Online-News – August 2018

 

 

 

(N) Was bringt der Familienbonus Plus ab 2019?

 

Der Nationalrat hat das Jahressteuergesetz 2018 beschlossen – dies umfasst nun auch folgende Regelungen zum sogenannten Familienbonus Plus:

 

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 125,00 pro Monat (€ 1.500,00 pro Jahr) und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Als Absetzbetrag vermindert er unmittelbar die Einkommensteuer, er kann jedoch nicht zu einer Negativsteuer führen (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder Verkehrsabsetzbetrag hingegen schon). Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und Kind (€ 500,16 pro Jahr).

 

Aufteilungsmöglichkeiten

Der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner können wahlweise den Familienbonus Plus zur Gänze in Anspruch nehmen. (Ehe-)Partner können den Familienbonus Plus aber auch je zur Hälfte von der Steuer abziehen (also € 750,00/750,00 bzw. € 250,00/250,00).

 

Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (z. B. bei getrennt lebenden Eltern), so kann entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den Familienbonus Plus zur Gänze oder beide je zur Hälfte absetzen. Nur für Monate, für die dem Unterhaltsverpflichteten ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (Voraussetzung ist z. B., dass der Unterhalt geleistet wird), besteht für diesen auch Anspruch auf den Familienbonus Plus.

 

Kommt bei getrennt lebenden Partnern ein Elternteil  überwiegend für die bisher steuerlich begünstigte Kindesbetreuung (für Kinder bis zum 10. Lebensjahr) auf, und leistet dieser dafür mindestens € 1.000,00 pro Jahr, so kann im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren der Familienbonus Plus auch im Verhältnis € 1.350,00/150,00 aufgeteilt werden.

 

Kindermehrbetrag

Für Alleinverdiener- und Alleinerzieher mit geringem Einkommen wird ein Kindermehrbetrag von bis zu € 250,00 Einkommensteuer pro Kind und Jahr erstattet werden, wenn die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge unter € 250,00 ausmacht. Der Kindermehrbetrag steht allerdings nicht zu, wenn mindestens 330 Tage Sozialleistungen wie insbesondere Arbeitslosengeld, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen wurde.

 

Anpassung an das Preisniveau des Wohnsitzstaates

Für Kinder, die in anderen EU/EWR-Ländern oder der Schweiz leben, werden die Beträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus jährlich angepasst. Diese Indexierung betrifft auch den Kinderabsetzbetrag, Alleinerzieher-, Alleinverdiener- und Unterhaltsabsetzbetrag. Für Kinder in Drittländern steht kein Familienbonus zu.

 

Entfall von Begünstigungen

Im Gegenzug wurden zwei Begünstigungen gestrichen, die die Steuerbemessungsgrundlage (also nicht die Steuer selbst) vermindern:

 

  • der Kinderfreibetrag: € 440,00 oder 2 x € 300,00 (bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile) pro Kind und Jahr und
  • die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr: unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 2.300,00 pro Kind und Jahr.

 

Wirksamkeit

Der Familienbonus Plus kann entweder vom Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung ab 2019 oder erst bei der Steuerveranlagung auf Antrag für das Jahr 2019 berücksichtigt werden.

Stand: 09. Juli 2018

 

 

 

(N) Wie ist bei Vermietungen der Grundanteil für die Abschreibung zu berücksichtigen?

 

Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks 40 % als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen.

 

Davon abweichend gelten laut Grundanteilsverordnung grundsätzlich folgende Regelungen:

 

Bei Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern sind als Grundanteil 20 % des Werts auszuscheiden, wenn der durchschnittliche m²-Preis für das Bauland und für voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) weniger als € 400,00 beträgt.

 

In Gemeinden, in denen mindestens 100.000 Einwohner leben, aber auch in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern, in denen der durchschnittliche m²-Preis für Bauland und baureifes Land bei mindestens € 400,00 liegt, beträgt der Anteil von Grund und Boden

 

  • 30 %, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst oder
  • 40 %, wenn das Gebäude bis zu 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst.

 

Die oben beschriebene pauschale Aufteilung muss nicht angewendet werden, wenn der Grundanteil nachgewiesen wird, wie z. B. durch ein Gutachten eines Sachverständigen. Das Gutachten unterliegt allerdings der freien Beweiswürdigung der Behörde.

 

Laut einer aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien können die Anteile des Grund und Bodens und des Gebäudes aber auch entsprechend der Grundstückswertverordnung glaubhaft gemacht werden, sofern eine solche Glaubhaftmachung aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis plausibel erscheint. In diesem Fall ist für die Finanz aber ein Anteil des Grund und Bodens von weniger als 20 % des Gesamtkaufpreises nicht plausibel und damit weder glaubhaft gemacht noch wurde ein Nachweis erbracht. Die Aufteilung ist auf den Zeitpunkt der Anschaffung zu beziehen. Dies gilt auch für vor dem 1.1.2016 vermietete Grundstücke.

 

Die pauschale Aufteilung ist auch nicht anzuwenden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich (das heißt, der tatsächliche Grundanteil um mindestens 50 %) davon abweichen. Laut Einkommensteuerrichtlinien ist für eine erhebliche Abweichung vor allem auf die Größe und den Zustand des Gebäudes im Verhältnis zur Grundfläche abzustellen. Dies könnte beispielsweise bei einem kleinen, nur für die Wochenendnutzung bestimmten („Garten-“)Haus gegeben sein, das auf einer großen („Garten-“ bzw.) Grundfläche in guter Lage steht, oder bei einem Gebäude in einem – trotz vorhandener „Vermietbarkeit“ – sehr schlechten technischen Zustand.

Stand: 09. Juli 2018

 

 

 

(N) Sind Gutscheine in der Registrierkasse zu erfassen?

 

Zur Beantwortung der Frage, ob ein Gutschein in der Registrierkasse zu erfassen ist, ist laut Erlass des BMF zu unterschieden, ob ein Wertgutschein oder ein sonstiger Gutschein vorliegt.

 

Wertgutscheine

Verkauft ein Unternehmer Wertgutscheinen, wie beispielsweise Geschenkbons oder Geschenkmünzen, die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkretisierten Dienstleistungen des Gutscheinausstellers berechtigen, so ist dies noch kein steuerbarer Vorgang im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Auch beim Kauf von Prepaid-Karten steht im Regelfall noch nicht fest, welche konkreten Leistungen vom Käufer in Anspruch genommen werden.

 

Zum Zeitpunkt des Barverkaufes der Wertgutscheine handelt es sich noch nicht um einen registrierkassen- und belegerteilungspflichtigen Barumsatz. Allerdings ist die Erfassung derartiger Bareingänge in der Registrierkasse zweckmäßig, weil damit eine lückenlose Aufzeichnung aller Bareingänge gewährleistet werden kann und sich damit eine zusätzliche Aufzeichnung dieser Bareingänge erübrigt.

 

Wird der Verkauf des Wertgutscheins in der Registrierkasse erfasst, ist die Barzahlung z. B. mit der Bezeichnung „Bonverkauf“ als Null-%-Umsatz bzw. nicht als Barumsatz zu behandeln.

 

Der Wertgutschein ist als Barumsatz im Zeitpunkt der Einlösung zu erfassen, weil erst dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Dabei ist immer der Nominalwert des eingelösten Wertgutscheins als Barumsatz anzusetzen.

 

Sonstige Gutscheine

Ist die Lieferung/sonstige Leistung bei Verkauf z. B. eines Bons (umgangssprachlich auch „Gutschein“ genannt) bekannt und eindeutig konkretisiert, ist deren Verkauf bereits als Barumsatz anzusehen und daher in der Registrierkasse zu erfassen und darüber ein Beleg auszustellen. Beispiele dafür sind Eintrittskarten für eine konkrete Veranstaltung oder Fahrscheine.

 

Zur Konkretisierung reicht die genaue eindeutige Bezeichnung der Art der Lieferung/sonstigen Leistung aus. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung muss nicht angeführt sein.

Stand: 09. Juli 2018

 

 

 

(S) Müssen Au-pair-Kräfte bei der Sozialversicherung angemeldet warden?

 

Eine Au-pair-Kraft ist zwischen 18 und 28 Jahren und kein österreichischer Staatsbürger. Die Au-pair-Kraft möchte das österreichische Kultur- und Gesellschaftsleben kennenlernen und ihre Deutschkenntnisse vertiefen. Dabei wird die Au-pair-Kraft in die Gastfamilie aufgenommen und hilft bei der Kinderbetreuung und im Haushalt mit. Das Au-pair-Verhältnis dauert höchstens zwölf Monate.

 

Arbeitsrechtlich ist jedenfalls das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz zu beachten (regelt u. a. Entgelt, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Der Gastgeber hat für die Au-pair-Kraft auch Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse zu zahlen.

 

Eine Au-pair-Kraft ist auch jedenfalls zur gesetzlichen Sozialversicherung bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Beitragsfrei sind die freie Unterkunft und Verpflegung sowie Beträge, die die Gastfamilie für die private Krankenversicherung und für die Teilnahme der Au-pair-Kraft an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet.

 

Bei einer Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze (in 2018: € 438,05) ist eine Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung ausreichend. Es kann in diesem Fall auch eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Eine ausländische Krankenversicherung muss auch in Österreich leistungspflichtig sein.

 

Jedenfalls vorab sollten die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und die entsprechenden Meldepflichten abgeklärt werden. Das Au-pair-Verhältnis sollte in einem Vertrag geregelt werden und ist rechtzeitig anzuzeigen (Anzeigebestätigung vom Arbeitsmarktservice).

 

Bis zur Veranlagung 2018 können Kinderbetreuungskosten unter ganz bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen bis zu einem Betrag von € 2.300,00 ohne Selbstbehalt in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit entfällt mit Einführung des Familienbonus mit dem Jahressteuergesetz 2018 ab 1.1.2019.

Stand: 09. Juli 2018

 

 

 

(N) Wann werden gewerbliche Einkünfte mit Kryptowährungen erzielt?

 

Laut Einkommensteuergesetz sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter anderem Einkünfte

 

  • aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung,
  • die mit Gewinnabsicht unternommen wird und
  • sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

 

Das Finanzministerium vertritt nun in einer Info folgende Rechtsauffassung, wie diese allgemeine Regelung bei Kryptowährungen zu verstehen ist:

 

Beim sogenannten „Mining“ werden Kryptowährungen geschaffen. Dies ist grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit, die entsprechende steuerliche Konsequenzen nach sich zieht, da die Schaffung der Kryptowährung nicht anders zu behandeln ist wie die Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter.

 

Auch das Betreiben einer Online-Börse für Kryptowährungen ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit steuerlich relevant. Bei diesen Online-Börsen werden Kryptowährungen gegen andere oder gegen reale Währungen getauscht („An- und Verkauf“).

 

Das Gleiche gilt für das Betreiben eines Kryptowährung-Geldautomaten, bei dem man mit Bargeld Kryptowährungen beziehen kann.

 

Auf die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Privat- oder Betriebsvermögen und auf die umsatzsteuerlichen Aspekte wurde bereits hingewiesen.

Stand: 09. Juli 2018

 

 

 

(S) Rechnet sich meine Investition?

 

Sehr teure Investitionen können die zukünftige Lage des Unternehmens wesentlich beeinflussen. Hohe finanzielle Mittel sind danach meist längerfristig gebunden. Wenn es zu Umsatzeinbrüchen kommt, können unter Umständen Liquiditätsengpässe entstehen.

 

Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung stellt eine rationale Entscheidungshilfe dar. Durch das Sammeln der Daten, die für die Berechnung nötig sind, muss man sich ausführlich mit den verschiedenen Entscheidungsszenarien befassen. Dies alleine kann schon die Sicherheit erhöhen, dass die richtige Entscheidung getroffen wurde.

 

Bei den Investitionsrechnungen wird unterschieden in statische und dynamische Methoden. Zu den statischen gehören die Kostenvergleichs-, die Gewinnvergleichs-, die Rentabilitätsvergleichs- und die statische Amortisationsrechnung. Bei den statischen Rechnungen wird immer nur eine Periode zur Berechnung herangezogen, daher ist die Aussagekraft der Methode eher kritisch.

 

Die dynamischen Investitionsrechnungen rechnen mit ein, dass die Ein- und Auszahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen und beziehen sich auf den gesamten Nutzungszeitraum. Die Beschaffung der Daten ist zwar schwieriger, die Ergebnisse sind aber aussagekräftiger. Zu den dynamischen Methoden gehören die Kapitalwert-, die interne Zinsfuß- und die Annuitätenmethode.

Stand: 09. Juli 2018