Online-News – Jänner
2017
(N) Abgabenänderungsgesetz 2016
Die
Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf über das
Abgabenänderungsgesetz 2016 geeinigt und diesen beim Nationalrat eingebracht.
Neben anderen Abgabengesetzen enthält er Änderungen für das Einkommensteuer-
und Umsatzsteuergesetz.
Hier
ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Einkommensteuergesetz
Kfz-Sachbezug
Die
Gesetzesänderung soll eine Verordnung ermöglichen, mit der der Sachbezugswert
für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen für wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit dem für
Dienstnehmer gleichgestellt wird.
Nettolohnvereinbarung
Die
Fälle, in denen das Gesetz von einer Nettolohnvereinbarung ausgeht, werden erweitert.
In Zukunft soll eine Nettolohnvereinbarung auch dann vorliegen, wenn der
Arbeitgeber zwar die ASVG-Meldung vorgenommen, jedoch die Lohnsteuer nicht
(vollständig) einbehalten oder abgeführt hat. Eine weitere Maßnahme gegen
Schwarzlohnzahlungen.
Lohnzettel
Der
Jahreslohnzettel wird aktualisiert und an die ab 2018 geltende
Beitragsgrundlagenmeldung der Sozialversicherung angepasst. Das heißt: Diese
Neuerung gilt erstmals für den Lohnzettel für das Jahr 2018. Die Verpflichtung
zur unterjährigen Ausstellung bei Beendigung des Dienstverhältnisses soll
entfallen.
Kinderfreibetrag
Steht
dem Steuerpflichtigen ein Unterhaltsabsetzbetrag oder ein
Alleinerzieherabsetzbetrag zu, soll der Kinderfreibetrag von Amts wegen
berücksichtigt werden.
Umsatzsteuer
Kurzfristige Vermietung von Geschäftsräumen
Die
kurzfristige Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten bis zu 14 Tagen soll
unbedingt umsatzsteuerpflichtig sein, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst
nur für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für kurzfristige
Vermietung oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet. Damit soll
die Vorsteueraufteilung bei Geschäftsraumvermietung erleichtert werden.
Vorsteuerberichtigung
Die
Berichtigung der Vorsteuer soll künftig unterbleiben, wenn der
Berichtigungsbetrag pro Gegenstand und Jahr € 60,00 nicht übersteigt. D. h. bei
einem Vorsteuerabzug von bis zu € 300,00 pro Gegenstand (bei Grundstücken €
1.200,00) kann auf die Berichtigung verzichtet werden.
Kleinunternehmer
Erzielt
ein Unternehmer nicht mehr als € 30.000,00 Jahresumsatz, ist er als
Kleinunternehmer unecht umsatzsteuerbefreit. Bestimmte steuerfreie Einnahmen
dürfen für die 30.000-Euro-Grenze in Zukunft außer Acht gelassen werden.
Stand: 07. Dezember 2016
(N) Zeitpunkt der Erfassung mobiler
Umsätze in der Registrierkasse?
Erzielt
das Unternehmen Umsätze außerhalb der Betriebsstätte, z. B. beim Kunden zu
Hause, im Freien oder in großen öffentlichen Gebäuden, trifft ihn in der Regel
trotz Abwesenheit von der Betriebsstätte die Pflicht zur Erfassung in der
Registrierkasse und Belegausstellung (außer im Falle der vereinfachten
Losungsermittlung).
Nacherfassung
Grundsätzlich
ist auch bei Einnahmen außerhalb der Betriebsstätte bei der Barzahlung ein
Beleg auszufolgen, von dem eine Durchschrift aufzubewahren ist. Die auswärts
getätigte Einnahme ist bei der Rückkehr in der Registrierkasse unverzüglich nachzuerfassen. Mittels Sammelrechnung darf eine
nachträgliche Erfassung in der Registrierkasse nicht vorgenommen werden.
Eine
vereinfachte Nacherfassung ist dann möglich, wenn gleichhohe Einzeleinnahmen
erzielt werden, z. B. bei Fahrumsätzen bei einem Karussell oder Fremdenführern.
Die vereinfachte Nacherfassung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bei gleichpreisigen Produkten aus einem Sortiment zur Anwendung
kommen. In diesen Fällen können die Einzelumsätze addiert und in einem Betrag
eingegeben werden, wenn die vollständige Erfassung nachvollziehbar ist, z. B.
durch Durchnummerierung der erteilten Belege.
Vorab-Erfassung möglich
Zusätzlich
bietet ein Erlass des Finanzministeriums zur Registrierkassen- und
Belegerteilungspflicht eine Vereinfachung für alle mobil getätigten Umsätze.
Diese können vorab in der Registrierkasse erfasst und dabei auch vorab die
Belege erstellt werden. Der vorbereitete Beleg braucht dann nur noch mit der
Ware an den Kunden ausgefolgt werden. Falls die vorbereiteten Produkte doch
nicht verkauft werden können, erlaubt die Finanz ausnahmsweise die Stornierung
der vorab ausgestellten Belege bei Rückkehr an die Betriebsstätte.
Stand: 07. Dezember 2016
(S) SV-Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsbeginn unbedingt notwendig!
Nach
dem ASVG hat der Arbeitgeber seine Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim
zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Kommt der Arbeitgeber dieser
Meldeverpflichtung nicht nach und stoßen Prüforgane auf nicht angemeldete
Mitarbeiter, drohen in der Regel Geldstrafen seitens der
Bezirksverwaltungsbehörde (€ 730,00 bis € 2.180,00, im Wiederholungsfall bis zu
€ 5.000,00 je nicht angemeldeter Person) und ein Beitragszuschlag seitens der
Sozialversicherung für den durch die Säumigkeit verursachten Mehraufwand. Nur
in „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ kann der Beitragszuschlag
entfallen.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG)
Im
gegenständlichen Verfahren beschäftigte sich das BVwG
ausschließlich mit dem Beitragszuschlag der Gebietskrankenkasse (GKK):
Der
Dienstgeber hatte zwei Arbeiter kurzfristig für dringende Arbeiten auf einer
Baustelle eingestellt. Eine SV-Anmeldung vor dem Arbeitsantritt unterblieb, da
der Arbeitgeber unterwegs und die für Anmeldungen normalerweise Zuständige
krank war. Da es der erste Meldeverstoß des Unternehmers war, setzte die GKK
nur einen herabgesetzten Beitragszuschlag von € 400,00 fest.
Kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall
Das BVwG führte dazu aus: Auf ein subjektives Verschulden am
Unterbleiben der SV-Anmeldung kommt es nicht an. Alleine der Fakt, dass
objektiv ein Meldeverstoß vorliegt, zählt. Auch „besonders
berücksichtigungswürdige Umstände“ – die gänzlich vom Beitragszuschlag befreien
– sind nicht gegeben. Wenn der Dienstgeber in der Lage ist, einen sehr
kurzfristigen Arbeitsantritt seiner Dienstnehmer zu organisieren, kann er auch für
die rechtzeitige Anmeldung dieser bei der Krankenversicherung sorgen. Denn die
Mindestmeldung kann ohne Weiteres telefonisch erfolgen. Aus diesen Gründen
hatte die Krankenkasse den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben.
Stand: 07. Dezember 2016
(N) Zusätzliche Meldepflichten im
Februar
Nicht
vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte
jährliche Meldungen, die Unternehmer zu machen haben.
Meldungen ans Finanzamt
Meldung von Honorarzahlungen bei bestimmten
Leistungen
Unternehmer
müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen außerhalb eines
Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus
dem Jahr 2016 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2017 gemeldet
werden.
Unter
diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z. B. Leistungen von Mitgliedern des
Aufsichtsrates, Versicherungsvertretern, Vortragenden oder sonstige Leistungen,
die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden.
Es muss
keine Meldung gemacht werden, wenn das insgesamt geleistete Gesamtentgelt an
eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr nicht mehr als € 900,00
und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00
beträgt (inkl. allfälliger Reisekostenersätze).
Auslandszahlungen über € 100.000,00
Auch
Zahlungen ins Ausland müssen dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung
für folgende Leistungen erfolgte:
Diese
Meldung muss ebenfalls bis Ende Februar erfolgen. Eine Meldung kann
unterbleiben, wenn
Meldungen an den Krankenversicherungsträger
Schwerarbeitsmeldung
Bis
Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2016 zu erstellen.
Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger elektronisch mittels
ELDA übermittelt werden (nur in bestimmten Ausnahmefällen ist die Meldung ohne
ELDA zulässig).
Hinweis: Die Liste der Berufsgruppen mit körperlicher
Schwerarbeit wurde geändert. Die vollständige Liste finden Sie unter
www.sozialversicherung.at. In diese Liste werden mit Jänner 2017 neue Berufe
aufgenommen, z. B. Elektrowicklerin.
Stand: 07. Dezember 2016
(S) Wer kann in das Kontenregister Einsicht
nehmen?
Das
Kontenregister des Finanzministeriums hat mittlerweile seinen Betrieb
aufgenommen. Wer kann nun tatsächlich einsehen?
Selbstauskunft
Auf FinanzOnline sind die eigenen Konten grundsätzlich
ersichtlich. Unter dem Menüpunkt Abfragen/Kontenregister kann der Kontoinhaber
selbst seine von den Finanzinstituten gemeldeten Konten einsehen.
Fragt
eine Behörde einen Eintrag in das Register ab, bekommt der betroffene
Kontoinhaber eine Information in seine FinanzOnline-DataBox.
Kontenregister- und Konteneinschau von
Abgabenbehörden
Für die
Kontenregister- und Konteneinschau durch
Abgabenbehörden legt ein neuer Erlass detaillierte Regeln fest, hauptsächlich
mit dem Ziel des Rechtschutzes.
In das
Kontenregister darf die Abgabenbehörde im Veranlagungsverfahren zur Einkommen-,
Körperschaft- und Umsatzsteuer nur Einschau nehmen,
wenn der Sachverhalt mittels Vorhalt nicht aufgeklärt werden kann.
Bei
Außenprüfungen und der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA)
kann die Finanzbehörde bereits zwecks Vorbereitung einsehen. Das heißt: Bei
Prüfungen wird in Zukunft damit zu rechnen sein, dass die Behörde bereits zu
Beginn über die Daten im Kontenregister Bescheid weiß.
Außerdem
besteht die Möglichkeit zur Einschau ins
Kontenregister bei Liquiditätsprüfung und zur Abgabensicherung.
Bei der
Konteneinschau verlangt die Behörde vom
Kreditinstitut beispielsweise Auskünfte über Geschäftsverbindungen des
Betroffenen. Die Konteneinschau ist im
Veranlagungsverfahren und bei der Außenprüfung nur unter sehr eng gesteckten
Voraussetzungen zulässig, quasi als Ultima Ratio. Sie bedarf grundsätzlich
einer Bewilligung des Bundesfinanzgerichts.
Die
Finanzstrafbehörden dürfen ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen in das
Kontenregister und nach dem Finanzstrafgesetz in Konten Einblick nehmen.
Stand: 07. Dezember 2016
(N) Außergewöhnliche Belastungen des (Ehe)Partners absetzen?
Außergewöhnliche
Belastungen, z. B. Krankheitskosten, müssen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen
selbst getragen werden. Nur er kann sie von seiner Bemessungsgrundlage für die
Einkommensteuer abziehen.
Davon
gibt es für (Ehe)Partner Ausnahmen. Diese sind
Was ist das steuerliche Existenzminimum?
Das
steuerliche Existenzminimum entspricht dem steuerfreien Einkommen und beträgt €
11.000,00 im Jahr.
Das für
das Existenzminimum relevante Einkommen soll die Leistungsfähigkeit des
Betroffenen widerspiegeln. Deshalb waren für seine Berechnung schon bisher
neben dem tatsächlichen Einkommen noch weitere Einkünfte zu berücksichtigen, u.
a. Wochengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und bestimmte Ersatzleistungen.
Neu
ist, dass nun auch Einkünfte aus
in die
Einkommensberechnung für das steuerliche Existenzminimum miteinzubeziehen sind.
Soweit
der Erkrankte in einem Jahr über solche Einkünfte über dem steuerlichen
Existenzminimum verfügt, erachtet ihn die Finanz zur Tragung seiner
Krankheitskosten, und ähnlichem selbst in der Lage. Dann dürfen sie nur vom
Steuerpflichtigen selbst und nicht vom (Ehe)Partner abgesetzt werden.
Stand: 07. Dezember 2016
(S) Was ist beim Mitarbeitergespräch
zu beachten?
In
vielen Betrieben hat sich ein jährliches Mitarbeitergespräch zum fixen
Bestandteil der Unternehmenskultur etabliert. Worauf sollten Vorgesetzte und
Mitarbeiter bei der Gesprächsführung achten?
1. Vorbereitung
Überlegen
Sie sich im Vorfeld, welche Themen Sie ansprechen möchten. Geht es mehr um
Aufgaben oder Soft Skills? Nicht immer ist alles rosig. Dann sollten mögliche
Kritikpunkte bedacht werden, insbesondere wie diese formuliert werden, damit
die Kritik konstruktiv bleibt. Für ein zukunftsorientiertes Gespräch sollte man
sich schon vorher klar sein, welche Zielvereinbarungen angestrebt werden.
2. Angenehme Gesprächsführung
Sorgen
Sie für eine möglichst angenehme und entspannte Gesprächsatmosphäre. Dabei
kommt es auf die Wahl des Ortes, der möglichst ungestört sein sollte, sowie auf
das Gesprächsklima an, nach dem Motto „Der Ton macht die Musik“. Die
Führungskraft sollte ehrliches Interesse an der Arbeit und Wertschätzung
zeigen. Beim Thema Kritik gilt es – besonders für den Vorgesetzten –
Fingerspitzengefühl anzuwenden und das Hauptaugenmerk auf Verbesserungsvorschläge
zu legen.
3. Ergebnisse
Beide,
Vorgesetzter und Mitarbeiter, sollen ihre Entwicklungswünsche und die
angestrebten Ziele ansprechen können. Am besten werden die Zielvereinbarungen
schriftlich festgehalten. Wichtig ist, dass beide Gesprächspartner aus dem
Mitarbeitergespräch mit gutem Gefühl herausgehen.
Stand: 07. Dezember 2016