Online-News – April 2018

 

 

 

(N) Sind Rabatte an Angehörige beim Arbeitnehmer als Sachbezug zu versteuern?

 

Rabatte, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern (allen oder bestimmten Gruppen) gewähren, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. Folgende Grenzwerte sind zu beachten:

 

  • Der Mitarbeiterrabatt übersteigt im Einzelfall nicht 20 %.
  • Bei Rabatten über 20 % werden die Rabatte insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag € 1.000,00 im Kalenderjahr übersteigt.

 

Das BMF hat nun in der letzten Wartung der Lohnsteuerrichtlinien auch seine Rechtsansicht dargelegt, wie vorzugehen ist, wenn Angehörigen von Mitarbeitern Rabatte gewährt werden.

 

Bezieht der Arbeitnehmer die vergünstigten Waren und Dienstleistungen selbst und trägt er auch den wirtschaftlichen Aufwand dafür, dann gilt die oben genannte Regelung auch dann, wenn die Waren einer Person zugeordnet werden können, wie z. B. bei einer Saisonkarte.

 

Erwerben Angehörige eines Mitarbeiters selbst Waren und Dienstleistungen mit bis zu 20 % Mitarbeiterrabatt, so sind die Begünstigungen grundsätzlich nicht anwendbar und der Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist als Sachbezug beim Arbeitnehmer zu versteuern.

 

Wenn Angehörige selbst Waren und Dienstleistungen mit mehr als 20 % Rabatt im Einzelfall erwerben, so sind diese Mitarbeiterrabatte nur insoweit steuerpflichtig, als der Gesamtbetrag der Rabatte im Kalenderjahr € 1.000,00 übersteigt.

 

Laut Rechtsansicht des BMF in den Lohnsteuerrichtlinien ist diese Vorgangsweise aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung möglich. Dabei ist zu beachten, dass jedoch alle anderen Voraussetzungen der Steuerbefreiung, wie z. B. kein Weiterverkauf der Waren, gegeben sein müssen. Der Betrag, der in Summe € 1.000,00 im Jahr übersteigt, wird beim Mitarbeiter ein steuerpflichtiger Sachbezug.

Stand: 05. März 2018

 

 

 

(N) Senkung der Umsatzsteuer für Beherbergung von 13 % auf 10 %

 

Der Umsatzsteuersatz soll von 13 % auf 10 % gesenkt werden für

 

  • die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen (als Nebenleistung ist auch ein ortsübliches Frühstück anzusehen, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist) und
  • die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke samt Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.

 

Die Änderung soll laut Regierungsvorlage mit 1.11.2018 in Kraft treten und erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anwendbar sein, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

 

Somit wird die Erhöhung der USt für Beherbergung und Camping durch die Steuerreform 2015/16 wieder zurückgenommen. Auch die entsprechenden Berechnungen für die Aufteilung von Pauschalangeboten von Beherbergung und Verköstigung werden damit wieder hinfällig. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 05. März 2018

 

 

 

(N) Welche Meldezeiträume sind für Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassende Meldung zu beachten?

 

Abhängig vom Umsatz des Vorjahres sind von den meisten Unternehmen beim Finanzamt regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA), eine Umsatzsteuerjahreserklärung und bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten Zusammenfassende Meldungen (ZM) zu erstellen und grundsätzlich verpflichtend elektronisch abzugeben. Hier eine Übersicht zu den Meldezeiträumen und den damit verbundenen wesentlichsten Bestimmungen:

 

Vorjahresumsätze bis € 30.000,00

Kleinunternehmer

In der Regel haben Kleinunternehmer (Umsatz im Veranlagungszeitraum nicht mehr als € 30.000,00) keine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Eine Zusammenfassende Meldung ist quartalsmäßig abzugeben, wenn ein meldepflichtiger Umsatz erbracht wurde. Der Kleinunternehmer hat dann eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben bzw. ist zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet, wenn er Steuer zu entrichten hat, wie beispielsweise wenn Steuer auf Rechnungen ausgewiesen ist (Steuerschuld kraft Rechnungslegung), wenn die Steuerschuld auf ihn übergeht, die Erwerbsschwelle überschritten wird (oder bei Verzicht auf diese) und bei Anwendung der Differenzbesteuerung.

 

Bei Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist für jedes Quartal zu erstellen und aufzubewahren. Die Unternehmer müssen die UVA jedoch nicht an das Finanzamt übermitteln (außer bei einem Vorsteuer-Überschuss oder man wird vom Finanzamt dazu aufgefordert). Eine sich ergebende Zahllast ist als Vorauszahlung an das Finanzamt zu überweisen. Eine Zusammenfassende Meldung ist bei meldepflichtigen Umsätzen jedes Quartal abzugeben. Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist abzugeben.

 

Vorjahresumsätze von € 30.000,00 bis € 100.000,00

Die Umsatzsteuervoranmeldung und die Zusammenfassende Meldung sind von diesen Unternehmern je Quartal zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Auch die Vorauszahlung ist je Quartal zu entrichten. Durch fristgerechte Abgabe einer UVA für den ersten Kalendermonat des Veranlagungszeitraumes kann man jedoch freiwillig die Abgabe von monatlichen UVAs für das gesamte Jahr wählen. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung ist abzugeben.

 

Vorjahresumsätze über € 100.000,00

Wurde im Vorjahr mehr als € 100.000,00 Umsatz erzielt, so ist die Umsatzsteuervoranmeldung und die Zusammenfassende Meldung monatlich zu erstellen und beim Finanzamt abzugeben, die Vorauszahlung ist monatlich zu entrichten. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung ist abzugeben.

 

Fälligkeitstag

  • Für Einreichung UVA/Zahlung Vorauszahlung: 15. des auf den Voranmeldungszeitraum (Monat/Quartal) zweitfolgenden Kalendermonats
  • Für Einreichung ZM: mit Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/Quartal) folgenden Kalendermonats

Stand: 05. März 2018

 

 

 

(N) Kann ich meine Steuern später bezahlen?

 

Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) setzen. Die Bundesabgabenordnung sieht allerdings auch vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Ansuchen des Abgabenpflichtigen die Abgabenbehörde

 

  • das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder
  • die Entrichtung in Raten

 

bewilligen kann. Die Erteilung der Bewilligung liegt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen des Finanzamts.

 

Die sofortige (oder sofortige volle) Entrichtung der Abgaben muss für den Abgabepflichtigen

 

  • mit erheblichen Härten verbunden sein (z. B. wirtschaftliche Notlage) und
  • die Einbringung der Abgaben darf durch den Aufschub nicht gefährdet sein.

 

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige laut Verwaltungsgerichtshof aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Für die Behörde kommt nur die Bewilligung einer Zahlungserleichterung bei solchen Abgaben in Betracht, die beim Antragsteller Gegenstand von Einbringungsmaßnahmen sein können.

 

Das Ansuchen kann formlos gestellt und sollte spätestens am Fälligkeitstag eingebracht werden. Auch eine elektronische Einbringung über FinanzOnline ist möglich. Wird das Ansuchen um Zahlungserleichterung fristgerecht eingebracht, so ist kein Säumniszuschlag zu entrichten und dürfen bis zur Erledigung des Ansuchens keine Einbringungsmaßnahmen bezüglich des beantragten Betrages gesetzt werden.

 

Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen Stundungszinsen in Höhe von aktuell 3,88 % von jenem Betrag an, der € 750,00 übersteigt. Dabei sind Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, nicht festzusetzen.

Stand: 05. März 2018

 

 

 

(S) Wie sind Beitragsgrundlagen ab 2019 an die Sozialversicherung zu melden?

 

Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, sind umfangreiche laufende Meldungen an die Sozialversicherung zu erstatten. Dieses Melde- und Abrechnungssystem ändert sich ab 1.1.2019 wesentlich.

 

Im aktuell bestehenden System muss der Dienstgeber die Versicherungszeiten durch Anmeldungen, Abmeldungen und Änderungsmeldungen bekannt geben und laufend warten. Die Beiträge werden meist durch den Dienstgeber oder seinen Steuerberater monatlich selbst abgerechnet und zusammengefasst dem Krankenversicherungsträger bekannt gegeben.

 

Einmal im Jahr wird die individuelle Gesamtbeitragsgrundlage je Pflichtversicherten elektronisch gemeldet. Dadurch kann erst im Nachhinein ein Abgleich mit den laufend gemeldeten Daten erfolgen, was bei Dienstgebern und Krankenversicherungsträgern hohen Aufwand verursachen kann.

 

Durch die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung soll ab 2019 dieser Aufwand reduziert werden und die Anmeldung zur Sozialversicherung generell vereinfacht werden.

 

Auch soll u. a. das Beitragsgruppensystem durch ein einfach zu handhabendes Tarifsystem abgelöst werden. Daten, die für die laufende Lohnverrechnung ohnedies auch bisher bereits notwendig waren, werden künftig laufend der Gebietskrankenkasse bekannt gegeben. Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung, die pro Versichertem und Beitragszeitraum zu erstatten ist, ersetzt die aktuell erforderliche Beitragsnachweisung und den Lohnzettel SV. Berichtigungen der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung können dann im Selbstabrechnerverfahren binnen sechs Monaten ohne nachteilige Folgen durchgeführt werden.

 

Weiterhin ist es natürlich erforderlich, Dienstnehmer zeitgerecht von der Pflichtversicherung an- bzw. abzumelden, wobei diese Meldedaten auf ein Minimum reduziert werden. Die derzeitigen Bestimmungen zur Vollanmeldung und zur alternativ dazu möglichen Mindestangabenmeldung werden ab 1.1.2019 durch eine reduzierte elektronische Anmeldung vor Arbeitsantritt des Dienstnehmers ersetzt.

Stand: 05. März 2018

 

 

 

(N) Wie viele Kosten verursachen Netto-Gehaltserhöhungen?

 

In Mitarbeitergesprächen wird oft auch das Gehalt thematisiert. Der Mitarbeiter denkt dabei oft an den Betrag, der monatlich auf seinem Bankkonto gutgeschrieben wird. Die nachfolgende Tabelle zeigt bespielhaft eine Grobberechnung der Jahreskosten bei bestimmten Nettogehältern für Angestellte:

 

Netto

Brutto

Jahreskosten

1.000,00

1.200,00

1.400,00

1.600,00

1.800,00

2.000,00

2.200,00

2.400,00

2.600,00

2.800,00

3.000,00

3.200,00

3.400,00

3.600,00

3.800,00

4.000,00

1.180,00

1.490,00

1.850,00

2.230,00

2.600,00

2.980,00

3.370,00

3.800,00

4.220,00

4.640,00

5.060,00

5.420,00

5.760,00

6.120,00

6.510,00

6.890,00

21.500,00

27.100,00

33.700,00

40.500,00

47.400,00

54.200,00

61.500,00

69.200,00

76.800,00

84.500,00

92.200,00

97.900,00

103.100,00

108.700,00

114.500,00

120.400,00

 

(Grobberechnung für Angestellte. Brutto auf die nächsten vollen € 10,00 aufgerundet. Jahreskosten auf die nächsten € 100,00 aufgerundet. Je Bundesland können die Dienstgeber-Jahreskosten geringfügig variieren. Keine Berücksichtigung von Prämien, Sachbezügen, Pendlerpauschalen, individuellen Absetzbeträgen und Ähnlichem. Bitte kontaktieren Sie uns für eine konkrete individuelle Berechnung.)

 

Bei niedrigen Nettobezügen wirkt die Progression der Einkommensteuer besonders stark. Ein Teilzeitmitarbeiter mit 20 Stunden und einem Nettobezug von € 1.000,00 würde bei 40 Stunden und einem Nettobezug von € 2.000,00 nicht 100 % mehr Kosten verursachen, sondern dem Unternehmen rund 150 % mehr Kosten verursachen.

 

Die Tabelle zeigt auch, dass man bei einem bekannten Bruttogehalt mit einem Vervielfacher von etwa 18 (etwas genauer 18,2) die Jahreskosten abschätzen kann. Das Bruttomonatsgehalt x 1,5 entspricht in etwa den Monatskosten für den Dienstgeber (inkl. den anteiligen Sonderzahlungen). Dies klappt allerdings nur bis zur SV-Höchstbeitragsgrundlage von brutto € 5.130,00, da vom übersteigenden Betrag keine SV-Beiträge anfallen.

Stand: 05. März 2018

 

 

 

(S) Tipps für Ihr persönliches Zeitmanagement

 

Als Unternehmer haben Sie laufend eine Menge Aufgaben zu erledigen. Gleichzeitig soll auch das Privat- und Familienleben nicht zu kurz kommen und ausreichend Zeit für Erholung bleiben. Hier finden Sie einige Tipps:

 

Setzen Sie sich Ziele und schreiben Sie diese auf

Ein Ziel ist für Sie selbst und Ihre Mitarbeiter eine Herausforderung. Handlungen werden danach ausgerichtet, das Erreichte kann an den aufgestellten Zielen gemessen werden. Wenn Sie diese Ziele schriftlich festhalten, ist die spätere Kontrolle der Zielerreichung umso leichter.

 

Setzen Sie Prioritäten

Viele Menschen sind erfolgreicher, wenn Sie eine Aufgabe nach der anderen ausführen und nicht versuchen, alles auf einmal zu erledigen. Um sich einer einzigen Aufgabe widmen zu können, ist es aber erforderlich, zuvor eine Liste aller Aufgaben zu erstellen und diese klar zu priorisieren.

 

Hüten Sie sich vor Zeitdieben

Identifizieren Sie schonungslos Ihre eigenen Zeitdiebe wie unnötige Telefonate oder Besuche, ständiges Verschieben von unangenehmen Aufgaben oder mangelhafte Kommunikation.

 

Die stille Stunde

Tragen Sie Zeitblöcke in Ihren Kalender ein, in denen Sie ungestört arbeiten können, und planen Sie, welche wichtige Aufgabe Sie in dieser ungestörten Zeit am besten erledigen können. Hier ist es wichtig, möglichst alle Kommunikationsmittel (Handy, E-Mail) zu blockieren und andere Ablenkungen auszuschalten.

Stand: 05. März 2018