Online-News – August 2017
(N) Beschäftigungsbonus beschlossen!
Der
Beschäftigungsbonus ist nun doch noch im Nationalrat beschlossen worden. Dieser
Artikel umfasst nur die Eckpunkte dieser Förderung. Alle Details und die
veröffentlichte Richtlinie finden Sie unter www.beschaeftigungsbonus.at.
Ab 1.
Juli 2017 werden Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich für
jeden zusätzlich in Österreich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalente)
in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge)
rückerstattet.
Dabei
sind nur Beschäftigungsverhältnisse förderbar, wenn sie zur Sozialversicherung
angemeldet werden und Folgendes zutrifft:
Förderungsfähige
Personen (ein Kriterium muss erfüllt werden):
Zusätzliches Arbeitsverhältnis
Zur
Feststellung, ob ein förderbares zusätzliches Arbeitsverhältnis vorliegt, wird
der Beschäftigungsstand zu fünf festgelegten Stichtagen herangezogen:
Dabei
wird der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen an einem dieser
Stichtage als Referenzwert festgelegt und vertraglich fixiert. Der
Beschäftigungsstand umfasst keine Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte und
ist in Personenanzahl anzugeben. Nur Arbeitsverhältnisse, die diesen Referenzwert
erhöhen, werden berücksichtigt. Der Zuwachs muss zumindest ein
Vollzeitäquivalent (= 38,5 Stunden Wochenarbeitszeit) – egal ob durch Voll-
oder Teilzeitkräfte – betragen.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Der
Zuschuss beläuft sich auf 50 % der förderungsfähigen Kosten und ist von der
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer befreit.
Die
förderungsfähigen Lohnnebenkosten umfassen folgende Dienstgeberbeiträge:
Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag,
IESG-Zuschlag, Wohnbauförderungsbeitrag, Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse,
DB, DZ, Kommunalsteuer.
Antrag und Abwicklung
Die
Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice
GmbH (aws). Grundsätzlich kann der Antrag binnen 30 Kalendertagen nach
Entstehung des zu fördernden Arbeitsverhältnisses über den aws-Fördermanager
(https://foerdermanager.aswg.at) gestellt werden. Die Förderung wird einmal jährlich
im Nachhinein ausbezahlt werden. Die Fördermaßnahme endet sobald der Rahmen von
2 Mrd. € ausgeschöpft ist.
Stand: 10. Juli 2017
(N) Was bringt das neue Verfahren zur
Klärung der Versicherungszuordnung?
Die
Umqualifizierung von Leistungen von Selbständigen (z. B. Freelancern) in ASVG
pflichtige Dienstverhältnisse erzeugt in der Praxis sehr hohe Kosten und
Unsicherheit. Das Sozialversicherungszuordnungsgesetz soll hier mehr
Rechtssicherheit durch ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung
(GSVG, BSVG oder ASVG) bringen.
Die
Einleitung des Verfahrens erfolgt
Versicherungszuordnung durch amtswegige
Feststellung
Der
Krankenversicherungsträger nach dem ASVG bzw. das Finanzamt hat die SVA bzw.
die SVB zu informieren, wenn
im Rahmen einer (GPLA-) Prüfung eine Versicherungszuordnung einer
nach dem GSVG oder BSVG versicherten Person fraglich erscheint (rückwirkende
Feststellung einer Pflichtversicherung). Die Ermittlungen sind dann vom
KV-Träger sowie der SVA oder der SVB im jeweiligen Wirkungsbereich
durchzuführen.
Ergibt
die Prüfung übereinstimmend, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt,
bleibt es bei der Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG. Wenn es zu
keiner einvernehmlichen Feststellung kommt, hat der KV-Träger (GKK) eine
Pflichtversicherung nach dem ASVG mit Bescheid festzustellen.
Die
Behörden sind an diese Beurteilung gebunden
(wenn keine einvernehmliche Feststellung erst ab Rechtskraft des Bescheides).
Eine Neuzuordnung in einem späteren Prüfungsverfahren ist somit nur dann
möglich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat.
Versicherungszuordnung aufgrund Anmeldung zur
Pflichtversicherung (Vorabprüfung)
Auch
bei der Anmeldung zur Pflichtversicherung für bestimmte freie Gewerbe, für neue
Selbständige oder für Ausübende bestimmter bäuerlicher Nebentätigkeiten gilt
die gemeinsame Vorgangsweise, um zu ermitteln, ob eine Pflichtversicherung nach
dem ASVG, GSVG bzw. BSVG besteht.
Versicherungszuordnung auf Antrag
Liegt
bereits eine Versicherungszuordnung zum GSVG bzw. BSVG vor, kann von der
versicherten Person oder dem Auftraggeber ein Antrag auf Überprüfung dieser
Zuordnung gestellt werden. Auch an das Ergebnis dieser Feststellung sind der
Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, die SVA bzw. SVB und das Finanzamt
gebunden.
Beiträge bei rückwirkender Neuzuordnung
Erfolgt
eine rückwirkende Neuzuordnung, so sind alle in der Vergangenheit an die SVA
und SVB entrichteten Beiträge, die auf die dem ASVG zuzuordnende Tätigkeit
entfallen, an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen und auf
die Beitragsschuld anzurechnen. Im Bereich des BSVG gelten dazu Sonderreglungen.
Stand: 10. Juli 2017
(N) Wie können Aushilfskräfte
steuerfreie Einkünfte beziehen?
Seit
1.1.2017 können Aushilfskräfte in einem gewissen Ausmaß und unter bestimmten
Voraussetzungen steuerfrei im Betrieb beschäftigt werden.
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
Sind
alle oben angeführten Voraussetzungen erfüllt und gut dokumentiert, so
Das
Sozialversicherungsrecht kennt aktuell keine derartige Begünstigung für
Aushilfen. Der Dienstgeber hat daher Sozialversicherungsbeiträge (inkl. der
Dienstgeberabgabe) zu entrichten. Da es sich um eine geringfügige Beschäftigung
neben einer vollversicherten Tätigkeit handeln muss, wird in der Regel beim
Dienstnehmer eine Nachverrechnung der Beiträge durch die GKK erfolgen.
Diese
gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung für Aushilfskräfte ist bis 2019
befristet.
Stand: 10. Juli 2017
(S) Fällt bei Schadenersatz
Umsatzsteuer an?
Bei
Schadenersatz ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung zu prüfen, ob im
einzelnen Fall ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht.
Beim echten Schadenersatz erfolgt kein Leistungsaustausch, da aufgrund einer
gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung ein Schaden beseitigt wird. Somit
liegt kein steuerbares Entgelt vor.
Beispiel
für einen deliktischen Schadenersatz: Ein Unternehmer (Lieferant) liefert und montiert eine Maschine bei
einem Kunden. Aufgrund einer mangelhaften Materialprüfung des Lieferanten ist
die Maschine fehlerhaft und verursacht einen Schaden an einem anderen
Gegenstand des Kunden in Höhe von € 2.000,00.
Beseitigt nun der Lieferant den Schaden selbst
oder lässt er den Schaden durch einen Dritten beheben (Naturalrestitution), so
kommt es zu keinem Leistungsaustausch mit dem Kunden.
Nicht steuerbarer Schadenersatz liegt auch
dann vor, wenn der Lieferant dem Kunden für den Schaden Geldersatz leistet.
Beispiele
für echten Schadenersatz sind laut Umsatzsteuerrichtlinien unter anderem auch:
Der unechte Schadenersatz beinhaltet
hingegen einen Leistungsaustausch und ist daher steuerbar (z. B. für die
Einräumung einer Dienstbarkeit wird eine Entschädigung bezahlt).
Stand: 10. Juli 2017
(N) Sind Kosten für Feriensportcamps
steuerlich absetzbar?
Nach
dem Einkommensteuergesetz können Kinderbetreuungskosten bis maximal € 2.300,00
pro bis zu 10-jährigem Kind als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden,
wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten (entsprechend
landesgesetzlichen Vorschriften) institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung
oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die keine haushaltszugehörige
Angehörige ist, erfolgt.
Das
Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob Kosten für in den Ferien
stattfindende Sportcamps (hier: Schwimm- und Fußballcamp) als außergewöhnliche
Belastungen steuerlich abgesetzt werden können.
Das
Finanzamt hatte zuvor solche Kosten als nicht abzugsfähig eingeordnet, weil bei
den Kursen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche
Betätigung und nicht die Kinderbetreuung im Vordergrund stehen würde und
Unterrichtskosten (etwa Kosten für Musikunterricht bzw. Fußballtraining) eben
nicht unter Kinderbetreuungskosten fielen.
Das BFG
erkannte, dass es sich bei diesen Ferienkursen, die regelmäßig eine Woche
dauern und bei denen die Kinder den ganzen Tag über betreut werden, um eine
„ausschließliche“ Kinderbetreuung in der Ferienzeit handle, bei denen die
Betreuungskomponente eben ein wesentlicher Bestandteil des betreffenden „Kurses“
sei.
Dass im
Programm der Camps ein pädagogisch sinnvolles Bewegungsangebot für die Kinder
(täglich drei Stunden Schwimmen und Fußballspielen) beinhaltet war, stehe einer
Anerkennung als außergewöhnlicher Belastung nicht entgegen.
Stand: 10. Juli 2017
(S) Was bedeutet Working Capital?
Der
Begriff Working Capital kann vereinfacht wie folgt definiert werden:
Umlaufvermögen
(kurzfristig in Geld wandelbare
Vermögensgegenstände)
- kurzfristige
(verzinsliche und unverzinsliche)
Verbindlichkeiten
= Working
Capital
Ein Management dieses Working Capitals soll nun gleichzeitig hohe Rentabilität und eine
ausreichende Liquidität des Unternehmens sicherstellen, indem z. B.
Maßnahmen
für ein effizientes Management der Forderungen können z. B. sein:
Stand: 10. Juli 2017