Online-News – März 2019
(N) Haftet der Arbeitgeber für den Familienbonus Plus bei
unrichtigen Angaben des Dienstnehmers?
Wie bereits berichtet kann der Familienbonus Plus bereits bei der
laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Die aktuelle Wartung der
Lohnsteuerrichtlinien trifft zur Haftung des Arbeitgebers nun folgende
Aussagen:
Der Arbeitnehmer hat das Formular E30 mit den entsprechenden Angaben zum
Kind beim Arbeitsgeber abzugeben. Zudem muss der Arbeitnehmer seinem
Arbeitgeber einen Nachweis über den Familienbeihilfenbezug (kann vom
Arbeitnehmer direkt vom Finanzamt oder über FinanzOnline angefordert werden)
bzw. im Falle eines unterhaltszahlenden Elternteils den Nachweis über die
Leistung des gesetzlichen Unterhalts vorlegen. Dies kann beispielsweise
hinsichtlich der tatsächlichen Leistungen durch einen aktuellen
Zahlungsnachweis erfolgen. Erhält der Arbeitgeber einen Nachweis über die
bisher erfolgte Unterhaltszahlung und nimmt er diese zum Lohnkonto, so löst die
spätere Säumigkeit des Unterhaltsverpflichteten keine Haftung des Arbeitgebers
hinsichtlich des Familienbonus Plus aus.
Auch nachträgliche Berichtigungen – z. B. im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung – führen in der Regel nicht zur Annahme einer
unrichtigen Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die
Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Erklärungen des Arbeitnehmers richtig
berechnet und einbehalten hat.
Bei offensichtlich unrichtigen Angaben darf der Arbeitgeber den
Familienbonus Plus allerdings nicht berücksichtigen. So besteht eine Haftung
des Arbeitgebers wegen unrichtiger Angaben in der Erklärung des Arbeitnehmers
dann, wenn offensichtlich unrichtige Erklärungen des Arbeitnehmers beim
Steuerabzug berücksichtigt wurden. Dies wäre in Fällen von grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatz gegeben.
Stand: 06. Februar 2019
(N) Vermietung: Was ist die Basis für
die Abschreibung?
Vermietet man eine Wohnung oder ein Gebäude aus dem Privatvermögen, so
ist für diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Regel
Einkommensteuer zu bezahlen. Steuermindernd wirkt dabei die Abschreibung des
Gebäudes, die auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet
wird.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Bestimmungen,
welche als Basis für die Berechnung der Abschreibung heranzuziehen ist:
Tatsächliche Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
Dies ist der Standardfall und kommt insbesondere zur Anwendung bei
Fiktive Anschaffungskosten
Die Bemessung der Abschreibung auf Basis der fiktiven Anschaffungskosten
erfolgt bei erstmaliger Vermietung eines Gebäudes des Altvermögens. Altvermögen
liegt vor, wenn das Grundstück zum 31.3.2012 nicht steuerverfangen war. Dies
liegt regelmäßig vor, wenn das Gebäude vor dem 1.4.2002 angeschafft wurde.
Die fiktiven Anschaffungskosten umfassen den Betrag, der aufgewendet
hätte werden müssen, um das Gebäude zu erwerben. Er ist im Schätzungsweg auf
Grundlage einer Liegenschaftsbewertung zu ermitteln.
Fortsetzung der Abschreibung des
Rechtsvorgängers
Die AfA des Rechtsvorgängers ist bei unentgeltlichem Erwerb
fortzusetzen, wenn (Rechtslage für Übertragungen nach dem 31.7.2008)
Abweichend vom Ansatz der AfA des Rechtsvorgängers bestehen laut
Einkommensteuerrichtlinien keine Bedenken, die fiktiven Anschaffungskosten
heranzuziehen, wenn bei einem unentgeltlichen Erwerb
und dem neuerlichen Beginn der Vermietung durch den Steuerpflichtigen
ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren liegt.
Wird ein Gebäude, das aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist,
vermietet so gelten eigene Bestimmungen.
Stand: 06. Februar 2019
(N) Familienbonus Plus: Wie ist mit
laufenden Änderungen umzugehen?
Die aktuell geänderten Lohnsteuerrichtlinien des Finanzministeriums
widmen sich nun auch dem Thema, wie mit unterjährigen Änderungen beim
Familienbonus Plus umzugehen ist.
Ändern sich die Verhältnisse beim Arbeitnehmer, so hat dies der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mittels des Formulars E31
zu melden. Folgende Änderungen sind beispielweise bekanntzugeben:
Der Arbeitgeber hat nun ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung
der Verhältnisse den Familienbonus Plus, beginnend mit dem von der Änderung
betroffenen Monat, entsprechend zu berücksichtigen. Dies kann in der
Lohnverrechnung eine Aufrollung erforderlich machen.
Die gewählte Aufteilung des Familienbonus Plus (d. h. zur Gänze oder zur
Hälfte) kann von den Steuerpflichtigen während eines Kalenderjahres nur bei
einer Änderung der maßgebenden Verhältnisse verändert werden.
Wichtig ist auch, dass der Arbeitgeber den Familienbonus Plus jedenfalls
nicht mehr berücksichtigen darf ab dem Folgemonat, sobald das Kind das 18.
Lebensjahr vollendet hat.
Beispiel: 18. Geburtstag am 15. Mai, keine Berücksichtigung mehr im Juni. Wenn der
Arbeitnehmer eine neuerliche Erklärung (Formular E30) und einen Nachweis über
das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vorlegt, kann der
Familienbonus Plus (in geringerer Höhe) weiter berücksichtigt werden. Bei
Wegfall der Familienbeihilfe, ist aber jedenfalls kein Familienbonus Plus mehr
zu berücksichtigen.
Stand: 06. Februar 2019
(N) Welche steuerlichen Auswirkungen
hat der Brexit?
Das Bundesministerium für Finanzen hat eine umfangreiche Information
veröffentlicht, wie ein Austritt des Vereinigten Königreiches in Österreich
steuerlich zu betrachten ist.
Stimmt das britische Parlament
dem Austrittsabkommen zu, würde das Vereinigte
Königreich während der „Übergangsphase“ bis
Ende 2020 im Wesentlichen wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt werden.
Steuerlich wären damit vorerst keine wesentlichen Änderungen zu erwarten.
Ein ungeregelter Austritt
hätte allerdings vielfältige kurzfristige steuerliche Auswirkungen. Hier eine
Übersicht zu den wichtigsten steuerlichen Informationen des BMF für diesen
Fall:
Ertragsteuern
Nach einem ungeregelten Brexit gilt das Vereinigte Königreich für
Unternehmer als Drittstaat. Alle Begünstigungen, die sich auf den EU/EWR-Raum
beziehen, können nicht mehr in Anspruch genommen werden. Dies gilt für Vorgänge
nach einem Brexit. So kommt es im Falle eines Wegzuges eines Unternehmens nach
dem Brexit zur sofortigen Besteuerung, und es kann kein Antrag auf Ratenzahlung
gestellt werden. Ein Wegzug vor Eintritt des Brexit führt allerdings nicht zur
sofortigen Besteuerung bzw. keiner sofortigen Fälligstellung allfälliger Raten.
Auch Konzerne mit verbundenen Unternehmen im Vereinigten Königreich und in
Nordirland sind von diversen Änderungen betroffen.
Umsatzsteuer
Bei einem ungeregelten Brexit werden für Unternehmer aus echten
steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen nach UK echte steuerfreie
Ausfuhrlieferungen und aus innergemeinschaftlichen Erwerben eine
umsatzsteuerliche Einfuhr (Einfuhrumsatzsteuer). Diese Tatbestände sind
gesetzlich unterschiedlich geregelt und es sind auch unterschiedliche
Formvorschriften zu beachten. Weiters hat ein Brexit in der Umsatzsteuer unter
anderem Auswirkungen auf die Zusammenfassende Meldung, Dreiecksgeschäfte, den
Versandhandel, bestimmte Katalogleistungen, den umsatzsteuerlichen
Mini-One-Stop-Shop (MOSS), die Verlagerung des Leistungsortes, die
innergemeinschaftliche Güterbeförderung, innergemeinschaftliche
Restaurantleistungen, die Rechnungslegung bei im Vereinigten Königreich
steuerbaren B2B-Dienstleistungen und auf den Fiskalvertreter.
Privatpersonen
Nicht nur Unternehmer sind betroffen, auch für Private hat ein
ungeregelter Brexit Auswirkungen auf die Wegzugsbesteuerung. Da das Vereinigte
Königreich dann in Hinkunft ein Drittstaat ist, kommen in vielen Bereichen auch
die steuerlichen Bestimmungen, die Drittstaaten betreffen, zur Anwendung. Dies
kann unter anderem Einkommensteuerbefreiungen, Sonderausgaben oder
Pensionskassenbeiträge betreffen. Auch für Kinder, die sich im Vereinigten Königreich
befinden, können der Kinderabsetzbetrag, der Familienbonus Plus, der
Unterhaltsabsetzbetrag, der Alleinverdienerabsetzbetrag, der
Alleinerzieherabsetzbetrag oder der Kindermehrbetrag nicht mehr steuerlich
geltend gemacht werden.
Versicherungssteuer
Hat ein britisches Versicherungsunternehmen im Falle eines ungeregelten
Brexit keinen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes in
Österreich bestellt, so muss der Versicherungsnehmer selbst die
Versicherungssteuer für die Zahlung des Versicherungsentgeltes bei in
Österreich steuerpflichtigen Versicherungsverhältnissen berechnen, erklären und
entrichten.
Zu beachten ist auch ein neues Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich.
Stand: 06. Februar 2019
(S) Warnung des Finanzministeriums:
ACHTUNG vor Internetbetrügern
Immer wieder melden die Medien Betrugsfälle die mittels gefälschter
E-Mails durchgeführt werden (sogenannte Phishing Mails). Auch das
Bundesministerium für Finanzen warnt laufend vor Internetbetrügern.
Dabei wird versucht, mit gefälschten E-Mails und Telefonanrufen im Namen
des Finanzministeriums an persönliche Daten der Opfer zu kommen. Die
betrügerischen E-Mails haben beispielweise den Betreff „Ihre Steuerrückzahlung“
und informieren den Empfänger, dass er eine Steuerrückerstattung bekommt und zu
diesem Zweck die Aktualisierung der Informationen seines Bankkontos
erforderlich ist.
Stand: 06. Februar 2019
(N) Was sind wesentliche steuerliche
Fragen für die Rechtsformwahl?
Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind jedenfalls Haftungsfragen
sowie organisatorische und betriebswirtschaftliche Fragestellungen zu bedenken.
Zentrales Entscheidungskriterium ist aber auch immer wieder die steuerliche
Optimierung.
Wesentliche Entscheidungskriterien, ob beispielsweise eine
Personengesellschaft oder eine GmbH das bessere „steuerliche Kleid“ für Ihr
Unternehmen in der Zukunft ist, sind folgende Fragen:
Für die Beantwortung dieser Fragen wird es erforderlich sein, die
Entwicklung Ihres Unternehmens für die kommenden Jahre möglichst genau zu
planen.
Beispielrechnungen zeigen, dass GmbHs bei hohem Einkommen und wenig
Ausschüttungen Vorteile bieten. Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften
hingegen haben bei geringerem Einkommen oder bei hohen Entnahmen und bei voller
Nutzung des 13%igen Gewinnfreibetrags aus steuerlicher Sicht die Nase vorne.
Eine pauschale Aussage, bei welcher Rechtsform weniger an Steuern und
Abgaben in den kommenden Jahren zu entrichten sein wird, ist nicht machbar. Die
individuelle Situation muss genau beleuchtet werden, und es müssen vor allem
auch alle nichtsteuerlichen Entscheidungskriterien berücksichtigt werden.
Stand: 06. Februar 2019
(S) Wie führt man Controlling bei
einem KMU ein?
Die Antwort auf diese Frage hängt vom jeweiligen Entwicklungsstand der
Buchhaltung ab, da sich der Controllinggedanke meistens als Weiterentwicklung
der Finanzbuchhaltung ergibt. Außerdem beeinflussen Branche, Entwicklungsstand,
Organisation sowie spezielle Wünsche des Managements die jeweilige
Vorgehensweise.
Häufig bietet sich aber folgende Reihenfolge für die Entwicklung bzw.
Einführung eines Controllingsystems an:
Dieser gesamte Prozess ist durch unternehmensinterne Überzeugungsarbeit
zu unterstützen. Dabei hat ein Controller eine Vorbildfunktion in eigener Sache
bei der Handhabung von Budgets und Forecasts.
Stand: 06. Februar 2019