Online-News
– Dezember 2019
(N) Was ändert sich beim
Kfz-Sachbezug?
Der Bundesminister für Finanzen hat die Verordnung über die Bewertung
bestimmter Sachbezüge geändert. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten
Änderungen.
Geänderte
Regelungen bei Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges
Grundsätzlich ist wie bisher ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen
Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und
Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, anzusetzen.
Kfz mit geringerem CO2-Emissionswert: Bisher war unter anderem von der oben genannten Grundregel abweichend
geregelt, dass für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von
nicht mehr als 130 g/km (Wert für das Kalenderjahr 2016) ein Sachbezug von 1,5
% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (inkl. USt und NoVA), maximal 720 €
monatlich, anzusetzen ist. Der CO2-Emmissionwert fällt nach der
bisherigen Regelung ab 2016 um jährlich 3 g: für 2017 gilt 127 g/km, für 2018
124 g/km, für 2019 121 g/km und ab 2020 118 g/km. Für die Ermittlung des
Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der
Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung maßgeblich.
Durch die neue Verordnung wurde oben angeführte Bestimmung geändert,
sodass für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr
als 141 g/km ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des
Kraftfahrzeuges (inkl. USt und NoVA),
maximal € 720,00 monatlich, anzusetzen ist. Der CO2-Emissionswert
von 141 g/km gilt im Kalenderjahr 2020 für erstmalig nach dem 31.3.2020
zugelassene Kraftfahrzeuge und verringert sich beginnend ab 2021 bis 2025 um
jährlich 3 g. Die CO2-Emissionswert-Grenze bezieht sich auf das Jahr
der erstmaligen Zulassung.
Maßgeblicher CO2-Wert: Bisher war in der Verordnung geregelt, dass sich der maßgebliche CO2-Emissionswert
aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen-
bzw. Einzelgenehmigung oder aus der EG-Typengenehmigung ergibt. Nun wurde neu
verordnet, dass als maßgeblicher CO2-Emissionswert der folgende Wert
laut Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid heranzuziehen ist:
a.
der kombinierte WLTP-Wert der
CO2-Emissionen (WLTP = weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für
leichte Nutzfahrzeuge),
b.
bei extern aufladbaren
Elektro-Hybridfahrzeugen der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen,
c.
für Krafträder der WMTC-Wert
der CO2-Emissionen (WMTC = weltweit harmonisierter
Emissions-Laborprüfzyklus).
Ab wann gelten obige
Änderungen? Diese Änderungen gelten für Kraftfahrzeuge,
die nach dem 31.3.2020 erstmalig zugelassen werden und für die im Typenschein
bzw. Einzelgenehmigungsbescheid der WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO2-Emissionen
ausgewiesen ist. Sie sind erstmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die
nach dem 31.3.2020 enden. Für Kraftfahrzeuge,
a.
die vor dem 1.4.2020 erstmalig
zugelassen werden und
b.
für die nach dem 31.3.2020 im
Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid kein WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der
CO2-Emissionen ausgewiesen ist,
kommen auch für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.3.2020 enden,
weiterhin die Bestimmungen der „alten“ Sachbezugswerteverordnung zur Anwendung.
Vorführkraftfahrzeuge: Bei Vorführkraftfahrzeugen sind nun die um
15 % (bisher 20 %) erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten
(einschließlich Sonderausstattungen) zuzüglich USt
und NoVA anzusetzen. Diese Änderung gilt für
Vorführkraftfahrzeuge, die nach dem 31.12.2019 erstmalig zugelassen werden und
ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019
enden.
Weitere Änderungen der neuen Verordnung betreffen die Anrechnung von Kostenbeiträge des
Arbeitnehmers an den Arbeitgeber.
Neue Regelung
zur Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads
Für die Nutzung eines arbeitgebereigenes Fahrrades oder Kraftrades mit
einem CO2-Emissionswert von 0 g/km für nicht beruflich veranlasste
Fahrten ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Für andere Krafträder sind
die Vorschriften zur „Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges“
anzuwenden.
Stand: 05. November 2019
(N) Was bedeutet
die Zusammenlegung der Sozialversicherungsträger
ab 1.1.2020 für Unternehmer?
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Per 1.1.2020 werden aus den neun Gebietskrankenkassen der einzelnen
Bundesländer eine Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK). Für Dienst-geber
sollen dadurch auch einheitliche Standards geschaffen werden. Wie bisher schon
müssen Dienstgeber mittels ELDA ihren Melde- und Beitragsverpflichtungen
nachkommen. Zuständig für den Dienstgeber ist im Regelfall die Landesstelle im
jeweiligen Bundesland, wenn der Dienstgeber Beitragskonten in nur einem
Bundesland hat.
Hat der Dienstgeber jedoch Beitragskonten in mehreren Bundesländern,
soll er bundesweit nur mehr einen einzigen Ansprechpartner haben, einen
sogenannten „Single Point of Contact“ (SPOC). Dieser
soll bei jener Landesstelle sein, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet.
Sozialversicherung
der Selbständigen (SVS)
Alle jene, die bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft
(SVA) oder bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) versichert sind,
sind ab dem 1.1.2020 Kunden bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS),
die ab diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolgerin der SVA und SVB ist. Dies erfolgt
automatisch, seitens der Kunden ist keine Aktion erforderlich.
Stand: 05. November 2019
(S) Ab 1.1.2020: Elektronische
Zustellung für Unternehmer wird Pflicht
Nicht vergessen: Wie in einer früheren Ausgabe der Steuernews schon berichtet, sind Unternehmer grundsätzlich ab dem 1.1.2020
zur Teilnahme an der neuen elektronischen Zustellung behördlicher Schriftstücke
verpflichtet, außer das Unternehmen verfügt über keinen Internetanschluss
oder unterschreitet die Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen.
ACHTUNG: Wie berichtet wurden viele Unternehmen durch eine automatische
Übernahme von Daten aus z. B. FinanzOnline im
Teilnehmerverzeichnis angelegt und die Behörden können bereits ab 1.12.2019 an Teilnehmer im
Teilnehmerverzeichnis elektronisch zustellen. Zur Abholung von
elektronischen Zustellungen ist unter anderem eine Registrierung am Unternehmensserviceportal
(USP - https://www.usp.gv.at) erforderlich, im Anzeigemodul „MeinPostkorb“ können Sie als Postbevollmächtigter unter
anderem die e-mail Adresse für Verständigungen über
neue Nachrichten eingegeben. Weitere Informationen finden Sie www.usp.gv.at und
auf www.bmdw.gv.at/Services/ElektronischeZustellung.
Stand: 05. November 2019
(N) Benötigt
man bei Vermietung einer
Ferienwohnung eine Gewerbeberechtigung?
Das Vermieten einer Ferienwohnung, kann entweder eine gewerbefreie
Raummiete oder eine Beherbergung sein, für die eine Gewerbeberechtigung
erforderlich ist. Ist eine Gewerbeberechtigung notwendig, so hat dies unter
anderem zur Folge, dass man als Pflichtmitglied der Wirtschaftskammer kammerumlagepflichtig
wird und Sozialversicherungsbeiträge anfallen können.
Ob es sich um eine Raumvermietung oder vielmehr um eine Beherbergung
handelt, muss stets im Einzelfall anhand der jeweiligen Umstände, insbesondere
aber mit Blick auf die angebotenen und erbrachten Zusatzleistungen und den
Außenauftritt, beurteilt werden. Für Vermieter bedeutet das aber mitunter eine
wesentliche Rechtsunsicherheit bei der Vermietung ihrer Ferienwohnung.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich nun diesbezüglich
erst kürzlich mit folgendem Sachverhalt:
Der Eigentümer hatte seine Wohnung mit der Absicht, einen Ertrag oder
sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auf einschlägigen Websites als
Unterkunft mit der Bezeichnung „Ferienappartement W“ angeboten. Über diese
Websites konnte die Wohnung zu einem Preis ab € 85,00 pro Nacht auch online
gebucht werden. Die Lage der Wohnung wurde dabei als tolle Wahl für Reisende,
die sich für einen guten öffentlichen Nahverkehr, Sehenswürdigkeiten,
Sightseeing und Kultur interessieren würden, beschrieben. Das Angebot umfasste
die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, einen kostenfreien
W-LAN-Zugang, die Nutzung eines Flachbildfernsehers sowie die Endreinigung. Der
Wechsel von Bettwäsche und Handtüchern während der Inanspruchnahme der Wohnung,
die Reinigung der Privatwäsche der Gäste sowie die Bereitstellung von Speisen
oder Getränken waren hingegen nicht im Angebot enthalten. Die Wohnung wurde
zumeist für ein bis zwei Nächte, in einem Ausnahmefall aber auch für eine
Woche, gebucht.
Das Verwaltungsgericht folgte in erster Instanz der Meinung der
Gewerbebehörde und entschied, dass in diesem Fall für die Vermietung der
Ferienwohnung eine Gewerbeberechtigung erforderlich sei. Der Eigentümer wandte
sich daraufhin an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der die Revision
allerdings zurückwies und zur Begründung unter anderem Folgendes ausführte:
Obwohl das Angebot in diesem Fall nicht alle für einen gewerblichen
Beherbergungsbetrieb üblichen Dienstleistungen enthalten hätte, würden die
angebotenen Zusatzleistungen (Bereitstellung von Handtüchern und Bettwäsche,
Nutzung des W-LAN und des Fernsehapparates, Endreinigung) zusammen mit dem Außenauftritt
(Internetauftritt im Rahmen des Hotellerie- und Gastgewerbes; Angebot an
Touristen durch Hervorhebung der leichten Erreichbarkeit touristischer Ziele;
Preis über der normalen Wohnungsmiete; Dauer der Vergabe von wenigen Tagen bis
zu einer Woche) dennoch darauf schließen lassen, dass die Grenze zwischen
Raumvermietung und Beherbergung überschritten worden sei. Darüber hinaus
wertete der VwGH aber auch die Möglichkeit einer Buchung der Ferienwohnung über
einschlägige Websites als gewichtiges Argument dafür, dass ein
Beherbergungsbetrieb gemäß Gewerbeordnung vorliegen würde, für den der
Eigentümer allerdings keine Gewerbeberechtigung hatte.
Generell ist die Beantwortung der Frage, ob eine gewerbsmäßige
Beherbergung von Gästen oder eine bloße Zurverfügungstellung von Wohnraum
gegeben ist, immer nur unter Bedachtnahme auf sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalls möglich.
Für das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Beherbergung von Gästen kommt es
laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) demnach nicht allein auf die gleichzeitige
Erbringung von mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum üblicherweise im
Zusammenhang stehender Dienstleistungen an, sondern im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung auch auf die sonstigen Merkmale der zu prüfenden Tätigkeit,
insbesondere auf die Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt.
Schon das Anbieten einer Ferienwohnung mit entsprechenden Nebenleistungen auf
einschlägigen Websites kann dabei für eine gewerbliche Beherbergung sprechen.
Um bei der Vermietung einer Ferienwohnung sowohl gewerberechtlich als
auch steuer- und sozialversicherungsrechtlich abgesichert zu sein, sollten sich
Vermieter also gegebenenfalls rechtzeitig beraten lassen.
Stand: 05. November 2019
(S) Arbeitnehmertipp: Inveistitionen in Arbeitsmitteln
bis Jahresende prüfen
Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen auch
kostenintensivere Arbeitsmittel wie die Anschaffung eines Laptops von der
Steuer absetzen. Wird ein Laptop mit Anschaffungskosten von € 600,00 bis
Jahresende 2019 angeschafft, so sind die Anschaffungskosten nur verteilt auf
die Nutzungsdauer als Werbungskosten von der Einkommensteuer absetzbar.
Investitionen in Arbeitsmittel mit Anschaffungskosten bis zu € 400,00 können
jedoch sofort (allerdings unter Berücksichtigung eines Privatanteils) noch im
Jahr 2019 abgesetzt werden.
Durch das Steuerreformgesetz 2020 wurde die Grenze von € 400,00 ab 2020
auf € 800,00 angehoben. Wartet man also mit der Anschaffung des Laptops mit
Anschaffungskosten von € 600,00 bis in den Jänner 2020, so ist zwar für 2019
keine Abschreibung ansetzbar, dafür sind aber die Anschaffungskosten abzüglich
Privatanteil sofort im Jahr 2020 steuerlich abzugsfähig.
Stand: 05. November 2019
(N) Steuerbefreiung für bestimmte
Aushilfen läuft per 31.12.2019 aus
Bis 31.12.2019 ist es möglich, bestimmte geringfügig beschäftigte
Aushilfen steuerfrei im Betrieb zu beschäftigen. Hier galt es eine Reihe von
Voraussetzungen einzuhalten und gut zu dokumentieren. So durfte unter anderem
der Dienstnehmer nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr als steuerbefreite
Aushilfskraft tätig sein oder auch der Arbeitgeber durfte an maximal 18 Tagen
im Kalenderjahr solche Aushilfskräfte beschäftigen. Diese steuerliche
Begünstigung läuft nun per 31.12.2019 aus.
Für die Sozialversicherung bleiben die entsprechenden Regelungen im
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz noch bis Ende 2020 relevant.
Stand: 05. November 2019
(N) Wie wurden
die Behindertenpauschbeträge bei
Minderung der Erwerbsfähigkeit
angehoben?
Unter bestimmten Voraussetzungen steht bei Behinderung einem Steuerpflichtigen
ein Freibetrag bei der Berechnung der Einkommensteuer zu. Die Höhe des
jährlichen Freibetrages richtet sich nach dem Ausmaß der Behinderung. Bereits
ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2019 gelten durch das Steuerreformgesetz 2020
folgende neue Freibeträge:
Minderung der Erwerbstätigkeit |
Freibetrag ab VZ 2019 |
Freibetrag bis VZ 2018 |
25 % bis 34
% |
€
124,00 |
€ 75,00 |
35 % bis 44
% |
€ 164,00 |
€ 99,00 |
45 % bis 54
% |
€ 401,00 |
€ 243,00 |
55 % bis 64
% |
€ 486,00 |
€ 294,00 |
65 % bis 74
% |
€ 599,00 |
€ 363,00 |
75 % bis 84
% |
€ 718,00 |
€ 435,00 |
85 % bis 94
% |
€ 837,00 |
€ 507,00 |
ab 95 % |
€ 1.198,00 |
€ 726,00 |
Stand: 05. November 2019
(S) Achten Sie auf die Kommunikation mit Ihren Mitarbeitern!
Ein Unternehmer bestimmt oft selbst mit seinen eigenen Äußerungen, wofür
ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit investiert. Alles, was vom Chef kommentiert,
beachtet oder missachtet wird, wird von aufmerksamen Mitarbeitern registriert
und bekommt eine besondere Bedeutung.
Daher ist es meist wenig hilfreich, wenn ein Vorgesetzter mit
unterschiedlichen halb ausgegorenen Ideen seine Mitarbeiter auf Trab hält,
außer man befindet sich gerade in einer Ideenfindungsphase zu einem Projekt.
Idealerweise vermittelt der Vorgesetzte seinen Mitarbeitern eine Klarheit in
seiner Strategie durch konsistente Aussagen. Auch die Nachfrage nach ständig
neuen Informationen oder Kennzahlen ist nur dann sinnvoll investierte
Arbeitszeit der Mitarbeiter, wenn auch geklärt ist, wie diese Informationen
eingesetzt werden sollen oder welche Entscheidungen die erhobenen und
berechneten Kennzahlen unterstützen sollen.
Gute Kommunikation zwischen Chef und Mitarbeiter ist klar, ruhig und
höflich. Dem Mitarbeiter muss klar sein, was von ihm erwartet wird.
Weitschweifige Erklärungen bringen dabei meist weniger als mehr Klarheit. Auch
Andeutungen sind eine Quelle von Missverständnissen. Kurze Erklärungen zur
Sache bringen mehr Verständnis. Wenn sich der Vorgesetzte allerdings mit einer
Erklärung rechtfertigt, wird dies aber oft schon als Unsicherheit ausgelegt.
Stand: 05. November 2019