Online-News – Juli 2019

 

 

 

(N) Wann liegt bei Vermietung einer Immobilie an einen Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

 

Schafft eine Kapitalgesellschaft eine Immobilie an (oder errichtet diese) und vermietet diese an ihren Gesellschafter, so prüft die Finanz regelmäßig, ob diese Vorgänge auch einem Fremdvergleich standhalten. Ist dies nicht gegeben, so kann unter anderem eine steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter festgestellt werden.

 

Das Bundesministerium für Finanzen hat nun auf Basis einiger Urteile des Verwaltungsgerichtshofes seine Rechtsansicht zu dieser Thematik in einer eigenen Information veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie einige wesentliche Aussagen dieser BMF-Info zur Vorgangsweise der Finanz bei der Prüfung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

 

Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung ist, dass die Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung einem Fremdvergleich nicht standhält. Der Fremdvergleich richtet sich nun danach, ob es für ein Mietobjekt in der gegebenen Bauart, Größe und Ausstattung einen funktionierenden Mietenmarkt gibt. Es stellt sich die Frage, ob ein wirtschaftlich agierender, (nur) am Mietertrag interessierter Investor, Objekte vergleichbarer Gediegenheit und Exklusivität (mit vergleichbaren Kosten) errichten und am Markt gewinnbringend vermieten würde. Den Nachweis für das Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarktes hat der Steuerpflichtige zu erbringen.

 

Liegt ein funktionierender Mietenmarkt vor und wird die Marktmiete vom Gesellschafter bezahlt, dann liegt keine verdeckte Ausschüttung vor. Wird vom Gesellschafter weniger Miete bezahlt, so wird eine verdeckte Ausschüttung bis zur Marktmiete festgestellt.

 

Liegt kein funktionierender Mietenmarkt vor, so erfolgt eine Prüfung anhand abstrakter Renditeberechnungen.

Dabei wird eine Renditemiete in Höhe von in der Regel 3 - 5 % der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten berechnet. Entspricht nun die bezahlte Miete der Renditemiete, so liegt keine verdeckte Ausschüttung vor. Wird weniger bezahlt, so wird wiederum eine verdeckte Ausschüttung bis zur Renditemiete festgestellt.

 

Die BMF-Info führt weiters detailliert aus, wann ein funktionierender Mietenmarkt vorliegt und verlangt unter anderem den Nachweis, dass sich der Steuerpflichtige wie ein ökonomisch agierender Investor verhält.

 

Zudem wird auch auf die umsatzsteuerliche Beurteilung und die Anwendung auf Privatstiftungen eingegangen.

 

Eine individuelle Beratung bei diesem komplexen Thema ist jedenfalls erforderlich.

Stand: 8. Juni 2019

 

 

 

(N) Muss man in Österreich auch ohne Wohnsitz Steuern zahlen?

 

Hat man in Österreich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist man unbeschränkt steuerpflichtig. Ist eine natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich, so muss diese Person grundsätzlich alle ihre in- und ausländischen Einkünfte (Welteinkommen) der österreichischen Einkommensteuer unterwerfen.

 

Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die zwar in Österreich bestimme  Einkünfte erzielen, aber in Österreich weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf bestimmte, im Einkommensteuergesetz ausdrücklich aufgezählte Einkünfte. Hier ist in der Regel ein Bezug zum Inland erforderlich. So sind beispielsweise (unvollständige Auswahl) Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird, die Vermietung einer in Österreich gelegenen Ferienwohnung oder grundsätzlich auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (unter bestimmten Voraussetzungen), die im Inland ausgeübt wird, beschränkt steuerpflichtig.

 

Wann hat man nun in Österreich einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt?

Verfügt man im Bundesgebiet über eine Wohnung, die man selbst auch längerfristig als solche nutzt, so hat man einen Wohnsitz. Die Wohnung muss dabei nicht der Hauptwohnsitz sein, muss aber zum Wohnen auch tatsächlich geeignet sein. Die Nutzung muss dabei nicht ununterbrochen aber zumindest wiederkehrend sein. Laut Zweitwohnsitzverordnung wird für bestimmte Abgabepflichtige in der Regel ein Wohnsitz nur dann begründet, wenn die inländische Wohnung an mehr als 70 Tagen benutzt wird.

 

Personen, die sich in Österreich für längere Zeit aufhalten, also z. B. nicht nur hier auf Urlaub sind, können in Österreich einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hält man sich in Österreich sechs Monate oder länger auf, so begründet man rückwirkend einen gewöhnlichen Aufenthalt. Die Staatsbürgerschaft der Person ist für diese Beurteilung irrelevant.

 

Für die Steuerpflicht ist neben den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes das jeweils mit dem ausländischen Staat abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen und eine umfangreiche Rechtsprechung zu beachten. Für beschränkt Steuerpflichtige gelten besondere Bestimmungen zur Berechnung der Steuer.

Stand: 08. Juni 2019

 

 

 

(S) A1-Bescheinigung bei Dienstreisen in die EU/EWR/Schweiz nicht vergessen!

 

Ist ein Unternehmer selbst oder seine Dienstnehmer nicht nur in Österreich tätig, so werden die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen durch diverse gesetzliche Bestimmungen und EU-Verordnungen umfangreich und komplex geregelt.

 

In diesem Artikel soll nur darauf aufmerksam gemacht werden, dass für jede grenzüberschreitende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aber auch für jene des Unternehmers selbst innerhalb der EU/EWR und der Schweiz beim zuständigen Krankenversicherungsträger die Ausstellung eines Formulars A1 zu beantragen ist. Der Krankenversicherungsträger bescheinigt daraufhin, welche nationalen Rechtsvorschriften auf die jeweilige Person anzuwenden sind. Diese A1-Bescheinigung ist im Ausland immer mitzuführen, andernfalls drohen dem Arbeitgeber bzw. dem Unternehmer empfindliche Sanktionen und Bußgelder.

 

Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine Unterscheidung zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise. Für jede noch so kurze Dienstreise, wie z. B. für die Teilnahme an Konferenzen oder Seminaren, ist daher das Mitführen der A1-Bescheinigung notwendig.

 

Arbeitgeber können die A1-Bescheinigungen für ihre Dienstnehmer grundsätzlich elektronisch mittels der ELDA-Software bei der Gebietskrankenkasse und für sich selbst mittels eines Onlineformulars bei der SVA beantragen.

Stand: 08. Juni 2019

 

 

 

 

(N) Wie sind Geschäftsessen steuerlich abzugsfähig?

 

Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, Ertragsteuerrecht und Umsatzsteuerrecht auseinanderzuhalten. Im Umsatzsteuerrecht steht entweder der volle Vorsteuerabzug zu oder keiner. Ertragsteuerlich müssen Bewirtungskosten aufgeteilt werden in jene, die:

 

  • zur Gänze abzugsfähig sind
  • zur Hälfte abgezogen werden dürfen
  • zur Gänze nicht abgezogen werden dürfen
  •  

Umsatzsteuerrecht

Grundsätzlich sind alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung weit überwiegt. Den Beweis, dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Steuerpflichtige für jede einzelne Ausgabe erbringen (Dokumentation erforderlich!).

 

Ertragssteuerrecht

Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind grundsätzlich nicht abzugs-fähige Repräsentationsaufwendungen. Weist man nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Ausgaben zu 50 % abgezogen werden. Die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) kennen zudem auch Bewirtungen ohne Repräsentationskomponente (voll abzugsfähig).

 

Voll abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen laut EStR in denen die Bewirtung

 

  • einen Leistungsinhalt darstellt, wie z. B. Verpflegungskosten bei Schulungen, wenn die Kosten bereits im Schulungspreis enthalten waren
  • einen Entgeltcharakter hat, wie z. B. wenn ein Journalist einen Informanten bewirtet. Als Gegenleistung für die Bewirtung erhält der Journalist wichtige Informationen zum Schreiben eines Artikels
  • (nahezu) keine Repräsentationskomponente enthält, wie beispielsweise bei einer einfachen Essenseinladung auf Verkaufsveranstaltungen zum Zweck der Produktpräsentation.

 

50 % der Aufwendungen können bei werbewirksamen Betriebsaufwendungen abgezogen werden, wenn die Repräsentationskomponente nur eine untergeordnete Rolle spielt, wie z. B. bei einem Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses.

 

Ertragssteuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig sind alle Bewirtungen, die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden, wie beispielsweise ein Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss.

Stand: 08. Juni 2019

 

 

 

(S) Wie sind Bezüge von Gesellschaftern-Geschäftsführern steuer- und sozialversicherungsrechtlich einzuordnen?

 

Gesellschafter-Geschäftsführer fallen in der Regel mit ihren Einkünften steuerlich entweder unter die Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, sozialversicherungsrechtlich entweder unter die ASVG- oder GSVG Versicherung. Ganz wesentlich ist dies vom Beteiligungsausmaß abhängig, wobei für Steuerzwecke und Sozialversicherungsrecht unterschiedliche Grenzen gelten.

 

Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % handelt es sich steuerlich um eine „wesentliche Beteiligung“. Die Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers sind dann bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu erfassen. Liegt das Beteiligungsausmaß bei höchstens 25 %, so zählen die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit des Geschäftsführers in aller Regel zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

 

Grundsätzlich gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich Folgendes:

Lohnsteuerpflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer bis 25 % Beteiligung sind als Dienstnehmer nach dem ASVG pflichtversichert. Bei einem Dienstverhältnis mit Beteiligung über 25 % bis unter 50 % besteht je nach Gestaltung des Dienstvertrags eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder GSVG. Hier ist auch wesentlich, ob der Gesellschafter eine Sperrminorität besitzt. Ab 50 % Beteiligung besteht eine Pflichtversicherung nach GSVG.

 

Neben diesen grundsätzlichen Aussagen gibt es eine Reihe von Sonderfällen. Auch ist auf die Besteuerung und die anfallenden Sozialversicherungsabgaben bei Ausschüttungen zu achten. Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche optimale Gestaltung von Bezügen von Gesellschafter-Geschäftsführern erfordert daher jedenfalls eine individuelle Beratung.

Stand: 08. Juni 2019

 

 

 

(N) Kontrollieren Sie den IBAN vor Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt!

 

Seit dem Jahr 2013 wurde der Republik Österreich für den Kontenkreis 5.xxx.xxx (Bundeskonten) die Bankleitzahl 01000 und der BIC BUNDATWW zugewiesen.

 

Das Bundesministerium für Finanzen hat nun in einer Aussendung an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer darauf hingewiesen, dass noch immer eine nicht unerhebliche Anzahl von Überweisungen an das Finanzamt Konto mit „alter“ IBAN ATXX 6000 0000 05XX XXXX (BIC OPSKATWW) durchgeführt werden. Bis dato hat die BAWAG P.S.K. diese Überweisungen trotzdem entgegengenommen und dem jeweiligen korrekten Konto gutgeschrieben.

 

Das BMF hat nun begonnen, der BAWAG P.S.K. stufenweise den Auftrag zu erteilen, die mit „alter“ IBAN ATXX 6000 0000 05XX XXXX (BIC OPSKATWW) beauftragten Überweisungen nicht mehr anzunehmen, sondern den Auftraggebern (Zahlungspflichtigen) mit dem Hinweis auf eine falsche IBAN rückzuleiten. Ab Anfang Juli 2019 sind von dieser Maßnahme auch Finanzamtskonten betroffen, somit werden auf die falsche IBAN angewiesene Einzahlungen rücküberwiesen.

 

Bitte kontrollieren Sie Überweisungen, Überweisungsvor-lagen und Daueraufträge vor Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt und verwenden Sie den aktuell gültigen IBAN. Sie vermeiden damit unnötige Rücküberweisungen, Säumniszuschläge und Mahnspesen. Die aktuelle Bankverbindung Ihres Finanzamts finden Sie unter https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/.

Stand: 08. Juni 2019

 

 

(S) Wie Sie auch als Unternehmer entspannt Ihren Urlaub

antreten können

 

Planen Sie jene Aufgaben, von denen Sie bereits wissen, dass diese während Ihres Urlaubes zur Erledigung anstehen. Verteilen Sie die Erledigung auf Ihre Mitarbeiter. Dies gelingt nur dann, wenn Ihre Mitarbeiter im Besitz aller notwendigen Informationen für diese Erledigung sind und Ihr Vertrauen genießen.

Wenn möglich suchen Sie für die Zeit Ihres Urlaubes eine Stellvertretung und klären Sie mit dieser Person Aufgaben, Vollmachten und Handlungsspielräume. Ihr Stellvertreter sollte Sie in definierten Notfällen kontaktieren können. Überlegen Sie auch, welchen Datenzugriff der Stellvertreter benötigt.

Informieren Sie rechtzeitig Ihre Mitarbeiter und aber auch bestimmte Geschäftspartner, wie z. B. wichtige Kunden, mit denen Sie persönlich laufend in Kontakt stehen, über Ihre Abwesenheit. So ist jeder darauf vorbereitet und wird verstehen, dass auch Sie als Unternehmer Erholung brauchen. In einer automatisierten Antwort auf eingehende E-Mails informieren Sie kurz über Ihre Abwesenheit (mit Angabe des Rückkehrdatums), geben die Kontaktdaten Ihrer Stellvertretung bekannt und dass Sie sich nach Ihrem Urlaub auch gerne wieder persönlich um das Anliegen kümmern werden.

Überlegen Sie sich genau im Vorhinein, ob und wie Sie im Urlaub erreichbar sein wollen. Oft ist es nicht möglich, sich völlig abzukapseln. Legen Sie in diesem Fall zumindest klare Regeln fest, damit die Erholung auch tatsächlich eintritt.

Stand: 08. Juni 2019