Online-News – Jänner 2018

 

 

 

(N) Was gibt es 2018 Neues bei den Steuern?

 

Immer zu Jahresbeginn steht man vor der Herausforderung, sich auf einige Veränderungen einzustellen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von wesentlichen Neuerungen und Änderungen im Steuerrecht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).

 

Erhöhung der Forschungsprämie

Die Forschungsprämie beträgt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2017 beginnen 14 % (bisher 12 %) der Forschungsaufwendungen (Ausgaben). Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2017/2018 ist die Bemessungsgrundlage linear den Kalendermonaten des Jahres 2017 und 2018 zuzuordnen und der entsprechende Prämiensatz anzuwenden.

 

Erhöhung der Familienbeihilfe

Ab 1.1.2018 wird die Familienbeihilfe erhöht und beträgt je Kind und Monat

 

  • bis zum 2. Lebensjahr: € 114,00
  • ab dem 3. bis zum 9. Lebensjahr: € 121,90
  • ab dem 10. bis zum 18. Lebensjahr: € 141,50
  • ab dem 19. Lebensjahr: € 165,10

 

Ebenso erhöht wurde die sogenannte Geschwisterstaffel und die Erhöhung bei Behinderung.

 

Senkung des Dienstgeberbeitrags

Ab 1.1.2018 reduziert sich der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds von 4,1 % auf 3,9 %.

 

Mietvertragsgebühr

Für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, fällt keine Mietvertragsgebühr mehr an.

 

Neue Richtwerte zur Bemessung des Sachbezugs von Dienstwohnungen

Der monatliche Sachbezugswert einer dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellten Wohnung des Arbeitgebers ändert sich 2018 auf Basis der seit 1.4.2017 festgelegten Richtwerte. Über die Höhe der neuen Richtwerte wurde bereits berichtet.

 

Unverzinsliche Gehaltsvorschüsse und Arbeitnehmerdarlehen

Für die Zinsersparnis eines Gehaltsvorschusses ist ab 2018 ein Sachbezug in Höhe von 0,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen (vom Betrag, der den Freibetrag von € 7.300,00 übersteigt).

 

Erstmalig automatische Übermittlung von Sonderausgaben bis 28.2.2018

Folgende Sonderausgaben werden durch einen Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung automatisch in der Veranlagung berücksichtigt: Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und der Nachkauf von Versicherungszeiten. Die Übermittlung für 2017 hat bis Ende Februar 2018 zu erfolgen.

 

Steuerfreie Aktien vom Arbeitgeber

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ab 1.1.2018 auch der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften (durch den Arbeitgeber oder von einer sogenannten Mitarbeiterbeteiligungsstiftung) bis zu einer Höhe von € 4.500,00 steuerfrei.

 

Wohnbauförderungsbeitrag

Ab 1.1.2018 kann der Tarif (Prozentsatz) von den einzelnen Bundesländern autonom festgelegt werden.

 

Teilrevidiertes Mehrwertsteuergesetz der Schweiz

Mit 1.1.2018 treten wichtige Änderungen des teilrevidierten Mehrwertsteuergesetzes der Schweiz in Kraft, die auch ausländische Unternehmen wesentlich betreffen. Zur Abklärung von individuellen Sachverhalten mit der Schweiz empfiehlt es sich, eine konkrete Beratung in Anspruch zu nehmen.

Stand: 07. Dezember 2017

 

 

 

(N) Sonstige rechtliche Änderungen 2018

 

Neben den steuerlichen Änderungen bringt 2018 auch in der Sozialversicherung, im Arbeitsrecht und in anderen Rechtsbereichen einige Neuerungen.

 

Hier unsere (nicht vollständige) Auswahl für Sie im Überblick:

 

Krankengeld für Selbständige

Selbständig erwerbstätige GSVG-Krankenversicherte, die weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen und bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebs von der persönlichen Arbeitsleistung abhängt, erhalten im Krankheitsfall unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterstützungsleistung.

 

Ein Anspruch auf das Krankengeld besteht bis 30.6.2018 ab dem 43. Tag der Krankheit und ab dem 1.7.2018 rückwirkend ab dem 4. Tag, wenn sie länger als 43 Tage arbeitsunfähig sind.

 

Kündigung von Angestellten mit wenigen Arbeitsstunden pro Woche

Mit 1.1.2018 entfällt die Mindestbeschäftigung für die Anwendung der Kündigungsregelungen des Angestelltengesetzes. Es gelten daher die gleichen Kündigungsregelungen für alle Angestellten unabhängig vom Ausmaß ihrer Beschäftigung.

 

Entgeltfortzahlung bei Arbeitern und Lehrlingen

Die Systematik für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder nach einem Unfall wurde für Arbeiter, Lehrlinge und Angestellte angeglichen und verbessert. Diese Änderungen gelten grundsätzlich ab 1.7.2018.

 

Internatskosten für Lehrlinge

Ab 1.1.2018 werden die Internatskosten für Lehrlinge vom Arbeitgeber bezahlt und diesem wiederum vom Insolvenzentgeltfonds refundiert.

 

Vereinfachte GmbH-Gründung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ab 1.1.2018 eine Standard-GmbH mit Mustersatzung ohne Notar gegründet werden.

 

Datenschutzgrundverordnung

Ab 25.5.2018 sind die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung anzuwenden. Ziel ist der Schutz natürlicher Personen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten.

 

Dazu können umfangreiche organisatorische Maßnahmen im Unternehmen erforderlich sein.

 

Gewerberecht

Mit 1.1.2018 treten neue Bestimmungen zu Meister- und Befähigungsprüfungen und mit 1.5.2018 jene zur digitalen Gewerbelizenz in Kraft.

 

LEI für Wertpapiergeschäfte

Wenn Sie als Unternehmer (juristische Personen oder eingetragene Unternehmen im Firmenbuch) ab 2018 Wertpapiergeschäfte, wie z. B. den Verkauf von Wertpapieren, vornehmen wollen, dann benötigen Sie einen sogenannten Legal Entity Identifier (LEI) – eine weltweit eindeutige 20-stellige alphanumerische Referenznummer.

 

Meldungen der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften

Bis 1.6.2018 haben bestimmte Gesellschaften ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das neue Register zu melden.

 

Pflegeregress

Ab 1.1.2018 ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig. Dies gilt auch für das Vermögen der Angehörigen, Erben und Geschenknehmer.

Stand: 07. Dezember 2017

 

 

 

(N) Was ist das Register der wirtschaftlichen Eigentümer?

 

Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird ein Register geschaffen, welches die Registerbehörde für die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu führen hat. Registrierbehörde ist das BMF, welches sich wiederum der Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleister bedient.

 

In das Register sind die direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern einzutragen, die im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz genannt sind. Rechtsträger sind dabei unterschiedlichste Arten von Gesellschaften und juristischen Personen, wie z. B. OGs, KGs, AGs, GmbHs, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen, Vereine, Trusts usw. Bestimmte Grunddaten erhält die Bundesanstalt Statistik Österreich von bereits bestehenden Registern, wie z. B. dem Firmenbuch oder dem Vereinsregister. Andere Daten müssen die Rechtsträger melden.

 

Meldepflicht

Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen, zu überprüfen und über das Unternehmensserviceportal (USP) elektronisch zu melden. Die Rechtsträger haben zudem dies zumindest jährlich durchzuführen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Das Gesetz definiert, wer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist. Sonderregelungen gibt es z. B. für Stiftungen und Trusts.

 

Von der Meldepflicht befreit sind unter anderem

 

  • OGs und KGs, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind,
  • GmbHs, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind,
  • Vereine gemäß Vereinsgesetz.

 

Eine gesonderte Meldung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt.

 

Die wirtschaftlichen Eigentümer sind verpflichtet, ihren Rechtsträgern alle erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren.

 

Die Rechtsträger haben die Meldungen erstmalig bis zum 1.6.2018 zu erstatten. Neue Rechtsträger haben binnen vier Wochen zu melden.

 

Das Gesetz sieht u. a. bei Verletzung der Meldepflicht hohe Geldstrafen vor: bei Vorsatz bis € 200.000,00, bei grober Fahrlässigkeit bis zu € 100.000,00.

 

Einsicht

Jeder Rechtsträger kann über das USP Einsicht über ihn erfasste Daten nehmen. Zudem können u. a. alle laut Gesetz zur Geldwäsche- und Terrorismusprüfung Verpflichtete und alle Personen mit berechtigtem Interesse Einsicht nehmen.

 

Inkrafttreten

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) tritt im Wesentlichen am 15.1.2018 in Kraft. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme soll ab 2.5.2018 möglich sein.

 

Dieser Artikel gibt nur einen Überblick über die wesentlichsten Eckpunkte der neuen Regelung – für Ihre individuelle Situation nehmen Sie bitte eine entsprechende Beratung in Anspruch.

Stand: 07. Dezember 2017

 

 

 

(S) Für welche Mietverträge entfällt die Mietvertragsgebühr?

 

Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, sind von der Mietvertragsgebühr generell befreit. Mietverträge, die z. B. über Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen werden, bleiben gebührenpflichtig.

 

Wohnraum

Das BMF hat nun eine Information veröffentlicht, was unter Wohnraum zu verstehen ist.

 

Wohnräume sind Gebäude und Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind).

 

Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen.

 

Befreit sind laut BMF auch die mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein Abstellplatz oder Garten ist befreit, wenn nicht eine andere Nutzung als jene zu Wohnzwecken dominiert und eine einheitliche Vereinbarung (Vertrag) gegeben ist.

 

Überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken ist gegeben, wenn das Flächenausmaß, das zu Wohnzwecken genutzt wird, jenes übersteigt, das nicht zu Wohnzwecken genutzt wird.

Stand: 07. Dezember 2017

 

 

 

(N) Haben Sie Kryptowährungen im Privatvermögen?

 

Auf die steuerlichen Aspekte von Kryptowährungen im Betriebsvermögen wurde bereits an anderer Stelle hingewiesen. Auch zu den steuerlichen Konsequenzen von Kryptowährungen im Privatvermögen hat das BMF über seine Rechtsansicht wie folgt informiert:

 

Zinstragende Veranlagung

Werden Kryptowährungen zinstragend veranlagt, dann stellen sie Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes (Einkünfte aus Kapitalvermögen) dar. Realisierte Wertsteigerungen unterliegen dann grundsätzlich dem Einkommensteuersatz in Höhe von 27,50 %.

 

Keine zinstragende Veranlagung

Werden die Kryptowährungen nicht zinstragend veranlagt, dann sind Veräußerungen als Spekulationsgeschäft zu versteuern, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Haben Sie die Kryptowährungseinheit geschenkt bekommen (unentgeltlicher Erwerb), so ist dabei auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen.

 

Wurden Bitcoins zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Kursen angeschafft, so ist es für die Höhe der Spekulationseinkünfte wichtig zu wissen, aus welcher Einkaufs-„Tranche“ die Einheiten verkauft werden. Bei lückenloser Dokumentation der Anschaffungszeitpunkte und Anschaffungskosten der Bitcoins kann der Steuerpflichtige eine beliebige Zuordnung vornehmen.

 

Liegt die Dokumentation nicht vor, kommt die „First-In-First-Out-Methode“ zur Anwendung und die jeweils ältesten Einheiten einer Kryptowährung sind als verkauft anzusehen.

Stand: 07. Dezember 2017

 

 

 

(S) Was sind Rolling Forecasts?

 

Im klassischen Budgetierungsprozess wird als Forecast eine Vorschau- oder Erwartungsrechnung bezeichnet, die auf Basis der bereits erreichten Ist-Werte die Werte, z. B. für Umsatz und Kosten, für die kommenden Monate prognostiziert. Dabei wird in einer einfachen Form unterjährig laufend auf Basis der Ist-Werte mit den Planwerten der Monate bis zum Jahresende eine Vorschau für das Jahresergebnis erstellt. Die Planwerte für das restliche Jahr können dabei mit aktuelleren Erkenntnissen angepasst werden.

 

Bei einem Rolling Forecast erfolgt die Prognose nicht nur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, sondern es wird immer eine Prognose für einen fixen Zeitraum, z. B. 12 Monate oder 18 Monate, erstellt. So werden z. B. im April auf Basis der Ist-Werte des ersten Quartals die Werte für die nächsten vier Quartale prognostiziert.

 

Rolling Forecasts konzentrieren sich oft nur auf wenige zentrale Größen, wie z. B. Umsatz, Auftragsbestand, Kosten, Personalauslastung. Durch diese Konzentration wird dem erhöhten Arbeitsaufwand der laufenden Prognose etwas entgegengewirkt. Diese Größen sollen allerdings mit den detaillierteren Größen des Budgets verknüpft werden können.

 

Vorteile des Einsatzes von Rolling Forecasts im Unternehmen sind daher die größere Reichweite als das Jahresbudget und die Konzentration auf die langfristig relevanten Faktoren für die Entwicklung des Unternehmens.

Stand: 07. Dezember 2017