Online-News – November 2018
(N) Steuerspar-Checkliste 2019
Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.
Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende
gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem
sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu
überdenken.
Steuertipps
1.
Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern
Eine Gewinnverschiebung
in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im
Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse
(Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen
(halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu
aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des
Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert.
(Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als
Passivposten.)
Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses –
wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2019 vereinbaren. Arbeiten
sollten erst mit Beginn 2019 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss
für das Finanzamt dokumentiert werden.
2.
Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Bei
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip.
Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam
sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der
Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (=
Bilanzierung) der Fall ist.
Beim
Zufluss-Abfluss-Prinzip ist insbesondere für regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die
fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.
Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember
2018, die am 10.1.2019 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen
Zurechnungsfrist noch im Dezember 2018 als bezahlt.
3.
Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher
Mitunternehmerschaft
Der Gewinnfreibetrag
besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der
investitionsbedingte Freibetrag.
Wird nicht investiert,
so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der
Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu, höchstens aber bis zu einem
Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).
Übersteigt der Gewinn €
30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der
davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte
Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.
4.
Forschungsprämie
Es kann unter bestimmten
Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % (ab 2018) der
Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie
Förderungen gedeckt). Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der Steuerpflichtige
ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.
5.
Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter mit
Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll
abgeschrieben werden. Deshalb sollten Sie diese noch bis zum Jahresende
anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2019 ohnehin geplant ist.
Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
ist die Verausgabung maßgeblich.
6.
Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen
Eine Absetzung für
Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes
geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften
Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2018, steht eine Halbjahres-AfA
zu.
7.
Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer
Die Umsatzgrenze für
Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im
Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie
Umsätze nicht einzubeziehen sind. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu
ausgeschöpft, kann es Sinn machen, den Zufluss von Umsätzen – wenn möglich – in
das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren.
Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um maximal 15 % überschritten
werden.
8.
Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter
Betriebsveranstaltungen,
wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und
Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines
Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.
9.
Spenden
Spenden aus dem
Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht
übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es
daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2019 zu verschieben.
10. Verminderten Sachbezugswert für
Dienstwagen sichern
Der Sachbezug für die
Privatnutzung von Firmenfahrzeugen beträgt pro Monat 2 % der Anschaffungskosten
– maximal € 960,00. Bei geringerem CO2-Ausstoß kann ein verminderter
Sachbezugswert von 1,5 % (maximal € 720,00) angesetzt werden. Der CO2-Ausstoß-Grenzwert
für 2019 angeschaffte Fahrzeuge beträgt 121 g/km. Für Neuanschaffungen im Jahr
2018 gilt noch ein Grenzwert von 124 g/km.
11. Letztmalige Möglichkeit der
Arbeitnehmerveranlagung für 2013
Mit Jahresende läuft die
Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2013 aus.
12. Registrierkasse
Bei Verwendung einer
Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden
Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember)
auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.
Die Überprüfung des
signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15.
Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder
automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
Zumindest quartalsweise
ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und
aufzubewahren.
Stand: 09. Oktober 2018
(S) ASVG-Werte 2019 (voraussichtlich)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-,
Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in
Österreich.
Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes
Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.
Sie beträgt für das Jahr 2019: 1,020
ASVG-Werte
(voraussichtlich) |
|
Geringfügigkeitsgrenze monatlich Grenzwert
für pauschalierte Dienstgeberabgabe |
€ 446,81 € 670,22 |
Höchstbeitragsgrundlage täglich monatlich jährlich für Sonderzahlungen |
€ 174,00 € 5.220,00 € 10.440,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung |
€ 6.090,00 |
Unfallversicherungsbeitrag 2019
Laut Ministerialentwurf des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes
soll per 1.1.2019 der Unfallversicherungsbeitrag von 1,3 % auf 1,2 % gesenkt
werden. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Stand: 09. Oktober 2018
(N) Wie können Spenden steuerlich geltend gemacht
werden?
Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind somit
nicht als Sonder- oder Betriebsausgabe abzugsfähig.
Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen
an bestimmte Einrichtungen.
Welche Spenden sind begünstigt?
Begünstigt sind beispielsweise Spenden an
Daneben sind auch Spenden abzugsfähig, die an bestimmte Organisationen
geleistet werden, aber nur, wenn diese einen aktuellen
Spendenbegünstigungsbescheid des BMF besitzen. Darunter fallen z. B. Spenden an
bestimmte Organisationen,
Auch Zuwendungen
können unter ganz bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten
Höhe abzugsfähig sein.
Eine Liste der begünstigten Einrichtungen ist auf der Website des BMF
unter https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp abrufbar.
Diese Liste umfasst aber neben den begünstigten Einrichtungen für Spenden auch
Einrichtungen wie Kirchen und Versicherungen, die für die Spendenbegünstigung
nicht relevant sind.
Betriebliche Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen können bis zur Höhe von maximal 10 %
des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des
Gewinnfreibetrags berücksichtigt werden. Darüber
hinausgehende Beträge können allenfalls noch als Sonderausgaben
berücksichtigt werden.
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind von den Spenderorganisationen
nicht automatisch an das Finanzamt zu übermitteln. Der Steuerpflichtige muss
dafür Sorge tragen, dass eine Datenübermittlung nicht erfolgt. Die Spende ist
im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in der
Steuererklärung entsprechend einzutragen.
Spenden als Sonderausgaben
Spenden können grundsätzlich nur mehr als Sonderausgaben abgesetzt
werden, wenn dem Empfänger der Vor- und Zuname und der Geburtstag des Spenders
bekannt gegeben werden und von der empfangenden Organisation eine
Datenübermittlung an die Finanz erfolgt. Der Spender kann die Übermittlung der
Daten auch verweigern – in diesem Fall ist die Zahlung nicht als Sonderausgabe
abzuziehen. Die Organisation, die die Spende empfängt, ist verpflichtet, die
Daten über FinanzOnline an die Abgabenbehörden zu übermitteln.
Spenden, die vor dem 1. Jänner 2017 getätigt wurden, müssen auf
Verlangen der Abgabenbehörde nachgewiesen werden, es gilt die allgemeine
7-jährige Aufbewahrungsfrist. Für Spenden nach dem 1. Jänner 2017 gilt das
Gesagte nur insofern der Spendenempfänger keine feste örtliche Einrichtung im
Inland unterhält.
Spenden können als Sonderausgaben bis zur Höhe von maximal 10 % des
Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind
Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.
Stand: 09. Oktober 2018
(N) Kommt ein Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben
und Beiträge?
Bisher erfolgte die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben
(Lohnsteuerprüfung, Sozialversicherungsprüfung und Kommunalsteuerprüfung)
entweder durch ein Prüforgan eines Finanzamts oder eines
Krankenversicherungsträgers. Dies hatte auch manchmal divergierende
Rechtsauffassungen und unterschiedliche Vollzugs- und Servicequalitäten zur
Folge.
Das Bundesministerium für Finanzen hat nun ein Gesetz zur Installierung
eines Prüfdienstes lohnabhängiger Abgaben und Beiträge zur Begutachtung
ausgesandt.
Dieser Prüfdienst soll ausschließlich im Auftrag des zuständigen
Finanzamts tätig werden.
Die Zuständigkeit für
wird von der geplanten Gesetzesänderung allerdings nicht berührt und
verbleibt bei den bisher zuständigen Stellen. Dem Prüforgan kommt die Funktion
eines Sachverständigen zu. Die Finanzämter, die zukünftige Österreichische
Gesundheitskasse und die Gemeinden sind an das Prüfergebnis des Prüforgans
nicht gebunden und können – etwa bei der Bescheiderstellung – davon abweichen
(betreffend Sachverhaltsfeststellungen jedoch nur in begründeten Fällen).
Dem Prüfdienst werden die derzeit mit der gemeinsamen Prüfung
lohnabhängiger Abgaben befassten Organe der Finanzverwaltung und der
Krankenversicherungsträger angehören.
Im BMF soll ein eigener Prüfungsbeirat für die Kooperation und
Koordination zwischen Finanzverwaltung, Krankenkasse und Gemeinden eingerichtet
werden.
Das neue Gesetz soll mit 1. Jänner 2020 in Kraft treten. Die
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Stand: 09. Oktober 2018
(S) Was
sind die Aufgaben von Teamleitern?
Mit zunehmender Unternehmensgröße wird es oft auch schon für kleinere
Unternehmen notwendig, die Mitarbeiter in Teams zu gruppieren. Die bisherigen
Führungsaufgaben, die nur der Chef innehatte, werden auf Teamleiter verteilt.
Was sind nun die Aufgaben dieser
Teamleiter?
Der Job ist umfangreich und vielseitig:
Eine der wichtigsten Aufgaben ist die Führung der Teammitglieder.
Inwieweit die formale Personalverantwortung beim Teamleiter liegt oder bei
seinem Vorgesetzten, ist in jeder Teamorganisation unterschiedlich.
Stand: 09. Oktober 2018