rechner vom BMF muss nicht
verwendet werden. Der Grundstückswert kann auch selbst berechnet werden. Für
die Berechnung gilt grundsätzlich folgende Formel:
Grundwert:
(anteilige) Grundfläche x Bodenwert/m² x 3 x Hochrechnungsfaktor
+
Gebäudewert:
Nutzfläche bzw. (anteilige) Bruttogrundrissfläche x Baukostenfaktor (vermindert
um die Bauweise-/Nutzungsminderung sowie Altersminderung)
Immobilienpreisspiegel
Im heurigen Jahr kann der Wert noch aus dem
Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer abgeleitet werden, allerdings nur,
wenn im Spiegel eine vergleichbare Immobilie bewertet wird. Ab 2017 muss der
Immobilienpreisspiegel der Statistik Österreich verwendet werden. Hier ist
jeweils noch ein Abschlag von 28,75 % zu rechnen.
Stand: 07. April 2016
(N) Änderung Abschreibung
Betriebsgebäude
Neuregelung
ab 2016
Betrieblich genutzte Gebäude
Im Zuge
der Steuerreform wurde die Absetzung für Abnutzung (AfA) für betrieblich
genutzte Betriebsgebäude einheitlich mit 2,5 % festgesetzt. Bisher waren auch 2
%, 2,5 % oder 3 % möglich.
Gebäude für Wohnzwecke
Für
Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken vermietet werden, gilt nun ein
Abschreibungssatz von 1,5 % (bisher in der Regel 2 %).
Hinweis: In beiden Fällen kann eine kürzere
Nutzungsdauer nachgewiesen werden. Wenn bereits in der Vergangenheit eine
andere Nutzungsdauer nachgewiesen wurde, kommt es durch die Neuregelungen im
Zuge der Steuerreform zu keiner weiteren Änderung.
Unterscheidung
zwischen betrieblicher Nutzung und Überlassung für Wohnzwecke
Zu
diesem Thema hat das BMF eine Information in Begutachtung geschickt. Diese
Information gibt die Rechtsansicht des BMF wieder. Änderungen in diesem Bereich
sind noch möglich. Eine Überlassung für Wohnzwecke liegt nach Ansicht des BMF
jedenfalls dann vor, wenn die Überlassung von Wohnraum über einen Zeitraum von
zumindest drei Monaten erfolgt. Wenn betriebszugehörige Arbeitnehmer in einem
(Neben-)Gebäude wohnen, liegt allerdings immer eine Überlassung zu Wohnzwecken
vor, unabhängig davon wie lange der einzelne Arbeitnehmer das Gebäude für
Wohnzwecke nutzt. In diesem Fall beträgt der Abschreibungssatz daher immer 1,5
%.
Wird
das Gebäude zur gewerblichen Beherbergung genutzt, wie z. B. bei Hotels,
Gaststätten, liegt in der Regel keine Überlassung für Wohnzwecke vor. Außer das Gebäude bzw. der Gebäudeteil wird tatsächlich länger an
eine betriebsfremde Person überlassen (mindestens drei Monate).
Keller, Lagerräume, Parkplätze
Gebäudeteile,
wie z. B. Keller oder Lagerräume, zählen zur Wohnraumvermietung, wenn
Garagen
bzw. Parkplätze, die mit der Wohnung mitvermietet werden, zählen nicht zur
Wohnungsvermietung. In diesem Fall ist der AfA-Satz von 2,5 % anzuwenden.
Stand: 07. April 2016
(S) Was zählt seit 1.1.2016 zumEntgelt?
Im Zuge
der Steuerreform wurden die Bestimmungen darüber, welche Bezüge im Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zum Entgelt zählen, an das
Einkommensteuergesetz angepasst.
Seit
Jahresbeginn sind z. B. nicht mehr beitragsfrei:
Mitarbeiterrabatte
Eine
allgemeine Regelung gibt es nun für Mitarbeiterrabatte, daher sind z. B. der
Haustrunk im Brauereigewerbe, die Freimilch, die unentgeltliche Beförderung der
eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen von Beförderungsunternehmen nicht
mehr beitragsfrei.
Mitarbeiterrabatte
sind nur dann beitragsfrei, wenn
Freiwillige
soziale Zuwendungen
Freiwillige
soziale Zuwendungen sind nur beitragsfrei, wenn sie direkt im ASVG angeführt
werden, wie z. B.
Stand: 07. April 2016
(N) Wie hoch sind die Zinsen?
Die
Europäische Zentralbank hat den Leitzins gesenkt. Der Basiszinssatz beträgt in
Österreich nun -0,62 % (statt bisher -0,12 %). Die Senkung wirkt ab 16.3.2016.
Dadurch sind nun auch die Anspruchs-, Aussetzungs-, Berufungs- und
Stundungszinsen niedriger.
Entwicklung
der Zinsen
|
seit
16.03.2016 |
bisheriger
Zinssatz |
Stundungszinsen |
3,88 % |
4,38 % |
Aussetzungszinsen |
1,38 % |
1,88 % |
Anspruchszinsen |
1,38 % |
1,88 % |
Beschwerdezinsen |
1,38 % |
1,88 % |
Was
sind Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Berufungszinsen?
Stundungszinsen
Beim
Finanzamt kann ein Ansuchen für einen Zahlungsaufschub gestellt werden. Wenn
für fällige Steuern Zahlungserleichterungen gewährt werden, verrechnet das
Finanzamt dafür Stundungszinsen.
Anspruchszinsen
Ergibt
sich auf Basis des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheids eine
Steuernachforderung, sind für diese Nachforderung Anspruchszinsen zu zahlen.
Der Zinsenlauf beginnt mit dem 1.10. Es ist unerheblich, aus welchem Grund die
Zahlung zu spät erfolgt. Diese Zinsen werden auch bereits dann fällig, wenn z.
B. die Einkommensteuer nach dem 1.10.gezahlt wird, auch wenn der Steuerbescheid
erst nach dem 1.10. zugestellt wird.
Bei
einer Steuergutschrift schreibt das Finanzamt Zinsen für die Zeit ab dem 1.10.
des Folgejahres gut.
Aussetzungszinsen
Wird
gegen einen Steuerbescheid Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Aussetzung der
Einhebung der Abgabe gestellt (d. h. die Abgabenschuld im Vorhinein nicht
entrichtet), sind Aussetzungszinsen zu zahlen, wenn die Beschwerde abgewiesen
wird. Wird der Beschwerde stattgegeben, sind keine Zinsen zu zahlen.
Beschwerdezinsen
Ein
Anspruch auf Beschwerdezinsen kann entstehen, wenn ein Steuerbescheid
angefochten wird und die bereits entrichtete Abgabenschuld dadurch nachträglich
herabgesetzt wird.
Stand: 07. April 2016
(S) Muss die UID-Nummer auf der Rechnung stehen?
Der
Empfänger einer Lieferung bzw. Leistung ist nur dann zum Vorsteuerabzug
berechtigt, wenn die Rechnung den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes
entspricht.
Um
diesen Formvorschriften zu genügen, muss die Rechnung alle Rechnungsmerkmale
enthalten, die das Umsatzsteuergesetz vorschreibt.
Inländische
Lieferungen
Zu den
Rechnungsmerkmalen gehört ebenfalls die UID-Nummer des liefernden bzw.
leistenden Unternehmers. Übersteigt der Rechnungsbetrag € 10.000,00 brutto, so
muss auch die UID-Nummer des empfangenden Unternehmers angegeben werden. Daher
ist bei einem Rechnungsbetrag in dieser Höhe der Leistungsempfänger nur dann
zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn auf der Rechnung auch seine eigene
UID-Nummer angegeben ist.
Hinweis: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und
bestimmten anderen Lieferungen bzw. Leistungen muss die UID-Nummer des
Empfängers immer angegeben werden.
Korrektur
einer Rechnung
Eine
Korrektur der Rechnung darf nur der Rechnungsaussteller vornehmen. Die UID-Nummer
muss im Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzugs vorliegen. Wenn sie erst
später hinzugefügt wird, steht der Vorsteuerabzug grundsätzlich auch erst zu
diesem (späteren) Zeitpunkt zu, weil das Recht auf einen Vorsteuerabzug nur
dann besteht, wenn alle Rechnungsmerkmale vorhanden sind.
Dies
gilt allerdings nicht, wenn im Zuge einer Prüfung durch die Finanzbehörde ein
Mangel festgestellt wird. In diesem Fall muss dem Unternehmer eine angemessene
Frist zur Behebung gewährt werden. Wenn die UID-Nummer rechtzeitig ergänzt
wird, ist die Rechnung in dem Fall rückwirkend anzuerkennen.
Umsätze
bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Manche
Unternehmer erhalten in der Regel keine UID-Nummer, z. B. pauschalierte Land-
und Forstwirte, die nur Umsätze bewirken, für die die Steuer mit 10 bzw. 13 %
(bis 31.12.2015: 12 %) der Bemessungsgrundlage festgesetzt wird. Sie können
daher in der Rechnung auch keine UID-Nummer angeben. Diese Rechnung berechtigt
zum Vorsteuerabzug, wenn dies auf der Rechnung vermerkt wird, wie z. B. durch
den Vermerk: „Durchschnittsteuersatz 13 %“.
Stand: 07. April 2016
(N) Vorsteuerrückerstattung aus
Drittländern
Österreichische
Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch
Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.
Erstattung
aus Drittländern
Die
Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2015 in Drittländern angefallenen
Vorsteuern läuft am 30.6.2016 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die
keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
Für
eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform
gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom
Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden.
Hinweis:
Behalten Sie eine Kopie
der Rechnungen.
Gleiches
gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben.
Auch sie können bis spätestens 30.6.2016 die Rückerstattung der im Jahr 2015 in
Österreich angefallenen Vorsteuern beantragen.
Erstattung
aus EU-Mitgliedstaaten
Für
Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der EU ist noch länger Zeit. Diese
Anträge müssen bis zum 30.9.2016 elektronisch gestellt werden.
Der
Erstattungsantrag ist in Österreich elektronisch über FinanzOnline zu
erledigen.
Für
jede Rechnung sind im elektronischen Antrag einige Angaben zu machen: z. B.
bestimmte Angaben über den Leistenden zur Rechnung und über den erworbenen
Gegenstand.
Stand: 07. April 2016
(S) Veränderungsprozesse steuern
Veränderungsmanagement
wird auch Change Management genannt. Es bezeichnet
alle Aufgaben, Maßnahmen und Tätigkeiten mit dem Ziel, z. B. neue Strategien,
Strukturen oder Prozesse im Unternehmen einzuführen.
Veränderungen
werden oft nicht sofort positiv gesehen, daher ist es wichtig, den Prozess
effektiv zu steuern. Die Neuerungen müssen für die Mitarbeiter einen Sinn ergeben
und eine Verbesserung versprechen. Es ist daher sehr wichtig, von Anfang an
großen Wert auf die Information der Mitarbeiter zu legen. Die Notwendigkeit der
Veränderung muss jedem klar sein. Am Veränderungsprozess müssen alle
betroffenen Abteilungen beteiligt sein und zusammenarbeiten.
Es
müssen klare Ziele definiert werden, wie die Situation nach der Veränderung
sein soll. Die Schwierigkeit liegt hier darin, dass niemand genau wissen kann,
wo man am Ende tatsächlich landen wird und welche Risiken auf einen zukommen
werden. Daher ist es wichtig, Zwischenziele festzulegen. Um diese zu erreichen,
müssen konkrete Projekte festgelegt werden.
Ein
wesentlicher Teil der Planung ist auch die Festlegung der Kosten, die auf das
Unternehmen durch den Veränderungsprozess zukommen werden. Sie müssen
realistisch geplant werden. Ein konkreter Projektleiter, der auch durch den
gesamten Prozess führt, sollte die Maßnahmen überwachen und die Verantwortung
tragen bzw. die Kommunikation übernehmen.
Stand: 07. April 2016