Online-News –
Juli 2019
(N) Wann liegt bei Vermietung einer Immobilie an einen
Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?
Schafft eine Kapitalgesellschaft eine Immobilie an (oder errichtet
diese) und vermietet diese an ihren Gesellschafter, so prüft die Finanz
regelmäßig, ob diese Vorgänge auch einem Fremdvergleich standhalten. Ist dies
nicht gegeben, so kann unter anderem eine steuerpflichtige verdeckte
Gewinnausschüttung beim Gesellschafter festgestellt werden.
Das Bundesministerium für Finanzen hat nun auf Basis einiger Urteile des
Verwaltungsgerichtshofes seine Rechtsansicht zu dieser Thematik in einer
eigenen Information veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie einige wesentliche
Aussagen dieser BMF-Info zur Vorgangsweise der Finanz bei der Prüfung, ob eine
verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung ist, dass die Vereinbarung
über die Nutzungsüberlassung einem Fremdvergleich nicht standhält. Der
Fremdvergleich richtet sich nun danach, ob es für ein Mietobjekt in der
gegebenen Bauart, Größe und Ausstattung einen funktionierenden Mietenmarkt
gibt. Es stellt sich die Frage, ob ein wirtschaftlich agierender, (nur) am
Mietertrag interessierter Investor, Objekte vergleichbarer Gediegenheit und
Exklusivität (mit vergleichbaren Kosten) errichten und am Markt gewinnbringend
vermieten würde. Den Nachweis für das Vorliegen eines funktionierenden
Mietenmarktes hat der Steuerpflichtige zu erbringen.
Liegt ein funktionierender Mietenmarkt vor und wird die Marktmiete vom
Gesellschafter bezahlt, dann liegt keine verdeckte Ausschüttung vor. Wird vom
Gesellschafter weniger Miete bezahlt, so wird eine verdeckte Ausschüttung bis
zur Marktmiete festgestellt.
Liegt kein funktionierender Mietenmarkt vor, so erfolgt eine Prüfung
anhand abstrakter Renditeberechnungen.
Dabei wird eine Renditemiete in Höhe von in der Regel 3 - 5 % der
Anschaffungs- bzw. Herstellkosten berechnet. Entspricht nun die bezahlte Miete
der Renditemiete, so liegt keine verdeckte Ausschüttung vor. Wird weniger
bezahlt, so wird wiederum eine verdeckte Ausschüttung bis zur Renditemiete
festgestellt.
Die BMF-Info führt weiters detailliert aus, wann ein funktionierender
Mietenmarkt vorliegt und verlangt unter anderem den Nachweis, dass sich der
Steuerpflichtige wie ein ökonomisch agierender Investor verhält.
Zudem wird auch auf die umsatzsteuerliche Beurteilung und die Anwendung
auf Privatstiftungen eingegangen.
Eine individuelle Beratung bei diesem komplexen Thema ist jedenfalls
erforderlich.
Stand: 8. Juni 2019
(N) Muss man in Österreich auch ohne
Wohnsitz Steuern zahlen?
Hat man in Österreich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt,
so ist man unbeschränkt steuerpflichtig.
Ist eine natürliche Person
unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich, so muss diese Person grundsätzlich
alle ihre in- und ausländischen Einkünfte (Welteinkommen) der österreichischen
Einkommensteuer unterwerfen.
Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die zwar in Österreich bestimme Einkünfte erzielen, aber in Österreich weder
ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf bestimmte, im
Einkommensteuergesetz ausdrücklich aufgezählte Einkünfte. Hier ist in der Regel
ein Bezug zum Inland erforderlich. So sind
beispielsweise (unvollständige Auswahl) Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb,
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird, die Vermietung einer in
Österreich gelegenen Ferienwohnung oder grundsätzlich auch Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (unter bestimmten Voraussetzungen), die im Inland
ausgeübt wird, beschränkt steuerpflichtig.
Wann hat man nun in Österreich
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt?
Verfügt man im Bundesgebiet über eine Wohnung, die man selbst auch längerfristig
als solche nutzt, so hat man einen Wohnsitz. Die Wohnung muss dabei nicht der
Hauptwohnsitz sein, muss aber zum Wohnen auch tatsächlich geeignet sein. Die
Nutzung muss dabei nicht ununterbrochen aber zumindest wiederkehrend sein. Laut
Zweitwohnsitzverordnung wird für bestimmte Abgabepflichtige in der Regel ein
Wohnsitz nur dann begründet, wenn die inländische Wohnung an mehr als 70 Tagen
benutzt wird.
Personen, die sich in Österreich für längere Zeit aufhalten, also z. B.
nicht nur hier auf Urlaub sind, können in Österreich einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben. Hält man sich in Österreich sechs Monate oder länger auf, so
begründet man rückwirkend einen gewöhnlichen Aufenthalt. Die Staatsbürgerschaft
der Person ist für diese Beurteilung irrelevant.
Für die Steuerpflicht ist neben den Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes das jeweils mit dem ausländischen Staat abgeschlossene
Doppelbesteuerungsabkommen und eine umfangreiche Rechtsprechung zu beachten.
Für beschränkt Steuerpflichtige gelten besondere Bestimmungen zur Berechnung
der Steuer.
Stand: 08. Juni 2019
(S) A1-Bescheinigung bei Dienstreisen
in die EU/EWR/Schweiz nicht vergessen!
Ist ein Unternehmer selbst oder seine Dienstnehmer nicht nur in
Österreich tätig, so werden die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen
durch diverse gesetzliche Bestimmungen und EU-Verordnungen umfangreich und
komplex geregelt.
In diesem Artikel soll nur darauf aufmerksam gemacht werden, dass für
jede grenzüberschreitende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aber auch für jene des
Unternehmers selbst innerhalb der EU/EWR und der Schweiz beim zuständigen
Krankenversicherungsträger die Ausstellung eines Formulars A1 zu beantragen
ist. Der Krankenversicherungsträger bescheinigt daraufhin, welche nationalen
Rechtsvorschriften auf die jeweilige Person anzuwenden sind. Diese
A1-Bescheinigung ist im Ausland immer mitzuführen, andernfalls drohen dem
Arbeitgeber bzw. dem Unternehmer empfindliche Sanktionen und Bußgelder.
Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine Unterscheidung zwischen einer
Entsendung und einer Dienstreise. Für jede noch so kurze Dienstreise, wie z. B.
für die Teilnahme an Konferenzen oder Seminaren, ist daher das Mitführen der
A1-Bescheinigung notwendig.
Arbeitgeber können die A1-Bescheinigungen für ihre Dienstnehmer
grundsätzlich elektronisch mittels der ELDA-Software bei der
Gebietskrankenkasse und für sich selbst mittels eines Onlineformulars bei der
SVA beantragen.
Stand: 08. Juni 2019
(N) Wie sind Geschäftsessen
steuerlich abzugsfähig?
Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, Ertragsteuerrecht
und Umsatzsteuerrecht auseinanderzuhalten. Im Umsatzsteuerrecht steht entweder
der volle Vorsteuerabzug zu oder keiner. Ertragsteuerlich müssen
Bewirtungskosten aufgeteilt werden in jene, die:
Umsatzsteuerrecht
Grundsätzlich sind alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig, sofern
sie der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung weit
überwiegt. Den Beweis, dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der
Steuerpflichtige für jede einzelne Ausgabe erbringen (Dokumentation
erforderlich!).
Ertragssteuerrecht
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden
sind grundsätzlich nicht abzugs-fähige Repräsentationsaufwendungen. Weist man
nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche
Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Ausgaben zu 50 % abgezogen
werden. Die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) kennen zudem auch Bewirtungen
ohne Repräsentationskomponente (voll abzugsfähig).
Voll abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen laut EStR in denen die Bewirtung
50 % der Aufwendungen können bei werbewirksamen Betriebsaufwendungen
abgezogen werden, wenn die Repräsentationskomponente nur eine untergeordnete
Rolle spielt, wie z. B. bei einem Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret
angestrebten Geschäftsabschlusses.
Ertragssteuerlich zur Gänze nicht
abzugsfähig sind alle Bewirtungen, die hauptsächlich aus
Repräsentationsgründen stattfinden, wie beispielsweise ein Arbeitsessen nach
einem Geschäftsabschluss.
Stand: 08. Juni 2019
(S) Wie sind Bezüge von
Gesellschaftern-Geschäftsführern steuer- und sozialversicherungsrechtlich
einzuordnen?
Gesellschafter-Geschäftsführer fallen in der Regel mit ihren Einkünften
steuerlich entweder unter die Einkünfte aus selbständiger oder
nichtselbständiger Arbeit, sozialversicherungsrechtlich entweder unter die
ASVG- oder GSVG Versicherung. Ganz wesentlich ist dies vom Beteiligungsausmaß
abhängig, wobei für Steuerzwecke und Sozialversicherungsrecht unterschiedliche
Grenzen gelten.
Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % handelt es sich steuerlich
um eine „wesentliche Beteiligung“. Die Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers
sind dann bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu erfassen. Liegt das
Beteiligungsausmaß bei höchstens 25 %, so zählen die Einkünfte aus der
Geschäftsführertätigkeit des Geschäftsführers in aller Regel zu den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit.
Grundsätzlich gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer
sozialversicherungsrechtlich Folgendes:
Lohnsteuerpflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer bis 25 % Beteiligung
sind als Dienstnehmer nach dem ASVG pflichtversichert. Bei einem
Dienstverhältnis mit Beteiligung über 25 % bis unter 50 % besteht je nach
Gestaltung des Dienstvertrags eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder GSVG.
Hier ist auch wesentlich, ob der Gesellschafter eine Sperrminorität besitzt. Ab
50 % Beteiligung besteht eine Pflichtversicherung nach GSVG.
Neben diesen grundsätzlichen Aussagen gibt es eine Reihe von
Sonderfällen. Auch ist auf die Besteuerung und die anfallenden
Sozialversicherungsabgaben bei Ausschüttungen zu achten. Die steuer- und
sozialversicherungsrechtliche optimale Gestaltung von Bezügen von
Gesellschafter-Geschäftsführern erfordert daher jedenfalls eine individuelle
Beratung.
Stand: 08. Juni 2019
(N) Kontrollieren Sie den IBAN vor
Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt!
Seit dem Jahr 2013 wurde der Republik Österreich für den Kontenkreis
5.xxx.xxx (Bundeskonten) die Bankleitzahl 01000 und der BIC BUNDATWW
zugewiesen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat nun in einer Aussendung an die
Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer darauf hingewiesen, dass noch
immer eine nicht unerhebliche Anzahl von Überweisungen an das Finanzamt Konto
mit „alter“ IBAN ATXX 6000 0000 05XX XXXX (BIC OPSKATWW) durchgeführt werden.
Bis dato hat die BAWAG P.S.K. diese Überweisungen trotzdem entgegengenommen und
dem jeweiligen korrekten Konto gutgeschrieben.
Das BMF hat nun begonnen, der BAWAG P.S.K. stufenweise den Auftrag zu
erteilen, die mit „alter“ IBAN ATXX 6000 0000 05XX XXXX (BIC OPSKATWW)
beauftragten Überweisungen nicht mehr anzunehmen, sondern den Auftraggebern
(Zahlungspflichtigen) mit dem Hinweis auf eine falsche IBAN rückzuleiten. Ab Anfang Juli 2019 sind von dieser
Maßnahme auch Finanzamtskonten betroffen, somit werden auf die falsche IBAN
angewiesene Einzahlungen rücküberwiesen.
Bitte kontrollieren Sie Überweisungen, Überweisungsvor-lagen und
Daueraufträge vor Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt und verwenden Sie
den aktuell gültigen IBAN. Sie vermeiden damit unnötige Rücküberweisungen,
Säumniszuschläge und Mahnspesen. Die aktuelle Bankverbindung Ihres Finanzamts
finden Sie unter https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/.
Stand: 08. Juni 2019
(S) Wie Sie auch als Unternehmer
entspannt Ihren Urlaub
antreten können
Planen Sie jene Aufgaben, von denen Sie
bereits wissen, dass diese während Ihres Urlaubes zur Erledigung anstehen.
Verteilen Sie die Erledigung auf Ihre Mitarbeiter. Dies gelingt nur dann, wenn
Ihre Mitarbeiter im Besitz aller notwendigen Informationen für diese Erledigung
sind und Ihr Vertrauen genießen.
Wenn möglich suchen Sie für die Zeit Ihres Urlaubes eine Stellvertretung
und klären Sie mit dieser Person Aufgaben, Vollmachten und Handlungsspielräume.
Ihr Stellvertreter sollte Sie in
definierten Notfällen kontaktieren können. Überlegen Sie auch, welchen Datenzugriff
der Stellvertreter benötigt.
Informieren Sie rechtzeitig Ihre Mitarbeiter und aber auch bestimmte Geschäftspartner,
wie z. B. wichtige Kunden, mit denen Sie persönlich laufend in Kontakt stehen,
über Ihre Abwesenheit. So ist jeder darauf vorbereitet und wird verstehen, dass
auch Sie als Unternehmer Erholung brauchen. In einer automatisierten Antwort
auf eingehende E-Mails informieren Sie kurz über Ihre Abwesenheit (mit Angabe des Rückkehrdatums), geben die
Kontaktdaten Ihrer Stellvertretung bekannt und dass Sie sich nach Ihrem Urlaub
auch gerne wieder persönlich um das Anliegen kümmern werden.
Überlegen Sie sich genau im Vorhinein, ob und wie Sie im Urlaub erreichbar sein wollen. Oft ist
es nicht möglich, sich völlig abzukapseln. Legen Sie in diesem Fall zumindest
klare Regeln fest, damit die Erholung auch tatsächlich eintritt.
Stand: 08. Juni 2019