Online-News – April 2019

 

 

 

(N) Wie ist der neue persönliche Feiertag geregelt?

 

Der Nationaltrat hat beschlossen, den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag für Protestanten, Altkatholiken und Methodisten zu streichen.

 

Alle Arbeitnehmer haben aber künftig die Möglichkeit, einen persönlichen Feiertag auszuwählen, an welchem dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Urlaub zu gewähren ist. Der persönliche Feiertag ist allerdings aus dem bestehenden Urlaubsanspruch zu entnehmen, ein zusätzlicher Urlaubstag dafür ist nicht vorgesehen.

 

Möchte ein Arbeitnehmer nun einen seiner Urlaubstage als persönlichen Feiertag nutzen, so muss er dies dem Arbeitgeber spätestens drei Monate im Voraus schriftlich bekannt geben. Wählt man einen persönlichen Feiertag innerhalb der ersten drei Monate nach Inkrafttreten der neuen Regelung, so gilt abweichend, dass dieser frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor dem gewünschten Termin dem Arbeitgeber bekannt zu geben ist. So soll es den Arbeitnehmern ermöglicht werden, den Karfreitag 2019 bereits entsprechend der neuen Regelung als persönlichen Feiertag zu bestimmen.

 

Ersucht der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dennoch an seinem persönlichen Feiertag zu arbeiten, und kommt der Arbeitnehmer diesem Ersuchen nach, so besteht zusätzlich zur Bezahlung der Arbeitsleistung ein Anspruch auf Urlaubsentgelt. Der Urlaubstag kann dann später konsumiert werden.

 

Die neue Gesetzesänderung erklärt auch Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivverträge), die für den Karfreitag nur für Protestanten, Altkatholiken und Methodisten vorsehen, als unwirksam und auch künftig als unzulässig.

 

Die endgültige Gesetzwerdung (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) war bei Drucklegung noch abzuwarten.

Stand: 07. März 2019

 

 

 

(N) Müssen Arbeitszeitaufzeichnungen der Arbeitnehmer geführt werden?

 

Arbeitgeber haben in der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Im Folgenden dazu ein Überblick zu den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes:

 

Aufzuzeichnen sind:

  • Beginn und Ende der tatsächlichen Arbeitszeit
  • Lage und Dauer der Ruhepausen

 

Bei Durchrechnung der Arbeitszeit, wie z. B. bei Gleitzeit, sind auch der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraums festzuhalten.

 

Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen entfällt, wenn durch Betriebsvereinbarung, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung, Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder es den Arbeitnehmern überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Ruhepausen zu nehmen.

 

Bei Arbeitnehmern mit einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung haben die Arbeitgeber lediglich deren Einhaltung zu bestätigen und es sind nur Abweichungen von dieser Einteilung (z. B. Mehr- oder Überstunden) laufend aufzuzeichnen.

 

Insbesondere bei gleitender Arbeitszeit kann vereinbart werden, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer geführt werden. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren.

 

Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.

 

Für Arbeitnehmer, welche die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben (z. B. Teleheimarbeiter), sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.

 

Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten können von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen geahndet werden.

 

Besondere Bestimmungen gelten unter anderem bei der Beschäftigung von Lenkern, Arbeitnehmern in Krankenanstalten, Bäckereimitarbeitern und Jugendlichen.

Stand: 07. März 2019

 

 

 

(N) Können Vorsteuern auch pauschal ermittelt werden?

 

Unternehmer können die abziehbaren Vorsteuerbeträge unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschal ermitteln. Das Umsatzsteuergesetz sieht hier eine Basispauschalierung und mehrere Branchenpauschalierungen vor.

 

Basispauschalierung

Die Basispauschalierung können Unternehmer anwenden, bei denen auch die Voraussetzungen der Basispauschalierung der Einkommensteuer vorliegen (keine Buchführungspflicht, keine freiwillige Buchführung, Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr beträgt nicht mehr als € 220.000,00).

 

Ist dies gegeben, können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8 % des Gesamtumsatzes aus gewerblicher Tätigkeit oder selbständiger Arbeit ermittelt werden (mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften). Dabei ist ein Höchstbetrag von € 3.960,00 zu beachten.

 

Zusätzlich zum Pauschale können bestimmte Vorsteuerbeträge abgezogen werden. Dies betrifft Vorsteuerbeträge

 

  • für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten, die € 1.100,00 übersteigen, sowie für die Lieferung von Grundstücken des Anlagevermögens,
  • für Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten € 1.100,00 übersteigen,
  • für Lieferungen von Waren, Rohstoffen u. Ä., die in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind oder einzutragen wären,
  • für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen.

 

Branchenpauschalierungen

Eine pauschale Ermittlung der Vorsteuern ist auch entsprechend der Branchenpauschalierungen für Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe, Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, Drogisten, Handelsvertreter, Künstler und Schriftsteller und für das Einstellen fremder Pferde möglich. Hier sind jeweils besondere Regelungen zu beachten. Gesondert geregelt ist auch die Pauschalierung für Land- und Forstwirte.

Stand: 07. März 2019

 

 

 

(N) Kann die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes steuerlich geltend gemacht werden?

 

Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind auch außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Das Einkommensteuergesetz führt unter anderem explizit Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung an, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt – ein Selbstbehalt ist nicht abzuziehen.

 

Die Lohnsteuerrichtlinien konkretisieren dies wie folgt:

 

Der Pauschbetrag steht pro angefangenem Kalendermonat der Berufsausbildung zu, auch während der Schul- und Studienferien. Bei mehreren Unterhaltspflichtigen steht der Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung für die Berufsausbildung zu.

 

Der Pauschalbetrag kann nicht angesetzt werden, wenn dieser Schulbesuch oder dieses Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Schule oder Universität absolviert werden kann.

 

Voraussetzung ist, dass die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen (z. B. erfolgreicher Abschluss innerhalb der doppelten festgelegten Studiendauer).

 

Eine Verordnung regelt, dass Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen. Bei kürzeren Entfernungen gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen für die Absetzbarkeit:

 

  • die Fahrzeit für die einfache Fahrt beträgt mehr als je eine Stunde
  • die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort ist zeitlich nicht zumutbar
  • Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, bewohnen für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort (z. B. Unterbringung in einem Internat).

Stand: 07. März 2019

 

 

 

(S) Kann für Wohnmobile ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden?

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte zu entscheiden, ob auch für ein Wohnmobil das gleiche Vorsteuerabzugsverbot gilt wie bei einem Pkw.

 

Sachverhalt

Eine GmbH mit Sitz in Wien betreibt ein Institut für Erwachsenenbildung. Sie erwarb im Streitjahr 2011 ein gebrauchtes Wohnmobil. Das Fahrzeug sollte helfen, Kosten für Nächtigungen des Geschäftsführers zu sparen, der in Ausübung seiner Tätigkeit viel reist. Da die GmbH in Österreich viele Standorte hat, wird das Wohnmobil auch für Transporte herangezogen. Zudem werden in dem Fahrzeug auch „Einzelcoachings“ durchgeführt, wenn keine anderen Räume zur Verfügung stehen. Das Wohnmobil war ein Modell, welches als Basis ein Fahrzeug aus der Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse hatte.

 

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) stand kein Vorsteuerabzug für den Erwerb und Betrieb des Wohnmobils zu, weil das BFG der Ansicht war, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um einen Pkw oder Kombi handelt. Der VwGH hob nun diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichts auf.

 

Fazit des VwGH

Wohnmobile sind Spezialfahrzeuge, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind. Sie werden von Personenkraftwagen unterschieden, auch wenn sie zum Teil wie diese behandelt werden. Da sie aber weder ausschließlich noch vorwiegend der Beförderung von Personen dienen und auch keine „Mischform zwischen Lastwagen und Personenkraftwagen“ sind, werden Wohnmobile vom Vorsteuerausschluss des Umsatzsteuergesetzes nicht erfasst – der Vorsteuerabzug für Wohnmobile steht daher zu.

 

Voraussetzungen beachten

Zu beachten sind in diesem Zusammenhang aber jedenfalls auch die Voraussetzungen, die für die Behandlung als Betriebsvermögen zu erfüllen sind.

Stand: 07. März 2019

 

 

 

(N) Welche Auswirkung hat das neue Testverfahren für den CO2/km-Wert von Pkws auf Sachbezug und NoVA?

 

Ob für die Privatnutzung eines Pkws ein Sachbezug von 1,5 % oder 2 % anzusetzen ist, hängt vom maximalen CO2-Emissionswert eines Pkws im Jahr der Anschaffung (bei Gebrauchtwagen gilt das Jahr der Erstzulassung) ab. Auch die Berechnung der NoVA hängt von diesem Wert ab.

 

Das bisherige Verfahren zur Feststellung des CO2/km-Werts eines Pkws (NEFZ – Neuer Europäischer Fahrzyklus) wurde umgestellt auf ein neues, nämlich das WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure). Dies soll realistischere Ergebnisse bezüglich CO2-Emissionen liefern.

 

Laut Finanzministerium gilt nun für 2019: Seit 1.9.2017 wird bei allen neu typisierten Pkws das Prüfverfahren WLTP angewendet. Dieser Wert kann auf den NEFZ-Wert zurückgerechnet werden. Für diese Fahrzeuge ist für Sachbezug und NoVA der korrelierende NEFZ-Wert zu verwenden. Für Fahrzeuge vor diesem Stichtag gilt der alte NEFZ-Wert. Seit 1.9.2018 sind auch alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Messmethode WLTP zu unterziehen. Auch für diese Fahrzeuge ist der korrelierende NEFZ-Wert zu verwenden. Der korrelierende NEFZ ist im Zulassungsschein bereits ausgewiesen. Ist im Zulassungsschein noch der ursprüngliche NEFZ-Wert ausgewiesen, so ist dieser für die Besteuerung heranzuziehen.

 

Ab 1.1.2020 gilt: Für die Berechnung der Sachbezugswerte und der NoVA sind voraussichtlich die neuen, nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelten, CO2-Emissionen heranzuziehen.

 

Der CO2-Emissionswert kann dem Zulassungsschein entnommen werden bzw. bei Scheckkarten-Zulassungsscheinen online abgefragt werden.

Stand: 07. März 2019

 

 

 

(S) Wie kommen Sie schneller zu Ihrem Geld?

 

Unternehmen gehen oft in Vorleistung für Ihre Kunden, indem erbrachte Leistungen erst nach Erbringung fakturiert werden und dem Kunden auch ein Zahlungsziel eingeräumt wird. Dies bedeutet jedoch für das Unternehmen, dass es meist zumindest die Zeitspanne zwischen Lieferung bzw. Leistungserbringung und dem Zahlungseingang am eigenen Bankkonto finanzieren muss.

 

Hier einige Tipps, wie diese Zeitspanne möglichst kurz gehalten werden kann:

 

  • Auswahl der Geschäftspartner und Vertragsgestaltung: Bei Beginn der Geschäftsbeziehung können Informationen zum Zahlungsverhalten des neuen Kunden eingeholt werden. Im Vertrag ist auf eine genaue Vereinbarung der Zahlungsbedingungen (eventuell mit Eigentumsvorbehalten) zu achten. Mit der Vereinbarung von Anzahlungen kann der Zahlungsfluss entsprechend der Leistungserstellung gestaltet werden.
  • Fakturierung: Rechnungen sollten unmittelbar mit Lieferung oder Ende der Leistungserstellung möglichst elektronisch versandt werden. Rückfragen aufgrund von unklaren Formulierungen in Rechnungen bindet nicht nur teure Arbeitszeit, sondern verzögert auch den Zahlungseingang.
  • Mahnungen: Mahnungen sollten zeitgerecht, klar formuliert und mit exakten Terminvorgaben beim Kunden einlangen. Aktives Nachtelefonieren in Form von professionell geführten Mahngesprächen ist oft wirkungsvoller als mehrstufige schriftliche Mahnschreiben.

Stand: 07. März 2019