Online-News – Juni 2018
(N) Wie ist die Kfz-Privatnutzung des
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers für die Einkommensteuer
zu bewerten?
Der
Finanzminister hat in einer Verordnung vom 19.4.2018 geregelt, wie die
Kfz-Privatnutzung von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
für Zwecke der Einkommensteuer zu ermitteln ist. Die neue Verordnung ist
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden. Besteht für
einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten (mehr als 25 %
Anteil) die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung
gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, so gelten
folgende Regelungen:
Sachbezugswerteverordnung
Für die
Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Kfz können
sinngemäß auch die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung
angewendet werden (die auch für Arbeitnehmer gilt).
Der
monatliche Sachbezug in Prozent der Anschaffungskosten des Kfz laut dieser
Sachbezugswerteverordnung beträgt grundsätzlich:
Beträgt
die monatliche Fahrtstrecke für private Fahrten nachweislich nicht mehr als 500
km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes anzusetzen.
Weitere
Regelungen sind zu beachten.
Nachweis der privaten Fahrten
Der
geldwerte Vorteil kann aber auch nach den auf die private Nutzung entfallenden,
von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dann ist
es allerdings erforderlich, dass der Anteil der privaten Fahrten nachgewiesen
wird – beispielsweise mittels eines Fahrtenbuches.
Stand: 07. Mai 2018
(N) Was bringt das Jahressteuergesetz
2018?
Durch
möglichst nur ein Gesetz jährlich, welches die steuerlichen Änderungen eines
Jahres zusammenfasst, soll es künftig einfacher werden, den laufenden
steuerlichen Änderungen zu folgen. Das BMF hat nun das Jahressteuergesetz des
heurigen Jahres zur Begutachtung versandt, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Im Folgenden eine Übersicht zu den wesentlichsten Änderungen:
Wegzugsbesteuerung
Die
Anzahl der Raten, auf die eine allfällige Steuerlast bei Wegzug verteilt werden
kann, soll bezogen auf das Anlagevermögen von sieben Jahresraten auf fünf
Jahresraten verkürzt werden.
Hinzurechnungsbesteuerung
In
Umsetzung einer EU-Richtlinie wurde im Körperschaftsteuergesetz eine Hinzurechnungsbesteuerung
für niedrigbesteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft bzw.
ausländischer Betriebsstätte geregelt. Unter Passiveinkünften werden z. B.
Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden oder auch Einkünfte aus
Finanzierungsleasing, Versicherungen, Banken und Abrechnungsunternehmen
verstanden. Sind die Voraussetzungen dieser neuen Regelung erfüllt, werden die
Passiveinkünfte beim Gewinn der beherrschenden Körperschaft hinzugerechnet.
Erweiterung des Advance Ruling
Ab 2019
soll das kostenpflichtige Advance Ruling (Auskunftsbescheid über die abgabenrechtliche
Beurteilung zukünftiger Sachverhalte) auch für Internationales Steuerrecht und
Missbrauch und ab 2020 auch für den Bereich der Umsatzsteuer möglich sein.
Begleitende Kontrolle
Für
bestimmte Unternehmen wird es möglich werden, einen Antrag auf eine laufende
begleitende Kontrolle des Finanzamtes zu stellen. Außenprüfungen sollen für
diese Unternehmen dann nur mehr die Ausnahme sein.
Weitere Neuerungen
Stand: 07. Mai 2018
(N) Zurück aus dem Urlaub – Steuern
an der Grenze?
Für Einreisen aus einem anderen EU-Staat
gilt grundsätzlich, dass Waren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch im
Reisegepäck eingeführt werden können, ohne dass in Österreich Abgaben anfallen.
Ausgenommen von dieser Regel sind z. B. neue Autos oder alkoholische Getränke
und Tabakwaren, die nicht dem Eigenbedarf dienen (Eigenbedarf wird angenommen,
wenn bestimmte Richtmengen nicht überschritten werden – siehe Aufstellung).
Bei der
Einreise aus Nicht-EU-Staaten sind
u. a. außerhalb der EU erworbene Waren, die die angeführten Freimengen für
Alkohol und Tabak überschreiten, oder andere Waren, die die Freigrenze von €
430,00 für Flugreisende oder € 300,00 für alle anderen Reisenden, zu
deklarieren. Für Reisende unter 15 Jahren reduziert sich dieser Schwellenwert
generell auf € 150,00. Zudem sind auch weitere Bestimmungen zu beachten, wie z.
B. reduzierte Freigrenzen im
Grenzverkehr.
Richtmengen
bzw. Freigrenzen für alkoholische
Getränke und Tabakwaren:
|
Aus
der EU |
Aus
dem Drittland |
Bier |
110 Liter |
16 Liter |
Wein |
90 l / davon max. 60 l Schaumwein |
4 Liter (nicht schäumende Weine) |
Spirituosen |
10 Liter 2) |
1 Liter 2) 3) |
Zigaretten |
800/300 Stück 1) |
200 Stück oder 3) |
Zigarillos |
400 Stück |
100 Stück oder 3) |
Zigarren |
200 Stück |
50 Stück oder 3) |
Rauchtabak |
1 kg |
250 g 3) |
1) Für
Zigaretten, die im Reisegepäck aus Ungarn, Kroatien, Lettland, Litauen,
Rumänien oder Bulgarien nach Österreich mitgenommen werden, gilt eine
Richtmenge von nur 300 Stück.
2) Beträgt
der Alkoholgehalt höchstens 22 %vol., beträgt die Freigrenze 20 l (aus der EU),
2 l (aus dem Drittland)
3) ab
einem Alter von 17 Jahren
Reisende,
die in die EU einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von € 10.000,00 oder mehr mit sich führen, müssen diesen
Betrag bei den Zollbehörden anmelden. Das Nichterfüllen dieser
Meldeverpflichtung ist strafbar.
Tipp: Dies ist nur eine unvollständige Übersicht
über die wesentlichsten Regelungen. In der BMF-App
sind im Menüpunkt „Freigrenzen und Freimengen“ detaillierte Informationen je
Land, aus dem man einreist zu finden.
Stand: 07. Mai 2018
(N) Verdeckte Gewinnausschüttung bei
Gesellschafter-Verrechnungskonten?
In
einer kürzlich veröffentlichten Anpassung der Körperschaftsteuerrichtlinien
(KStR) hat die Finanz ihre Rechtsansicht zum Thema verdeckte Gewinnausschüttung
bei Gesellschafter-Verrechnungskonten dargestellt. Hier eine Übersicht dazu:
Wird
der überlassene Geldbetrag auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters
verbucht, so ist eine verdeckte Gewinnausschüttung nur dann gegeben, wenn im
Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare Forderung an die Stelle des
überlassenen Geldbetrags tritt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die
Rückzahlung durch den Gesellschafter nicht gewollt war oder wegen absehbarer
Uneinbringlichkeit nicht erwartbar war. Die Uneinbringlichkeit ist nun wieder
absehbar, wenn der Gesellschafter über keine ausreichende Bonität verfügt und
der Gesellschaft keine ausreichenden Sicherheiten bereitgestellt wurden.
Die
Prüfung erfolgt laut KStR im Wesentlichen mit folgenden Schritten:
1.
Dokumentation der vertraglichen
Rahmenbedingungen: Wenn diese nicht ausreichend gegeben ist, so muss, ähnlich
einem Kontokorrentverhältnis, von einer hohen Verzinsung der Forderung und
einer ausreichenden Bonität des Gesellschafters ausgegangen werden, um die
Verbindlichkeit kurzfristig tilgen zu können.
2.
Für die Beurteilung der Bonität des
Gesellschafters zum Zeitpunkt der Geldmittelüberlassung sind zu
berücksichtigen:
-
das laufende aktuelle und zukünftige
Einkommen, ohne Einkommensbestandteile, die äußerst ungewiss sind. Zukünftige
Gewinnausschüttungen können nur berücksichtigt werden, wenn die Gesellschaft
eine langjährige stabile Ertragslage oder entsprechend hohe Gewinnvorträge
aufweisen kann und der Gesellschafter auch über ausreichend Stimmrechte
verfügt, um die Gewinnausschüttungen auch tatsächlich bewirken zu können.
-
die Stabilität der Einkommenssituation und die
Ersparnisse (sofern verwertbar) des Gesellschafters
-
Schulden und Verpflichtungen des
Gesellschafters
-
der vereinbarte Rückzahlungszeitraum
3.
Bei der Prüfung der Sicherheiten des
Gesellschafters ist zu berücksichtigen:
-
Sicherheiten müssen die Gesellschaft in die
Lage versetzen, ihre Forderung – ungehindert von anderen Gläubigern – durch
entsprechenden Zugriff bzw. Verwertung zu befriedigen.
-
Fehlen Sicherheiten bei einer Kreditierung von
über € 50.000,00 und einer vereinbarten Dauer von über drei Jahren, so deutet
dies für die Finanz auf eine fremdunübliche Geldmittelüberlassung hin. Dies sei
wiederum ein starkes Indiz für eine im Zeitpunkt der Geldmittelüberlassung
absehbare Uneinbringlichkeit.
-
Fehlen Sicherheiten in ausreichender Höhe und
werden bei Verschlechterung der Bonität des Gesellschafters keine umgehenden
und ausreichenden Maßnahmen durch die Gesellschaft gesetzt, ist ein
Forderungsverzicht und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.
Wird
das Darlehen an den Gesellschafter von der Finanz als solches anerkannt, kann
eine verdeckte Ausschüttung nur in der Differenz der tatsächlichen Verzinsung
zu einer fremdüblichen Verzinsung liegen.
Stand: 07. Mai 2018
(S) Ist das Vertreterpauschale um
steuerfreie Kostenersätze zu kürzen?
In
einer Verordnung zum Einkommensteuergesetz ist festgehalten, dass Vertreter bei
nicht selbständigen Einkünften 5 % der Bemessungsgrundlage, max. jedoch €
2.190,00 jährlich, anstelle des üblichen Werbungskostenpauschalbetrags von €
132,00 steuerlich geltend machen können. Entsprechend der Verordnung war bisher
für bestimmte steuerfreie Kostenersätze, wie z. B. Diäten und km-Gelder bei
Vertretern (anders als bei anderen Berufsgruppen), das Pauschale nicht zu
kürzen.
Das
Bundesfinanzgericht sah es durch das Gesetz nicht gedeckt, dass steuerfreie
Kostenersätze das Pauschale bei Vertretern nicht kürzen, und hatte
verfassungsrechtliche Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof hob daraufhin die
entsprechende Bestimmung der Verordnung als gesetzeswidrig auf.
Der
Finanzminister reagierte auf diese Entscheidung und so ist entsprechend der
kürzlich geänderten Verordnung das Pauschale auch für Vertreter ab der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 um die entsprechenden steuerfreien
Kostenersätze zu kürzen.
Stand: 07. Mai 2018
(N) Bis zum 30.6. –
Vorsteuererstattung aus Drittländern
Österreichische
Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter
bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs
angefallen sind, erstatten lassen.
Erstattung aus Drittländern
Die
Frist für die Rückerstattung, der im Jahr 2017 in Drittländern angefallenen
Vorsteuern, läuft am 30. Juni 2018 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder,
die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
Die
Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich. Für eine
Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform
gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom
Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden.
Hinweis: Behalten Sie eine Kopie der Rechnungen.
Gleiches
gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben.
Auch sie können bis spätestens 30. Juni 2018 die Rückerstattung der im Jahr
2017 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Graz-Stadt
beantragen.
Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten
Für
Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) ist noch
länger Zeit. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.9.2018 gestellt
werden.
Stand: 07. Mai 2018
(S) Was ist eine
Unternehmensstrategie?
Der
Begriff Unternehmensstrategie ist nicht einheitlich definiert. Eine Strategie
ist grundsätzlich immer zukunftsorientiert und meist langfristig
ausgelegt.
Bei
einer Unternehmensstrategie wird das gesamte Geschäft eines Unternehmens
betrachtet und nicht nur Teilbereiche daraus. In der Regel kann man davon ausgehen,
dass eine Strategie die Aktivitätsfelder eines Unternehmens festlegt.
Einerseits
wird auf die Umwelt des Unternehmens Bezug genommen und andererseits sollen
aber auch die Ressourcen eines Unternehmens, also die Stärken und Schwächen,
beachtet werden. Auch sollte die Relation zu den Konkurrenten eines
Unternehmens beleuchtet werden.
Eine
Unternehmensstrategie kann mittels des strategischen Managementprozesses
ermittelt und umgesetzt werden. Dabei erfolgt im Zuge der Strategieplanung eine
Analyse der Umwelt (z. B. Märkte) und des Unternehmens (z. B.
Stärken-Schwächen). Aus der Analyse werden mögliche und sinnvolle Alternativen
für das Unternehmen ermittelt, bewertet und schließlich eine ausgewählt. Die
ausgewählte Option muss nun im Detail ausgearbeitet und geplant werden. Im
Idealfall werden im Zuge der Planung bereits auch Kontrollpunkte für ein
strategisches Controlling definiert.
Der
Realisierungsprozess ist dann eine, oft über Jahre hinweg gehende, laufende
Umsetzung der geplanten Strategie.
Stand: 07. Mai 2018