Online-News – Juli 2017

 

 

 

(N) Immobilienertragsteuer: Befreiung bei Verkauf des Hauptwohnsitzes nur bis 1.000 m² Grundfläche?

 

Der Verkauf des Hauptwohnsitzes ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Immobilienertragsteuer befreit.

 

Dabei sind nach dem Einkommensteuergesetz zwei Fälle zu unterscheiden:

 

  1. Steuerfrei ist grundsätzlich die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn der Verkäufer sein Eigentum seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre bewohnt hat – es sich also um seinen Hauptwohnsitz handelt.

 

  1. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer das Eigenheim oder die Eigentumswohnung innerhalb der letzten zehn Jahre (vor Veräußerung) für mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genützt hat („5 aus 10-Regelung“).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.03.2017 festgehalten, dass der im Rahmen der Hauptwohnsitzbefreiung steuerlich begünstigte Grund und Boden größenmäßig beschränkt ist.

 

Im strittigen Fall verkaufte ein Steuerpflichtiger sein im Gebiet der Landeshauptstadt Graz gelegenes Wohnhaus samt Grundstücksfläche von 3.646 m². Das angerufene Bundesfinanzgericht sah – anders als das Finanzamt – die gesamte Grundstücksfläche steuerbefreit.

 

Der Verwaltungsgerichtshof entschied anders:

Dem steuerlich begünstigten Eigenheim ist nur „Grund und Boden“ in jenem Ausmaß zuzuordnen, der „üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist“. Welche Grundstücksgröße in der Regel für einen Bauplatz erforderlich sei, richte sich nach der Verkehrsauffassung.

 

Der Gerichtshof bestärkte mit seiner Entscheidung die Praxis der Finanzverwaltung, wonach die Steuerbefreiung beim Verkauf des Eigenheims das Gebäude und die umgebende Grundstücksfläche größenmäßig (laut Ansicht der Finanz mit 1.000 m²) beschränkt ist. Der Verkauf der darüber hinaus gehenden Grundstücksfläche ist steuerpflichtig!

 

Ob die Auslegung der „Verkehrsauffassung“ von einem für einen Bauplatz erforderliche Grundstücksgröße überall in Österreich – Stadt oder Land, Osten oder Westen (Ortsüblichkeit?) die gleiche sein wird, bleibt abzuwarten und bedarf wohl weiterer diesbezüglicher Entscheidungen.

Stand: 08. Juni 2017

 

 

 

(N) Was bedeutet der Entfall von Auflagepflichten ab Juli 2017?

 

Das Deregulierungsgesetz bringt im Bereich des Arbeitsrechts den Entfall von Auflagepflichten für die meisten Arbeitgeber (Ausnahme: Unternehmer, die Lenker beschäftigen).

 

Bis 30. Juni 2017 sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Rechtsgrundlagen (Gesetze + Verordnungen), die den Arbeitnehmerschutz im Betrieb betreffen (z. B. Arbeitszeiten, Ruhezeiten, Feiertagsruhe, usw.) im Betrieb aufzulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Da diese bei Änderungen regelmäßig aktualisiert werden müssen, wird diese Änderung eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands für die Unternehmen bewirken.

 

Konkret wurden Auflagepflichten in folgenden Gesetzen gestrichen:

 

  • Arbeitszeitgesetz
  • Arbeitsruhegesetz
  • Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
  • Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
  • Mutterschutzgesetz 1979
  • Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
  • Gleichbehandlungsgesetz
  • Heimarbeitsgesetz 1960
  • ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
  • Behinderteneinstellungsgesetz

 

Aushangpflichtig bleiben aber z. B. die Sonderregelungen für bestimmte Lenker/innen im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz.

Stand: 08. Juni 2017

 

 

 

(N) Was sind die aktuellen Zuverdienstgrenzen für Studenten?

 

Ferialjobs im Sommer sind bei Studenten heiß begehrt. Allerdings müssen hinsichtlich des Entgeltes gewisse Verdienstgrenzen beachtet werden, damit nicht der Anspruch auf eine etwaig zustehende Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für das gesamte Jahr gekürzt wird oder ein Stipendium(teil) zurückgezahlt werden muss.

 

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

Ab dem 20. Lebensjahr dürfen österreichische Studenten pro Jahr bis zu € 10.000,00 verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren. Relevant für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Nicht zum Einkommen zählen etwa: Waisenpensionen, Waisenversorgungsgenüsse, Lehrlingsentschädigungen, Einkommen vor oder nach der Zeit der Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe, einkommensteuerfreie Bezüge (z. B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld).

 

Übersteigt das Jahreseinkommen die Grenze von € 10.000,00, so verringert sich die Familienbeihilfe um diesen Betrag.

 

Studienbeihilfe

 

Neben dem Bezug von Studienbeihilfe können € 10.000,00 dazuverdient werden, ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe kommt. Dieser Betrag kann sich erhöhen, wenn Unterhalt für eigene Kinder geleistet wird (um mindestens € 2.988,00 je Kind).

 

Als Unselbständiger ist für die Zuverdienstgrenze das Gesamtjahreseinkommen wie folgt heranzuziehen: Bruttoeinkommen (inklusive Sonderzahlungen) plus Überstundenabgeltungen und Abfertigungen minus Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben- und Werbungskostenpauschale.

 

Laut Studienförderungsgesetz gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften auch z. B. Renten oder Sozialtransfers wie Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe, Kindergeld, Pensionen (auch Waisenpension) und Auszahlungen aus Vorsorgekassen als Einkommen.

 

Wenn das Einkommen die Jahresgrenze  überschreitet, erfolgt eine Kürzung bzw. Rückforderung der Studienbeihilfe.

Stand: 08. Juni 2017

 

 

 

(N) Umsatzsteuer: Wo sind Dienstleistungen steuerbar?

 

Sonstige Leistungen sind solche, die nicht in einer Lieferung bestehen. Das kann ein positives Tun (z. B. Werkleistungen, Dienstleistungen), ein Unterlassen (z. B. Aufgabe einer Berechtigung) oder ein Dulden (Duldung des Gebrauches wie beispielsweise Vermietung) sein.

 

Für die Frage, ob die sonstige Leistung für die Umsatzsteuer in Österreich oder im Ausland steuerbar ist, ist die Ortsbestimmung, nämlich wo die sonstige Leistung als erbracht gilt, entscheidend. Dabei gelten für die Bestimmung des Leistungsortes prinzipiell zwei Generalklauseln. Je nachdem, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder Nichtunternehmer ist. 

 

So ist bei Leistungen an

 

  • Unternehmer (B2B) der Empfängerort: Ort, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt,
  • Nichtunternehmer (B2C) der Unternehmerort: Ort, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt

 

entscheidend.

 

Für bestimmte sonstige Leistungen gibt es aber Sonderregelungen, die Ausnahmen von den Generalklauseln sind. Nachfolgend einige Beispiele:

 

Vermittlungsleistungen:

  • B2B: Empfängerort
  • B2C: Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird

 

Grundstücksleistungen:

Ort des Grundstücks

 

Personenbeförderung:

Ort, an dem die Beförderung stattfindet

 

Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen oder unterhaltenden Tätigkeiten:

  • B2B: Empfängerort. Für Eintrittsberechtigungen gilt hier aber der Ort der Veranstaltung.
  • B2C: Tätigkeitsort

 

Restaurant-und Verpflegungsdienstleistungen:

Tätigkeitsort

 

Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln bis 30 Tage (nicht Sportboote):

Ort der Übergabe

 

Telekommunikations- bzw. Rundfunkdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen:

Empfängerort

 

Erbringen Sie Dienstleistungen, deren Leistungsort im Ausland gelegen ist, so ist diese Leistung grundsätzlich im Ausland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, geht diese Steuer aber in vielen Fällen auf den ausländischen Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Eine individuelle Beratung ist hier jedenfalls erforderlich.

Stand: 08. Juni 2017

 

 

 

(S) Geringfügigkeitsgrenze neu

 

Grundsätzlich begründet ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nur die Teilversicherung in der Unfallversicherung und nicht die Vollversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung). Der Arbeitgeber hat den geringfügig Beschäftigten jedoch beim Krankenversicherungsträger jedenfalls anzumelden. Arbeitsrechtlich haben geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf beispielsweise Urlaub, Pflegefreistellung und Abfertigung. Die Regelungen des anzuwendenden Kollektivvertrages sind jedenfalls zu beachten.

 

Seit 1.1.2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr.

 

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt grundsätzlich als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 (Wert für 2017) gebührt.

 

Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor,

 

  • wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde
  • bei Kurzarbeit und bei Hausbesorgern

 

In den Sommermonaten werden oft auch kurze, befristete Dienstverhältnisse abgeschlossen. Dazu zwei Beispiele:

 

Beispiel 1:

Es wird ein befristetes Dienstverhältnis vom 18.7. - 28.7. bei einem Entgelt von € 550,00 vereinbart.

 

Lösung: Die Befristung ist für kürzer als ein Monat vereinbart. Das Entgelt liegt aber über der Geringfügigkeitsgrenze -> daher kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, Vollversicherung.

 

Beispiel 2:

Es wird ein befristetes Dienstverhältnis vom 25.7. - 4.8. vereinbart. Entgelt Juli € 350,00, Entgelt August € 200,00.

 

Lösung: Die Befristung ist für kürzer als ein Monat vereinbart. Das Entgelt liegt je Kalendermonat unter der Geringfügigkeitsgrenze -> daher ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, Teilversicherung (nur Unfallversicherung).

 

Durch diese Neuregelung kann eine Vielzahl von Konstellationen entstehen und es sind einige Sonderregelungen zu beachten (wie z. B. bei fallweise Beschäftigten oder befristeten Dienstverhältnissen, die vorzeitig beendet werden). Es empfiehlt sich daher jedenfalls vor Einstellung eines Mitarbeiters die individuelle Situation konkret abzuklären!

Stand: 08. Juni 2017

 

 

 

(N) Wie bin ich im Urlaub krankenversichert?

 

Wenn Sie sich aufgrund Ihres Urlaubs im Ausland aufhalten und dort medizinische Leistungen brauchen, benötigen Sie für den Zugang dazu:

 

E-card/ Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK),

wenn Sie sich in einem EU-/EWR Staat oder in der Schweiz aufhalten. Hier erhalten Sie Sachleistungen, soweit diese notwendig sind. Nicht versichert ist der Rücktransport nach Österreich. Die EKVK muss direkt beim ausländischen Leistungserbringer vorgelegt werden und wird dort von allen Ärzten und Krankenhäusern akzeptiert, die mit den jeweiligen länderspezifischen Sozialversicherungsträgern unter Vertrag stehen.

 

Gibt es keine solche Regelung, wird die EKVK nicht akzeptiert oder hat man die EKVK vergessen, so müssen die Kosten vor Ort bezahlt werden und die Rechnung nach Rückkehr aus dem Urlaub beim österreichischen Krankenversicherungsträger zur Kostenerstattung eingereicht werden. Die Kostenerstattung erfolgt aufgrund der Angaben in der Rechnung über Art, Umfang sowie Datum der Behandlung und richtet sich nach den jeweils gültigen österreichischen Tarifsätzen.

 

Aufgrund von Vereinbarungen gilt die EKVK auch in Mazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro.

 

Urlaubskrankenschein,

wenn Sie Urlaub in einem Vertragsstaat (bilaterale Abkommen) der Krankenversicherung machen. Einen solchen Urlaubskrankenschein erhalten Sie kostenlos beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor Urlaubsantritt. Im Behandlungsfall muss dieser Urlaubskrankenschein vor Ort beim darauf für den Aufenthaltsort zuständigen und im Formular vermerkten Träger des Vertragsstaates gegen einen Behandlungsschein eingelöst werden. Dies gilt beispielsweise für die Türkei.

 

Private Versicherung,

wenn Sie im Urlaub in anderen Staaten (Drittstaaten) eine ärztliche Behandlung brauchen, da Sie ansonsten die Kosten dafür selbst bezahlen müssen.

 

Und auch für die Differenz bei einer etwaigen Kostenerstattung, wenn nämlich ausländische Behandlungskosten über den österreichischen Tarifsätzen liegen, empfiehlt sich eine solche private Versicherung.

Stand: 08. Juni 2017

 

 

 

(S) Wie nützt Ihnen eine Kostenrechnung?

 

Um im Wettbewerb bestehen zu können, ist die Kostenrechnung ein wichtiges Informationsinstrument für Unternehmer. Sie liefert die zahlenmäßige Basis für Entscheidungen.

 

Ziele der Kostenrechnung können beispielsweise sein

  • Erfassung aller Kosten, Leistungen zur Datenaufbereitung
  • Ermittlung von Selbstkosten und deren Überprüfung (Wirtschaftlichkeitskontrolle)
  • optimaler Ressourceneinsatz
  • optimales Produkt/Dienstleistungsangebot
  • Bewertung der Warenvorräte in der Bilanz

 

Beantwortet wird

Welche Kosten sind entstanden?

Beispielsweise nach Art der verbrauchten Produktionsfaktoren (z. B. Personalkosten, Materialkosten, Dienstleistungskosten), oder betrieblichen Funktionen (Material/Beschaffungskosten, Produktionskosten, Vertriebskosten).

 

Wo sind Kosten entstanden?

Eine Kostenstelle bezeichnet den Ort der Kostenentstehung (z. B. räumlich, funktional, organisatorisch). Die angefallenen Kosten werden gesammelt, um mittels Soll-Ist-Vergleich Planungsabweichungen feststellen zu können.

 

Wofür sind Kosten entstanden?

Jedem Produkt/Dienstleistung werden Kosten zugeordnet und mit deren Erlösen festgestellt, ob dies gewinnbringend ist.

Stand: 08. Juni 2017