Online-News – Oktober 2019

 

 

 

(N) Was wurde durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 geändert?

 

Das EU-Finanz-Anpassungsgesetz (EU-FinAnpG) besteht als umfangreiches Gesetzespaket aus mehreren Einzelgesetzen, die eine Vielzahl von unterschiedlichen EU-Richtlinien in nationales Recht umsetzen. Im Folgenden ein grober Überblick über einige aus steuerlicher Sicht ausgewählte betroffene Rechtsbereiche:

 

Das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz (EU-BStbG) normiert ein Verfahren von Besteuerungsstreitigkeiten zwischen EU-Mitgliedstaaten, welche durch unterschiedliche Auslegungen von Doppelbesteuerungsabkommen entstehen können. Dadurch sollen ab 1.9.2019 Streitigkeiten aufgrund von Mehrfachbesteuerungen besser beigelegt werden können. Dies erfordert auch einige Änderungen der Bundesabgabenordnung (BAO).

 

Änderungen des Finanzstrafgesetzes, welche mit 23.7.2019 in Kraft traten, betreffen unter anderem den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (Karussellbetrug), die gewerbsmäßige Tatbegehung, die Erhöhung der Höchststrafdrohungen bei Steuer- und Zolldelikten, den Strafrahmen bei Abgabenbetrug und die Zuständigkeitsgrenze für den Spruchsenat.

 

Es kam auch aufgrund der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie unter anderem zu Änderungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG). Diese Anpassungen betreffen zum Beispiel die jährlichen Sorgfaltspflichten der Rechtsträger, die Übermittlung von Compliance Packages, die Strafbestimmungen sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen. Bisher konnte bei Vorliegen eines berechtigten Interesses in das Register eingesehen werden. Dies soll ab 10.1.2020 durch eine öffentliche Einsicht in das Register ersetzt werden.

Stand: 11. September 2019

 

 

 

(N) Was ist eine offene Gesellschaft (OG)?

 

Möchte man mit einem oder mehreren Partnern ein Unternehmen gründen, so ist dies in unterschiedlichen Rechtsformen möglich. Im Folgenden informieren wir Sie über die wesentlichen Merkmale einer dieser Möglichkeiten, nämlich der Rechtsform der Offenen Gesellschaft (OG).

 

Eine OG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die alle für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar, unbeschränkt, solidarisch und persönlich haften. Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage. Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, so haftet er auch mit seinem Privatvermögen.

 

Bei Gründung einer OG muss ein Gesellschaftsvertrag zwischen den Gesellschaftern abgeschlossen werden. Für den Gesellschaftsvertrag gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Formvorschriften, die Schriftform ist aber zu empfehlen. Im Gegensatz zum GmbH-Gesellschaftsvertrag ist der OG-Gesellschaftsvertrag nicht notariatsaktpflichtig. Die OG ist von den Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Durch die Eintragung entsteht die OG.

 

Die Firma einer OG kann auf dreierlei Art gebildet werden: Personenfirma, Sachfirma oder Fantasiefirma. Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann zulässig, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben enthält, die zur Irreführung geeignet sind. Alle drei Arten haben die Gemeinsamkeit, dass sie zwingend den Zusatz „offene Gesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „OG“, führen müssen. Bei freien Berufen gelten Sonderbestimmungen.

 

Wenn der Gesellschaftsvertrag keine anderen Bestimmungen enthält, ist aufgrund des Gesetzes jeder Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Auch wenn ein Gesellschafter von Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnissen per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wird, kommt es zu keiner Haftungsbeschränkung dieses Gesellschafters gegenüber den Gläubigern.

 

Für die erforderliche Gewerbeberechtigung (diese muss auf die Gesellschaft lauten) bedarf es eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Bei einem reglementierten Gewerbe muss der gewerberechtliche Geschäftsführer entweder ein Gesellschafter der OG sein oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht, welches mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmacht.

 

Die OG selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt, die Umsatzsteuer ist jedoch von der Gesellschaft abzuführen. Der Gewinn der OG wird auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet. Einkommensteuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil. Erhält der Gesellschafter von der OG Vergütungen – z. B. für seine Mitarbeit oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern –, so gelten diese in der Regel als Gewinn, der dem Gesellschafter vorab zugewiesen wird und bei diesem steuerpflichtig ist.

Stand: 11. September 2019

 

 

 

(S) Wie sind Kosten eines Strafverfahrens steuerlich absetzbar?

 

Laut Einkommensteuergesetz sind Strafen und Geldbußen, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Organ der Europäischen Union verhängt werden, sowie Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz generell steuerlich nicht abzugsfähig.

 

Laut einer aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien sind Verfahrenskosten aber abzugsfähig, wenn die zur Last gelegte Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist. Dies gilt sinngemäß auch für Verfahrenskosten in Zusammenhang mit einem Rücktritt von der Verfolgung.

 

Gestrichen wurde durch die letzte Wartung, dass die Abzugsfähigkeit davon abhängt, ob das Verfahren mit der Verhängung einer Strafe endet oder nicht.

Stand: 11. September 2019

 

 

 

(N) Können Sponsorzahlungen von der Steuer abgesetzt werden?

 

Freiwillige Zuwendungen wie Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig. Die Einkommensteuerrichtlinien führen aber aus, dass Sponsorzahlungen eines Unternehmers allerdings dann Betriebsausgaben sind, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen. Die Werbeleistung sollte gut mit Beweisstücken, wie Fotos, Zeitungsausschnitte, Tonmitschnitte, usw. dokumentiert werden. Zudem empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Sponsorvertrages in dem Ort, Zeitpunkt und Umfang der Werbeleistungen sowie die jeweiligen Leistungsverantwortlichen schriftlich festgehalten werden.

 

Die Rechtsmeinung der Finanz in den Einkommensteuerrichtlinien zu zwei Einzelfällen ist wie folgt:

 

Sportler und Sportvereine

Diese müssen Werbeleistungen zusagen, die erforderlichenfalls auch durch den Sponsor rechtlich erzwungen werden können. Der gesponserte Sportler oder Künstler muss sich als Werbeträger eignen. Die vereinbarte Reklame muss ersichtlich sein (etwa durch Aufschrift am Sportgerät oder auf der Sportkleidung, Führung des Sponsornamens in der Vereinsbezeichnung). Auch eine Wiedergabe in den Massenmedien unterstützt die Werbefunktion. Ist der Verein nur einem kleinen Personenkreis bekannt, ist eine typische Werbewirksamkeit nicht gegeben.

 

Kulturelle Veranstaltungen

Der gesponserte Veranstalter hat hier nur eingeschränkte Möglichkeiten, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten. Es kommt daher in besonderem Maße auch auf die (regionale) Bedeutung der Veranstaltung und deren Verbreitung in der Öffentlichkeit an. Entsprechend den Einkommensteuerrichtlinien hat die Finanz keine Bedenken, Sponsorleistungen für z. B. kulturelle Veranstaltungen (insbesondere Opern- und Theateraufführungen, sowie Kinofilme) mit entsprechender Breitenwirkung als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn das Sponsoring in der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Sponsor nicht nur anlässlich der Veranstaltung (etwa im Programmheft) erwähnt wird, sondern auch in der kommerziellen Firmenwerbung (z. B. Inserat- oder Plakatwerbung) auf die Sponsortätigkeit hingewiesen oder darüber in den Massenmedien redaktionell berichtet wird.

Stand: 11. September 2019

 

 

 

(N) Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2020

 

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

 

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

 

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

 

Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für die Regelbedarfssätze 2020 siehe Tabelle.

 

Altersgruppe

 

  0 –   3 Jahre

€ 212,00

  3 –   6 Jahre

€ 272,00

  6 – 10 Jahre

€ 350,00

10 – 15 Jahre

€ 399,00

15 – 19 Jahre

€ 471,00

19 – 28 Jahre

€ 590,00

 

Stand: 11. September 2019

 

 

 

(N) Wie kann ein Unternehmer Kilometergeld steuerlich absetzen?

 

Nutzt ein Einzelunternehmer sein Kfz zu weniger als 50 % für betriebliche Zwecke, so befindet sich das Fahrzeug im Privatvermögen des Steuerpflichtigen. Steuerlich besteht in diesem Fall ein Wahlrecht, ob die auf den betrieblichen Anteil entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt werden oder das amtliche Kilometergeld verrechnet wird. Das amtliche Kilometergeld kann laut Einkommensteuerrichtlinien höchstens für 30.000 km pro Kalenderjahr angesetzt werden (das heißt, es sind maximal € 12.600,00 als Betriebsausgaben absetzbar). Liegt die Kilometerzahl für betriebliche Fahrten bei mehr als 30.000 km pro Kalenderjahr, wird in den meisten Fällen das Kfz ohnehin dem Betriebsvermögen zuzurechnen und folglich der tatsächliche Aufwand geltend zu machen sein. Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Parkgebühren und Mauten) abgegolten. Lediglich Schäden aufgrund höherer Gewalt (z. B. Unfallkosten) können allenfalls zusätzlich geltend gemacht werden.

 

Fahrzeuge

Amtliches km-Geld in € je km

Pkw

€ 0,42

für jeden Mitfahrer

bzw. Mitfahrerin

€ 0,05

Motorfahrrad und

Motorrad

€ 0,24

Fahrrad

€ 0,38

 

Der Nachweis der Fahrtkosten kann laut Rechtsmeinung der Finanz in den Einkommensteuerrichtlinien mittels eines Fahrtenbuches bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, erbracht werden.

 

Tipp: Fahrtkosten des Unternehmers sind in der Regel auch abzugsfähig für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Stand: 11. September 2019

 

 

 

(S) Netzwerken – aber richtig!

 

Der Aufbau und die Pflege von Kontakten ist für jeden Unternehmer ein wesentlicher Teil seines Erfolges. Beachten Sie dabei folgende Tipps:

 

  • die gegenseitige Unterstützung steht im Vordergrund. Erwarten Sie aber nicht immer sofort eine Gegenleistung, wenn Sie Ihren Netzwerkpartner unterstützen können.
  • überlegen Sie, wen Sie in Ihrem beruflichen Netzwerk haben wollen und suchen Sie, wenn möglich, eine entsprechende Kontaktmöglichkeit. Bereiten Sie sich auf wichtige Gespräche vor, indem Sie mögliche gemeinsame Themen und Interessen feststellen.
  • virtuelles oder persönliches Networking? Die Kombination aus beidem führt zum Erfolg. Persönliche Gespräche hinterlassen meist einen stärkeren Eindruck als eine nur virtuelle Kontaktaufnahme.
  • bringen Sie auch Vielfalt in Ihr Netzwerk. Personen mit anderem beruflichen Hintergrund bringen Sie möglicherweise auf neue kreative Ideen und Geschäftsmöglichkeiten in Ihrer eigenen Branche. Suchen Sie also nach Anlässen, wo Menschen mit unterschiedlichen Ansichten zusammenkommen.
  • Achten Sie auf Ihre Körpersprache und Mimik. Freundliches Auftreten und Blickkontakt sind in jedem persönlichen Gespräch das Minimum. Ihr Interesse an einem Thema sollte sich auch in Ihrer Gestik und Mimik wiederfinden.

Stand: 11. September 2019