Online-News – Jänner 2019
(N) Was gibt es 2019 Neues bei Steuern und
Sozialversicherung?
Zu jedem Jahresbeginn steht man vor der Herausforderung, sich auf einige
Veränderungen einzustellen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von
wesentlichen Neuerungen und Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit).
Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus ist ein neuer Absetzbetrag von der Einkommensteuer.
Er beträgt bis zu € 125,00 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren
bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die
Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe
von bis zu € 41,68 pro Monat und Kind.
Kindermehrbetrag
Für Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen wird ab
der Veranlagung 2019 ein Kindermehrbetrag von bis zu € 250,00 Einkommensteuer
pro Kind und Jahr erstattet, wenn die Einkommensteuer vor Berücksichtigung
aller zustehenden Absetzbeträge unter € 250,00 ausmacht.
Entfall Kinderfreibetrag und
Absetzbarkeit Kinderbetreuungskosten
Im Gegenzug zum Familienbonus Plus werden ab 2019 der Kinderfreibetrag
und die Absetzbarkeit von bestimmten Kinderbetreuungskosten abgeschafft.
Abzugssteuer für Leitungsrechte
Wird einem Infrastrukturbetreiber das Recht eingeräumt, Grund und Boden
zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im
öffentlichen Interesse zu nutzen, so unterliegen die Einkünfte daraus ab 2019
einer neuen Abzugssteuer.
Vereinfachung des Mini-One-Stop-Shop
Für Unternehmen, deren Umsatz für elektronisch erbrachte sonstige
Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an
Privatpersonen innerhalb der EU den Betrag von € 10.000,00 im vorangegangenen
Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat,
kommt ab 2019 eine Ausnahme vom Empfängerortprinzip. In diesem Fall sind diese
Leistungen am Unternehmerort steuerbar.
Jahressteuergesetz 2018
Neben den bereits angeführten Neuerungen treten u. a. folgende
Änderungen des Jahressteuergesetzes 2018 mit 1.1.2019 in Kraft:
Neue SV-Meldevorschriften
Am 1.1.2019 treten wesentliche Bestimmungen des
Meldepflicht-Änderungsgesetzes in Kraft. Meldeverpflichtungen der Dienstgeber
sollen dadurch vereinfacht werden.
Änderungen der Kammerumlage
Bei der Kammerumlage 1 wurde sowohl die Bemessungsgrundlage als auch der
Beitragssatz ab 1.1.2019 geändert. Bei der Kammerumlage 2 wurden die
bundesländerabhängigen Beitragssätze gesenkt. Siehe dazu nachstehenden Artikel.
Senkung des
Unfallversicherungsbeitrages
Der Unfallversicherungsbeitrag für Dienstnehmer wurde mit 1.1.2019 von
1,3 % auf 1,2 % gesenkt.
Stand: 05. Dezember 2018
(N) Wie sind ausgestellte
Gutscheine ab 2019 für die Umsatzsteuer zu behandeln?
Auf Basis einer Änderung einer EU-Richtlinie hat das Bundesministerium
für Finanzen in der aktuellen Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien seine
Rechtsansicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung von ab 1.1.2019 ausgestellten
Gutscheinen dargelegt. Die wichtigsten Aussagen sind:
Was ist ein Gutschein?
Ein Gutschein im Sinne dieser Bestimmungen verpflichtet den Unternehmer,
diesen als Gegenleistung für eine Lieferung oder Dienstleistung anzunehmen,
wenn die zu erbringende Leistung oder die Identität der möglichen leistenden
Unternehmer und die Einlösungsbedingungen auf dem Gutschein selbst oder in
damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sind.
Es wird nun neu zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen
unterschieden.
Einzweck-Gutscheine
Ein „Einzweck-Gutschein“ liegt vor, wenn der Ort der Leistungen und die
dafür geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung des Gutscheins feststehen,
wie z. B. der Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung
oder der Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, der in allen Filialen und
bei Franchisenehmern in ganz Österreich eingelöst werden kann.
Bereits bei Übertragung eines Einzweck-Gutscheins ist
von der Erbringung der Leistung, auf die er sich bezieht, auszugehen. Einzweck-Gutscheine
unterliegen auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie später nicht eingelöst werden
oder wenn sie von einem Dritten übertragen werden.
Mehrzweck-Gutscheine
Ein „Mehrzweck-Gutschein“ ist jeder Gutschein, bei dem es sich nicht um
einen „Einzweck-Gutschein“ handelt, wie z. B. ein Gutschein einer
Restaurantkette über € 100,00.
Die Übertragung (Verkauf) von Mehrzweck-Gutscheinen (z. B. Geschenkbons,
Geschenkmünzen), die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkretisierten Dienstleistungen
berechtigen, stellt noch keinen
steuerbaren Vorgang dar. Das Entgelt für die Veräußerung eines solchen
Gutscheins unterliegt nicht der Anzahlungsbesteuerung. Bei
Mehrzweck-Gutscheinen ist erst die
tatsächliche Leistungserbringung steuerbar und führt zur Entstehung der
Steuerschuld. Wird ein Mehrzweck-Gutschein von einem anderen Unternehmer als
dem Unternehmer, der den der Umsatzsteuer unterliegenden Umsatz erbringt,
übertragen, so unterliegen alle bestimmbaren Dienstleistungen, wie z. B.
Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen, der Umsatzsteuer.
Preiserstattungsgutscheine (das sind Gutscheine, die zu einer nachträglichen Vergütung
berechtigen) und Preisnachlassgutscheine
(Gutscheine, die zum verbilligten Erwerb einer Leistung berechtigen) sind weder
Einzweck- noch Mehrzweck-Gutscheine.
Stand: 05. Dezember 2018
(N) Was ändert sich ab
1.1.2019 bei der Kammerumlage 1?
Die Wirtschaftskammer finanziert sich hauptsächlich durch Umlagen der
eigenen Mitglieder. Neben der Grundumlage, die direkt an die Kammer zu
entrichten ist, sind die Kammerumlage 1 (KU1) und Kammerumlage 2 (KU2) an das
Finanzamt zu bezahlen.
Mitglieder der Wirtschaftskammer haben in der Regel die Kammumlage 1 an
das Finanzamt abzuführen, wenn die im Inland erzielten steuerbaren Nettoumsätze
in einem Kalenderjahr € 150.000,00 übersteigen. Auch steuerbefreite Umsätze,
wie z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen, sind in diese Grenze
einzurechnen.
Bemessungsgrundlage ist im Wesentlichen
Von der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind
Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen betreffen neue wie
auch gebrauchte Wirtschaftsgüter. Ebenso nicht zu berücksichtigen sind
Vorsteuern aus geringwertigen Wirtschaftsgütern. Die Vorsteuern können aus
Anschaffungskosten oder Herstellungskosten stammen. Reparaturen,
Instandhaltungen und Ähnliches gelten nicht als Investitionen.
Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie für einzelne
Branchen gelten bezüglich der Bemessungsgrundlage eigene Bestimmungen.
Der Steuersatz, der auf die Bemessungsgrundlage angewandt wird, ist bei
der KU1 in ganz Österreich gleich und beträgt ab dem ersten Quartal 2019
Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gelten abweichende
Prozentsätze und Schwellenwerte.
Die Kammerumlage 1 ist vom Kammermitglied vierteljährlich selbst zu
berechnen und spätestens bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr
zweitfolgende Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Bei der Berechnung
der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge,
die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag
der Umlage ergeben, auszugleichen. In der Jahresumsatzsteuererklärung ist der
Jahresbetrag der KU1 einzutragen.
Stand: 05. Dezember 2018
(S) Wie verändert sich ab
2019 der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag?
Mitglieder der Wirtschaftskammer, die Dienstnehmer beschäftigen, haben
in der Regel den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ oder auch Kammerumlage 2)
zu bezahlen, wenn die Bemessungsgrundlage € 1.095,00 pro Monat übersteigt.
Die Bemessungsgrundlage des DZ ist die gleiche wie die Beitragsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds. Das ist im
Wesentlichen die Summe der Arbeitslöhne. Ist die Beitragsgrundlage € 1.460,00
oder weniger, so können von der Beitragsgrundlage € 1.095,00 abgezogen werden.
Der Beitragssatz, der auf die Beitragsgrundlage angewendet wird, ist je
Bundesland unterschiedlich und beträgt ab 1.1.2019:
Burgenland 0,42%
Kärnten 0,39%
Niederösterreich 0,38%
Oberösterreich 0,34%
Salzburg 0,40%
Steiermark 0,37%
Tirol 0,41%
Vorarlberg 0,37%
Wien 0,38%
Die Kammerumlage 2 ist vom Kammermitglied im Zuge der Lohnverrechnung
monatlich selbst zu berechnen und bis spätestens 15. des nächstfolgenden Monats
an das Finanzamt abzuführen.
Stand: 05. Dezember 2018
(N) Wie hoch ist der
monatliche Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige?
Selbständige unterliegen keiner verpflichtenden
Arbeitslosenversicherung, können dieser jedoch unter bestimmten Voraussetzungen
freiwillig beitreten. So kann der Arbeitslosenversicherung binnen sechs Monaten
nach Beginn einer GSVG/FSVG-Pensionsversicherung beigetreten werden. Hat man
diese Frist verstreichen lassen, so ist ein Beitritt erst wieder nach 8, 16,
24, … Jahren möglich. War man zum Jahreswechsel 2008/2009 bereits selbständig
und ist bisher der Arbeitslosenversicherung nicht beigetreten, so ist ein
Beitritt erst wieder ab 1.1.2026 möglich.
Wie hoch ist der monatliche Beitrag?
Der Selbständige kann aus folgenden Optionen wählen:
Anteil
an der GSVG- |
Beitragssatz |
Monatlicher
Beitrag* (Werte
2019) |
Ein Viertel |
3 % |
€ 45,68 |
Hälfte |
6 % |
€ 182,70 |
Drei Viertel |
6 % |
€ 274,05 |
* vorausichtliche Werte für 2019
Der Beitragssatz für die niedrigste Beitragsgrundlage wurde kürzlich vom
Gesetzgeber rückwirkend per 1.7.2018 von 6 % auf 3 % gesenkt.
Die Beitragsgrundlage, die der Selbständige gewählt hat, gilt für die
gesamte Dauer der Arbeitslosenversicherung. Von der gewählten Beitragsgrundlage
ist auch das Ausmaß der Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung
abhängig.
Stand: 05. Dezember 2018
(S) Was bedeutet
Finanzplanung für ein Unternehmen?
Eines der wichtigsten Ziele eines Unternehmens ist es, die Liquidität
aufrechtzuerhalten und damit ständig zahlungsfähig zu sein. Wird ein
Unternehmen zahlungsunfähig, so liegt ein Insolvenztatbestand vor.
Um nicht von Liquiditätsengpässen überrascht zu werden, ist es ratsam,
mittels eines Finanzplanes die Zahlungsströme eines Unternehmens zu erfassen
und deren Auswirkung auf das Bankkonto zu planen.
Kurzfristige Finanzplanung ist dabei im Sinne einer Liquiditätsvorschau
auf Tages- oder Wochenbasis nur wenige Wochen in die Zukunft gerichtet. Dies
ist besonders bei Unternehmen in der Krise erforderlich, die bereits nur sehr
geringe liquide Mittel zur Verfügung haben. Dabei werden ausgehend von einem
Liquiditätsstatus (Stände der Bankkonten) die kurzfristig zu erwartenden Aus-
und Einzahlungen geplant.
Eine mittelfristige Finanzplanung erstreckt sich oft über ein bis zwei
Jahre und kann auch rollierend durchgeführt werden. Geplant wird auf Monats-
bzw. eventuell auch auf Quartalsbasis. Ein Finanzplan für das kommende Jahr
wird oft aus den geplanten Budgetzahlen abgeleitet. So können frühzeitig
mögliche Liquiditätsengpässe identifiziert werden und in Ruhe Gegenmaßnahmen,
wie z. B. Gespräche mit der Bank oder Aufbringung von Eigenkapital, diskutiert
werden.
Die langfristige Finanzplanung hat meist einen Planungshorizont von
mehreren Jahren und wird aus einem langfristigen Erfolgsplan abgeleitet.
Stand: 05. Dezember 2018