Online-News – Juni 2018

 

 

 

(N) Wie ist die Kfz-Privatnutzung des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers für die Einkommensteuer zu bewerten?

 

Der Finanzminister hat in einer Verordnung vom 19.4.2018 geregelt, wie die Kfz-Privatnutzung von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern für Zwecke der Einkommensteuer zu ermitteln ist. Die neue Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden. Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten (mehr als 25 % Anteil) die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, so gelten folgende Regelungen:

 

Sachbezugswerteverordnung

Für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Kfz können sinngemäß auch die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung angewendet werden (die auch für Arbeitnehmer gilt).

 

Der monatliche Sachbezug in Prozent der Anschaffungskosten des Kfz laut dieser Sachbezugswerteverordnung beträgt grundsätzlich:

 

  • 2 %, maximal € 960,00
  • davon abweichend 1,5 %, max. € 720,00 für Kfz, die einen bestimmten CO2-Emissionswert pro km im Jahr der Anschaffung/Erstzulassung nicht überschreiten. Folgende Werte sind maßgeblich: 2016: 130 g/km, 2017: 127 g/km, 2018: 124 g/km, 2019: 121 g/km, 2020 und später: 118 g/km
  • davon abweichend ist für Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

 

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für private Fahrten nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes anzusetzen.

 

Weitere Regelungen sind zu beachten.

 

Nachweis der privaten Fahrten

Der geldwerte Vorteil kann aber auch nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dann ist es allerdings erforderlich, dass der Anteil der privaten Fahrten nachgewiesen wird – beispielsweise mittels eines Fahrtenbuches.

Stand: 07. Mai 2018

 

 

 

(N) Was bringt das Jahressteuergesetz 2018?

 

Durch möglichst nur ein Gesetz jährlich, welches die steuerlichen Änderungen eines Jahres zusammenfasst, soll es künftig einfacher werden, den laufenden steuerlichen Änderungen zu folgen. Das BMF hat nun das Jahressteuergesetz des heurigen Jahres zur Begutachtung versandt, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Im Folgenden eine Übersicht zu den wesentlichsten Änderungen:

 

Wegzugsbesteuerung

Die Anzahl der Raten, auf die eine allfällige Steuerlast bei Wegzug verteilt werden kann, soll bezogen auf das Anlagevermögen von sieben Jahresraten auf fünf Jahresraten verkürzt werden.

 

Hinzurechnungsbesteuerung

In Umsetzung einer EU-Richtlinie wurde im Körperschaftsteuergesetz eine Hinzurechnungsbesteuerung für niedrigbesteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft bzw. ausländischer Betriebsstätte geregelt. Unter Passiveinkünften werden z. B. Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden oder auch Einkünfte aus Finanzierungsleasing, Versicherungen, Banken und Abrechnungsunternehmen verstanden. Sind die Voraussetzungen dieser neuen Regelung erfüllt, werden die Passiveinkünfte beim Gewinn der beherrschenden Körperschaft hinzugerechnet.

 

Erweiterung des Advance Ruling

Ab 2019 soll das kostenpflichtige Advance Ruling (Auskunftsbescheid über die abgabenrechtliche Beurteilung zukünftiger Sachverhalte) auch für Internationales Steuerrecht und Missbrauch und ab 2020 auch für den Bereich der Umsatzsteuer möglich sein.

 

Begleitende Kontrolle

Für bestimmte Unternehmen wird es möglich werden, einen Antrag auf eine laufende begleitende Kontrolle des Finanzamtes zu stellen. Außenprüfungen sollen für diese Unternehmen dann nur mehr die Ausnahme sein.

 

Weitere Neuerungen

  • Der Begriff „Missbrauch“ wurde in der Bundesabgabenordnung genauer definiert.
  • Für Leitungsrechte wurde eine neue Abzugssteuer im Bereich der Einkommensteuer eingeführt.
  • Auf die automatische Arbeitnehmerveranlagung soll auch verzichtet werden können.
  • Bestimmte Steuern sollen auch per SEPA-Lastschriftverfahren entrichtet werden können.
  • Die Gebühr für Bürgschaftserklärungen im Zusammenhang mit Wohnungsvermietung soll entfallen.

Stand: 07. Mai 2018

 

 

 

(N) Zurück aus dem Urlaub – Steuern an der Grenze?

 

Für Einreisen aus einem anderen EU-Staat gilt grundsätzlich, dass Waren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch im Reisegepäck eingeführt werden können, ohne dass in Österreich Abgaben anfallen. Ausgenommen von dieser Regel sind z. B. neue Autos oder alkoholische Getränke und Tabakwaren, die nicht dem Eigenbedarf dienen (Eigenbedarf wird angenommen, wenn bestimmte Richtmengen nicht überschritten werden – siehe Aufstellung).

 

Bei der Einreise aus Nicht-EU-Staaten sind u. a. außerhalb der EU erworbene Waren, die die angeführten Freimengen für Alkohol und Tabak überschreiten, oder andere Waren, die die Freigrenze von € 430,00 für Flugreisende oder € 300,00 für alle anderen Reisenden, zu deklarieren. Für Reisende unter 15 Jahren reduziert sich dieser Schwellenwert generell auf € 150,00. Zudem sind auch weitere Bestimmungen zu beachten, wie z. B. reduzierte Freigrenzen im Grenzverkehr.

 

Richtmengen bzw. Freigrenzen für alkoholische Getränke und Tabakwaren:

 

 

Aus der EU

Aus dem Drittland

Bier

110 Liter

16 Liter

Wein

90 l / davon max. 60 l Schaumwein

4 Liter

(nicht schäumende Weine)

Spirituosen

10 Liter 2)

1 Liter 2) 3)

Zigaretten

800/300 Stück 1)

200 Stück oder 3)

Zigarillos

400 Stück

100 Stück oder 3)

Zigarren

200 Stück

50 Stück oder 3)

Rauchtabak

1 kg

250 g 3)

 

1) Für Zigaretten, die im Reisegepäck aus Ungarn, Kroatien, Lettland, Litauen, Rumänien oder Bulgarien nach Österreich mitgenommen werden, gilt eine Richtmenge von nur 300 Stück.

2) Beträgt der Alkoholgehalt höchstens 22 %vol., beträgt die Freigrenze 20 l (aus der EU), 2 l (aus dem Drittland)

3) ab einem Alter von 17 Jahren

 

Reisende, die in die EU einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von € 10.000,00 oder mehr mit sich führen, müssen diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden. Das Nichterfüllen dieser Meldeverpflichtung ist strafbar.

 

Tipp: Dies ist nur eine unvollständige Übersicht über die wesentlichsten Regelungen. In der BMF-App sind im Menüpunkt „Freigrenzen und Freimengen“ detaillierte Informationen je Land, aus dem man einreist zu finden.

Stand: 07. Mai 2018

 

 

 

(N) Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Verrechnungskonten?

 

In einer kürzlich veröffentlichten Anpassung der Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) hat die Finanz ihre Rechtsansicht zum Thema verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Verrechnungskonten dargestellt. Hier eine Übersicht dazu:

 

Wird der überlassene Geldbetrag auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters verbucht, so ist eine verdeckte Gewinnausschüttung nur dann gegeben, wenn im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare Forderung an die Stelle des überlassenen Geldbetrags tritt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückzahlung durch den Gesellschafter nicht gewollt war oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht erwartbar war. Die Uneinbringlichkeit ist nun wieder absehbar, wenn der Gesellschafter über keine ausreichende Bonität verfügt und der Gesellschaft keine ausreichenden Sicherheiten bereitgestellt wurden.

 

Die Prüfung erfolgt laut KStR im Wesentlichen mit folgenden Schritten:

 

1.         Dokumentation der vertraglichen Rahmenbedingungen: Wenn diese nicht ausreichend gegeben ist, so muss, ähnlich einem Kontokorrentverhältnis, von einer hohen Verzinsung der Forderung und einer ausreichenden Bonität des Gesellschafters ausgegangen werden, um die Verbindlichkeit kurzfristig tilgen zu können.

2.         Für die Beurteilung der Bonität des Gesellschafters zum Zeitpunkt der Geldmittelüberlassung sind zu berücksichtigen:

-      das laufende aktuelle und zukünftige Einkommen, ohne Einkommensbestandteile, die äußerst ungewiss sind. Zukünftige Gewinnausschüttungen können nur berücksichtigt werden, wenn die Gesellschaft eine langjährige stabile Ertragslage oder entsprechend hohe Gewinnvorträge aufweisen kann und der Gesellschafter auch über ausreichend Stimmrechte verfügt, um die Gewinnausschüttungen auch tatsächlich bewirken zu können.

-      die Stabilität der Einkommenssituation und die Ersparnisse (sofern verwertbar) des Gesellschafters

-      Schulden und Verpflichtungen des Gesellschafters

-      der vereinbarte Rückzahlungszeitraum

 

3.         Bei der Prüfung der Sicherheiten des Gesellschafters ist zu berücksichtigen:

-      Sicherheiten müssen die Gesellschaft in die Lage versetzen, ihre Forderung – ungehindert von anderen Gläubigern – durch entsprechenden Zugriff bzw. Verwertung zu befriedigen.

-      Fehlen Sicherheiten bei einer Kreditierung von über € 50.000,00 und einer vereinbarten Dauer von über drei Jahren, so deutet dies für die Finanz auf eine fremdunübliche Geldmittelüberlassung hin. Dies sei wiederum ein starkes Indiz für eine im Zeitpunkt der Geldmittelüberlassung absehbare Uneinbringlichkeit.

-      Fehlen Sicherheiten in ausreichender Höhe und werden bei Verschlechterung der Bonität des Gesellschafters keine umgehenden und ausreichenden Maßnahmen durch die Gesellschaft gesetzt, ist ein Forderungsverzicht und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.

 

Wird das Darlehen an den Gesellschafter von der Finanz als solches anerkannt, kann eine verdeckte Ausschüttung nur in der Differenz der tatsächlichen Verzinsung zu einer fremdüblichen Verzinsung liegen.

Stand: 07. Mai 2018

 

 

 

(S) Ist das Vertreterpauschale um steuerfreie Kostenersätze zu kürzen?

 

In einer Verordnung zum Einkommensteuergesetz ist festgehalten, dass Vertreter bei nicht selbständigen Einkünften 5 % der Bemessungsgrundlage, max. jedoch € 2.190,00 jährlich, anstelle des üblichen Werbungskostenpauschalbetrags von € 132,00 steuerlich geltend machen können. Entsprechend der Verordnung war bisher für bestimmte steuerfreie Kostenersätze, wie z. B. Diäten und km-Gelder bei Vertretern (anders als bei anderen Berufsgruppen), das Pauschale nicht zu kürzen.

 

Das Bundesfinanzgericht sah es durch das Gesetz nicht gedeckt, dass steuerfreie Kostenersätze das Pauschale bei Vertretern nicht kürzen, und hatte verfassungsrechtliche Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof hob daraufhin die entsprechende Bestimmung der Verordnung als gesetzeswidrig auf.

 

Der Finanzminister reagierte auf diese Entscheidung und so ist entsprechend der kürzlich geänderten Verordnung das Pauschale auch für Vertreter ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 um die entsprechenden steuerfreien Kostenersätze zu kürzen.

Stand: 07. Mai 2018

 

 

 

(N) Bis zum 30.6. – Vorsteuererstattung aus Drittländern

 

Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.

 

Erstattung aus Drittländern

Die Frist für die Rückerstattung, der im Jahr 2017 in Drittländern angefallenen Vorsteuern, läuft am 30. Juni 2018 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.

 

Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden.

 

Hinweis: Behalten Sie eine Kopie der Rechnungen.

 

Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30. Juni 2018 die Rückerstattung der im Jahr 2017 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Graz-Stadt beantragen.

 

Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten

Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.9.2018 gestellt werden.

Stand: 07. Mai 2018

 

 

 

(S) Was ist eine Unternehmensstrategie?

 

Der Begriff Unternehmensstrategie ist nicht einheitlich definiert. Eine Strategie ist grundsätzlich immer zukunftsorientiert und meist langfristig ausgelegt.

 

Bei einer Unternehmensstrategie wird das gesamte Geschäft eines Unternehmens betrachtet und nicht nur Teilbereiche daraus. In der Regel kann man davon ausgehen, dass eine Strategie die Aktivitätsfelder eines Unternehmens festlegt.

 

Einerseits wird auf die Umwelt des Unternehmens Bezug genommen und andererseits sollen aber auch die Ressourcen eines Unternehmens, also die Stärken und Schwächen, beachtet werden. Auch sollte die Relation zu den Konkurrenten eines Unternehmens beleuchtet werden.

 

Eine Unternehmensstrategie kann mittels des strategischen Managementprozesses ermittelt und umgesetzt werden. Dabei erfolgt im Zuge der Strategieplanung eine Analyse der Umwelt (z. B. Märkte) und des Unternehmens (z. B. Stärken-Schwächen). Aus der Analyse werden mögliche und sinnvolle Alternativen für das Unternehmen ermittelt, bewertet und schließlich eine ausgewählt. Die ausgewählte Option muss nun im Detail ausgearbeitet und geplant werden. Im Idealfall werden im Zuge der Planung bereits auch Kontrollpunkte für ein strategisches Controlling definiert.

 

Der Realisierungsprozess ist dann eine, oft über Jahre hinweg gehende, laufende Umsetzung der geplanten Strategie.

Stand: 07. Mai 2018