Online-News – August 2018
(N) Was bringt der Familienbonus Plus ab 2019?
Der Nationalrat hat das Jahressteuergesetz 2018 beschlossen – dies
umfasst nun auch folgende Regelungen zum sogenannten Familienbonus Plus:
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in
Höhe von € 125,00 pro Monat (€ 1.500,00 pro Jahr) und Kind bis zu einem Alter
von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Als Absetzbetrag vermindert er
unmittelbar die Einkommensteuer, er kann jedoch nicht zu einer Negativsteuer
führen (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder Verkehrsabsetzbetrag hingegen
schon). Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht
Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und Kind (€
500,16 pro Jahr).
Aufteilungsmöglichkeiten
Der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner können
wahlweise den Familienbonus Plus zur Gänze in Anspruch nehmen. (Ehe-)Partner
können den Familienbonus Plus aber auch je zur Hälfte von der Steuer abziehen
(also € 750,00/750,00 bzw. € 250,00/250,00).
Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (z. B. bei getrennt lebenden
Eltern), so kann entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der
Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den Familienbonus
Plus zur Gänze oder beide je zur Hälfte absetzen. Nur für Monate, für die dem
Unterhaltsverpflichteten ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (Voraussetzung ist
z. B., dass der Unterhalt geleistet wird), besteht für diesen auch Anspruch auf
den Familienbonus Plus.
Kommt bei getrennt lebenden Partnern ein Elternteil überwiegend für die bisher steuerlich
begünstigte Kindesbetreuung (für Kinder bis zum 10. Lebensjahr) auf, und
leistet dieser dafür mindestens € 1.000,00 pro Jahr, so kann im Rahmen einer
Übergangsfrist von drei Jahren der Familienbonus Plus auch im Verhältnis €
1.350,00/150,00 aufgeteilt werden.
Kindermehrbetrag
Für Alleinverdiener- und Alleinerzieher mit geringem Einkommen wird ein
Kindermehrbetrag von bis zu € 250,00 Einkommensteuer pro Kind und Jahr
erstattet werden, wenn die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller
zustehenden Absetzbeträge unter € 250,00 ausmacht. Der Kindermehrbetrag steht
allerdings nicht zu, wenn mindestens 330 Tage Sozialleistungen wie insbesondere
Arbeitslosengeld, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung
bezogen wurde.
Anpassung an das Preisniveau des
Wohnsitzstaates
Für Kinder, die in anderen EU/EWR-Ländern oder der Schweiz leben, werden
die Beträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union
veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus jährlich angepasst. Diese
Indexierung betrifft auch den Kinderabsetzbetrag, Alleinerzieher-,
Alleinverdiener- und Unterhaltsabsetzbetrag. Für Kinder in Drittländern steht
kein Familienbonus zu.
Entfall von Begünstigungen
Im Gegenzug wurden zwei Begünstigungen gestrichen, die die
Steuerbemessungsgrundlage (also nicht die Steuer selbst) vermindern:
Wirksamkeit
Der Familienbonus Plus kann entweder vom Arbeitgeber bereits bei der
laufenden Lohnverrechnung ab 2019 oder erst bei der Steuerveranlagung auf
Antrag für das Jahr 2019 berücksichtigt werden.
Stand: 09. Juli 2018
(N) Wie ist bei Vermietungen der
Grundanteil für die Abschreibung zu berücksichtigen?
Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der
Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Ohne
Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses sind von den Anschaffungskosten
eines bebauten Grundstücks 40 % als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden.
Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich
davon abweichen.
Davon abweichend gelten laut Grundanteilsverordnung grundsätzlich
folgende Regelungen:
Bei Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern sind als Grundanteil 20
% des Werts auszuscheiden, wenn der durchschnittliche m²-Preis für das Bauland
und für voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) weniger als € 400,00 beträgt.
In Gemeinden, in denen mindestens 100.000 Einwohner leben, aber auch in
Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern, in denen der durchschnittliche
m²-Preis für Bauland und baureifes Land bei mindestens € 400,00 liegt, beträgt der Anteil von Grund und Boden
Die oben beschriebene pauschale Aufteilung muss nicht angewendet werden,
wenn der Grundanteil nachgewiesen wird, wie z. B. durch ein Gutachten eines
Sachverständigen. Das Gutachten unterliegt allerdings der freien
Beweiswürdigung der Behörde.
Laut einer aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien können die
Anteile des Grund und Bodens und des Gebäudes aber auch entsprechend der
Grundstückswertverordnung glaubhaft gemacht werden, sofern eine solche
Glaubhaftmachung aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis plausibel erscheint.
In diesem Fall ist für die Finanz aber ein Anteil des Grund und Bodens von
weniger als 20 % des Gesamtkaufpreises nicht plausibel und damit weder
glaubhaft gemacht noch wurde ein Nachweis erbracht. Die Aufteilung ist auf den
Zeitpunkt der Anschaffung zu beziehen. Dies gilt auch für vor dem 1.1.2016
vermietete Grundstücke.
Die pauschale Aufteilung ist auch nicht anzuwenden, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich (das heißt, der tatsächliche
Grundanteil um mindestens 50 %) davon abweichen. Laut
Einkommensteuerrichtlinien ist für eine erhebliche Abweichung vor allem auf die
Größe und den Zustand des Gebäudes im Verhältnis zur Grundfläche abzustellen.
Dies könnte beispielsweise bei einem kleinen, nur für die Wochenendnutzung
bestimmten („Garten-“)Haus gegeben sein, das auf einer großen („Garten-“ bzw.)
Grundfläche in guter Lage steht, oder bei einem Gebäude in einem – trotz
vorhandener „Vermietbarkeit“ – sehr schlechten technischen Zustand.
Stand: 09. Juli 2018
(N) Sind Gutscheine in der
Registrierkasse zu erfassen?
Zur Beantwortung der Frage, ob ein Gutschein in der Registrierkasse zu
erfassen ist, ist laut Erlass des BMF zu unterschieden, ob ein Wertgutschein
oder ein sonstiger Gutschein vorliegt.
Wertgutscheine
Verkauft ein Unternehmer Wertgutscheinen, wie beispielsweise
Geschenkbons oder Geschenkmünzen, die zum späteren Bezug von Waren nach freier
Wahl oder nicht konkretisierten Dienstleistungen des Gutscheinausstellers
berechtigen, so ist dies noch kein steuerbarer Vorgang im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes. Auch beim Kauf von Prepaid-Karten steht im Regelfall noch
nicht fest, welche konkreten Leistungen vom Käufer in Anspruch genommen werden.
Zum Zeitpunkt des Barverkaufes der Wertgutscheine handelt es sich noch
nicht um einen registrierkassen- und belegerteilungspflichtigen Barumsatz.
Allerdings ist die Erfassung derartiger Bareingänge in der Registrierkasse
zweckmäßig, weil damit eine lückenlose Aufzeichnung aller Bareingänge
gewährleistet werden kann und sich damit eine zusätzliche Aufzeichnung dieser
Bareingänge erübrigt.
Wird der Verkauf des Wertgutscheins in der Registrierkasse erfasst, ist
die Barzahlung z. B. mit der Bezeichnung „Bonverkauf“ als Null-%-Umsatz bzw.
nicht als Barumsatz zu behandeln.
Der Wertgutschein ist als Barumsatz im Zeitpunkt der Einlösung zu
erfassen, weil erst dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird.
Dabei ist immer der Nominalwert des eingelösten Wertgutscheins als Barumsatz
anzusetzen.
Sonstige Gutscheine
Ist die Lieferung/sonstige Leistung bei Verkauf z. B. eines Bons
(umgangssprachlich auch „Gutschein“ genannt) bekannt und eindeutig
konkretisiert, ist deren Verkauf bereits als Barumsatz anzusehen und daher in
der Registrierkasse zu erfassen und darüber ein Beleg auszustellen. Beispiele
dafür sind Eintrittskarten für eine konkrete Veranstaltung oder Fahrscheine.
Zur Konkretisierung reicht die genaue eindeutige Bezeichnung der Art der
Lieferung/sonstigen Leistung aus. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung muss
nicht angeführt sein.
Stand: 09. Juli 2018
(S) Müssen Au-pair-Kräfte bei der
Sozialversicherung angemeldet warden?
Eine Au-pair-Kraft ist zwischen 18 und 28 Jahren und kein
österreichischer Staatsbürger. Die Au-pair-Kraft möchte das österreichische
Kultur- und Gesellschaftsleben kennenlernen und ihre Deutschkenntnisse vertiefen.
Dabei wird die Au-pair-Kraft in die Gastfamilie aufgenommen und hilft bei der
Kinderbetreuung und im Haushalt mit. Das Au-pair-Verhältnis dauert höchstens
zwölf Monate.
Arbeitsrechtlich ist jedenfalls das Hausgehilfen- und
Hausangestelltengesetz zu beachten (regelt u. a. Entgelt, Urlaub,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Der Gastgeber hat für die Au-pair-Kraft
auch Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse zu zahlen.
Eine Au-pair-Kraft ist auch jedenfalls zur gesetzlichen
Sozialversicherung bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Beitragsfrei sind
die freie Unterkunft und Verpflegung sowie Beträge, die die Gastfamilie für die
private Krankenversicherung und für die Teilnahme der Au-pair-Kraft an
Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet.
Bei einer Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze (in 2018: €
438,05) ist eine Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung ausreichend. Es
kann in diesem Fall auch eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Eine ausländische Krankenversicherung muss auch in Österreich
leistungspflichtig sein.
Jedenfalls vorab sollten die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und
die entsprechenden Meldepflichten abgeklärt werden. Das Au-pair-Verhältnis
sollte in einem Vertrag geregelt werden und ist rechtzeitig anzuzeigen
(Anzeigebestätigung vom Arbeitsmarktservice).
Bis zur Veranlagung 2018 können Kinderbetreuungskosten unter ganz
bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen bis zu
einem Betrag von € 2.300,00 ohne Selbstbehalt in der Steuererklärung
berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit entfällt mit Einführung des
Familienbonus mit dem Jahressteuergesetz 2018 ab 1.1.2019.
Stand: 09. Juli 2018
(N) Wann werden gewerbliche Einkünfte
mit Kryptowährungen erzielt?
Laut Einkommensteuergesetz sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter
anderem Einkünfte
Das Finanzministerium vertritt nun in einer Info folgende
Rechtsauffassung, wie diese allgemeine Regelung bei Kryptowährungen zu
verstehen ist:
Beim sogenannten „Mining“
werden Kryptowährungen geschaffen. Dies ist grundsätzlich eine gewerbliche
Tätigkeit, die entsprechende steuerliche Konsequenzen nach sich zieht, da die
Schaffung der Kryptowährung nicht anders zu behandeln ist wie die Herstellung
sonstiger Wirtschaftsgüter.
Auch das Betreiben einer Online-Börse
für Kryptowährungen ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit steuerlich
relevant. Bei diesen Online-Börsen werden Kryptowährungen gegen andere oder
gegen reale Währungen getauscht („An- und Verkauf“).
Das Gleiche gilt für das Betreiben eines Kryptowährung-Geldautomaten, bei dem man mit Bargeld
Kryptowährungen beziehen kann.
Auf die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Privat- oder
Betriebsvermögen und auf die umsatzsteuerlichen Aspekte wurde bereits
hingewiesen.
Stand: 09. Juli 2018
(S) Rechnet sich meine Investition?
Sehr teure Investitionen können die zukünftige Lage des Unternehmens
wesentlich beeinflussen. Hohe finanzielle Mittel sind danach meist
längerfristig gebunden. Wenn es zu Umsatzeinbrüchen kommt, können unter
Umständen Liquiditätsengpässe entstehen.
Investitionsrechnung
Die Investitionsrechnung stellt eine rationale Entscheidungshilfe dar.
Durch das Sammeln der Daten, die für die Berechnung nötig sind, muss man sich
ausführlich mit den verschiedenen Entscheidungsszenarien befassen. Dies alleine
kann schon die Sicherheit erhöhen, dass die richtige Entscheidung getroffen
wurde.
Bei den Investitionsrechnungen wird unterschieden in statische und
dynamische Methoden. Zu den statischen gehören die Kostenvergleichs-, die
Gewinnvergleichs-, die Rentabilitätsvergleichs- und die statische
Amortisationsrechnung. Bei den statischen Rechnungen wird immer nur eine
Periode zur Berechnung herangezogen, daher ist die Aussagekraft der Methode
eher kritisch.
Die dynamischen Investitionsrechnungen rechnen mit ein, dass die Ein-
und Auszahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen und beziehen sich
auf den gesamten Nutzungszeitraum. Die Beschaffung der Daten ist zwar
schwieriger, die Ergebnisse sind aber aussagekräftiger. Zu den dynamischen
Methoden gehören die Kapitalwert-, die interne Zinsfuß- und die
Annuitätenmethode.
Stand: 09. Juli 2018