Online-News – November 2018

 

 

 

(N) Steuerspar-Checkliste 2019

 

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

 

Steuertipps

1.         Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)

 

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2019 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2019 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

 

2.         Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. 

 

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

 

Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2018, die am 10.1.2019 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2018 als bezahlt.

 

3.         Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

 

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

 

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

 

4.         Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % (ab 2018) der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.

 

5.         Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Deshalb sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2019 ohnehin geplant ist.

 

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

 

6.         Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2018, steht eine Halbjahres-AfA zu.

 

7.         Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, den Zufluss von Umsätzen – wenn möglich – in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um maximal 15 % überschritten werden.

 

8.         Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter

Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.

 

9.         Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2019 zu verschieben.

 

10.      Verminderten Sachbezugswert für Dienstwagen sichern

Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen beträgt pro Monat 2 % der Anschaffungskosten – maximal € 960,00. Bei geringerem CO2-Ausstoß kann ein verminderter Sachbezugswert von 1,5 % (maximal € 720,00) angesetzt werden. Der CO2-Ausstoß-Grenzwert für 2019 angeschaffte Fahrzeuge beträgt 121 g/km. Für Neuanschaffungen im Jahr 2018 gilt noch ein Grenzwert von 124 g/km.

 

11.      Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für 2013

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2013 aus.

 

12.      Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

 

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

 

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Stand: 09. Oktober 2018

 

 

 

(S) ASVG-Werte 2019 (voraussichtlich)

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

 

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.

 

Sie beträgt für das Jahr 2019: 1,020

 

ASVG-Werte (voraussichtlich)

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich

 

Grenzwert für pauschalierte

Dienstgeberabgabe

 

€ 446,81

 

 

€ 670,22

Höchstbeitragsgrundlage

täglich

monatlich

jährlich für Sonderzahlungen

 

€ 174,00

€ 5.220,00

€ 10.440,00

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich für freie Dienstnehmer

ohne Sonderzahlung

 

 

 

€ 6.090,00

 

Unfallversicherungsbeitrag 2019

Laut Ministerialentwurf des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes soll per 1.1.2019 der Unfallversicherungsbeitrag von 1,3 % auf 1,2 % gesenkt werden. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 09. Oktober 2018

 

 

 

(N) Wie können Spenden steuerlich geltend gemacht werden?

 

Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind somit nicht als Sonder- oder Betriebsausgabe abzugsfähig.

 

Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an bestimmte Einrichtungen.

 

Welche Spenden sind begünstigt?

Begünstigt sind beispielsweise Spenden an

 

  • bestimmte Organisationen, die Forschungsaufgaben durchführen oder auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (z. B. Universitäten), oder
  • bestimmte Organisationen, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie z. B. Nationalbibliothek, bestimmte Museen, oder
  • freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände.

 

Daneben sind auch Spenden abzugsfähig, die an bestimmte Organisationen geleistet werden, aber nur, wenn diese einen aktuellen Spendenbegünstigungsbescheid des BMF besitzen. Darunter fallen z. B. Spenden an bestimmte Organisationen,

 

  • die wissenschaftliche Forschung und Lehre betreiben,
  • die sich einsetzen bzw. Spenden sammeln für mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, den Schutz der Umwelt, Natur- oder Artenvielfalt und bestimmte Tierheime, oder
  • zwecks Durchführung von allgemein zugänglichen künstlerischen Tätigkeiten, die der österreichischen Kunst und Kultur dienen, sowie der allgemein zugänglichen Präsentation von Kunstwerken.

 

Auch Zuwendungen

 

  • zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse)
  • aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung

 

können unter ganz bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Höhe abzugsfähig sein.

 

Eine Liste der begünstigten Einrichtungen ist auf der Website des BMF unter https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp abrufbar. Diese Liste umfasst aber neben den begünstigten Einrichtungen für Spenden auch Einrichtungen wie Kirchen und Versicherungen, die für die Spendenbegünstigung nicht relevant sind.

 

Betriebliche Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen können bis zur Höhe von maximal 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Beträge können allenfalls noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

 

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind von den Spenderorganisationen nicht automatisch an das Finanzamt zu übermitteln. Der Steuerpflichtige muss dafür Sorge tragen, dass eine Datenübermittlung nicht erfolgt. Die Spende ist im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in der Steuererklärung entsprechend einzutragen. 

 

Spenden als Sonderausgaben

Spenden können grundsätzlich nur mehr als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn dem Empfänger der Vor- und Zuname und der Geburtstag des Spenders bekannt gegeben werden und von der empfangenden Organisation eine Datenübermittlung an die Finanz erfolgt. Der Spender kann die Übermittlung der Daten auch verweigern – in diesem Fall ist die Zahlung nicht als Sonderausgabe abzuziehen. Die Organisation, die die Spende empfängt, ist verpflichtet, die Daten über FinanzOnline an die Abgabenbehörden zu übermitteln.

 

Spenden, die vor dem 1. Jänner 2017 getätigt wurden, müssen auf Verlangen der Abgabenbehörde nachgewiesen werden, es gilt die allgemeine 7-jährige Aufbewahrungsfrist. Für Spenden nach dem 1. Jänner 2017 gilt das Gesagte nur insofern der Spendenempfänger keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält.

 

Spenden können als Sonderausgaben bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.

Stand: 09. Oktober 2018

 

 

 

(N) Kommt ein Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge?

 

Bisher erfolgte die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (Lohnsteuerprüfung, Sozialversicherungsprüfung und Kommunalsteuerprüfung) entweder durch ein Prüforgan eines Finanzamts oder eines Krankenversicherungsträgers. Dies hatte auch manchmal divergierende Rechtsauffassungen und unterschiedliche Vollzugs- und Servicequalitäten zur Folge.

 

Das Bundesministerium für Finanzen hat nun ein Gesetz zur Installierung eines Prüfdienstes lohnabhängiger Abgaben und Beiträge zur Begutachtung ausgesandt.

 

Dieser Prüfdienst soll ausschließlich im Auftrag des zuständigen Finanzamts tätig werden.

 

Die Zuständigkeit für

 

  • die Beitragsvorschreibung bzw. Bescheiderlassung,
  • Einhebungs- und Einbringungsmaßnahmen und
  • die Durchführung von Rechtsmittelverfahren

 

wird von der geplanten Gesetzesänderung allerdings nicht berührt und verbleibt bei den bisher zuständigen Stellen. Dem Prüforgan kommt die Funktion eines Sachverständigen zu. Die Finanzämter, die zukünftige Österreichische Gesundheitskasse und die Gemeinden sind an das Prüfergebnis des Prüforgans nicht gebunden und können – etwa bei der Bescheiderstellung – davon abweichen (betreffend Sachverhaltsfeststellungen jedoch nur in begründeten Fällen).

 

Dem Prüfdienst werden die derzeit mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben befassten Organe der Finanzverwaltung und der Krankenversicherungsträger angehören.

 

Im BMF soll ein eigener Prüfungsbeirat für die Kooperation und Koordination zwischen Finanzverwaltung, Krankenkasse und Gemeinden eingerichtet werden.

 

Das neue Gesetz soll mit 1. Jänner 2020 in Kraft treten. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 09. Oktober 2018

 

 

 

 

(S) Was sind die Aufgaben von Teamleitern?

 

Mit zunehmender Unternehmensgröße wird es oft auch schon für kleinere Unternehmen notwendig, die Mitarbeiter in Teams zu gruppieren. Die bisherigen Führungsaufgaben, die nur der Chef innehatte, werden auf Teamleiter verteilt.

 

Was sind nun die Aufgaben dieser Teamleiter?

 

Der Job ist umfangreich und vielseitig:

 

  • Die Zusammensetzung des Teams ist zu regeln. Durch Teambuilding soll eine effiziente und gute Zusammenarbeit entstehen. Teambesprechungen sind zu leiten und mit Konflikten innerhalb des Teams ist umzugehen.
  • Ziele sind zu kommunizieren und zu setzen.
  • Die Aufgaben sind zu planen, einzuteilen und zu delegieren. Prozesse sind zu strukturieren.
  • Die notwendigen Ressourcen sind – falls nicht vorhanden – zu beschaffen, sprich von der Geschäftsleitung einzufordern. Dabei ist auch festzustellen, welche Kompetenzen das Team besitzt und welche beispielsweise durch Weiterbildung zu erwerben sind.
  • Verhandlungen sind für das Team zu führen und Interessen innerhalb des Unternehmens sind zu vertreten.
  • Ergebnisse des Teams sind zu präsentieren und mitzutragen.

 

Eine der wichtigsten Aufgaben ist die Führung der Teammitglieder. Inwieweit die formale Personalverantwortung beim Teamleiter liegt oder bei seinem Vorgesetzten, ist in jeder Teamorganisation unterschiedlich.

Stand: 09. Oktober 2018