Online-News – August 2019

 

 

 

(N) Kommt eine Steuerreform 2020?

 

Die beiden ehemaligen Regierungsparteien haben einen Antrag im Nationalrat eingebracht, mit dem doch noch wesentliche Teile der geplanten Steuerreform 2020 bis zur Wahl Ende September beschlossen werden sollen.

 

Hier eine Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen:

Für Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,00) soll in der Einkommensteuer eine neue Pauschalierung geschaffen werden. Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll von € 400,00 auf € 800,00 angehoben werden. Die Erklärung zur Berücksichtigung von Pendlerpauschale sowie Familienbonus Plus und Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag soll künftig auch elektronisch beim Arbeitgeber abgegeben werden können.

 

Für den Verkehrsabsetzbetrag von Arbeitnehmern soll es einen Zuschlag von € 300,00 geben, wenn das Einkommen € 15.500,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Zuschlag schleift sich zwischen einem Einkommen von € 15.500,00 und € 21.500,00 auf Null ein. Auch soll eine um bis zu € 300,00 höhere SV-Rückerstattung möglich sein (Deckelung von maximal 50 % von bestimmten Werbungskosten und der berechneten Einkommensteuer unter Null wie bisher). Der Pensionistenabsetzbetrag und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag sollen um € 200,00 erhöht werden und künftig € 600,00 bzw. € 964,00 betragen. Pensionisten sollen – statt bisher € 110,00 – künftig maximal € 300,00 SV-Rückerstattung erhalten, gedeckelt mit der berechneten Einkommensteuer unter Null sowie mit maximal 75 % bestimmter Werbungskosten.

 

Der Krankenversicherungsbeitrag, den Selbständige und Bauern selbst zu leisten haben, soll ab 2020 von 7,65 % auf 6,8 % gesenkt werden.

 

In der Umsatzsteuer sollen Reihengeschäfte, die Zuordnung der bewegten Lieferung und das grenzüberschreitende Konsignationslager einheitlich normiert werden. Elektronische Publikationen sollen einem Steuersatz von 10 % unterliegen. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sollen die Mitteilung der UID vom Kunden an dessen Lieferanten und die Abgabe der ZM durch den Lieferanten eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung sein. Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern in der Umsatzsteuer soll von € 30.000,00 auf € 35.000,00 angehoben werden.

 

Im Körperschaftsteuergesetz sollen unter anderem das Abzugsverbot für bestimmte Zinsen und Lizenzgebühren nicht zur Anwendung kommen, wenn eine ausreichende Besteuerung der Zinsen und Lizenzgebühren aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung sichergestellt ist. Auf Grund einer geänderten EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken sollen auch weitere Regelungen zu hybriden Gestaltungen normiert werden.

 

Bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wurde das Verfahren zur Feststellung des C02/km-Wertes umgestellt. Dadurch erhöhen sich die festgestellten C02-Emissionswerte. Die bestehende NoVA-Formel soll nun annäherungsweise an die neuen C02-Emissionswerte angepasst werden. Auch für Krafträder soll die NoVA künftig auf Basis der C02-Emissionswerte erhoben werden. Die Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer und die motorbezogene Versicherungssteuer soll umgestaltet werden. Zudem werden hier Änderungen im Bereich der Befreiung für Menschen mit Behinderung vorgenommen.

 

Der Antrag war bei Drucklegung des Artikels im Nationalrat noch nicht beschlossen. Die weitere Gesetzwerdung bleibt also abzuwarten.

Stand: 9. Juli 2019

 

 

 

(N) Wie ändert sich der Umsatzsteuersatz für elektronische Druckwerke?

 

Im Steuerreformgesetz 2020 soll normiert werden, dass für elektronische Druckwerke, die nicht im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen, der Umsatzsteuersatz ab 2020 10 % statt 20 % beträgt. Die erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz führen dazu weitere Details aus.

 

Ob das elektronische Druckwerk im Rahmen einer sonstigen Leistung oder einer Lieferung – auch auf physischen Trägern – verkauft wird, soll ohne Bedeutung sein. Ebenso soll es unmaßgeblich sein, ob es sich um eine dauerhafte oder vorübergehende Überlassung handelt und ob die elektronische Publikation auch in einer physischen Version erhältlich ist.

 

Was ist ein elektronisches Druckwerk?

Die elektronische Publikation soll aus schriftlichen bzw. lesbaren Inhalten bestehen, also vorwiegend text- bzw. bildbasiert sein, und keine interaktive Funktion haben und ihrem Wesen nach der Funktion eines physischen Druckwerks entsprechen. Eine Recherchedatenbank ist daher kein elektronisches Druckwerk. Hörbücher, die im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Bücher erfüllen, sollen ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

 

Schädlich wäre es, wenn das elektronische Medium vollständig oder im Wesentlichen (audio)visuelle Inhalte (z. B. Videos) aufweist oder eine Interaktionsmöglichkeit hat (beispielsweise Routenplanfunktion einer elektronischen Karte). Wenn Artikel im Rahmen eines Onlineforums kommentiert werden können oder wenn Zeitschriften mit einer Suchfunktion ausgestattet sind, so soll dies keinen Einfluss auf die Beurteilung als elektronische Version eines physischen Druckwerks haben. Der Bezug der gesamten elektronischen Publikation (z. B. Buch, Zeitung) soll für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht erforderlich sein.

 

Ab wann gilt der ermäßigte Steuersatz?

Der anzuwendende Steuersatz soll sich nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung richten. Bei elektronischer Zurverfügungstellung von Publikationen, beispielsweise in Form des (temporären) Downloads, ist dies der Zeitpunkt der Zugriffsmöglichkeit auf die publizierten Inhalte.

 

Beispiel: Ein Kunde erwirbt am 30. Dezember 2019 das Recht, eine digitale Einzelausgabe einer Zeitung (vom 19. November 2019) herunterzuladen. Die Bezahlung erfolgt umgehend – der tatsächliche Download erfolgt erst am 2. Jänner 2020. Der Download unterliegt dem Normalsteuersatz, weil der Leistungszeitpunkt am 30. Dezember 2019 und somit vor Inkrafttreten des ermäßigten Steuersatzes liegt.

 

Auch bei An- bzw. Vorauszahlungen sind Regelungen bezüglich dieser Steuersatzänderung zu beachten.

 

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 9. Juli 2019

 

 

 

(N) Abgabenänderungsgesetz 2020: Neue Digitalsteuer und Änderungen in der Umsatzsteuer

 

Auch das Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020) liegt dem Nationalrat durch Antrag der beiden ehemaligen Regierungsparteien zur Beschlussfassung vor. Darin enthalten sind unter anderem das neue Digitalsteuergesetz und wesentliche Änderungen in der Umsatzsteuer. Das Digitalsteuergesetz 2020 bestimmt im Wesentlichen, dass große Konzerne, die weltweit einen Umsatz von € 750 Mio. und davon einen digitalen Werbeumsatz in Österreich von € 25 Mio. erzielen, künftig einer österreichischen Digitalsteuer von 5 % für Umsätze im Bereich der Onlinewerbung unterliegen sollen. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält, vermindert um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.

 

Im Umsatzsteuergesetz sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen (Überblick):

 

  • Onlineplattformen sollen selbst bei bestimmten grenzüberschreitenden Lieferungen an Private als Lieferer gelten. Somit kann die österreichische Finanzverwaltung der Plattform selbst die Steuer vorschreiben.