Online-News – August 2017

 

 

 

(N) Beschäftigungsbonus beschlossen!

 

Der Beschäftigungsbonus ist nun doch noch im Nationalrat beschlossen worden. Dieser Artikel umfasst nur die Eckpunkte dieser Förderung. Alle Details und die veröffentlichte Richtlinie finden Sie unter www.beschaeftigungsbonus.at.

 

Ab 1. Juli 2017 werden Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich für jeden zusätzlich in Österreich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalente) in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) rückerstattet.

 

Dabei sind nur Beschäftigungsverhältnisse förderbar, wenn sie zur Sozialversicherung angemeldet werden und Folgendes zutrifft:

 

  • vollversicherungspflichtig
  • war in den letzten sechs Monaten nicht im Unternehmen beschäftigt
  • ununterbrochenes Bestehen für zumindest vier Monate
  • unterliegen der Kommunalsteuerpflicht (mit Ausnahmen) sowie dem Arbeits- und Sozialrecht
  • Es besteht keine weitere Förderung im Rahmen eines Zuschussprogramms.
  • mit förderungsfähigen Personen besetzt

 

Förderungsfähige Personen (ein Kriterium muss erfüllt werden):

 

  • waren beim AMS in den letzten drei Monaten zumindest einen Tag arbeitslos gemeldet (oder befanden sich in Schulung), auch ein geeigneter Aufenthaltstitel ist nachzuweisen;
  • haben an einer gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen
  • Jobwechsler (war bereits in Österreich beschäftigt)
  • Lehrlinge bei Übernahme als Fachkraft (nicht bei Beginn der Lehre)

 

Zusätzliches Arbeitsverhältnis

Zur Feststellung, ob ein förderbares zusätzliches Arbeitsverhältnis vorliegt, wird der Beschäftigungsstand zu fünf festgelegten Stichtagen herangezogen:

 

  • am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses und
  • das jeweilige Ende der vier Vorquartale

 

Dabei wird der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen an einem dieser Stichtage als Referenzwert festgelegt und vertraglich fixiert. Der Beschäftigungsstand umfasst keine Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte und ist in Personenanzahl anzugeben. Nur Arbeitsverhältnisse, die diesen Referenzwert erhöhen, werden berücksichtigt. Der Zuwachs muss zumindest ein Vollzeitäquivalent (= 38,5 Stunden Wochenarbeitszeit) – egal ob durch Voll- oder Teilzeitkräfte – betragen.

 

Wie hoch ist der Zuschuss?

Der Zuschuss beläuft sich auf 50 % der förderungsfähigen Kosten und ist von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer befreit.

 

Die förderungsfähigen Lohnnebenkosten umfassen folgende Dienstgeberbeiträge: Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, IESG-Zuschlag, Wohnbauförderungsbeitrag, Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse, DB, DZ, Kommunalsteuer.

 

Antrag und Abwicklung

Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Grundsätzlich kann der Antrag binnen 30 Kalendertagen nach Entstehung des zu fördernden Arbeitsverhältnisses über den aws-Fördermanager (https://foerdermanager.aswg.at) gestellt werden. Die Förderung wird einmal jährlich im Nachhinein ausbezahlt werden. Die Fördermaßnahme endet sobald der Rahmen von 2 Mrd. € ausgeschöpft ist.

Stand: 10. Juli 2017

 

 

 

(N) Was bringt das neue Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung?

 

Die Umqualifizierung von Leistungen von Selbständigen (z. B. Freelancern) in ASVG pflichtige Dienstverhältnisse erzeugt in der Praxis sehr hohe Kosten und Unsicherheit. Das Sozialversicherungszuordnungsgesetz soll hier mehr Rechtssicherheit durch ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung (GSVG, BSVG oder ASVG) bringen.

 

Die Einleitung des Verfahrens erfolgt

 

  • aufgrund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung oder
  • aufgrund der Anmeldung zur Pflichtversicherung bei bestimmten selbständigen Erwerbstätigkeiten
  • auf Antrag der versicherten Person oder Ihres Auftraggebers

 

Versicherungszuordnung durch amtswegige Feststellung

Der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG bzw. das Finanzamt hat die SVA bzw. die SVB zu informieren, wenn  im Rahmen einer (GPLA-) Prüfung eine Versicherungszuordnung einer nach dem GSVG oder BSVG versicherten Person fraglich erscheint (rückwirkende Feststellung einer Pflichtversicherung). Die Ermittlungen sind dann vom KV-Träger sowie der SVA oder der SVB im jeweiligen Wirkungsbereich durchzuführen.

 

Ergibt die Prüfung übereinstimmend, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, bleibt es bei der Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG. Wenn es zu keiner einvernehmlichen Feststellung kommt, hat der KV-Träger (GKK) eine Pflichtversicherung nach dem ASVG mit Bescheid festzustellen.

 

Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (wenn keine einvernehmliche Feststellung erst ab Rechtskraft des Bescheides). Eine Neuzuordnung in einem späteren Prüfungsverfahren ist somit nur dann möglich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat.

 

Versicherungszuordnung aufgrund Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vorabprüfung)

Auch bei der Anmeldung zur Pflichtversicherung für bestimmte freie Gewerbe, für neue Selbständige oder für Ausübende bestimmter bäuerlicher Nebentätigkeiten gilt die gemeinsame Vorgangsweise, um zu ermitteln, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG bzw. BSVG besteht.

 

Versicherungszuordnung auf Antrag

Liegt bereits eine Versicherungszuordnung zum GSVG bzw. BSVG vor, kann von der versicherten Person oder dem Auftraggeber ein Antrag auf Überprüfung dieser Zuordnung gestellt werden. Auch an das Ergebnis dieser Feststellung sind der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, die SVA bzw. SVB und das Finanzamt gebunden.

 

Beiträge bei rückwirkender Neuzuordnung

Erfolgt eine rückwirkende Neuzuordnung, so sind alle in der Vergangenheit an die SVA und SVB entrichteten Beiträge, die auf die dem ASVG zuzuordnende Tätigkeit entfallen, an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen und auf die Beitragsschuld anzurechnen. Im Bereich des BSVG gelten dazu Sonderreglungen.

Stand: 10. Juli 2017

 

 

 

(N) Wie können Aushilfskräfte steuerfreie Einkünfte beziehen?

 

Seit 1.1.2017 können Aushilfskräfte in einem gewissen Ausmaß und unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei im Betrieb beschäftigt werden.

 

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

  • Die Aushilfskraft wird in der Form eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt.
  • Die Aushilfskraft hat kein bereits bestehendes Dienstverhältnis zum Arbeitgeber.
  • Die Aushilfskraft ist bereits aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit vollversichert.
  • Durch die Beschäftigung der Aushilfskraft wird ausschließlich ein zeitlich begrenzter zusätzlicher Arbeitsanfall (z. B. Stoßzeiten wie an Einkaufssamstagen in der Vorweihnachtszeit) gedeckt oder der zeitlich begrenzte Ausfall einer Arbeitskraft ersetzt.
  • 18 Tage Regelung beim Dienstnehmer: Die Aushilfskraft darf nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr als steuerbefreite Aushilfskraft tätig sein. Für wie viele unterschiedliche Arbeitgeber die Aushilfskraft im Kalenderjahr tätig ist, ist nicht relevant. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Anzahl der bisherigen Tage der steuerbegünstigten Aushilfstätigkeit bei anderen Arbeitgebern bekannt zu geben. Falls die Arbeitskraft dieser Informationspflicht nicht korrekt nachkommt, so verliert laut Einkommensteuerrichtlinien nur die Aushilfskraft die Steuerbefreiung (Nachversteuerung bei der Veranlagung).
  • 18 Tage Regelung beim Dienstgeber: Der Arbeitgeber beschäftigt an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte. Wie viele Aushilfskräfte an einem dieser Tage beschäftigt werden, ist dabei nicht erheblich.

 

Sind alle oben angeführten Voraussetzungen erfüllt und gut dokumentiert, so

 

  • sind die Bezüge als Aushilfe für den Arbeitnehmer von der Einkommensteuer befreit und
  • entstehen für den Arbeitgeber keine Lohnnebenkosten, wie z. B. in Form von Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Ein Lohnzettel muss allerdings übermittelt werden.

 

Das Sozialversicherungsrecht kennt aktuell keine derartige Begünstigung für Aushilfen. Der Dienstgeber hat daher Sozialversicherungsbeiträge (inkl. der Dienstgeberabgabe) zu entrichten. Da es sich um eine geringfügige Beschäftigung neben einer vollversicherten Tätigkeit handeln muss, wird in der Regel beim Dienstnehmer eine Nachverrechnung der Beiträge durch die GKK erfolgen.

 

Diese gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung für Aushilfskräfte ist bis 2019 befristet.

Stand: 10. Juli 2017

 

 

 

(S) Fällt bei Schadenersatz Umsatzsteuer an?

 

Bei Schadenersatz ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung zu prüfen, ob im einzelnen Fall ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht.

 

Beim echten Schadenersatz erfolgt kein Leistungsaustausch, da aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung ein Schaden beseitigt wird. Somit liegt kein steuerbares Entgelt vor.

 

Beispiel für einen deliktischen Schadenersatz: Ein Unternehmer (Lieferant) liefert und montiert eine Maschine bei einem Kunden. Aufgrund einer mangelhaften Materialprüfung des Lieferanten ist die Maschine fehlerhaft und verursacht einen Schaden an einem anderen Gegenstand des Kunden in Höhe von € 2.000,00.

 

Beseitigt nun der Lieferant den Schaden selbst oder lässt er den Schaden durch einen Dritten beheben (Naturalrestitution), so kommt es zu keinem Leistungsaustausch mit dem Kunden.

 

Nicht steuerbarer Schadenersatz liegt auch dann vor, wenn der Lieferant dem Kunden für den Schaden Geldersatz leistet.

 

Beispiele für echten Schadenersatz sind laut Umsatzsteuerrichtlinien unter anderem auch:

  • Mahngebühren (anders bei Unternehmern, die sich gewerbsmäßig mit der Eintreibung von Forderungen beschäftigen)
  • Zahlungen, die ein Vertragsteil aufgrund seines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat (Stornogebühren – z. B. wegen Nichtantritts eines Hotelaufenthalts)
  • in der Regel auch Leistungen von Versicherungsgesellschaften für eingetretene Versicherungsfälle

 

Der unechte Schadenersatz beinhaltet hingegen einen Leistungsaustausch und ist daher steuerbar (z. B. für die Einräumung einer Dienstbarkeit wird eine Entschädigung bezahlt).

Stand: 10. Juli 2017

 

 

 

(N) Sind Kosten für Feriensportcamps steuerlich absetzbar?

 

Nach dem Einkommensteuergesetz können Kinderbetreuungskosten bis maximal € 2.300,00 pro bis zu 10-jährigem Kind als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten (entsprechend landesgesetzlichen Vorschriften) institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die keine haushaltszugehörige Angehörige ist, erfolgt.

 

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob Kosten für in den Ferien stattfindende Sportcamps (hier: Schwimm- und Fußballcamp) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden können.

 

Das Finanzamt hatte zuvor solche Kosten als nicht abzugsfähig eingeordnet, weil bei den Kursen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung und nicht die Kinderbetreuung im Vordergrund stehen würde und Unterrichtskosten (etwa Kosten für Musikunterricht bzw. Fußballtraining) eben nicht unter Kinderbetreuungskosten fielen.

 

Das BFG erkannte, dass es sich bei diesen Ferienkursen, die regelmäßig eine Woche dauern und bei denen die Kinder den ganzen Tag über betreut werden, um eine „ausschließliche“ Kinderbetreuung in der Ferienzeit handle, bei denen die Betreuungskomponente eben ein wesentlicher Bestandteil des betreffenden „Kurses“ sei.

 

Dass im Programm der Camps ein pädagogisch sinnvolles Bewegungsangebot für die Kinder (täglich drei Stunden Schwimmen und Fußballspielen) beinhaltet war, stehe einer Anerkennung als außergewöhnlicher Belastung nicht entgegen.

Stand: 10. Juli 2017

 

 

 

(S) Was bedeutet Working Capital?

 

Der Begriff Working Capital kann vereinfacht wie folgt definiert werden:

 

Umlaufvermögen (kurzfristig in Geld wandelbare

Vermögensgegenstände)

-    kurzfristige (verzinsliche und unverzinsliche)

     Verbindlichkeiten                                                         

 

=   Working Capital

 

Ein Management dieses Working Capitals soll nun gleichzeitig hohe Rentabilität und eine ausreichende Liquidität des Unternehmens sicherstellen, indem z. B.

 

  1. das Zahlungsziel mit den Lieferanten möglichst aus-geweitet wird (unter Beachtung der Rentabilität à Skontonutzung),
  2. der Lagerstand, d. h. die Bindung liquider Mittel in Vorräten und unfertigen bzw. fertigen Erzeugnissen, möglichst niedrig gehalten wird,
  3. die Außenstandsdauer der Forderungen möglichst niedrig gehalten wird.

 

Maßnahmen für ein effizientes Management der Forderungen können z. B. sein:

 

  • Auswahl der Geschäftspartner: z. B. Bonitätsprüfung
  • Vertragsgestaltung: z. B. klares Vereinbaren von Zahlungszielen, Vereinbarung von Anzahlungen
  • Zügige Fakturierung: z. B. durch elektronischen Versand der Fakturen
  • Effizientes Mahnwesen: klare Definition der Abläufe im Unternehmen

Stand: 10. Juli 2017