Online-News
– April 2020
(N) SV-pflichtige Gewinnausschüttungen werden an die SVS
übermittelt
Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen der Pflichtversicherung im
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).
Viele Gesellschafter-Geschäftsführer liegen bereits ohne
Berücksichtigung von Ausschüttungen mit ihrem Einkommen als Geschäftsführer
über der Höchstbeitragsgrundlage. Diese beträgt z. B. für das Jahr 2020 €
75.180,00. Sie betrifft diese Beitragspflicht daher nicht.
Die zur Berechnung der durch die Ausschüttung erhöhten Beitragsgrundlage
erforderlichen Informationen sind aus den Einkommensteuerbescheiden der
Gesellschafter-Geschäftsführer, die an die Sozialversicherung der Selbständigen
(SVS) bisher übermittelt wurden, nicht ersichtlich. Allerdings war schon seit
2016 bei der Meldung der Kapitalertragsteuer an die Finanz anzugeben, welcher
Betrag der Ausschüttung einem GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer
zugeflossen ist.
Nun wurde die Verordnung betreffend der Durchführung der Übermittlung
von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft geändert. Die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung
sind der SVS seitens der Finanz insoweit elektronisch zur Verfügung zu stellen,
als sie sich auf Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beziehen.
Dies betrifft Kapitalertragsteueranmeldungen,
die Ausschüttungen betreffen, die ab dem Kalenderjahr
2019 zugeflossen sind. Eine Berücksichtigung erfolgt für
Beitragszeiträume ab dem 1. Jänner 2019.
Stand: 23. März 2020
(N) Fragen
und Antworten zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen
des Coronavirus
Die Ausbreitung des Coronavirus wirft zahlreiche arbeitsrechtliche
Fragen auf. Nachstehend finden Sie eine Auswahl dazu:
Muss der Arbeitnehmer eine Ansteckung
bekannt geben?
Weil die Ansteckung mit dem Coronavirus nach dem Epidemiegesetz
meldepflichtig ist, wird davon auszugehen sein, dass der betroffene
Arbeitnehmer auch den Arbeitgeber darüber informieren muss.
Kann der Arbeitgeber Homeoffice
anordnen?
Der Arbeitgeber kann die Arbeitsleistung am Wohnsitz des Arbeitnehmers
(„Homeoffice“) nur aufgrund eines Versetzungsvorbehaltes oder einer
diesbezüglichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag einseitig anordnen. In allen
anderen Fällen muss der Arbeitnehmer einer Beschäftigung an seinem Wohnsitz
erst zustimmen.
Kann der Arbeitgeber Zeitausgleich
oder Urlaub anordnen?
Der Arbeitgeber kann Urlaub und Zeitausgleich nicht einseitig anordnen,
sondern muss dazu eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer treffen. Ohne dessen
Einwilligung kann der Arbeitnehmer nur unter Fortzahlung des Entgeltes
dienstfrei gestellt werden.
Eine Ausnahme davon besteht, wenn der Betrieb durch ein Betretungsverbot
nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz faktisch geschlossen wird. In diesem Fall
darf der Arbeitgeber den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben in einem
Gesamtausmaß von bis zu acht Wochen (davon bis zu zwei Wochen aus dem laufenden
Urlaubsanspruch) anordnen.
Wie wirken sich die aktuellen
Ausgangsbeschränkungen aus?
Die von der Bundesregierung verfügten Ausgangsbeschränkungen sehen eine
Ausnahme für berufliche Zwecke vor. Der Aufenthalt am Arbeitsort und der
Arbeitsweg sind damit grundsätzlich zwar gerechtfertigt, die Arbeitgeber sind
aber dennoch dazu angehalten, ihre Arbeitnehmer möglichst an deren Wohnsitz zu
beschäftigen.
Darf der Arbeitnehmer aus Angst vor
einer Ansteckung fernbleiben?
Ohne die objektiv drohende Gefahr einer Ansteckung am Arbeitsplatz (z.
B. Krankheitsfall im unmittelbaren Arbeitsumfeld) darf der Arbeitnehmer die
Arbeitsleistung nicht verweigern. Bleibt der Arbeitnehmer ohne Rechtfertigung
von der Arbeit fern, verletzt er dadurch seine Dienstpflichten und verwirklicht
mitunter einen Entlassungsgrund.
HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 23.03.2020 und können sich
kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie auf der Website
des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
https://www.sozialministerium.at
Stand: 23. März 2020
(N) Was ist ein Kontrollsechstel und warum ist es für die
Lohnverrechnung wichtig?
Mit dem „Kontrollsechstel“ brachte das Steuerreformgesetz 2020 eine bedeutende
Neuerung für die steuerliche Begünstigung bestimmter Sonderzahlungen
(insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld), die sich in zahlreichen Fällen
schon im laufenden Jahr auf die Lohnverrechnung auswirken wird.
Sonderzahlungen werden grundsätzlich nicht mit dem progressiv
gestaffelten Steuertarif, sondern mit festen Einkommensteuersätzen besteuert.
Diese Begünstigung ist aber auf Sonderzahlungen im Ausmaß von höchstens einem
Sechstel der laufenden Jahresbezüge („Jahressechstel“) begrenzt. Dieses Jahressechstel
wird bei der unterjährigen Auszahlung der Sonderzahlungen durch eine
Hochrechnung der laufenden Bezüge ermittelt.
Neu ist, dass das Jahressechstel zum Jahresende oder bei unterjähriger
Beendigung des Dienstverhältnisses als Kontrollsechstel auf Basis der
tatsächlich ausbezahlten laufenden Bezüge neu ermittelt werden muss.
Übersteigen die begünstigt besteuerten Sonderzahlungen dieses Kontrollsechstel,
dann muss der übersteigende Betrag im Rahmen der letzten Auszahlung (das heißt
im Dezember oder im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses) mit dem
progressiv gestaffelten Einkommensteuertarif nachversteuert werden. Zu diesem
Zweck muss der Arbeitgeber die Monate, in denen die Sonderzahlungen ausbezahlt
wurden, in seiner Lohnverrechnung aufrollen und korrigieren.
Die Ermittlung des Kontrollsechstels kann dann zu einer Nachversteuerung
führen, wenn die laufenden Bezüge schwanken, weil z. B. die Arbeitszeit
unterjährig herabgesetzt wurde oder geleistete Überstunden in unregelmäßigen
Abständen vergütet wurden. Auch entgeltfreie Zeiträume, wie z. B. ein langer
Krankenstand oder ein unbezahlter Urlaub, können eine Nachversteuerung
auslösen. Ohne Auswirkung bleiben lediglich Mutterschutz- und
Elternkarenzzeiten.
Möglicherweise betroffene Arbeitnehmer sollten vorab informiert werden,
um Überraschungen am Jahresende
zu vermeiden.
Stand: 23. März 2020
(N) Welche Versicherungen sind für den Unternehmer
Betriebsausgaben?
Prämienzahlungen für Versicherungen, die den Betrieb des Unternehmens
betreffen, sind in der Regel als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Darunter
fallen z. B. die Haftpflichtversicherung, eine Transportversicherung, eine
Rechtsschutzversicherung oder eine sogenannte Betriebsbündelversicherung, die
etwa Schäden auf Grund von Feuer, Sturm, Einbruch oder Leitungswasser abdeckt.
Auch die laufenden Prämien an eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die bei
Unterbrechung des Betriebes, z. B. bei Unfall oder Krankheit des
Betriebsinhabers, zahlungspflichtig wird, ist steuerlich verwertbar. Dabei darf
nur ein Ersatz in Höhe des tatsächlich entgangenen Betriebsgewinnes
einschließlich der laufenden Betriebskosten gewährt werden.
Prämien zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind nur dann
Betriebsausgaben, wenn ausschließlich ein typisches Berufsrisiko versichert
wird. Berufsrisiko ist jenes Risiko, welches mit der Berufsausübung verbunden
ist. Versicherungsprämien sind dann nicht abzugsfähig, wenn
Versicherungsgegenstand auch eine Berufsunfähigkeit infolge jeglicher Erkrankung,
Körperverletzung oder Kräfteverfalles ist.
Versicherungsentschädigungen sind regelmäßig steuerpflichtige Einnahmen,
soweit die Versicherung im Interesse des Betriebes abgeschlossen, die Prämie
für Betriebsvermögen bezahlt worden ist oder ein betrieblicher Verdienstentgang
ausgeglichen wurde.
Beiträge zu freiwilligen Kranken-, Unfall-, Lebens- oder
Pensionsversicherungen können in der Regel nur zum Teil als Sonderausgaben und
auch nur mehr aus alten Verträgen (Abschluss vor dem 1.1.2016) bis zum Jahr
2020 geltend gemacht werden. Eine Ausnahme bilden unter anderem
Lebensversicherungen, die einen ausschließlich betrieblichen Zweck haben, wenn
sie z. B. als reine Risikolebensversicherung zur Besicherung eines
betrieblichen Kredites dienen.
Dieser Artikel gibt nur einen unvollständigen Überblick zum Thema
Versicherungen und behandelt beispielweise nicht die unterschiedlichen Beiträge
zur gesetzlichen Sozialversicherung eines Unternehmers.
Stand: 23. März 2020
(N) Registrierkassenpflicht:
Übergangsregelung für Einzelhandel und Märkte verlängert
Das Finanzministerium hat den bestehenden Erlass zur
Registrierkassenpflicht geändert. Die Übergangsregelung für die Sparte
Einzelhandel sowie für die Sparte Markt-, Straßen- und Wanderhandel bzw.
vergleichbare andere gewerblich tätige Unternehmer bleibt bis 31.12.2025
(bisher nur bis 31.12.2020) aufrecht.
Diese Regelung besagt, dass
§
oben genannte Unternehmer,
§
die Waren verschiedener
Hersteller beschaffen,
§
zu einem Sortiment
zusammenfügen und
§
an Endverbraucher verkaufen,
die Anforderungen der Registrierkassenpflicht auch dann erfüllen, wenn
sie die Warenbezeichnung in der Registrierkasse eingeschränkt bis auf 15
Warenbezeichnungen erfassen und entsprechend dieser Erfassung auf den Belegen
ausweisen.
Dies gilt nur insoweit, als die Unternehmer am 31.12.2015 bzw. im
Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht in ihrem Betrieb nicht über ein
Warenwirtschaftssystem oder ein Kassensystem verfügen, welches das vom Handelsgeschäft
umfasste Warensortiment, wie es der Erlass zur Registrierkassenpflicht sonst
verlangt, aufzeichnen und auf den auszustellenden Belegen ausweisen kann.
Stand: 23. März 2020
(S) Bereiten Sie sich auf Preisverhandlungen gut vor!
Wenn Sie Ihren Kunden immer wieder neue Preisnachlässe geben, kann dies
fatale Auswirkungen auf Ihren Gewinn haben. Hat Ihr Unternehmen eine
Umsatzrendite von 10 %, bleiben also 10 % von Ihrem Umsatz als Gewinn
über, so bedeutet ein durchschnittlicher zusätzlicher Preisnachlass von 5 %
eine Halbierung Ihres Unternehmensgewinnes! Es lohnt sich daher, sich auf
Preisverhandlungen mit Ihren Kunden gut vorzubereiten. Hier einige
Fragestellungen dazu:
Was beschäftigt Ihren Kunden und
seinen Markt?
Sinkt sein Cashflow? Befindet sich der Kunde in einem schrumpfenden oder
wachsenden Markt? Findet der Kunde die Mitarbeiter, die er braucht? Analysieren
Sie das Marktsegment Ihres Kunden – Einkäufer stellen aus Gründen der
Verhandlungstaktik manche Situationen schlechter dar, als sie tatsächlich sind.
Welchen Nutzen haben Ihre eigenen
Produkte und Dienstleistungen für den Kunden?
Wie können Ihre Produkte und Dienstleistungen bei der Lösung seiner
konkreten Probleme helfen? Welche Qualität benötigt der Kunde? Wann braucht der
Kunde Ihre Dienstleistung oder Ihr Produkt?
Welchen Vorteil hat eine
Zusammenarbeit mit Ihrem Unternehmen?
Wie war die Zusammenarbeit in der Vergangenheit? Sind Reaktionszeit,
Reklamationsbehandlung, Ersatzteilverfügbarkeit oder Servicequalität für den
Kunden wichtig?
Stand: 23. März 2020
Coronavirus: AWS-Überbrückungsgarantien
Eine
aws Garantie ist grundsätzlich
-
eine Garantie der Republik Österreich
-
zugunsten eines österreichischen Unternehmens
-
an die Bank
-
für die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits
-
im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote
-
für den Fall, dass das Unternehmen insolvent
wird.
Zielgruppen der aws Überbrückungsgarantien sind
-
gewerbliche und industrielle Klein- und
Mittelunternehmen (KMU)
-
Einpersonenunternehmen (EPU)
-
alle freien Berufe
-
neue Selbständige
-
Betriebe in den Bereichen Landwirtschaft,
Fischerei und Aquakultur
Zielgruppen
sind unter anderem nicht große Unternehmen (OeKB Zuständigkeit), KMUs im
Bereich Tourismus und Freizeitwirtschaft mit einem Finanzierungsbedarf von bis
zu € 1,5 Mio (ÖHT Zuständigkeit) Unternehmen aus dem
Banken- und sonstiges Finanzierungswesen, Versicherungen und Realitätenwesen
sowie Vereine, Gebietskörperschaften und Unternehmen, an denen
Gebietskörperschaften zu mehr als 50 % direkt oder indirekt beteiligt sind.
Der
Verwendungszweck liegt in der
Stärkung der Liquidität in Form von Betriebsmittelkrediten für Kosten im
Zusammenhang mit der „Corona-Krise“ und in der Stundung von bestehenden
Finanzierungen. Förderbare Kosten sind laufende Aufwendungen (z.B.
Personalkosten, Sachkosten) für den Zeitraum 16.03.2020 bis 31.12.2020 und
Stundungen von bestehenden Kreditlinien oder
Leasingverbindlichkeiten, die im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020
fällig waren bzw. fällig werden.
Welche
Varianten sind möglich?
Handelt
es sich beim Antragsteller um kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“
entsprechend der EU-Bestimmungen, so sind die folgenden beiden Garantien im
Rahmen des Corona Hilfsfonds möglich.
1)
Kredithöhe bis zu € 500.000: Diese Kredite werden mit einer
Garantiequote von 100% besichert. Die
Zinssatzobergrenze beträgt 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte, in den ersten
beiden Jahren aber max. 0,00 % p.a., tilgungsfrei bis 1.1.2021. Es fällt kein aws Garantieentgelt an.
Obergrenze für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors: € 120.000, für Unternehmen der
landwirtschaftlichen Urproduktion € 100.000.
2)
Kredithöhe bis zu € 27,7 Mio:
Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 90% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 1% fix. aws Garantieentgelt 0,25 – 1%.
Bei Krediten, deren Laufzeit über den 31. Dezember 2020 hinausgeht, dürfen
folgende Kredithöchstbeträge nicht überschritten werden:
a) das Doppelte der gesamten jährlichen Lohn- und Gehaltssumme des geförderten
Unternehmens im Jahr 2019, oder
b) 25% des Gesamtumsatzes des
geförderten Unternehmens im Jahr 2019, oder
c) in angemessen begründeten Fällen und
auf der Grundlage einer Selbstauskunft, in dem der Liquiditätsbedarf des
geförderten Unternehmens dargelegt ist, kann der Kreditbetrag erhöht werden, um
den Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate bei KMU.
Variante 1) und
Variante 2) können kombiniert werden. Auf diese beiden Varianten sind umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen
entsprechenden den Förderrichtlinien für Garantien des Corona Hilfsfonds zu
beachten. Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wickelt den Corona Hilfsfonds ab.
Die Eckpunkte zu den Förderrichtlinien für die COFAG Garantien des Corona
Hilfsfonds finden Sie in unserem Artikel „CORONAVIRUS: Welche Richtlinien
gelten für die Garantievergabe aus dem Corona-Hilfsfonds?“.
Neben
den beiden oben beschriebenen Garantien des Corona Hilfsfonds besteht auch eine
dritte Variante für die die Voraussetzung „kein Unternehmen in Schwierigkeiten“
nicht gilt. Für diese Variante ist aber unter anderem erforderlich, dass für
das Unternehmen kein Reorganisationsbedarf besteht (URG Kriterien) und
kein Insolvenztatbestand vorliegt.
3)
Kredithöhe bis zu € 1,5 Mio:
Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 80% besichert. Die Zinssatzobergrenze ist variable. Es fällt
kein aws Garantieentgelt an. Voraussetzung ist, dass
ein entsprechender Deminimis-Rahmen beim Unternehmen bzw der Unternehmensgruppe noch verfügbar sein muss (dabei
werden Förderungsbeträge der letzten 3 Jahre zusammengerechnet betrachtet).
Die
Laufzeit von allen drei
Garantievarianten beträgt bis zu 5 Jahre.
Anträge können nur über die Bank des
Unternehmens eingereicht werden. Vollständige Garantieanträge werden in
einem Schnellverfahren genehmigt.
Hinweis
Diese
Informationen sind auf dem Stand vom 16.04.2020 und können sich kurzfristig
ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere
Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die Informationen
zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter https://www.aws.at.
Corona Kurzarbeit:
Rückwirkende Beantragung für den Monat März ist nur mehr bis 20. April 2020
möglich
Das
Arbeitsmarktservice weist auf seine Homepage darauf hin, dass eine rückwirkende
Begehrensstellung für die Corona
Kurzarbeit mit einem Beginn im Monat März nur noch bis 20. April 2020 (24 Uhr)
möglich ist. Ab 21. April 2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden,
die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen.
Die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe für
den Monat März ist auch noch bis 28.05.2020 möglich.
Hinweis
Diese
Informationen sind auf dem Stand vom 16.04.2020 und können sich kurzfristig
ändern. Aktuelle Detailinformationen
finden Sie unter https://www.ams.at/unternehmen.
Coronavirus: Welche Richtlinien
gelten für die Garantievergabe aus dem Corona-Hilfsfonds?
Die Förderrichtlinien für die Vergabe
von Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds durch die Österreichische Kontrollbank
(für Großunternehmen), die Austria Wirtschaftsservice GmbH (für kleine und
mittlere Unternehmen) oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH
(für Tourismusunternehmen) wurden mit Verordnung vom 08.04.2020 geregelt. Die
Eckpunkte dieser Verordnung haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.
Wer kann
Garantien in Anspruch nehmen?
Grundsätzlich
können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds von Unternehmen,
·
die
von den Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (z.B.
Betretungsverbote, Versammlungs- und Reisebeschränkungen) besonders betroffen
sind und sich deshalb in einem Liquiditätsengpass befinden oder
·
deren
Fortbestand durch erhebliche Umsatzeinbußen in Folge der wirtschaftlichen
Auswirkungen der Corona-Krise bedroht ist,
beantragt werden.
Wann können
Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?
Die Vergabe von Garantieren aus dem
Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass
·
das
Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat,
·
eine
wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird und
·
der
Liquiditätsbedarf für den inländischen Standort besteht.
Um Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds
beantragen zu können, darf sich das Unternehmen nicht schon zum 31.12.2019 in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Das ist der Fall, wenn zum
31.12.2019 zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt war:
·
bei
Gesellschaften mit beschränkt haftenden Gesellschaftern (GmbH und AG,
ausgenommen bestimmte KMU) ist mehr als die Hälfte des gezeichneten
Stammkapitals aufgrund aufgelaufener Verluste verlorengegangen,
·
bei
Gesellschaften mit unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (OG und
nichtkapitalistische KG, ausgenommen bestimmte KMU) ist mehr als die Hälfte der
in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel aufgrund aufgelaufener
Verluste verlorengegangen,
·
über
das Unternehmen wurde bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die
Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der
Gläubiger sind erfüllt,
·
das
Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe in Form von Krediten oder Garantien
erhalten, die noch nicht zurückbezahlt oder erloschen sind,
·
das
Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch
einem Umstrukturierungsplan oder
·
das
Unternehmen (ausgenommen KMU) hatte über die letzten beiden Jahre einen
buchwertbasierten Verschuldungsgrad von mehr als 7,5 und ein am EBITDA
berechnetes Zinsdeckungsverhältnis von unter 1,0.
Unternehmen der Finanz- und
Versicherungsbranche können generell keine Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds
beantragen.
Bevor eine Garantie aus dem
Corona-Hilfsfonds gewährt wird, muss zudem bestmöglich erhoben werden, ob die
bestehenden Zahlungsverpflichtungen, für die ein besicherter
Betriebsmittelkredit aufgenommen werden soll,
·
durch
angemessene Maßnahmen des Unternehmens reduziert oder vermieden werden können
(z.B. durch Reduktion des Wareneinkaufs, Rückgriff auf Liquiditätsreserven,
Erlöse aus der Veräußerung rasch und ohne unverhältnismäßig hohem Verlust
verwertbarer Vermögensgegenständen, Inanspruchnahme nicht genutzter
Betriebsmittelkreditlinien oder finanziellen Maßnahmen der Gesellschafter),
·
gestundet
werden können und
·
durch
andere Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand (z.B. Steuerstundungen,
Kurzarbeit) wirtschaftlich sinnvoll gedeckt, reduziert oder vermieden werden
können.
Dürfen trotz
Inanspruchnahme einer Garantie aus dem Corona-Hilfsfonds weiterhin Boni
ausbezahlt und Gewinne ausgeschüttet werden?
Durch die Antragstellung verpflichtet
sich das Unternehmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dazu, keine
unangemessen hohen Vergütungen (insb. Entgelt und andere Entgeltbestandteile)
an den Unternehmensinhaber, die Organe des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer),
Angestellte und wesentliche Erfüllungsgehilfen zu leisten. Insbesondere dürfen
Boni an Vorstände und Geschäftsführer im laufenden Geschäftsjahr höchstens 50 %
der letztjährigen Bonuszahlungen betragen.
Werden Garantien aus dem
Corona-Hilfsfonds im Ausmaß von 90 % der Kreditsumme in Anspruch genommen,
müssen außerdem die Entnahmen und Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlichen
Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf von 16.03.2020 bis
16.03.2021 keine Dividenden oder Gewinne ausschütten und muss die Dividenden-
oder Gewinnausschüttungen über die Restlaufzeit der Garantie maßvoll gestalten.
Wofür dürfen
durch Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds besicherte Kredite verwendet werden?
Die mit Garantien aus dem
Corona-Hilfsfonds besicherten Betriebsmittelkredite dürfen ausschließlich zur
Erhaltung der Geschäftstätigkeit im Inland verwendet werden. Durch die
zusätzliche Liquidität sollen Unternehmen in die Lage versetzt werden, ihren
laufenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Dazu zählen
insbesondere Mieten, Löhne und Gehälter (einschließlich der Lohnnebenkosten),
Entgelte für betriebsnotwendige Waren und Dienstleistungen (im erforderlichen
Mindestmaß), einzelne vertraglich fällige Kreditraten und Zinszahlungen, ein
angemessener Unternehmerlohn sowie Steuern, Abgaben und Gebühren.
Die zusätzliche Liquidität darf hingegen
unter anderem nicht für Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien oder
zur Zahlung von Boni an Vorstände und Geschäftsführer verwendet werden.
Wie können
Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragt werden?
Anträge auf Garantien aus dem
Corona-Hilfsfonds können ab dem 08.04.2020 bei der Hausbank des Unternehmens
gestellt werden. Diese leitet den Antrag abhängig von Größe und Branche des
Unternehmens an die Österreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die
Austria Wirtschaftsservice GmbH (kleine und mittlere Unternehmen) oder an die
Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weiter.
Bei der Antragstellung muss das
Unternehmen plausibel darstellen und, soweit möglich, anhand geeigneter
Unterlagen nachweisen,
·
dass
der Liquiditätsbedarf durch die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der
Ausbreitung des Coronavirus verursacht wurde,
·
welche
Zahlungsverpflichtungen mit dem besicherten Betriebsmittelkredit über welchen
Zeitraum hinweg erfüllt werden sollen,
·
dass
die Zahlungsverpflichtungen in einem wirtschaftlich sinnvollen Umfang
reduziert, gestundet oder vermieden wurden,
·
welche
anderen Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand das Unternehmen
anlässlich der wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung des
Coronavirus erhält und
·
wann
das Unternehmen voraussichtlich wieder fähig sein wird, seine
Zahlungsverpflichtungen ohne finanzielle Unterstützung zu erfüllen.
Darüber hinaus muss das Unternehmen
umfangreiche Erklärungen (z.B. keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten zum
31.12.2019, Verpflichtung zur Beschränkung von Gewinnausschüttungen und
Bonuszahlungen) abgeben und der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH
(kurz „COVAG“) bestimmte Auskunfts- und Einsichtsrechte einräumen.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand
vom 16.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_143/COO_2026_100_2_1736802.html.
Coronavirus: Welche
Soforthilfen bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmer?
Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des
Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU)
wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz
Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde ein mit zwei
Milliarden Euro dotierter Härtefallfonds eingerichtet.
Wer wird
gefördert?
Förderungen aus dem Härtefallfonds
können von
·
Ein-Personen-Unternehmern,
·
Neuen
Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),
·
Freien
Dienstnehmern,
·
Angehörigen
der freien Berufe (z.B. Ärzten),
·
Kleinstunternehmern,
die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten
beschäftigen und eine Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt, und
·
Gesellschaftern,
die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind,
beantragt werden.
Wann wird
Soforthilfe gewährt?
Ein Härtefall ist gegeben, wenn
zumindest einer der folgenden Umstände eingetreten ist:
·
Der
Unternehmer kann seine laufenden Kosten nicht mehr decken,
·
Der
Betrieb des Unternehmers ist von einem behördlichen Betretungsverbot nach dem
COVID-19-Maßnahmengesetz betroffen oder
·
Der
Unternehmer erleidet Umsatzeinbußen von mindestens 50 % verglichen mit dem
entsprechenden Monat des Vorjahres (besteht das Unternehmen kürzer als ein
Jahr, kann stattdessen eine Planungsrechnung herangezogen werden).
Die Soforthilfe aus dem Härtefallfonds
setzt jedenfalls eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb über der
Geringfügigkeitsgrenze von € 5.527,92 jährlich voraus. Sofern das Einkommen vor
Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im letzten abgeschlossenen
Wirtschaftsjahr mehr als 80 % der sozialversicherungsrechtlichen
Höchstbeitragsgrundlage betragen hat, ist eine Soforthilfe aus dem
Härtefallfonds hingegen ausgeschlossen.
Darüber hinaus steht unter anderem bei
bestehender Mehrfachversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung und
bei zusätzlichen Einkünften (zB aus einer
unselbstständigen Beschäftigung) über der Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66
monatlich ebenfalls keine Soforthilfe aus dem Härtefallfonds zu.
Der umfangreiche Katalog an persönlichen
und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der
Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt und kann unter der
Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinien.html tagesaktuell abgerufen
werden.
Wie und in
welcher Höhe wird gefördert?
Die Förderungen aus dem Härtefallfonds
werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt. Dabei sind sowohl eine
einmalige Soforthilfe (sogenannte „Phase 1“) als auch eine zeitlich begrenzte
Unterstützungsleistung (sogenannte „Phase 2“) vorgesehen.
Im Rahmen Soforthilfe („Phase 1“)
können, sofern der Antragsteller einen Einkommensteuerbescheid für das
Veranlagungsjahr 2017 (oder jünger) verfügt, entweder
·
€
500,- bei einem Nettojahreseinkommen von weniger als € 6.000,- oder
·
€
1.000,- bei einem Nettojahreseinkommen ab € 6.000,-
als Barzuschuss gewährt werden. Verfügt
der Antragsteller über keinen entsprechenden Einkommensteuerbescheid, dann ist
die Soforthilfe jedenfalls mit € 500,- festgelegt.
Wie kann eine
Soforthilfe aus dem Härtefallfonds beantragt werden?
Die Förderungen aus dem Härtefallfonds
werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.
Anträge auf Soforthilfe („Phase 1“)
können bis spätestens 17.04.2020 elektronisch unter der Internetadresse https://mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefonds.html gestellt werden.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand
vom 16.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html.
Coronavirus: Welche laufenden
Unterstützungsleistungen bringt der Härtefallfonds für EPU und
Kleinstunternehmer?
Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des
Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU)
wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz
Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde ein mit zwei
Milliarden Euro dotierter Härtefallfonds eingerichtet.
Die wesentlichen Eckpunkte der
maßgeblichen Förderrichtlinien haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.
Wann wird
gefördert?
Die Förderung mit laufenden
Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifikante
wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus
voraus. Eine solche ist gegeben, wenn
·
die
laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können,
·
der
Betrieb des Unternehmers im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend von
einem behördlich angeordneten Betretungsverbot betroffen ist oder
·
der
Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Betrachtungszeitraum des Vorjahres um
mindestens 50 % eingebrochen ist.
Wer wird
gefördert?
Laufende Unterstützungsleistungen aus
dem Härtefallfonds können von
·
Ein-Personen-Unternehmern,
·
Neuen
Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),
·
Freien
Dienstnehmern,
·
Angehörigen
der freien Berufe (z.B. Ärzten),
·
Kleinstunternehmern,
die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten
beschäftigen und eine Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt, und
·
Erwerbstätigen
Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind,
beantragt werden.
Der umfangreiche Katalog an persönlichen
und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der
Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt und kann unter der
Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html
tagesaktuell abgerufen werden.
Wie und in
welcher Höhe wird gefördert?
Die laufende Unterstützungsleistungen
aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss
gewährt und betragen
·
bis
zu 80 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder
Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019,
·
bis
zu 90 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder
Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019 und einem
durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aus der unternehmerischen
Tätigkeit von weniger als 966,65 EUR im Vergleichsjahr,
·
pauschal
EUR 500,- bei Unternehmensgründung zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020,
höchstens aber EUR 2.000,- monatlich für
bis zu drei Monate. Das verbliebene monatliche Nettoeinkommen einschließlich
allfälliger Nebeneinkünfte ist dabei von der Fördersumme in Abzug zu bringen.
Auch bereits erhaltene Soforthilfen aus
dem Härtefallfonds („Phase 1“) werden auf die laufenden
Unterstützungsleistungen angerechnet.
Die tatsächliche Höhe der laufenden
Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen Nettoeinkommens während
einmonatiger Betrachtungszeiträume von 16.03.2020 bis 15.04.2020, von
16.04.2020 bis 15.05.2020 und von 16.05.2020 bis 15.06.2020 berechnet.
Wie können
laufende Unterstützungsleistungen beantragt werden?
Die laufenden Unterstützungsleistungen
aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO)
vergeben.
Anträge für den ersten
Betrachtungszeitraum (16.03.2020 bis 15.04.2020) können ab dem 20.04.2020
elektronisch über die Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html gestellt werden. Die
laufenden Unterstützungsleistungen für die folgenden Betrachtungszeiträume
(16.04.2020 bis 15.05.2020 und 16.05.2020 bis 15.06.2020) müssen später jeweils
gesondert beantragt werden.
Die laufenden Unterstützungsleistungen
aus dem Härtefallfonds können bis spätestens 31.12.2020 beantragt werden.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand
vom 16.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.
Coronavirus: Welche
Fixkostenzuschüsse erhalten Unternehmen aus dem Corona-Hilfsfonds?
Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des
Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das
wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde
der Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem rasch finanzielle Unterstützungen
zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässen bereitgestellt werden sollen.
Die Förderrichtlinien für die Vergabe
von Fixkostenzuschüssen liegen derzeit zwar noch nicht im Detail auf, die
Eckpunkte der Förderungsvergabe stehen dem Vernehmen nach aber bereits
weitgehend fest.
Wann kann ein
Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?
Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren
Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass
·
der
Standort des Unternehmens in Österreich liegt und die Geschäftstätigkeit im
Inland ausgeübt wird,
·
die
Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,
·
die
Umsätze des Unternehmens in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der
Corona-Krise um mindestens 40 % zurückgegangen sind,
·
das
Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt
der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und
·
das
Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.
Keinen Fixkostenzuschuss erhalten
Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und
Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen,
sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.
In welchem
Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?
Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom
Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern sich die Fixkosten auf
mehr als € 2.000,- binnen drei Monaten belaufen, werden
·
25
% der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40 % und 60 %,
·
50
% der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60 % und 80 % und
·
75
% der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80 % und 100 %
ersetzt. Dabei ist der Fixkostenzuschuss
mit 90 Mio. € pro Unternehmen gedeckelt.
Welche
Fixkosten werden ersetzt?
Grundsätzlich ersatzfähig sind bestimmte
betriebsnotwendige Fixkosten (z.B. Geschäftsraummiete samt Betriebskosten,
Zinszahlungen, Versicherungsprämien), sofern diese nicht herabgesetzt oder
gestundet werden konnten. Dazu zählt auch die Wertminderung saisonaler oder
verderblicher Waren, die während der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des
Coronavirus mindestens 50 % an Wert verlieren. Zusätzlich ist auch ein
Unternehmerlohn bis höchstens € 2.000,- monatlich ersatzfähig.
Bemessungsgrundlage sind die
maßgeblichen Fixkosten, die im Zeitraum ab dem 16.03.2020 bis zum Ende der
Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus, längstens jedoch bis zum
16.06.2020, tatsächlich angefallen sind.
Wie kann ein
Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?
Anträge auf einen Fixkostenzuschuss aus
dem Corona-Hilfs-Fonds können von Anfang Mai bis spätestens 31.12.2020
elektronisch über die Internetseite der Austria Wirtschaftsservice (AWS)
registriert werden. konkrete Anträge auf Auszahlung des Fixkostenzuschusses
können dann bis spätestens 31.08.2021 gestellt werden.
Dem Antrag ist eine Aufstellung über die
tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlich erlittenen
Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen vor der
Antragstellung von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und
bestätigt werden.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand
vom 16.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.aws.at/fixkostenzuschuss-1/.
Corona-Kurzarbeit
Im Folgenden finden Sie die Eckpunkte zur
sogenannten Corona-Kurzarbeit (bzw. COVID-19-Kurzarbeit). Details zu dieser
Regelung werden laufend angepasst.
Was ist Kurzarbeit?
Durch
Kurzarbeit sollen Arbeitskosten für den Arbeitgeber temporär verringert werden
und Kündigungen verhindert werden. Die Normalarbeitszeit wird dabei
vorübergehende herabgesetzt (bis zu 90%). Die Beschäftigten erhalten dennoch
den Großteil Ihres bisherigen Nettobezuges weiter (Nettoentgeltgarantie). Das
Arbeitsmarktservice (AMS) ersetzt dem Arbeitgeber einen Großteil der
Mehrkosten.
Was sind die Eckpunkte?
-
Die
Corona Kurzarbeit kann für einen Zeitraum von maximal 3 Monate abgeschlossen
werden und kann bei Bedarf um 3 Monate verlängert werden.
-
Im
gesamten Kurzarbeitszeit muss die
Normalarbeitszeit mindestens 10% betragen, kann jedoch zeitweise auch Null
sein.
-
Zum
förderbaren Personenkreis zählen alle Arbeitnehmer, auch Lehrlinge (wenn von Sozialpartnervereinbarung umschlossen) und ASVG versicherte Mitglieder der geschäftsführenden
Organe.
-
Die
Arbeitnehmer sollen ihren Alturlaub und
Zeitguthaben vor und während der Kurzarbeit zur Gänze konsumieren.
Diesbezüglich ist der Nachweis eines ernstliches Bemühens
erforderlich.
-
Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit
Bruttolöhnen über € 2.685 erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit
bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen € 1.700 und €
2.685 erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter € 1.700 erhalten 90%,
Lehrlinge erhalten 100%.
-
Der
Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer neben dem Entgelt
für die reduzierte Arbeitszeit zu einem bestimmten Teil auch die ausfallende Arbeitszeit zu vergüten.
Die entstandenen Mehrkosten bis zur
Höchstbeitragsgrundlage übernimmt zu
einem Großteil das Arbeitsmarktservice. Dies betrifft auch die
Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers und die sonstigen lohnbezogenen
Dienstgeberabgaben.
-
Kündigungen während der Kurzarbeit und
einem Monat danach sind in der Regel nicht
möglich.
-
Im
Urlaub und Krankenstand gebührt das
volle Entgelt wie vor der Kurzarbeit.
Was ist erforderlich?
Der
genaue Verfahrensablauf ist je Bundesland verschieden.
Online-Infos
des AMS sind zu finden unter COVID-19-Kurzarbeit mit einem eigenem Rechner für COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe .
Auszufüllen
sind unter anderem folgende Dokumente:
o
„Sozialpartnervereinbarung
– Betriebsvereinbarung“ oder „Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung“
o
AMS
Antragsformulare (Corona-19-Kurzarbeit Begehren)
o
Kurze
Begründung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Coronavirus)
Individuelle Beratung erforderlich
Dieser
Text umfasst nur die Eckpunkte der neuen Kurzarbeitsregelung. Kurzarbeit ist nicht in jeder
Situation die beste Wahl um den aktuellen Herausforderungen zu begegnen. Für Fragen
zu Details und für die Beurteilung der Situation Ihres Betriebs ist eine
individuelle Beratung unerlässlich.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand
vom 30.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und Kontaktdaten finden Sie unter www.ams.at und unter www.wko.at/corona.
Maßnahmenpaket der
Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) für den Tourismus
Klein-
und Mittelunternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft können über
ihre Hausbank bei der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) staatliche
Garantien für Überbrückungskredite zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen, die
aufgrund kurzfristiger Rückgänge der Umsatzerlöse entstanden sind, beantragen.
Dabei garantiert die Republik Österreich einer finanzierenden Bank die
Rückzahlung eines aufgenommenen Kredits eines österreichischen Unternehmens im
Ausmaß einer bestimmten Garantiequote für den Fall, dass das Unternehmen
insolvent wird bzw. in Zahlungsverzug kommt.
Welche
Varianten sind möglich?
Handelt
es sich beim Antragsteller um kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“
entsprechend der EU-Bestimmungen, so sind folgende Garantien im Rahmen des Corona Hilfsfonds möglich
1)
Kredithöhe bis zu € 500.000: Diese Kredite werden mit einer
Garantiequote von 100% besichert. Die
Zinssatzobergrenze beträgt 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte, in den ersten
beiden Jahren aber max. 0,00 % p.a.. Es sind keine
Sicherheiten erforderlich und es fallen keine Kosten für die Garantie an.
2)
Kredithöhe bis zu € 1,5 Mio:
Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 90% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 1% fix, die
Kosten für die Garantie beträgt 0,25 – 1%. Es sind keine Sicherheiten
erforderlich.
Bei Krediten, deren Laufzeit über den 31. Dezember 2020 hinausgeht, gilt als
Höchstgrenze für die Bemessungsgrundlage der Überbrückungsfinanzierung in der
Regel:
a) das Doppelte der gesamten jährlichen Lohn- und Gehaltssumme des geförderten
Unternehmens im Jahr 2019, oder
b) 25% des Gesamtumsatzes des
geförderten Unternehmens im Jahr 2019
Gefördert werden sowohl aktivierungs-
als auch nicht aktivierungspflichte Kosten. Insbesondere all jene Kosten,
welche zu Liquiditätsengpässen auf betrieblicher Ebene führen. Nicht
berücksichtigbar sind Kosten für Tilgungen bestehender Darlehen und bauliche
Investitionskosten. Die Haftungslaufzeit dieser beiden Varianten beträgt
maximal 5 Jahre, Haftungstatbestand ist der Zahlungsverzug. Auf diese beiden
Varianten sind umfangreiche
Voraussetzungen und Verpflichtungen entsprechenden den Förderrichtlinien für
Garantien des Corona Hilfsfonds zu beachten. Die COVID-19
Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wickelt den Corona Hilfsfonds ab
und erstellt die Richtlinien. Die Eckpunkte zu den Förderrichtlinien für die
COFAG Garantien des Corona Hilfsfonds finden Sie in unserem Artikel „CORONAVIRUS:
Welche Richtlinien gelten für die Garantievergabe aus dem Corona-Hilfsfonds?“.
Neben
den beiden oben beschriebenen Garantien des Corona Hilfsfonds besteht auch eine
dritte Variante für die die Voraussetzung kein „Unternehmen in
Schwierigkeiten“ nicht gilt. Für diese Variante ist aber unter anderem
erforderlich, dass für das Unternehmen kein Reorganisationsbedarf besteht (URG
Kriterien) und kein Insolvenztatbestand vorliegt.
3)
Kredithöhe bis zu € 500.000: Diese Kredite werden mit einer
Garantiequote von 80% besichert. Der
Zinssatzobergrenze beträgt maximal 2%. Es fallen keine Kosten für die Garantie
an. Die Laufzeit beträgt maximal 3 Jahre. Der Haftungstatbestand ist die
Insolvenz. Sowohl aktivierungs- als auch nicht aktivierungspflichte Kosten werden
gefördert (insbesondere all jene Kosten, welche zu Liquiditätsengpässen auf
betrieblicher Ebene führen). Nicht berücksichtigbar sind Kosten für Tilgungen
bestehender Darlehen und bauliche Investitionskosten.
Alle Anträge können nur über die Bank des
Unternehmens eingereicht werden.
Hinweis
Diese
Informationen sind auf dem Stand vom 16.04.2020 und können sich kurzfristig
ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere
Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die Informationen
zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter https://www.oeht.at.
Überbrückungsgarantien
für Großbetriebe seitens der österreichischen Kontrollbank (OeKB)
Die
österreichische Kontrollbank (OeKB) übernimmt im Rahmen des Corona Hilfsfonds die Abwicklung von
Kreditgarantien für die Überbrückungsfinanzierung von Großunternehmen.
Zielgruppen der OeKB Überbrückungsgarantien sind
Großunternehmen unabhängig davon, ob sie exportieren oder bisher Kunde der OeKB
sind. Zielgruppe sind daher nicht Klein- und Mittelunternehmen (Zuständigkeit
liegt beim aws bzw. ÖHT). Der Corona-Hilfsfonds ist
für Unternehmen gedacht, die Liquiditätsbedarf haben, insbesondere wenn sie
aufgrund von Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reise- oder Versammlungsbeschränkungen
mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage
konfrontiert sind.
Die Kredithöhe orientiert sich am
tatsächlichen Liquiditätsbedarf und ist in der Höhe des Zweifachen der
jährlichen Lohnsumme des Unternehmens oder 25 Prozent des Jahresumsatzes
gedeckelt. Dabei wird für die Beurteilung der jeweils höhere Betrag
herangezogen. Obergrenze € 120 Mio.
Der Liquiditätsbedarf ergibt sich aus betriebsnotwendigen Zahlungen für
Dienstleistungen und Waren zur Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit wie z.B.
Zahlungen aus dem operativen Geschäftsbetrieb, Löhne/Gehälter, Mieten, einzelne
laufende Kreditraten und Zinsen bzw. Steuern und Abgaben.
Diese
Kredite werden mit einer Garantiequote
von 90% besichert. Der Zinssatz für
den Kredit beträgt höchstens 1%. Die Laufzeit
beträgt maximal 5 Jahre. Die Garantieentgelte
betragen 0,5 % p.a. für das 1. Jahr, 1 % p.a. für das 2. und 3. Jahr und 2 %
p.a. für das 4. und 5. Jahr. Zusätzlich fallen übliche Spesen und Gebühren an.
Anträge können nur über die Bank des
Unternehmens eingereicht werden. Vollständige Garantieanträge werden binnen weniger
Bankarbeitstage bearbeitet.
Auf
diese Überbrückungsgarantie sind umfangreiche
Voraussetzungen und Verpflichtungen entsprechenden der Förderrichtlinien
für Garantien des Corona Hilfsfonds zu beachten. Die COVID-19
Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wickelt den Corona Hilfsfonds ab.
Die Eckpunkte zu den Förderrichtlinien für die COFAG Garantien des Corona
Hilfsfonds finden Sie in unserem Artikel „CORONAVIRUS: Welche Richtlinien
gelten für die Garantievergabe aus dem Corona-Hilfsfonds?“.
Hinweis
Diese
Informationen sind auf dem Stand vom 16.04.2020 und können sich kurzfristig
ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere
Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die anzuwendenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie unter https://www.oekb.at und https://www.cofag.at.
Unterstützungspaket der
österreichischen Kontrollbank (OeKB) für Exporteure
Angesichts
der Coronakrise stellt die OeKB (Oesterreichische
Kontrollbank AG) im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen
österreichischen Exporteuren folgendes Unterstützungspaket zur Verfügung. Das
neue Produkt ist ein Rahmenkredit auf Basis einer Wechselbürgschaft.
Eckpunkte
-
Einen
Antrag stellen können heimische Exporteure (Großunternehmen und KMU), deren
Lieferungen und Leistungen nicht unter das Sicherheitskontrollgesetz und/oder
die Kriegsmaterialverordnung fallen und in der Regel eine österreichische
Wertschöpfung von mind. 25 % aufweisen. Nicht relevant ist, ob das jeweilige
Unternehmen bisher schon Kunde bei der OeKB ist und ob ein etwaiger bestehender
Kreditrahmen bereits ausgeschöpft ist.
-
Exportunternehmen
können einen Kreditrahmen in Höhe von 10 Prozent (Großunternehmen) bzw. 15
Prozent (Klein- und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes bei der OeKB
beantragen. Maximale absolute Obergrenze für den Einzelkredit: € 60 Mio. pro
Firmengruppe, keine Untergrenze.
-
Der
Bund ist bereit, Haftungen für 50 bis 70 Prozent dieser Kredite zu übernehmen.
-
Die
Finanzierungen sind vorerst auf zwei Jahre befristet mit der Möglichkeit, diese
danach zu verlängern.
-
Voraussetzung
(unter anderem): Nachweis einer bestehenden Exporttätigkeit und dass das
Unternehmen bis zum Start der COVID-19-Auswirkungen in Österreich wirtschaftlich
gesund war.
-
Entnahmen
des Unternehmensinhabers bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer für den
Zeitraum der gewährten Überbrückungsgarantie sollen an die wirtschaftlichen
Verhältnisse angepasst werden. Die Begrenzung der Ausschüttungen soll den Erhalt
von Eigenkapital sicherstellen. Als Auflage gilt, dass maximal 50 % des
Ergebnisses nach Steuern des letzten Geschäftsjahres ausgeschüttet werden
dürfen. Eine Ausschüttung bei negativen Ergebnissen ist nicht möglich
-
Der
Antrag hat über die Hausbank zu erfolgen.
Hinweis
Diese
Informationen sind auf dem Stand vom 16.04.2020 und können sich kurzfristig
ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere
Voraussetzungen und die Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden
Sie unter https://www.oekb.at.