Online-News – Jänner 2017

 

 

 

(N) Abgabenänderungsgesetz 2016

 

Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf über das Abgabenänderungsgesetz 2016 geeinigt und diesen beim Nationalrat eingebracht. Neben anderen Abgabengesetzen enthält er Änderungen für das Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz.

 

Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.

 

Einkommensteuergesetz

Kfz-Sachbezug

Die Gesetzesänderung soll eine Verordnung ermöglichen, mit der der Sachbezugswert für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit dem für Dienstnehmer gleichgestellt wird.

 

Nettolohnvereinbarung

Die Fälle, in denen das Gesetz von einer Nettolohnvereinbarung ausgeht, werden erweitert. In Zukunft soll eine Nettolohnvereinbarung auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber zwar die ASVG-Meldung vorgenommen, jedoch die Lohnsteuer nicht (vollständig) einbehalten oder abgeführt hat. Eine weitere Maßnahme gegen Schwarzlohnzahlungen. 

 

Lohnzettel

Der Jahreslohnzettel wird aktualisiert und an die ab 2018 geltende Beitragsgrundlagenmeldung der Sozialversicherung angepasst. Das heißt: Diese Neuerung gilt erstmals für den Lohnzettel für das Jahr 2018. Die Verpflichtung zur unterjährigen Ausstellung bei Beendigung des Dienstverhältnisses soll entfallen.

 

Kinderfreibetrag

Steht dem Steuerpflichtigen ein Unterhaltsabsetzbetrag oder ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu, soll der Kinderfreibetrag von Amts wegen berücksichtigt werden.

 

Umsatzsteuer

Kurzfristige Vermietung von Geschäftsräumen

Die kurzfristige Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten bis zu 14 Tagen soll unbedingt umsatzsteuerpflichtig sein, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für kurzfristige Vermietung oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet. Damit soll die Vorsteueraufteilung bei Geschäftsraumvermietung erleichtert werden.

 

Vorsteuerberichtigung

Die Berichtigung der Vorsteuer soll künftig unterbleiben, wenn der Berichtigungsbetrag pro Gegenstand und Jahr € 60,00 nicht übersteigt. D. h. bei einem Vorsteuerabzug von bis zu € 300,00 pro Gegenstand (bei Grundstücken € 1.200,00) kann auf die Berichtigung verzichtet werden.

 

Kleinunternehmer

Erzielt ein Unternehmer nicht mehr als € 30.000,00 Jahresumsatz, ist er als Kleinunternehmer unecht umsatzsteuerbefreit. Bestimmte steuerfreie Einnahmen dürfen für die 30.000-Euro-Grenze in Zukunft außer Acht gelassen werden.

Stand: 07. Dezember 2016

 

 

 

(N) Zeitpunkt der Erfassung mobiler Umsätze in der Registrierkasse?

 

Erzielt das Unternehmen Umsätze außerhalb der Betriebsstätte, z. B. beim Kunden zu Hause, im Freien oder in großen öffentlichen Gebäuden, trifft ihn in der Regel trotz Abwesenheit von der Betriebsstätte die Pflicht zur Erfassung in der Registrierkasse und Belegausstellung (außer im Falle der vereinfachten Losungsermittlung).

 

Nacherfassung

Grundsätzlich ist auch bei Einnahmen außerhalb der Betriebsstätte bei der Barzahlung ein Beleg auszufolgen, von dem eine Durchschrift aufzubewahren ist. Die auswärts getätigte Einnahme ist bei der Rückkehr in der Registrierkasse unverzüglich nachzuerfassen. Mittels Sammelrechnung darf eine nachträgliche Erfassung in der Registrierkasse nicht vorgenommen werden.

 

Eine vereinfachte Nacherfassung ist dann möglich, wenn gleichhohe Einzeleinnahmen erzielt werden, z. B. bei Fahrumsätzen bei einem Karussell oder Fremdenführern. Die vereinfachte Nacherfassung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bei gleichpreisigen Produkten aus einem Sortiment zur Anwendung kommen. In diesen Fällen können die Einzelumsätze addiert und in einem Betrag eingegeben werden, wenn die vollständige Erfassung nachvollziehbar ist, z. B. durch Durchnummerierung der erteilten Belege. 

 

Vorab-Erfassung möglich

Zusätzlich bietet ein Erlass des Finanzministeriums zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht eine Vereinfachung für alle mobil getätigten Umsätze. Diese können vorab in der Registrierkasse erfasst und dabei auch vorab die Belege erstellt werden. Der vorbereitete Beleg braucht dann nur noch mit der Ware an den Kunden ausgefolgt werden. Falls die vorbereiteten Produkte doch nicht verkauft werden können, erlaubt die Finanz ausnahmsweise die Stornierung der vorab ausgestellten Belege bei Rückkehr an die Betriebsstätte.

Stand: 07. Dezember 2016

 

 

 

(S) SV-Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsbeginn unbedingt notwendig!

 

Nach dem ASVG hat der Arbeitgeber seine Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Kommt der Arbeitgeber dieser Meldeverpflichtung nicht nach und stoßen Prüforgane auf nicht angemeldete Mitarbeiter, drohen in der Regel Geldstrafen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde (€ 730,00 bis € 2.180,00, im Wiederholungsfall bis zu € 5.000,00 je nicht angemeldeter Person) und ein Beitragszuschlag seitens der Sozialversicherung für den durch die Säumigkeit verursachten Mehraufwand. Nur in „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ kann der Beitragszuschlag entfallen.

 

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG)

Im gegenständlichen Verfahren beschäftigte sich das BVwG ausschließlich mit dem Beitragszuschlag der Gebietskrankenkasse (GKK):

 

Der Dienstgeber hatte zwei Arbeiter kurzfristig für dringende Arbeiten auf einer Baustelle eingestellt. Eine SV-Anmeldung vor dem Arbeitsantritt unterblieb, da der Arbeitgeber unterwegs und die für Anmeldungen normalerweise Zuständige krank war. Da es der erste Meldeverstoß des Unternehmers war, setzte die GKK nur einen herabgesetzten Beitragszuschlag von € 400,00 fest.

 

Kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall

Das BVwG führte dazu aus: Auf ein subjektives Verschulden am Unterbleiben der SV-Anmeldung kommt es nicht an. Alleine der Fakt, dass objektiv ein Meldeverstoß vorliegt, zählt. Auch „besonders berücksichtigungswürdige Umstände“ – die gänzlich vom Beitragszuschlag befreien – sind nicht gegeben. Wenn der Dienstgeber in der Lage ist, einen sehr kurzfristigen Arbeitsantritt seiner Dienstnehmer zu organisieren, kann er auch für die rechtzeitige Anmeldung dieser bei der Krankenversicherung sorgen. Denn die Mindestmeldung kann ohne Weiteres telefonisch erfolgen. Aus diesen Gründen hatte die Krankenkasse den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben.

Stand: 07. Dezember 2016

 

 

 

(N) Zusätzliche Meldepflichten im Februar

 

Nicht vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche Meldungen, die Unternehmer zu machen haben.

 

Meldungen ans Finanzamt

Meldung von Honorarzahlungen bei bestimmten Leistungen

Unternehmer müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2016 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2017 gemeldet werden.

 

Unter diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z. B. Leistungen von Mitgliedern des Aufsichtsrates, Versicherungsvertretern, Vortragenden oder sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden.

 

Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn das insgesamt geleistete Gesamtentgelt an eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr nicht mehr als € 900,00 und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt (inkl. allfälliger Reisekostenersätze).

 

Auslandszahlungen über € 100.000,00

Auch Zahlungen ins Ausland müssen dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für folgende Leistungen erfolgte: 

 

  • Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, wie z. B. wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten
  • Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen
  • kaufmännische oder technische Beratungen im Inland

 

Diese Meldung muss ebenfalls bis Ende Februar erfolgen. Eine Meldung kann unterbleiben, wenn

 

  • die Zahlungen im Jahr 2016 an einen Leistungserbringer € 100.000,00 nicht überstiegen haben,
  • bereits ein Steuerabzug (nach § 99 EStG) vorgenommen wurde oder
  • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft gemacht wurde, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt. 

 

Meldungen an den Krankenversicherungsträger

Schwerarbeitsmeldung

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2016 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger elektronisch mittels ELDA übermittelt werden (nur in bestimmten Ausnahmefällen ist die Meldung ohne ELDA zulässig).

 

Hinweis: Die Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit wurde geändert. Die vollständige Liste finden Sie unter www.sozialversicherung.at. In diese Liste werden mit Jänner 2017 neue Berufe aufgenommen, z. B. Elektrowicklerin.

Stand: 07. Dezember 2016

 

 

 

 

(S) Wer kann in das Kontenregister Einsicht nehmen?

 

Das Kontenregister des Finanzministeriums hat mittlerweile seinen Betrieb aufgenommen. Wer kann nun tatsächlich einsehen?

 

Selbstauskunft

Auf FinanzOnline sind die eigenen Konten grundsätzlich ersichtlich. Unter dem Menüpunkt Abfragen/Kontenregister kann der Kontoinhaber selbst seine von den Finanzinstituten gemeldeten Konten einsehen.

 

Fragt eine Behörde einen Eintrag in das Register ab, bekommt der betroffene Kontoinhaber eine Information in seine FinanzOnline-DataBox.

 

Kontenregister- und Konteneinschau von Abgabenbehörden

Für die Kontenregister- und Konteneinschau durch Abgabenbehörden legt ein neuer Erlass detaillierte Regeln fest, hauptsächlich mit dem Ziel des Rechtschutzes.

 

In das Kontenregister darf die Abgabenbehörde im Veranlagungsverfahren zur Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer nur Einschau nehmen, wenn der Sachverhalt mittels Vorhalt nicht aufgeklärt werden kann.

 

Bei Außenprüfungen und der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) kann die Finanzbehörde bereits zwecks Vorbereitung einsehen. Das heißt: Bei Prüfungen wird in Zukunft damit zu rechnen sein, dass die Behörde bereits zu Beginn über die Daten im Kontenregister Bescheid weiß.

 

Außerdem besteht die Möglichkeit zur Einschau ins Kontenregister bei Liquiditätsprüfung und zur Abgabensicherung.

 

Bei der Konteneinschau verlangt die Behörde vom Kreditinstitut beispielsweise Auskünfte über Geschäftsverbindungen des Betroffenen. Die Konteneinschau ist im Veranlagungsverfahren und bei der Außenprüfung nur unter sehr eng gesteckten Voraussetzungen zulässig, quasi als Ultima Ratio. Sie bedarf grundsätzlich einer Bewilligung des Bundesfinanzgerichts.

 

Die Finanzstrafbehörden dürfen ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen in das Kontenregister und nach dem Finanzstrafgesetz in Konten Einblick nehmen.

Stand: 07. Dezember 2016

 

 

 

(N) Außergewöhnliche Belastungen des (Ehe)Partners absetzen?

 

Außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten, müssen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Nur er kann sie von seiner Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer abziehen.

 

Davon gibt es für (Ehe)Partner Ausnahmen. Diese sind

 

  • bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen für den (Ehe)Partner bei Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag,
  • bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen für den (Ehe)Partner, wenn dieser höchstens € 6.000,00 Jahreseinkommen erreicht,
  • behinderungsbedingte Aufwendungen für ein Kind und
  • Krankheits-, Pflegekosten usw. für den (Ehe)Partner, soweit dessen Einkommen bei Abzug dieser Aufwendungen unter das steuerliche Existenzminimum fallen würde. Das kann auch zur Folge haben, dass der Steuerpflichtige einen Teil der Krankheitskosten usw. selbst und den übrigen Teil sein (Ehe)Partner als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.

 

Was ist das steuerliche Existenzminimum?

Das steuerliche Existenzminimum entspricht dem steuerfreien Einkommen und beträgt € 11.000,00 im Jahr.

 

Das für das Existenzminimum relevante Einkommen soll die Leistungsfähigkeit des Betroffenen widerspiegeln. Deshalb waren für seine Berechnung schon bisher neben dem tatsächlichen Einkommen noch weitere Einkünfte zu berücksichtigen, u. a. Wochengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und bestimmte Ersatzleistungen.

 

Neu ist, dass nun auch Einkünfte aus

 

  • privaten Grundstücksverkäufen (auch wenn diese von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind) und
  • Kapitalvermögen

 

in die Einkommensberechnung für das steuerliche Existenzminimum miteinzubeziehen sind.

 

Soweit der Erkrankte in einem Jahr über solche Einkünfte über dem steuerlichen Existenzminimum verfügt, erachtet ihn die Finanz zur Tragung seiner Krankheitskosten, und ähnlichem selbst in der Lage. Dann dürfen sie nur vom Steuerpflichtigen selbst und nicht vom (Ehe)Partner abgesetzt werden.

Stand: 07. Dezember 2016

 

 

 

(S) Was ist beim Mitarbeitergespräch zu beachten?

 

In vielen Betrieben hat sich ein jährliches Mitarbeitergespräch zum fixen Bestandteil der Unternehmenskultur etabliert. Worauf sollten Vorgesetzte und Mitarbeiter bei der Gesprächsführung achten?

 

1. Vorbereitung

Überlegen Sie sich im Vorfeld, welche Themen Sie ansprechen möchten. Geht es mehr um Aufgaben oder Soft Skills? Nicht immer ist alles rosig. Dann sollten mögliche Kritikpunkte bedacht werden, insbesondere wie diese formuliert werden, damit die Kritik konstruktiv bleibt. Für ein zukunftsorientiertes Gespräch sollte man sich schon vorher klar sein, welche Zielvereinbarungen angestrebt werden.

 

2. Angenehme Gesprächsführung

Sorgen Sie für eine möglichst angenehme und entspannte Gesprächsatmosphäre. Dabei kommt es auf die Wahl des Ortes, der möglichst ungestört sein sollte, sowie auf das Gesprächsklima an, nach dem Motto „Der Ton macht die Musik“. Die Führungskraft sollte ehrliches Interesse an der Arbeit und Wertschätzung zeigen. Beim Thema Kritik gilt es – besonders für den Vorgesetzten – Fingerspitzengefühl anzuwenden und das Hauptaugenmerk auf Verbesserungsvorschläge zu legen.

 

3. Ergebnisse

Beide, Vorgesetzter und Mitarbeiter, sollen ihre Entwicklungswünsche und die angestrebten Ziele ansprechen können. Am besten werden die Zielvereinbarungen schriftlich festgehalten. Wichtig ist, dass beide Gesprächspartner aus dem Mitarbeitergespräch mit gutem Gefühl herausgehen.

Stand: 07. Dezember 2016