Online-News –
August 2019
(N) Kommt eine Steuerreform 2020?
Die beiden ehemaligen Regierungsparteien haben einen Antrag im
Nationalrat eingebracht, mit dem doch noch wesentliche Teile der geplanten
Steuerreform 2020 bis zur Wahl Ende September beschlossen werden sollen.
Hier eine Auswahl von einigen
wesentlichen Änderungen:
Für Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,00) soll in der Einkommensteuer eine neue
Pauschalierung geschaffen werden. Die Grenze für die Sofortabschreibung von
geringwertigen Wirtschaftsgütern soll von € 400,00 auf € 800,00
angehoben werden. Die Erklärung zur Berücksichtigung von Pendlerpauschale sowie
Familienbonus Plus und Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag soll
künftig auch elektronisch beim Arbeitgeber abgegeben werden können.
Für den Verkehrsabsetzbetrag von Arbeitnehmern soll es einen Zuschlag
von € 300,00 geben, wenn das Einkommen € 15.500,00 im Kalenderjahr nicht
übersteigt. Dieser Zuschlag schleift sich zwischen einem Einkommen von
€ 15.500,00 und € 21.500,00 auf Null ein. Auch soll eine um bis zu
€ 300,00 höhere SV-Rückerstattung möglich sein (Deckelung von maximal
50 % von bestimmten Werbungskosten und der berechneten Einkommensteuer
unter Null wie bisher). Der Pensionistenabsetzbetrag und der erhöhte
Pensionistenabsetzbetrag sollen um € 200,00 erhöht werden und künftig € 600,00
bzw. € 964,00 betragen. Pensionisten sollen – statt bisher € 110,00 –
künftig maximal € 300,00 SV-Rückerstattung erhalten, gedeckelt mit der
berechneten Einkommensteuer unter Null sowie mit maximal 75 % bestimmter
Werbungskosten.
Der Krankenversicherungsbeitrag, den Selbständige und Bauern selbst zu
leisten haben, soll ab 2020 von 7,65 % auf 6,8 % gesenkt werden.
In der Umsatzsteuer sollen
Reihengeschäfte, die Zuordnung der bewegten Lieferung und das
grenzüberschreitende Konsignationslager einheitlich normiert werden.
Elektronische Publikationen sollen einem Steuersatz von 10 % unterliegen.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sollen die Mitteilung der UID vom
Kunden an dessen Lieferanten und die Abgabe der ZM durch den Lieferanten eine
materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung sein. Die
Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern in der Umsatzsteuer
soll von € 30.000,00 auf € 35.000,00 angehoben werden.
Im Körperschaftsteuergesetz
sollen unter anderem das Abzugsverbot für bestimmte Zinsen und Lizenzgebühren
nicht zur Anwendung kommen, wenn eine ausreichende Besteuerung der Zinsen und
Lizenzgebühren aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung sichergestellt ist. Auf
Grund einer geänderten EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken
sollen auch weitere Regelungen zu hybriden Gestaltungen normiert werden.
Bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe
(NoVA) wurde das Verfahren zur Feststellung des C02/km-Wertes
umgestellt. Dadurch erhöhen sich die festgestellten C02-Emissionswerte.
Die bestehende NoVA-Formel soll nun annäherungsweise an die neuen C02-Emissionswerte
angepasst werden. Auch für Krafträder soll die NoVA künftig auf Basis der C02-Emissionswerte
erhoben werden. Die Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer und die
motorbezogene Versicherungssteuer soll umgestaltet werden. Zudem werden hier
Änderungen im Bereich der Befreiung für Menschen mit Behinderung vorgenommen.
Der Antrag war bei Drucklegung des Artikels im Nationalrat noch nicht
beschlossen. Die weitere Gesetzwerdung bleibt also abzuwarten.
Stand: 9. Juli 2019
(N) Wie ändert sich der
Umsatzsteuersatz für elektronische Druckwerke?
Im Steuerreformgesetz 2020 soll normiert werden, dass für elektronische
Druckwerke, die nicht im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen
bzw. Werbezwecken dienen, der Umsatzsteuersatz ab 2020 10 % statt 20 % beträgt.
Die erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz führen dazu weitere Details aus.
Ob das elektronische Druckwerk im Rahmen einer sonstigen Leistung oder
einer Lieferung – auch auf physischen Trägern – verkauft wird, soll ohne
Bedeutung sein. Ebenso soll es unmaßgeblich sein, ob es sich um eine dauerhafte
oder vorübergehende Überlassung handelt und ob die elektronische Publikation
auch in einer physischen Version erhältlich ist.
Was ist ein elektronisches Druckwerk?
Die elektronische Publikation soll aus schriftlichen bzw. lesbaren
Inhalten bestehen, also vorwiegend text- bzw. bildbasiert sein, und keine
interaktive Funktion haben und ihrem Wesen nach der Funktion eines physischen
Druckwerks entsprechen. Eine Recherchedatenbank ist daher kein elektronisches
Druckwerk. Hörbücher, die im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte
Bücher erfüllen, sollen ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Schädlich wäre es, wenn das elektronische Medium vollständig oder im
Wesentlichen (audio)visuelle Inhalte (z. B. Videos) aufweist oder eine
Interaktionsmöglichkeit hat (beispielsweise Routenplanfunktion einer
elektronischen Karte). Wenn Artikel im Rahmen eines Onlineforums kommentiert
werden können oder wenn Zeitschriften mit einer Suchfunktion ausgestattet sind,
so soll dies keinen Einfluss auf die Beurteilung als elektronische Version
eines physischen Druckwerks haben. Der Bezug der gesamten elektronischen
Publikation (z. B. Buch, Zeitung) soll für die Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes nicht erforderlich sein.
Ab wann gilt der ermäßigte Steuersatz?
Der anzuwendende Steuersatz soll sich nach dem Zeitpunkt der
Leistungserbringung richten. Bei elektronischer Zurverfügungstellung von
Publikationen, beispielsweise in Form des (temporären) Downloads, ist dies der
Zeitpunkt der Zugriffsmöglichkeit auf die publizierten Inhalte.
Beispiel: Ein Kunde erwirbt am 30. Dezember 2019 das Recht, eine digitale Einzelausgabe
einer Zeitung (vom 19. November 2019) herunterzuladen. Die Bezahlung erfolgt
umgehend – der tatsächliche Download erfolgt erst am 2. Jänner 2020. Der
Download unterliegt dem Normalsteuersatz, weil der Leistungszeitpunkt am 30.
Dezember 2019 und somit vor Inkrafttreten des ermäßigten Steuersatzes liegt.
Auch bei An- bzw. Vorauszahlungen sind Regelungen bezüglich dieser
Steuersatzänderung zu beachten.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Stand: 9. Juli 2019
(N) Abgabenänderungsgesetz 2020: Neue
Digitalsteuer und Änderungen in der Umsatzsteuer
Auch das Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020) liegt dem Nationalrat
durch Antrag der beiden ehemaligen Regierungsparteien zur Beschlussfassung vor.
Darin enthalten sind unter anderem das neue Digitalsteuergesetz und wesentliche
Änderungen in der Umsatzsteuer. Das Digitalsteuergesetz 2020 bestimmt im
Wesentlichen, dass große Konzerne, die weltweit einen Umsatz von € 750 Mio. und
davon einen digitalen Werbeumsatz in Österreich von € 25 Mio. erzielen, künftig
einer österreichischen Digitalsteuer von 5 % für Umsätze im Bereich der
Onlinewerbung unterliegen sollen. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das der
Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält, vermindert um Ausgaben für
Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen
Unternehmensgruppe sind.
Im Umsatzsteuergesetz sind
unter anderem folgende Änderungen vorgesehen (Überblick):