Online-News – März 2019

 

 

 

(N) Haftet der Arbeitgeber für den Familienbonus Plus bei unrichtigen Angaben des Dienstnehmers?

 

Wie bereits berichtet kann der Familienbonus Plus bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Die aktuelle Wartung der Lohnsteuerrichtlinien trifft zur Haftung des Arbeitgebers nun folgende Aussagen:

 

Der Arbeitnehmer hat das Formular E30 mit den entsprechenden Angaben zum Kind beim Arbeitsgeber abzugeben. Zudem muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Nachweis über den Familienbeihilfenbezug (kann vom Arbeitnehmer direkt vom Finanzamt oder über FinanzOnline angefordert werden) bzw. im Falle eines unterhaltszahlenden Elternteils den Nachweis über die Leistung des gesetzlichen Unterhalts vorlegen. Dies kann beispielsweise hinsichtlich der tatsächlichen Leistungen durch einen aktuellen Zahlungsnachweis erfolgen. Erhält der Arbeitgeber einen Nachweis über die bisher erfolgte Unterhaltszahlung und nimmt er diese zum Lohnkonto, so löst die spätere Säumigkeit des Unterhaltsverpflichteten keine Haftung des Arbeitgebers hinsichtlich des Familienbonus Plus aus.

 

Auch nachträgliche Berichtigungen – z. B. im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung – führen in der Regel nicht zur Annahme einer unrichtigen Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Erklärungen des Arbeitnehmers richtig berechnet und einbehalten hat.

 

Bei offensichtlich unrichtigen Angaben darf der Arbeitgeber den Familienbonus Plus allerdings nicht berücksichtigen. So besteht eine Haftung des Arbeitgebers wegen unrichtiger Angaben in der Erklärung des Arbeitnehmers dann, wenn offensichtlich unrichtige Erklärungen des Arbeitnehmers beim Steuerabzug berücksichtigt wurden. Dies wäre in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegeben.

Stand: 06. Februar 2019

 

 

 

(N) Vermietung: Was ist die Basis für die Abschreibung?

 

Vermietet man eine Wohnung oder ein Gebäude aus dem Privatvermögen, so ist für diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Regel Einkommensteuer zu bezahlen. Steuermindernd wirkt dabei die Abschreibung des Gebäudes, die auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet wird.

 

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Bestimmungen, welche als Basis für die Berechnung der Abschreibung heranzuziehen ist:

 

Tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Dies ist der Standardfall und kommt insbesondere zur Anwendung bei

 

  • erstmaliger Vermietung eines unmittelbar vor dem Vermietungsbeginn angeschafften Gebäudes,
  • erstmaliger Vermietung eines nicht unmittelbar vor dem Vermietungsbeginn angeschafften Gebäudes des Neuvermögens. Neuvermögen liegt vor, wenn das Gebäude zum 31.3.2012 steuerverfangen war. Dies ist regelmäßig gegeben, wenn die Anschaffung ab dem 1.4.2002 erfolgte.

 

Fiktive Anschaffungskosten

Die Bemessung der Abschreibung auf Basis der fiktiven Anschaffungskosten erfolgt bei erstmaliger Vermietung eines Gebäudes des Altvermögens. Altvermögen liegt vor, wenn das Grundstück zum 31.3.2012 nicht steuerverfangen war. Dies liegt regelmäßig vor, wenn das Gebäude vor dem 1.4.2002 angeschafft wurde.

 

Die fiktiven Anschaffungskosten umfassen den Betrag, der aufgewendet hätte werden müssen, um das Gebäude zu erwerben. Er ist im Schätzungsweg auf Grundlage einer Liegenschaftsbewertung zu ermitteln.

 

Fortsetzung der Abschreibung des Rechtsvorgängers

Die AfA des Rechtsvorgängers ist bei unentgeltlichem Erwerb fortzusetzen, wenn (Rechtslage für Übertragungen nach dem 31.7.2008)

 

  • die Vermietung des Rechtsvorgängers ohne Unterbrechung fortgesetzt wird,
  • das Gebäude bereits früher einmal vermietet war, und man beginnt neuerlich mit der Vermietung.

 

Abweichend vom Ansatz der AfA des Rechtsvorgängers bestehen laut Einkommensteuerrichtlinien keine Bedenken, die fiktiven Anschaffungskosten heranzuziehen, wenn bei einem unentgeltlichen Erwerb

 

  • zwischen der Beendigung der Vermietung durch den Rechtsvorgänger oder
  • der im Zuge eines unentgeltlichen Erwerbes erfolgten Beendigung des Mietverhältnisses

 

und dem neuerlichen Beginn der Vermietung durch den Steuerpflichtigen ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren liegt.

 

Wird ein Gebäude, das aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist, vermietet so gelten eigene Bestimmungen.

Stand: 06. Februar 2019

 

 

 

(N) Familienbonus Plus: Wie ist mit laufenden Änderungen umzugehen?

 

Die aktuell geänderten Lohnsteuerrichtlinien des Finanzministeriums widmen sich nun auch dem Thema, wie mit unterjährigen Änderungen beim Familienbonus Plus umzugehen ist.

 

Ändern sich die Verhältnisse beim Arbeitnehmer, so hat dies der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mittels des Formulars E31 zu melden. Folgende Änderungen sind beispielweise bekanntzugeben:

 

  • Wegfall der Familienbeihilfe
  • Änderung des Wohnsitzstaates des Kindes
  • Wechsel des Familienbeihilfeberechtigten
  • Wegfall des Anspruchs auf den Unterhaltsabsetzbetrag

 

Der Arbeitgeber hat nun ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse den Familienbonus Plus, beginnend mit dem von der Änderung betroffenen Monat, entsprechend zu berücksichtigen. Dies kann in der Lohnverrechnung eine Aufrollung erforderlich machen.

 

Die gewählte Aufteilung des Familienbonus Plus (d. h. zur Gänze oder zur Hälfte) kann von den Steuerpflichtigen während eines Kalenderjahres nur bei einer Änderung der maßgebenden Verhältnisse verändert werden.

 

Wichtig ist auch, dass der Arbeitgeber den Familienbonus Plus jedenfalls nicht mehr berücksichtigen darf ab dem Folgemonat, sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

Beispiel: 18. Geburtstag am 15. Mai, keine Berücksichtigung mehr im Juni. Wenn der Arbeitnehmer eine neuerliche Erklärung (Formular E30) und einen Nachweis über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vorlegt, kann der Familienbonus Plus (in geringerer Höhe) weiter berücksichtigt werden. Bei Wegfall der Familienbeihilfe, ist aber jedenfalls kein Familienbonus Plus mehr zu berücksichtigen.

Stand: 06. Februar 2019

 

 

 

(N) Welche steuerlichen Auswirkungen hat der Brexit?

 

Das Bundesministerium für Finanzen hat eine umfangreiche Information veröffentlicht, wie ein Austritt des Vereinigten Königreiches in Österreich steuerlich zu betrachten ist.

 

Stimmt das britische Parlament dem Austrittsabkommen zu, würde das Vereinigte Königreich während der „Übergangsphase“ bis Ende 2020 im Wesentlichen wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt werden. Steuerlich wären damit vorerst keine wesentlichen Änderungen zu erwarten.

 

Ein ungeregelter Austritt hätte allerdings vielfältige kurzfristige steuerliche Auswirkungen. Hier eine Übersicht zu den wichtigsten steuerlichen Informationen des BMF für diesen Fall:

 

Ertragsteuern

Nach einem ungeregelten Brexit gilt das Vereinigte Königreich für Unternehmer als Drittstaat. Alle Begünstigungen, die sich auf den EU/EWR-Raum beziehen, können nicht mehr in Anspruch genommen werden. Dies gilt für Vorgänge nach einem Brexit. So kommt es im Falle eines Wegzuges eines Unternehmens nach dem Brexit zur sofortigen Besteuerung, und es kann kein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden. Ein Wegzug vor Eintritt des Brexit führt allerdings nicht zur sofortigen Besteuerung bzw. keiner sofortigen Fälligstellung allfälliger Raten. Auch Konzerne mit verbundenen Unternehmen im Vereinigten Königreich und in Nordirland sind von diversen Änderungen betroffen.

 

Umsatzsteuer

Bei einem ungeregelten Brexit werden für Unternehmer aus echten steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen nach UK echte steuerfreie Ausfuhrlieferungen und aus innergemeinschaftlichen Erwerben eine umsatzsteuerliche Einfuhr (Einfuhrumsatzsteuer). Diese Tatbestände sind gesetzlich unterschiedlich geregelt und es sind auch unterschiedliche Formvorschriften zu beachten. Weiters hat ein Brexit in der Umsatzsteuer unter anderem Auswirkungen auf die Zusammenfassende Meldung, Dreiecksgeschäfte, den Versandhandel, bestimmte Katalogleistungen, den umsatzsteuerlichen Mini-One-Stop-Shop (MOSS), die Verlagerung des Leistungsortes, die innergemeinschaftliche Güterbeförderung, innergemeinschaftliche Restaurantleistungen, die Rechnungslegung bei im Vereinigten Königreich steuerbaren B2B-Dienstleistungen und auf den Fiskalvertreter.

 

Privatpersonen

Nicht nur Unternehmer sind betroffen, auch für Private hat ein ungeregelter Brexit Auswirkungen auf die Wegzugsbesteuerung. Da das Vereinigte Königreich dann in Hinkunft ein Drittstaat ist, kommen in vielen Bereichen auch die steuerlichen Bestimmungen, die Drittstaaten betreffen, zur Anwendung. Dies kann unter anderem Einkommensteuerbefreiungen, Sonderausgaben oder Pensionskassenbeiträge betreffen. Auch für Kinder, die sich im Vereinigten Königreich befinden, können der Kinderabsetzbetrag, der Familienbonus Plus, der Unterhaltsabsetzbetrag, der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag oder der Kindermehrbetrag nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.

 

Versicherungssteuer

Hat ein britisches Versicherungsunternehmen im Falle eines ungeregelten Brexit keinen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes in Österreich bestellt, so muss der Versicherungsnehmer selbst die Versicherungssteuer für die Zahlung des Versicherungsentgeltes bei in Österreich steuerpflichtigen Versicherungsverhältnissen berechnen, erklären und entrichten.

 

Zu beachten ist auch ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich.

Stand: 06. Februar 2019

 

 

 

(S) Warnung des Finanzministeriums:
ACHTUNG vor Internetbetrügern

 

Immer wieder melden die Medien Betrugsfälle die mittels gefälschter E-Mails durchgeführt werden (sogenannte Phishing Mails). Auch das Bundesministerium für Finanzen warnt laufend vor Internetbetrügern.

 

Dabei wird versucht, mit gefälschten E-Mails und Telefonanrufen im Namen des Finanzministeriums an persönliche Daten der Opfer zu kommen. Die betrügerischen E-Mails haben beispielweise den Betreff „Ihre Steuerrückzahlung“ und informieren den Empfänger, dass er eine Steuerrückerstattung bekommt und zu diesem Zweck die Aktualisierung der Informationen seines Bankkontos erforderlich ist.

Stand: 06. Februar 2019

 

 

 

(N) Was sind wesentliche steuerliche Fragen für die Rechtsformwahl?

 

Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind jedenfalls Haftungsfragen sowie organisatorische und betriebswirtschaftliche Fragestellungen zu bedenken. Zentrales Entscheidungskriterium ist aber auch immer wieder die steuerliche Optimierung.

 

Wesentliche Entscheidungskriterien, ob beispielsweise eine Personengesellschaft oder eine GmbH das bessere „steuerliche Kleid“ für Ihr Unternehmen in der Zukunft ist, sind folgende Fragen:

 

  • Wie hoch wird der Gewinn der Personengesellschaft bzw. der GmbH sein?
  • Wie hoch werden die Investitionen sein, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden können?
  • Wie hoch werden die Geschäftsführerbezüge bei der GmbH sein?
  • Wie hoch werden die Ausschüttungen bzw. Privatentnahmen sein?

 

Für die Beantwortung dieser Fragen wird es erforderlich sein, die Entwicklung Ihres Unternehmens für die kommenden Jahre möglichst genau zu planen.

 

Beispielrechnungen zeigen, dass GmbHs bei hohem Einkommen und wenig Ausschüttungen Vorteile bieten. Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften hingegen haben bei geringerem Einkommen oder bei hohen Entnahmen und bei voller Nutzung des 13%igen Gewinnfreibetrags aus steuerlicher Sicht die Nase vorne.

 

Eine pauschale Aussage, bei welcher Rechtsform weniger an Steuern und Abgaben in den kommenden Jahren zu entrichten sein wird, ist nicht machbar. Die individuelle Situation muss genau beleuchtet werden, und es müssen vor allem auch alle nichtsteuerlichen Entscheidungskriterien berücksichtigt werden.

Stand: 06. Februar 2019

 

 

 

(S) Wie führt man Controlling bei einem KMU ein?

 

Die Antwort auf diese Frage hängt vom jeweiligen Entwicklungsstand der Buchhaltung ab, da sich der Controllinggedanke meistens als Weiterentwicklung der Finanzbuchhaltung ergibt. Außerdem beeinflussen Branche, Entwicklungsstand, Organisation sowie spezielle Wünsche des Managements die jeweilige Vorgehensweise.

 

Häufig bietet sich aber folgende Reihenfolge für die Entwicklung bzw. Einführung eines Controllingsystems an:

 

  • Einführung einer Vorschaurechnung bzw. einer Planung samt Soll/Ist-Vergleichen auf Basis der Zahlen der Finanzbuchhaltung. Ziel dabei ist die Sicherung des Ertrages und der Liquidität des Unternehmens.
  • Einführung einer aussagefähigen Kosten- bzw. Deckungsbeitragsrechnung. Hier ist auf Artikelebene auf eine genügend genaue Differenzierung der variablen Kosten zu achten, um damit eine Deckungsbeitragsrechnung für die Beurteilung von Produkten, Kunden und Regionen betreiben zu können.
  • Kontinuierliche Verbesserung des Controllingsystems und Überprüfung der Relevanz neuer Fragestellungen aus dem internen wie auch externen Bereich für das Controllingsystem.

 

Dieser gesamte Prozess ist durch unternehmensinterne Überzeugungsarbeit zu unterstützen. Dabei hat ein Controller eine Vorbildfunktion in eigener Sache bei der Handhabung von Budgets und Forecasts.

Stand: 06. Februar 2019