Online-News – Dezember 2018
(N) Wie können Arbeitnehmer schon ab Jänner 2019 den
Familienbonus Plus nutzen?
Der Familienbonus Plus ist – wie bereits berichtet – ein Absetzbetrag
von der Lohn- bzw. Einkommensteuer und soll Familien steuerlich entlasten.
Dieser Absetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen bei
Dienstnehmern nicht erst mit der Steuerveranlagung für das Jahr 2019, sondern
bereits ab Jänner 2019 in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden.
Arbeitnehmer
Zu diesem Zweck müssen Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber das kürzlich
erweiterte Formular E30 abgeben. Das Formular wurde unter anderem um Daten zum
Familienbonus ergänzt. Am Formular sind vom Arbeitnehmer unter anderem je Kind
Name, SV-Nummer, Geburtsdatum und Wohnsitzstaat anzugeben. Zudem ist anzugeben,
ob man den ganzen oder halben Familienbonus Plus beansprucht. Bezieht man
selbst (oder der Partner) Familienbeihilfe, so ist ein Nachweis über den
Familienanspruch beizulegen. Ist man Unterhaltszahler, so ist ein Nachweis über
die Unterhaltszahlung (z. B. Zahlungsnachweis über bisherige
Unterhaltszahlungen, Vorlage des Gerichtsbeschlusses über die
Unterhaltsverpflichtung) beizulegen. Ändern sich die Verhältnisse, sind diese
dem Arbeitgeber binnen einem Monat bekannt zu geben.
Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers und die vorgelegten
Nachweise zum Lohnkonto zu nehmen und im Lohnkonto die entsprechenden Daten
anzugeben. Wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, ist der Familienbonus Plus
bei der Lohnverrechnung dieses Dienstnehmers zu berücksichtigen.
Zu beachten ist allerdings unter anderem:
Veranlagung
Wurde ein Familienbonus Plus bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt,
obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ergibt sich, dass ein zu hoher
Betrag berücksichtigt wurde, führt dies zu einer Pflichtveranlagung beim
Arbeitnehmer.
Wichtig ist auch, dass der Arbeitnehmer bei Abgabe einer Steuererklärung
(Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung) für ein Jahr, in dem
der Familienbonus Plus schon unterjährig berücksichtigt wurde, den Familienbonus
Plus auch in der Steuererklärung beantragt. Andernfalls kommt es zu einer
Nachversteuerung.
Im Zuge der Veranlagung kann auch eine andere Aufteilung beantragt
werden.
Stand: 06. November 2018
(N) Wie vermeide ich
Steuerfallen bei Weihnachtsgeschenken?
Damit die Freude über Weihnachtsgeschenke allseits ungetrübt bleibt,
informieren wir Sie, wie Sie Ihre Mitarbeiter und Kunden möglichst
steuerschonend beschenken können.
Geschenke an Mitarbeiter
Für den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als
solche den Gewinn.
War der Arbeitgeber beim Erwerb der Mitarbeitergeschenke zum Vorsteuerabzug
berechtigt, muss er für sie auch Umsatzsteuer abführen. Bemessungsgrundlage ist
der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten, bei Eigenherstellung des Geschenks
sind es die Selbstkosten. Die Umsatzsteuerpflicht besteht nur für geringfügige
Geschenke nicht z. B. für Getränke am Arbeitsplatz.
Für den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber um
Sachzuwendungen. Grundsätzlich unterliegen solche Zuwendungen genauso wie
Entgeltzahlungen der Lohnsteuer. Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an
Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen,
Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich und dabei empfangene
Sachzuwendungen (z. B. Weihnachtsgeschenke) bis zu einer Höhe von € 186,00
jährlich sind allerdings steuerfrei. Solche Geschenke können auch
Autobahnvignetten, nicht in bar ablösbare Gutscheine oder Geschenkmünzen sein.
Das Geschenk darf aber nicht den Charakter einer individuellen Entlohnung
haben, sondern sollte ein allgemeines Geschenk an alle Mitarbeiter sein.
Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig.
Geschenke an Kunden
Grundsätzlich sind Weihnachtsgeschenke an Kunden sogenannte
„Repräsentationsaufwände“ und als solche für den Unternehmer nicht als
Betriebsausgabe abzugsfähig. Denn Repräsentationsaufwendungen sind immer von
privaten Motiven mitgetragen. Hingegen können bestimmte Werbegeschenke, z. B.
Kugelschreiber mit Firmenlogo, als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Kundengeschenke sind in der Regel dann umsatzsteuerpflichtig, wenn der
Unternehmer beim Erwerb des Geschenks zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Das
ist bei Repräsentationsaufwendungen nicht der Fall, bei Werbegeschenken schon.
Jedoch sind Werbegeschenke bis zu einem Wert von € 40,00 (ohne USt.) pro
Kalenderjahr und Kunden von der Umsatzsteuer ausgenommen. Geringwertige
Werbeträger, wie Kugelschreiber oder Feuerzeuge, sind vernachlässigbar und auch
nicht für die 40-Euro-Grenze mit zu berechnen. Warenmuster für Zwecke des
Unternehmens unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuerpflicht.
Stand: 06. November 2018
(S) Sozialversicherung der
Selbständigen (GSVG)
Voraussichtliche Werte für 2019
Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und
Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft
Pensionsversicherung |
|
Beitragssatz Höchstbeitragsgrundlage pro
Monat Höchstbeitragsgrundlage pro Jahr Mindestbeitragsgrundlage pro
Monat Mindestbeitragsgrundlage pro
Jahr |
18,50 % € 6.090,00 € 73.080,00 € 654,25 € 7.851,00 |
Krankenversicherung |
|
Beitragssatz Höchstbeitragsgrundlage pro
Monat Höchstbeitragsgrundlage pro Jahr Mindestbeitragsgrundlage pro Monat Mindestbeitragsgrundlage pro Jahr |
7,65 % € 6.090,00 € 73.080,00 446,81 5.361,71 |
Unfallversicherung |
|
Beitrag zur Unfallversicherung monatlich jährlich |
€ 9,79 € 117,48 |
Stand: 06. November 2018
(N) Können nichtbuchführende Gewerbetreibende
ihren Gewinn auch pauschal ermitteln?
Das Einkommensteuergesetz kennt unterschiedliche Möglichkeiten, den
Gewinn oder die Betriebsausgaben auch pauschal zu ermitteln. Diese
Möglichkeiten sind immer an bestimmte Voraussetzungen gebunden und betreffen
jeweils unterschiedliche Gruppen von Steuerpflichtigen.
Laut einer eigenen Verordnung können auch bestimmte Gruppen von
Gewerbetreibenden ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln. Voraussetzung ist
u. a., dass keine Buchführungspflicht besteht und auch keine ordnungsmäßigen
Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
Die Verordnung listet 54 unterschiedliche Gewerbezweige mit
individuellen Durchschnittssätzen für Betriebsausgaben auf, wie z. B.
Bandagisten 9,5 %, Bäcker 11,5 %, Elektroinstallateure 8,5 %, Fliesenleger 8,3
%, Fotografen 14,4 %, Friseure 9,2 %, Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure 14,3
%, Gärtner 9,7 %, Grafisches Gewerbe 11,0 %, Maler, Anstreicher und Lackierer
11,9 % und Tischler 10,4 %.
Neben den mittels eines Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben
sind bei der Gewinnermittlung entsprechend dieser Pauschalierungsverordnung
noch nachstehende Betriebsausgaben zu berücksichtigen:
Die Verordnung wurde im Laufe des Jahres 2018 zweimal geändert. So
können nun auch Unternehmer, die eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
führen, die Pauschalierung anwenden. Zudem wurde das Erfordernis eines
Wareneingangsbuches gestrichen.
Stand: 06. November 2018
(S) Achtung: Keine
Mindestangaben-Anmeldung von Dienstnehmern mehr ab 1.1.2019!
Wie berichtet ändert sich ab 2019 die Anmeldung von Dienstnehmern bei
der Sozialversicherung. Die neue Anmeldung wurde vom Datenumfang stark
reduziert und hat elektronisch zu erfolgen.
Ab 1.1.2019 ist die sogenannte Mindestangaben-Anmeldung nicht mehr
möglich und das aktuell gebräuchliche Faxformular ist ab diesem Zeitpunkt
ungültig. Ab Anfang Jänner wird es nur mehr in Ausnahmefällen möglich sein,
eine sogenannte Vor-Ort-Anmeldung vor Arbeitsantritt mittels eines neuen
Faxformulars per Fax (05 7807 61) oder Telefon (05 7807 60) zu erstatten. Dabei
ist allerdings die Voraussetzung, dass
Erfolgte eine Vor-Ort-Anmeldung aufgrund einer kurzfristigen
Ausnahmesituation, ist die Anmeldung jedenfalls binnen sieben Tagen nach dem
Beginn der Pflichtversicherung in elektronischer Form nachzuholen.
Auch die MAM-App (Mindestangaben-Anmeldungs-App) wird es 2019 nicht mehr
geben. Diese App wird ersetzt durch die ELDA-App.
Mit der ELDA-App wird grundsätzlich keine Vor-Ort-Anmeldung möglich
sein, sondern nur mehr eine vom Datenumfang reduzierte Anmeldung.
Für fallweise Beschäftigte soll es eine eigene Anmeldung über ELDA geben
bzw. ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen telefonisch, per Fax oder
ELDA-App.
Stand: 06. November 2018
(N) Anpassung von
Absetzbeträgen 2019
Wenn sich Kinder ständig in einem anderen Staat der EU/des EWR oder in
der Schweiz aufhalten, so werden ab 2019 der Alleinverdienerabsetzbetrag, der
Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der Kindermehrbetrag
und der Familienbonus Plus an das Preisniveau im jeweiligen Land angepasst.
Der Finanzminister hat nun in einer aktuellen Verordnung auf Basis der
Daten des statistischen Amtes der EU festgelegt, welcher Anpassungsfaktor für
welches Land (insgesamt 31 Länder) zur Anwendung kommt.
So wird beispielsweise der Familienbonus Plus (€ 125,00 pro Monat für
Kinder, die sich in Österreich aufhalten) für Kinder, die sich ständig in der
Schweiz aufhalten auf € 190,00 pro Monat und für Kinder, die sich ständig in
Bulgarien aufhalten auf € 56,25 pro Monat angepasst.
Stand: 06. November 2018
(N) Sachbezug bei
unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2019
Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder
Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des Bundesministeriums für
Finanzen auch in 2019 (wie in 2018) ein Sachbezug in Höhe 0,5 % p. a. des
aushaftenden Kapitals anzusetzen.
Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur
Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern.
Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom
übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.
Stand: 06. November 2018
(N) Bausparprämie 2019
Das BMF hat in einem Erlass die Höhe der Bausparprämie für das
Kalenderjahr 2019 unverändert mit 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten
Bausparkassenbeiträge (maximal € 18,00) festgelegt.
Stand: 06. November 2018
(S) Was ist eine disruptive
Innovation?
Wenn ein bereits erfolgreiches Produkt oder eine erfolgreiche
Dienstleistung ersetzt oder vollständig vom Markt verdrängt wird oder die
Spielregeln am Markt komplett geändert werden, so spricht man von einer
disruptiven Technologie oder einer disruptiven Innovation. Wird ein Produkt nur
verbessert, so wird dies als inkrementelle Innovation bezeichnet.
Disruptive Innovationen entstehen oft am unteren Ende des Marktes, also
jenem Teil, der für etablierte Unternehmen mit ihren bereits erfolgreichen
Produkten eher uninteressant ist. Oder diese Innovationen starten in neuen
Märkten, die die disruptiven Unternehmen selbst erschaffen.
Für die etablierten Anbieter entsteht dies meist unerwartet. Die
Angreifer kommen auch oft gar nicht aus der eigenen Branche.
Wenn die Qualität der disruptiven Innovation steigt, hat sie die Chance
auch im Massenmarkt anzukommen. So konnten Digitalkameras aufgrund der
schlechten Qualität der Bilder vorerst nicht erfolgreich sein. Der Vorteil
aber, dass die Bilder sofort angesehen werden können und nicht jedes Bild
entwickelt werden musste, wog schwer. Mit fortschreitender Verbesserung der
Qualität verdrängte die digitale Fotografie die analoge vom Markt.
Stand: 06. November 2018