Online-News – Jänner 2019

 

 

 

(N) Was gibt es 2019 Neues bei Steuern und Sozialversicherung?

 

Zu jedem Jahresbeginn steht man vor der Herausforderung, sich auf einige Veränderungen einzustellen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von wesentlichen Neuerungen und Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).

 

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein neuer Absetzbetrag von der Einkommensteuer. Er beträgt bis zu € 125,00 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von bis zu € 41,68 pro Monat und Kind.

 

Kindermehrbetrag

Für Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen wird ab der Veranlagung 2019 ein Kindermehrbetrag von bis zu € 250,00 Einkommensteuer pro Kind und Jahr erstattet, wenn die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge unter € 250,00 ausmacht.

 

Entfall Kinderfreibetrag und Absetzbarkeit Kinderbetreuungskosten

Im Gegenzug zum Familienbonus Plus werden ab 2019 der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von bestimmten Kinderbetreuungskosten abgeschafft.

 

Abzugssteuer für Leitungsrechte

Wird einem Infrastrukturbetreiber das Recht eingeräumt, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, so unterliegen die Einkünfte daraus ab 2019 einer neuen Abzugssteuer.

 

Vereinfachung des Mini-One-Stop-Shop

Für Unternehmen, deren Umsatz für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen innerhalb der EU den Betrag von € 10.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat, kommt ab 2019 eine Ausnahme vom Empfängerortprinzip. In diesem Fall sind diese Leistungen am Unternehmerort steuerbar.

 

Jahressteuergesetz 2018

Neben den bereits angeführten Neuerungen treten u. a. folgende Änderungen des Jahressteuergesetzes 2018 mit 1.1.2019 in Kraft:

 

  • Änderungen bei der Wegzugsbesteuerung
  • neue Hinzurechnungsbesteuerung für niedrigbesteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft bzw. ausländischer Betriebsstätten
  • Erweiterung des Advance Ruling (Auskunftsbescheid über die abgabenrechtliche Beurteilung zukünftiger Sachverhalte)
  • für bestimmte Unternehmen ist es möglich, einen Antrag auf eine laufende begleitende Kontrolle des Finanzamtes zu stellen
  • der Begriff „Missbrauch“ wurde in der Bundesabgabenordnung genauer definiert
  • die Gebühr für Bürgschaftserklärungen im Zusammenhang mit Wohnungsvermietung entfällt

 

Neue SV-Meldevorschriften

Am 1.1.2019 treten wesentliche Bestimmungen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes in Kraft. Meldeverpflichtungen der Dienstgeber sollen dadurch vereinfacht werden.

 

Änderungen der Kammerumlage

Bei der Kammerumlage 1 wurde sowohl die Bemessungsgrundlage als auch der Beitragssatz ab 1.1.2019 geändert. Bei der Kammerumlage 2 wurden die bundesländerabhängigen Beitragssätze gesenkt. Siehe dazu nachstehenden Artikel.

 

Senkung des Unfallversicherungsbeitrages

Der Unfallversicherungsbeitrag für Dienstnehmer wurde mit 1.1.2019 von 1,3 % auf 1,2 % gesenkt.

Stand: 05. Dezember 2018

 

 

 

(N) Wie sind ausgestellte Gutscheine ab 2019 für die Umsatzsteuer zu behandeln?

 

Auf Basis einer Änderung einer EU-Richtlinie hat das Bundesministerium für Finanzen in der aktuellen Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien seine Rechtsansicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung von ab 1.1.2019 ausgestellten Gutscheinen dargelegt. Die wichtigsten Aussagen sind:

 

Was ist ein Gutschein?

Ein Gutschein im Sinne dieser Bestimmungen verpflichtet den Unternehmer, diesen als Gegenleistung für eine Lieferung oder Dienstleistung anzunehmen, wenn die zu erbringende Leistung oder die Identität der möglichen leistenden Unternehmer und die Einlösungsbedingungen auf dem Gutschein selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sind.

 

Es wird nun neu zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden.

 

Einzweck-Gutscheine

Ein „Einzweck-Gutschein“ liegt vor, wenn der Ort der Leistungen und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung des Gutscheins feststehen, wie z. B. der Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung oder der Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, der in allen Filialen und bei Franchisenehmern in ganz Österreich eingelöst werden kann.

 

Bereits bei Übertragung eines Einzweck-Gutscheins ist von der Erbringung der Leistung, auf die er sich bezieht, auszugehen. Einzweck-Gutscheine unterliegen auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie später nicht eingelöst werden oder wenn sie von einem Dritten übertragen werden.

 

Mehrzweck-Gutscheine

Ein „Mehrzweck-Gutschein“ ist jeder Gutschein, bei dem es sich nicht um einen „Einzweck-Gutschein“ handelt, wie z. B. ein Gutschein einer Restaurantkette über € 100,00.

 

Die Übertragung (Verkauf) von Mehrzweck-Gutscheinen (z. B. Geschenkbons, Geschenkmünzen), die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkretisierten Dienstleistungen berechtigen, stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Das Entgelt für die Veräußerung eines solchen Gutscheins unterliegt nicht der Anzahlungsbesteuerung. Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist erst die tatsächliche Leistungserbringung steuerbar und führt zur Entstehung der Steuerschuld. Wird ein Mehrzweck-Gutschein von einem anderen Unternehmer als dem Unternehmer, der den der Umsatzsteuer unterliegenden Umsatz erbringt, übertragen, so unterliegen alle bestimmbaren Dienstleistungen, wie z. B. Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen, der Umsatzsteuer.

 

Preiserstattungsgutscheine (das sind Gutscheine, die zu einer nachträglichen Vergütung berechtigen) und Preisnachlassgutscheine (Gutscheine, die zum verbilligten Erwerb einer Leistung berechtigen) sind weder Einzweck- noch Mehrzweck-Gutscheine.

Stand: 05. Dezember 2018

 

 

 

(N) Was ändert sich ab 1.1.2019 bei der Kammerumlage 1?

 

Die Wirtschaftskammer finanziert sich hauptsächlich durch Umlagen der eigenen Mitglieder. Neben der Grundumlage, die direkt an die Kammer zu entrichten ist, sind die Kammerumlage 1 (KU1) und Kammerumlage 2 (KU2) an das Finanzamt zu bezahlen.

 

Mitglieder der Wirtschaftskammer haben in der Regel die Kammumlage 1 an das Finanzamt abzuführen, wenn die im Inland erzielten steuerbaren Nettoumsätze in einem Kalenderjahr € 150.000,00 übersteigen. Auch steuerbefreite Umsätze, wie z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen, sind in diese Grenze einzurechnen.

 

Bemessungsgrundlage ist im Wesentlichen

 

  • die geltend gemachte Vorsteuer,
  • die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer,
  • die Erwerbsteuer und
  • die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuerschuld (Reverse Charge).

 

Von der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind

 

  • Umsatzsteuern, die bei Geschäftsveräußerungen anfallen,
  • Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Eigenverbrauch und
  • neu ab 1.1.2019: Vorsteuern, die auf Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen entfallen.

 

Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen betreffen neue wie auch gebrauchte Wirtschaftsgüter. Ebenso nicht zu berücksichtigen sind Vorsteuern aus geringwertigen Wirtschaftsgütern. Die Vorsteuern können aus Anschaffungskosten oder Herstellungskosten stammen. Reparaturen, Instandhaltungen und Ähnliches gelten nicht als Investitionen.

 

Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie für einzelne Branchen gelten bezüglich der Bemessungsgrundlage eigene Bestimmungen.

 

Der Steuersatz, der auf die Bemessungsgrundlage angewandt wird, ist bei der KU1 in ganz Österreich gleich und beträgt ab dem ersten Quartal 2019

 

  • 0,29 % für jene Teile der Bemessungsgrundlage bis € 3,000.000,00
  • 0,2755 % für jene Teile der Bemessungsgrundlage größer € 3,000.000,00 und kleiner/gleich € 32,500.000,00
  • 0,2552 % für jene Teile der Bemessungsgrundlage größer € 32,500.000,00

 

Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gelten abweichende Prozentsätze und Schwellenwerte.

 

Die Kammerumlage 1 ist vom Kammermitglied vierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgende Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. In der Jahresumsatzsteuererklärung ist der Jahresbetrag der KU1 einzutragen.

Stand: 05. Dezember 2018

 

 

 

(S) Wie verändert sich ab 2019 der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag?

 

Mitglieder der Wirtschaftskammer, die Dienstnehmer beschäftigen, haben in der Regel den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ oder auch Kammerumlage 2) zu bezahlen, wenn die Bemessungsgrundlage € 1.095,00 pro Monat übersteigt.

 

Die Bemessungsgrundlage des DZ ist die gleiche wie die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds. Das ist im Wesentlichen die Summe der Arbeitslöhne. Ist die Beitragsgrundlage € 1.460,00 oder weniger, so können von der Beitragsgrundlage € 1.095,00 abgezogen werden.

 

Der Beitragssatz, der auf die Beitragsgrundlage angewendet wird, ist je Bundesland unterschiedlich und beträgt ab 1.1.2019:

 

Burgenland                0,42%

Kärnten                       0,39%

Niederösterreich       0,38%

Oberösterreich          0,34%

Salzburg                     0,40%

Steiermark                  0,37%

Tirol                            0,41%

Vorarlberg                  0,37%

Wien                            0,38%

 

Die Kammerumlage 2 ist vom Kammermitglied im Zuge der Lohnverrechnung monatlich selbst zu berechnen und bis spätestens 15. des nächstfolgenden Monats an das Finanzamt abzuführen.

Stand: 05. Dezember 2018

 

 

 

(N) Wie hoch ist der monatliche Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige?

 

Selbständige unterliegen keiner verpflichtenden Arbeitslosenversicherung, können dieser jedoch unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig beitreten. So kann der Arbeitslosenversicherung binnen sechs Monaten nach Beginn einer GSVG/FSVG-Pensionsversicherung beigetreten werden. Hat man diese Frist verstreichen lassen, so ist ein Beitritt erst wieder nach 8, 16, 24, … Jahren möglich. War man zum Jahreswechsel 2008/2009 bereits selbständig und ist bisher der Arbeitslosenversicherung nicht beigetreten, so ist ein Beitritt erst wieder ab 1.1.2026 möglich.

 

Wie hoch ist der monatliche Beitrag?

Der Selbständige kann aus folgenden Optionen wählen:

 

Anteil an der GSVG-
Höchstbeitragsgrundlage

Beitragssatz

Monatlicher Beitrag*

(Werte 2019)

Ein Viertel

3 %

€ 45,68

Hälfte

6 %

€ 182,70

Drei Viertel

6 %

€ 274,05

 

* vorausichtliche Werte für 2019

 

Der Beitragssatz für die niedrigste Beitragsgrundlage wurde kürzlich vom Gesetzgeber rückwirkend per 1.7.2018 von 6 % auf 3 % gesenkt.

 

Die Beitragsgrundlage, die der Selbständige gewählt hat, gilt für die gesamte Dauer der Arbeitslosenversicherung. Von der gewählten Beitragsgrundlage ist auch das Ausmaß der Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung abhängig.

Stand: 05. Dezember 2018

 

 

 

(S) Was bedeutet Finanzplanung für ein Unternehmen?

 

Eines der wichtigsten Ziele eines Unternehmens ist es, die Liquidität aufrechtzuerhalten und damit ständig zahlungsfähig zu sein. Wird ein Unternehmen zahlungsunfähig, so liegt ein Insolvenztatbestand vor.

 

Um nicht von Liquiditätsengpässen überrascht zu werden, ist es ratsam, mittels eines Finanzplanes die Zahlungsströme eines Unternehmens zu erfassen und deren Auswirkung auf das Bankkonto zu planen.

 

Kurzfristige Finanzplanung ist dabei im Sinne einer Liquiditätsvorschau auf Tages- oder Wochenbasis nur wenige Wochen in die Zukunft gerichtet. Dies ist besonders bei Unternehmen in der Krise erforderlich, die bereits nur sehr geringe liquide Mittel zur Verfügung haben. Dabei werden ausgehend von einem Liquiditätsstatus (Stände der Bankkonten) die kurzfristig zu erwartenden Aus- und Einzahlungen geplant.

 

Eine mittelfristige Finanzplanung erstreckt sich oft über ein bis zwei Jahre und kann auch rollierend durchgeführt werden. Geplant wird auf Monats- bzw. eventuell auch auf Quartalsbasis. Ein Finanzplan für das kommende Jahr wird oft aus den geplanten Budgetzahlen abgeleitet. So können frühzeitig mögliche Liquiditätsengpässe identifiziert werden und in Ruhe Gegenmaßnahmen, wie z. B. Gespräche mit der Bank oder Aufbringung von Eigenkapital, diskutiert werden.

 

Die langfristige Finanzplanung hat meist einen Planungshorizont von mehreren Jahren und wird aus einem langfristigen Erfolgsplan abgeleitet.

Stand: 05. Dezember 2018