Online-News – Dezember 2018

 

 

 

(N) Wie können Arbeitnehmer schon ab Jänner 2019 den Familienbonus Plus nutzen?

 

Der Familienbonus Plus ist – wie bereits berichtet – ein Absetzbetrag von der Lohn- bzw. Einkommensteuer und soll Familien steuerlich entlasten.

 

Dieser Absetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen bei Dienstnehmern nicht erst mit der Steuerveranlagung für das Jahr 2019, sondern bereits ab Jänner 2019 in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden.

 

Arbeitnehmer

Zu diesem Zweck müssen Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber das kürzlich erweiterte Formular E30 abgeben. Das Formular wurde unter anderem um Daten zum Familienbonus ergänzt. Am Formular sind vom Arbeitnehmer unter anderem je Kind Name, SV-Nummer, Geburtsdatum und Wohnsitzstaat anzugeben. Zudem ist anzugeben, ob man den ganzen oder halben Familienbonus Plus beansprucht. Bezieht man selbst (oder der Partner) Familienbeihilfe, so ist ein Nachweis über den Familienanspruch beizulegen. Ist man Unterhaltszahler, so ist ein Nachweis über die Unterhaltszahlung (z. B. Zahlungsnachweis über bisherige Unterhaltszahlungen, Vorlage des Gerichtsbeschlusses über die Unterhaltsverpflichtung) beizulegen. Ändern sich die Verhältnisse, sind diese dem Arbeitgeber binnen einem Monat bekannt zu geben.

 

Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers und die vorgelegten Nachweise zum Lohnkonto zu nehmen und im Lohnkonto die entsprechenden Daten anzugeben. Wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, ist der Familienbonus Plus bei der Lohnverrechnung dieses Dienstnehmers zu berücksichtigen.

 

Zu beachten ist allerdings unter anderem:

 

  • Der Familienbonus Plus kann für ein Kind nur bei einem Arbeitgeber berücksichtigt werden.
  • Bei der laufenden Lohnverrechnung kann es zu keiner Berücksichtigung der Aufteilung bei Unterhaltsfällen mit überwiegender Kostentragung von Kinderbetreuungskosten (90:10) kommen. Dies kann nur in der Veranlagung beantragt werden.
  • Der Arbeitgeber darf den Familienbonus Plus nur bis zu jenem Monat berücksichtigen, in welchem das Kind seinen 18. Geburtstag hat. Danach wäre wiederum ein Formular E30 mit den notwendigen Nachweisen (aufrechte Familienbeihilfenberechtigung) vom Arbeitnehmer vorzulegen.

 

Veranlagung

Wurde ein Familienbonus Plus bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ergibt sich, dass ein zu hoher Betrag berücksichtigt wurde, führt dies zu einer Pflichtveranlagung beim Arbeitnehmer.

 

Wichtig ist auch, dass der Arbeitnehmer bei Abgabe einer Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung) für ein Jahr, in dem der Familienbonus Plus schon unterjährig berücksichtigt wurde, den Familienbonus Plus auch in der Steuererklärung beantragt. Andernfalls kommt es zu einer Nachversteuerung.

 

Im Zuge der Veranlagung kann auch eine andere Aufteilung beantragt werden.

Stand: 06. November 2018

 

 

 

(N) Wie vermeide ich Steuerfallen bei Weihnachtsgeschenken?

 

Damit die Freude über Weihnachtsgeschenke allseits ungetrübt bleibt, informieren wir Sie, wie Sie Ihre Mitarbeiter und Kunden möglichst steuerschonend beschenken können.

 

Geschenke an Mitarbeiter

Für den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn.

 

War der Arbeitgeber beim Erwerb der Mitarbeitergeschenke zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss er für sie auch Umsatzsteuer abführen. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten, bei Eigenherstellung des Geschenks sind es die Selbstkosten. Die Umsatzsteuerpflicht besteht nur für geringfügige Geschenke nicht z. B. für Getränke am Arbeitsplatz.

 

Für den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber um Sachzuwendungen. Grundsätzlich unterliegen solche Zuwendungen genauso wie Entgeltzahlungen der Lohnsteuer. Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen (z. B. Weihnachtsgeschenke) bis zu einer Höhe von € 186,00 jährlich sind allerdings steuerfrei. Solche Geschenke können auch Autobahnvignetten, nicht in bar ablösbare Gutscheine oder Geschenkmünzen sein. Das Geschenk darf aber nicht den Charakter einer individuellen Entlohnung haben, sondern sollte ein allgemeines Geschenk an alle Mitarbeiter sein. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig.

 

Geschenke an Kunden

Grundsätzlich sind Weihnachtsgeschenke an Kunden sogenannte „Repräsentationsaufwände“ und als solche für den Unternehmer nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Denn Repräsentationsaufwendungen sind immer von privaten Motiven mitgetragen. Hingegen können bestimmte Werbegeschenke, z. B. Kugelschreiber mit Firmenlogo, als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

 

Kundengeschenke sind in der Regel dann umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer beim Erwerb des Geschenks zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Das ist bei Repräsentationsaufwendungen nicht der Fall, bei Werbegeschenken schon. Jedoch sind Werbegeschenke bis zu einem Wert von € 40,00 (ohne USt.) pro Kalenderjahr und Kunden von der Umsatzsteuer ausgenommen. Geringwertige Werbeträger, wie Kugelschreiber oder Feuerzeuge, sind vernachlässigbar und auch nicht für die 40-Euro-Grenze mit zu berechnen. Warenmuster für Zwecke des Unternehmens unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuerpflicht.

Stand: 06. November 2018

 

 

 

(S) Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG)

 

Voraussichtliche Werte für 2019

Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft

 

Pensionsversicherung

 

Beitragssatz

 

Höchstbeitragsgrundlage

  pro Monat

 

Höchstbeitragsgrundlage

  pro Jahr

 

Mindestbeitragsgrundlage

pro Monat

 

Mindestbeitragsgrundlage

pro Jahr

18,50 %

 

 

€ 6.090,00

 

 

€ 73.080,00

 

 

€ 654,25

 

 

€ 7.851,00

 

Krankenversicherung

 

Beitragssatz

 

Höchstbeitragsgrundlage

  pro Monat

 

Höchstbeitragsgrundlage

  pro Jahr

 

Mindestbeitragsgrundlage

pro Monat

 

Mindestbeitragsgrundlage

pro Jahr

7,65 %

 

 

€ 6.090,00

 

 

€ 73.080,00

 

 

446,81

 

 

5.361,71

 

Unfallversicherung

 

Beitrag zur Unfallversicherung

  monatlich

  jährlich

 

€ 9,79

€ 117,48

 

Stand: 06. November 2018

 

 

 

(N) Können nichtbuchführende Gewerbetreibende ihren Gewinn auch pauschal ermitteln?

 

Das Einkommensteuergesetz kennt unterschiedliche Möglichkeiten, den Gewinn oder die Betriebsausgaben auch pauschal zu ermitteln. Diese Möglichkeiten sind immer an bestimmte Voraussetzungen gebunden und betreffen jeweils unterschiedliche Gruppen von Steuerpflichtigen.

 

Laut einer eigenen Verordnung können auch bestimmte Gruppen von Gewerbetreibenden ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln. Voraussetzung ist u. a., dass keine Buchführungspflicht besteht und auch keine ordnungsmäßigen Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.

 

Die Verordnung listet 54 unterschiedliche Gewerbezweige mit individuellen Durchschnittssätzen für Betriebsausgaben auf, wie z. B. Bandagisten 9,5 %, Bäcker 11,5 %, Elektroinstallateure 8,5 %, Fliesenleger 8,3 %, Fotografen 14,4 %, Friseure 9,2 %, Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure 14,3 %, Gärtner 9,7 %, Grafisches Gewerbe 11,0 %, Maler, Anstreicher und Lackierer 11,9 % und Tischler 10,4 %.

 

Neben den mittels eines Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung entsprechend dieser Pauschalierungsverordnung noch nachstehende Betriebsausgaben zu berücksichtigen:

 

  • Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten
  • Löhne und Gehälter samt Dienstgeberabgaben
  • Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche Leistung eingehen,
  • Absetzung für Abnutzung, ein Restbuchwert bei Verkauf, Tausch oder Entnahme, GWG
  • bestimmte steuerfreie Beträge
  • Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon (laut Zahlungsbelegen)
  • abgeführte Umsatzsteuer – abzüglich Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch – und Vorsteuer für aktivierungspflichtige Aufwendungen
  • Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung

 

Die Verordnung wurde im Laufe des Jahres 2018 zweimal geändert. So können nun auch Unternehmer, die eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, die Pauschalierung anwenden. Zudem wurde das Erfordernis eines Wareneingangsbuches gestrichen.

Stand: 06. November 2018

 

 

 

(S) Achtung: Keine Mindestangaben-Anmeldung von Dienstnehmern mehr ab 1.1.2019!

 

Wie berichtet ändert sich ab 2019 die Anmeldung von Dienstnehmern bei der Sozialversicherung. Die neue Anmeldung wurde vom Datenumfang stark reduziert und hat elektronisch zu erfolgen.

 

Ab 1.1.2019 ist die sogenannte Mindestangaben-Anmeldung nicht mehr möglich und das aktuell gebräuchliche Faxformular ist ab diesem Zeitpunkt ungültig. Ab Anfang Jänner wird es nur mehr in Ausnahmefällen möglich sein, eine sogenannte Vor-Ort-Anmeldung vor Arbeitsantritt mittels eines neuen Faxformulars per Fax (05 7807 61) oder Telefon (05 7807 60) zu erstatten. Dabei ist allerdings die Voraussetzung, dass

 

  • nachweisbar ein wesentlicher Teil der Datenfernübertragungseinrichtung für längere Zeit ausgefallen ist oder
  • die meldepflichtige Stelle nachweisbar über keinen PC und keinen Internetzugang verfügt und auch die Lohnverrechnung nicht von anderer Stelle, wie z. B. einem Steuerberater mit entsprechender Ausstattung, durchgeführt wird oder
  • die meldepflichtige Stelle die Lohnverrechnung von einer anderen Stelle (z. B. Steuerberater) durchführen lässt und diese nicht mehr erreichbar ist (z. B. bei Arbeitsaufnahme außerhalb der Bürozeiten des Steuerberaters) oder
  • der Beschäftigte in einer Betriebsstätte des Dienstgebers aufgenommen wird und dort keine entsprechende EDV-Ausstattung zur Verfügung steht.

 

Erfolgte eine Vor-Ort-Anmeldung aufgrund einer kurzfristigen Ausnahmesituation, ist die Anmeldung jedenfalls binnen sieben Tagen nach dem Beginn der Pflichtversicherung in elektronischer Form nachzuholen.

 

Auch die MAM-App (Mindestangaben-Anmeldungs-App) wird es 2019 nicht mehr geben. Diese App wird ersetzt durch die ELDA-App.

 

Mit der ELDA-App wird grundsätzlich keine Vor-Ort-Anmeldung möglich sein, sondern nur mehr eine vom Datenumfang reduzierte Anmeldung.

 

Für fallweise Beschäftigte soll es eine eigene Anmeldung über ELDA geben bzw. ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen telefonisch, per Fax oder ELDA-App.

Stand: 06. November 2018

 

 

 

(N) Anpassung von Absetzbeträgen 2019

 

Wenn sich Kinder ständig in einem anderen Staat der EU/des EWR oder in der Schweiz aufhalten, so werden ab 2019 der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der Kindermehrbetrag und der Familienbonus Plus an das Preisniveau im jeweiligen Land angepasst.

 

Der Finanzminister hat nun in einer aktuellen Verordnung auf Basis der Daten des statistischen Amtes der EU festgelegt, welcher Anpassungsfaktor für welches Land (insgesamt 31 Länder) zur Anwendung kommt.

 

So wird beispielsweise der Familienbonus Plus (€ 125,00 pro Monat für Kinder, die sich in Österreich aufhalten) für Kinder, die sich ständig in der Schweiz aufhalten auf € 190,00 pro Monat und für Kinder, die sich ständig in Bulgarien aufhalten auf € 56,25 pro Monat angepasst.

Stand: 06. November 2018

 

 

 

(N) Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2019

 

Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen auch in 2019 (wie in 2018) ein Sachbezug in Höhe 0,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen.

 

Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.

Stand: 06. November 2018

 

 

 

(N) Bausparprämie 2019

 

Das BMF hat in einem Erlass die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2019 unverändert mit 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge (maximal € 18,00) festgelegt.

Stand: 06. November 2018

 

 

 

(S) Was ist eine disruptive Innovation?

 

Wenn ein bereits erfolgreiches Produkt oder eine erfolgreiche Dienstleistung ersetzt oder vollständig vom Markt verdrängt wird oder die Spielregeln am Markt komplett geändert werden, so spricht man von einer disruptiven Technologie oder einer disruptiven Innovation. Wird ein Produkt nur verbessert, so wird dies als inkrementelle Innovation bezeichnet.

 

Disruptive Innovationen entstehen oft am unteren Ende des Marktes, also jenem Teil, der für etablierte Unternehmen mit ihren bereits erfolgreichen Produkten eher uninteressant ist. Oder diese Innovationen starten in neuen Märkten, die die disruptiven Unternehmen selbst erschaffen.

 

Für die etablierten Anbieter entsteht dies meist unerwartet. Die Angreifer kommen auch oft gar nicht aus der eigenen Branche.

 

Wenn die Qualität der disruptiven Innovation steigt, hat sie die Chance auch im Massenmarkt anzukommen. So konnten Digitalkameras aufgrund der schlechten Qualität der Bilder vorerst nicht erfolgreich sein. Der Vorteil aber, dass die Bilder sofort angesehen werden können und nicht jedes Bild entwickelt werden musste, wog schwer. Mit fortschreitender Verbesserung der Qualität verdrängte die digitale Fotografie die analoge vom Markt.

Stand: 06. November 2018