Online-News – Dezember 2020

 

 

 

(N) Wie sind Elektroautos steuerlich begünstigt?

 

Für Unternehmer brachte das Jahr 2020 weitere steuerliche Begünstigungen für Elektroautos. Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht der bereits bestehenden und der neuen Begünstigungen von echten E-Autos (für Hybridfahrzeuge gelten zum Teil abweichende Regelungen):

 

Die Kosten eines E-Autos sind vorsteuerabzugsfähig. Bis zu € 40.000,00 brutto Anschaffungskosten besteht ein voller Vorsteuerabzug, zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00 aliquot und über € 80.000,00 kein Vorsteuerabzug. Vorsteuerabzugsfähig sind auch Stromkosten und Kosten für die Stromabgabestellen.

 

Gefördert wird das E-Auto unter anderem mittels staatlicher Umweltförderung in Höhe von € 3.000,00 (zuzüglich € 2.000,00 E-Mobilitätsbonusanteil vom Fahrzeughändler). Die aktuelle Förderungsaktion bis 31.12.2020 ist von den zur Verfügung stehenden Budgetmittel abhängig. Neu ist nun auch noch unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich eine steuerliche Investitionsprämie in Höhe von 14 % (die Antragstellung und erste Maßnahmen haben bis zum 28.2.2021 zu erfolgen). Zudem sind auch noch Förderungen der Bundesländer möglich. Für alle Förderungen gilt, dass die Voraussetzungen der entsprechenden Förderrichtlinien einzuhalten sind (z. B. keine Förderung für Pkws ab einem bestimmten Bruttolistenpreis).

 

Neu für nach dem 30.6.2020 angeschaffte E-Autos ist auch die Möglichkeit zur Anwendung der degressiven Abschreibung. Damit können Steuerspareffekte vorgezogen werden.

 

Elektroautos sind zudem nicht NoVA-pflichtig und es fällt auch keine motorbezogene Versicherungssteuer an.

 

Nutzt ein Mitarbeiter das Elektroauto des Arbeitgebers auch zu privaten Zwecken, so fällt ebenfalls kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten für den Sachbezug.

 

Achtung: Diese Ausführungen gelten nur für reine E-Autos, nicht für Hybridfahrzeuge. Welche steuerlichen Vorteile konkret E-Autos für Ihr Unternehmen bedeuten, ist nur in einem individuellen Beratungsgespräch zu klären.

Stand: 11. November 2020

 

 

 

(N) Bis 31.12.2020: Antrag auf Ausnahme von der gewerblichen Sozialversicherung für Kleinunternehmer für 2020 möglich

 

Kleinunternehmer im Sinne der gewerblichen Sozialversicherung ist im Jahr 2020 ein Unternehmer (Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung oder FSVG-versicherter Arzt) mit

 

§  Umsätzen aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten von nicht mehr als € 35.000,00 und

§  Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit von nicht mehr als € 5.527,92.

 

Wird bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) glaubhaft gemacht, dass diese Grenzen nicht überschritten werden, so kann eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2020 bis zum 31.12.2020 beantragt werden, wenn

 

§  innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate einer GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung gegeben waren oder

§  das 60. Lebensjahr vollendet wurde oder

§  das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60.) vollendet wurde und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien erfüllt waren.

 

Für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder die ersten 48 Kalendermonate der Kindererziehung (pro Kind) gelten eigene Regelungen.

 

Der Unfallversicherungsschutz bleibt jedenfalls aufrecht und die entsprechenden Beiträge werden quartalsweise vorgeschrieben. Bei einem rückwirkenden Ausnahmeantrag ist zu beachten, dass, wenn bereits Leistungen bezogen wurden (z. B. Arztbesuche), die Ausnahme erst ab dem Monatsersten nach Einlangen des Antrages festgestellt wird. Für Vorjahre ist die Ausnahme von der Versicherung nicht möglich. Also muss für das Jahr 2020 der Antrag bei der SVS bis zum 31.12.2020 einlangen! Werden die Grenzwerte bezüglich Umsatz oder Einkünfte überschritten, so ist dies binnen eines Monats der SVS zu melden.

 

Aber Achtung: Die Erfüllung der Voraussetzungen wird im Nachhinein natürlich anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Stellt sich dabei heraus, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme nicht erfüllt sind, müssen die Beiträge nachbezahlt werden. Dies kann zu unerwarteten und hohen Beitragsnachbelastungen führen. Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, ist zu beachten, dass aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Pensions- und Krankenversicherung besteht.

Stand: 11. November 2020

 

 

 

(S) GSVG-Sozialversicherungswerte für 2021 (voraussichtlich)

 

GSVG

 

Beitragssatz

Mindestbeitrags-grundlage

Höchstbeitrags-grundlage

Krankenversicherung

6,80 %

€ 475,86/M

€ 5 710,32/J

€ 6 475,00/M

€ 77 700,00/J

Pensionsversicherung

18,50 %

€ 574,36/M

€ 6 892,32/J

€ 6 475,00/M

€ 77 700,00/J

Unfallversicherung € 125,04/Jahr bzw. € 10,42/Monat

 

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 11. November 2020

 

 

 

(N) Gilt ein für das Homeoffice zur Verfügung gestellter Internetanschluss als Sachbezug?

 

Die Arbeitsleistung im Homeoffice erfordert in erster Linie einen geeigneten Internetanschluss. Ist der Arbeitnehmer nicht ausreichend ausgestattet, weil etwa Bandbreite oder Downloadvolumina fehlen, kann das für alle Beteiligten zum Problem werden. Möchte der Arbeitgeber unterstützen, indem er dem Arbeitnehmer einen Internetanschluss zur Verfügung stellt, den dieser fallweise auch privat nutzen kann, stellt sich allerdings die Frage nach einem möglicherweise lohnsteuerpflichtigen Sachbezug. Dabei lassen sich im Wesentlichen drei Fallkonstellationen unterscheiden.

 

Mobiler Internetanschluss

Wird einem Arbeitnehmer, der überwiegend im Homeoffice tätig ist, auf Kosten des Arbeitgebers ein mobiler Internetanschluss (z. B. über einen mobilen Router) zur Verfügung gestellt, dann müssen die laufenden Kosten auch bei fallweise privater Nutzung nicht als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug angesetzt werden.

 

Stationärer Internetanschluss

Anderes gilt, wenn bauliche Maßnahmen (wie z. B. Anschluss an ein Leitungssystem) notwendig sind, um den Internetanschluss in der Wohnung des Arbeitnehmers einzurichten, oder wenn der Arbeitgeber die laufenden Kosten eines zur Verfügung gestellten Internetanschlusses über ein stationäres Modem übernimmt. Da in diesen Fällen die berufliche Nutzung nicht von der privaten Nutzung in der Wohnung des Arbeitnehmers abgegrenzt werden kann, sind die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten der Einrichtung und des Betriebes als steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen.

 

Vorhandener Internetanschluss

Ein Sachbezug ist auch dann anzusetzen, wenn ein bestehender Internetanschluss nachträglich auf den Arbeitgeber umgemeldet wird oder der Arbeitgeber die laufenden Kosten eines bereits vorhandenen Internetanschlusses ersetzt. Im Falle eines Kostenersatzes durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer die anteilig auf die berufliche Nutzung entfallenden Kosten des Internetanschlusses allerdings als Werbungskosten geltend machen.

Stand: 11. November 2020

 

 

 

(N) Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2021

 

Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF auch in 2021 (wie in 2020) ein Sachbezug in Höhe von 0,5 % p.a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.

Stand: 11. November 2020

 

 

 

(N) Ab wann gilt die Änderung der Kündigungsfristen für Arbeiter und freie Dienstnehmer?

 

Wie in unserer News-Ausgabe vom Oktober 2020 berichtet, sollen die Kündigungsfristen von Arbeitern und freien Dienstnehmern an jene der Angestellten angeglichen werden. Das Datum des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung wurde ursprünglich mit 1. Jänner 2021 festgelegt und beschlossen.

 

Aufgrund der COVID-19-Krisensituation liegt zum Tag der Drucklegung dieser Steuernews dem Parlament allerdings nun ein Antrag vor, welcher das Wirksamwerden dieser bereits getroffenen gesetzlichen Maßnahme verschieben soll. Die Gesetzesänderung soll erst mit 1. Juli 2021 in Kraft treten und auf Kündigungen Anwendung finden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgesprochen werden.

 

Der entsprechende Beschluss im Parlament und die Gesetzeswerdung waren bei Drucklegung noch abzuwarten. Auf unserer Kanzleihomepage finden Sie aktuelle Informationen zu diesem Thema.

Stand: 11. November 2020

 

 

 

(S) Tipps zu Videokonferenzen

 

Videokonferenzen sind dieses Jahr für viele überfallsartig zu einem wesentlichen Kommunikationsmittel im beruflichen Alltag geworden. Neben technischen Herausforderungen, die es zu meistern gibt, sollen Ihnen folgende Tipps helfen, bei Ihren Kollegen und Kunden per Video besser anzukommen:

 

§  Checken Sie immer vorab die Technik. Insbesondere wenn Sie Moderator der Videokonferenz sind, sollten Sie darauf achten, dass in den Einladungen klar ist, wann, wie und auf welcher technischen Basis man sich trifft. Insbesondere neue Teilnehmer sollten die Möglichkeit haben, vorab ihren Zugang zur Konferenz auszuprobieren.

§  Testen Sie Ihr Erscheinungsbild samt Hintergrund vor Beginn der Konferenz. Achten Sie auf gutes Licht, eine gute Positionierung der Kamera, eine aufgeräumte Umgebung und passende Kleidung.

§  Die Übertragung von Umgebungsgeräuschen können Sie mit einem Headset besser steuern als mit dem Mikrofon des Laptops. Machen Sie sich mit der Möglichkeit des Aus- und Einschaltens von Mikrofon und Kamera im Rahmen der verwendeten Software vertraut.

§  Lassen Sie während der Videokonferenz Ihre Gesprächspartner ausreden und sprechen Sie deutlich.

§  Vermeiden Sie das Lesen von E-Mails oder das (hörbare) Tippen auf der Tastatur während der Videokonferenz.

Stand: 11. November 2020

 

(N) Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei COVID-19 Zulagen und Bonuszahlungen

 

Wie bereits berichtet wurden auf Grund der COVID-19 Krise bestimmte Zulagen und Bonuszahlungen steuerlich begünstigt. Das Einkommensteuergesetz normiert, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000,00 steuerfrei sind. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

 

Diese Zulagen sind sozialversicherungsfrei und es fällt auch kein Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) oder Kommunalsteuer (KommSt) an.

Begünstigt sind alle Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen (keine freien Dienstnehmer). Nach Ansicht des Finanzministeriums besteht keine Einschränkung auf systemrelevante Tätigkeiten (anders in den Erläuterungen zum entsprechenden Gesetzesantrag). Auch wenn in Kollektiverträgen bereits vorgesehen ist, Corona Prämien an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 zusätzlich zu zahlen, ist dies steuerbefreit.

 

Abgeltungen von Mehr- oder Überstunden, Bezugsumwandlungen oder Belohnungen auf Grund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind nicht begünstigt.

 

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 17.11.2020


Update 21.12.2020


Wichtiges bis zum Jahresende!

Ergänzend zu unseren Steuertipps zum Jahresende aus der Novemberausgabe wollen wir noch auf folgendes hinweisen:

 

Absetzbarkeit von Spenden: Höhere Grenze aus 2019 anwendbar

Die Absetzbarkeit von Spenden und bestimmten Zuwendungen ist mit 10% des Gewinns bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. Wenn der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger ist als im Jahr 2019 gilt die höhere Grenze aus 2019 gelten. Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

 

Gutscheine statt Weihnachtsfeier für Mitarbeiter

Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (Geldgeschenke aber immer steuerpflichtig).

Wenn im Kalenderjahr 2020 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. 11.2020 bis 31.1.2021 Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 an seine Arbeitnehmer steuerfrei ausgeben. Die Gutscheine sind auch von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) befreit. Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

 

Umsatzsteueränderungen des E-Commerce Paketes von 1.1. auf 1.7.2021 verschoben

Aufgrund der Verschiebung des E-Commerce Paketes auf EU-Ebene sollen bestimmte Regelungen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 nun erst mit 1. Juli 2021 (und nicht mit 1.1.2020) in Kraft treten. Dies betrifft etwa

-          die Erweiterung des One-Stop-Shops,

-          die Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel,

-          die Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel sowie zur Einführung einer Fiktion von bestimmten Plattformen als Steuerschuldner.

Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

 

Umsatzsteuerliche Auswirkungen des BREXIT

Aus heutiger Sicht läuft das Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich mit Ende des Jahres ab. Dies zieht umfangreiche Änderungen in vielen rechtlichen Bereichen nach sich. Hier eine (unvollständige) Auswahl zu den umsatzsteuerlichen Änderungen:

-          Umsatzsteuerlich gilt das Vereinigte Königreich ab 1.1.2021 als Drittland.

-          Für Warenlieferungen aus Österreich in das Vereinigte Königreich kommen nicht mehr die Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen sondern jene für Ausfuhrlieferungen zur Anwendung.

-          Für Warenlieferungen aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich kommen nicht mehr die Regelungen für innergemeinschaftlicher Erwerbe sondern jene für die Einfuhrumsatzsteuer zur Anwendung.

-          Abweichende Regelungen gelten für Lieferungen von Gegenständen nach Nordirland – hier werden nordirische Unternehmen auch eine eigene neue Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID mit dem Präfix „XI“) bekommen.

-          Auch viele andere Bereiche der Umsatzsteuer (wie z.B. Versandhandel, sonstige Leistungen, Konsignationslager, Lohnveredelung, …) sind vom BREXIT betroffen. Zu beachten ist unter anderem, dass eine Vorsteuervergütung für britische Vorsteuern aus dem Jahr 2020 nur bis zum 31. März 2021 über FinanzOnline beantragbar ist.

Dies ist nur eine Übersicht zu einigen umsatzsteuerlichen Eckpunkten. Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

Auch die Bereiche Ertragssteuern, Verbrauchssteuern und Zolls sind wesentlich vom BREXIT betroffen. Sollten Sie Geschäftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich haben, ist jedenfalls eine individuelle Beratung empfehlenswert, um allfällig notwendige Registrierungen und Umstellungen in Ihrem Rechnungswesen bzw. in Ihrer Fakturierung durchführen zu können.

Das Finanzministerium bietet zudem auf www.bmf.gv.at umfangreiche Informationen zu den Themen Zoll & Brexit sowie Steuern & Brexit.

 

Umsatzsteuersatzsenkungen

Im Initiativantrag zum COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ist folgendes vorgesehen:

-          Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 5% soll für Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen (mit Ausnahme von Zeitungen und andere periodische Druckschriften!) bis 31.12.2021 verlängert werden.

-          Für bestimmte Reparaturdienstleistungen (z.B. für Fahrräder, E-Bikes, Schuhe, Lederwaren, Kleidung, Haushaltswäsche) soll der Steuersatz ab 1.1.2021 unbefristet auf 10% gesenkt werden.

-          Der Steuersatz für die Lieferung, den innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Waren der monatlichen Damenhygiene beträgt ab 1.1.2021 10%.

Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

 

Jahresbeleg Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

 

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen aus 2017 bei Mehrfachversicherung

Ist man in der Sozialversicherung mehrfachversichert und überschreitet insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage, so ist eine Rückerstattung von bestimmten Sozialversicherungsbeiträgen möglich.

-          Auf Antrag ist die Rückerstattung der Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für das Jahr 2017 noch bis 31.12.2020 möglich.

-          Die Rückerstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen ist ohne zeitliche Befristung möglich.

Zu beachten ist, dass die Rückerstattung der Beiträge lohn-, bzw. einkommensteuerpflichtig ist.

 

Pensionsrückstellungen: Wertpapierdeckung prüfen

Pensionsrückstellungen müssen in einem bestimmten Ausmaß durch Wertpapiere gedeckt sein. Eine Wertpapierunterdeckung führt zu zusätzlichen Steuerbelastungen. Fehlende Wertpapiere sollten daher rechtzeitig angeschafft werden.

 

Gewinnfreibetrag: Investitionen bis zum 31.12.2020?

Zur optimalen Ausnutzung des Gewinnfreibetrags sind, wie schon im November berichtet, oft Investitionen z.B. in bestimmte qualifizierte Wertpapiere bis zum Jahresende erforderlich.

 


 

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.12.2020. Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde vom Nationalrat beschlossen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.