Online-News – Februar 2020

 

 

 

(N) Was ist zum Thema Steuern im Regierungsprogramm 2020-2024 vorgesehen?

 

Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch die geplanten Änderungen im Bereich Steuern dargestellt. Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Übersicht über ausgewählte Gesetzesvorhaben:

 

Steuerentlastung

§  In der Einkommensteuer sollen die erste, zweite und dritte Stufe des Tarifs reduziert werden: von 25 % auf 20 %, 35 % auf 30 % und 42 % auf 40 %.

§  Die Untergrenze des Familienbonus Plus soll von € 250,00 auf € 350,00 pro Kind und der Gesamtbetrag von € 1.500,00 auf € 1.750,00 pro Kind erhöht werden.

§  Für die Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags sollen Investitionen erst ab € 100.000,00 notwendig sein.

§  Der Körperschaftsteuersatz soll von 25 % auf 21 % gesenkt werden.

§  Ökologische bzw. ethische Investitionen sollen von der KESt befreit werden.

§  Gewinnbeteiligungen der Belegschaft sollen steuerlich begünstigt werden.

§  Ein Maßnahmenbündel soll Einkünfte aus Landwirtschaft entlasten, wie z. B. die Erhöhung der Buchführungsgrenzen auf € 700.000,00 oder eine 3-Jahres-Verteilung für Gewinne in der Landwirtschaft.

§  Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner soll die Möglichkeit eines Gewinnrücktrags geschaffen werden.

 

Ökosoziale Marktwirtschaft

§  Die Flugticketabgabe soll auf € 12,00 vereinheitlicht werden (Erhöhung von Kurzstrecke und Mittelstrecke, Senkung der Langstrecke).

§  Erhöhung der NoVA und Überarbeitung CO2-Formel ohne Deckelung

§  Maßnahmen gegen den Tanktourismus und Lkw-Schwerverkehr aus dem Ausland

§  Ökologisierung der Lkw-Maut, des Dienstwagenprivilegs für neue Dienstwägen und des Pendlerpauschales

§  Bis 2022 sollen aufkommensneutral klimaschädliche Emissionen bepreist und Unternehmen sowie Private sektoral entlastet werden.

 

Steuerstrukturreform

§  Neukodifizierung des Einkommensteuerrechts

§  Vereinfachung der Besteuerung und des Feststellungsverfahrens von Personengesellschaften

§  Zusammenlegung der Einkunftsarten Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit

§  Zusammenfassung von Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen unter dem Begriff abzugsfähige Privatausgaben

§  Prüfung der Anpassung der Grenzbeträge der Progressionsstufen auf Basis der Inflation der Vorjahre (kalte Progression)

 

Weiteren Vorhaben

§  Eine Behaltefrist für eine Kapitalertragsteuerbefreiung für Kursgewinne bei Wertpapieren und Fondsprodukten soll erarbeitet werden.

§  Prüfung der Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen und ein Steueranreizmodell für die österreichische Filmproduktion

§  Senkung des USt-Satzes für Damenhygieneartikel

§  Steuerliche Begünstigung von Unterstützungsleistungen von umweltfreundlicher betrieblicher Mobilität von Mitarbeitern (z. B. Radfahren, Elektroräder)

§  Umstrukturierung und Anpassung der Tabaksteuer

§  Prüfung der Abschaffung der Mindestkörperschaftsteuer

§  Abschaffung der Schaumweinsteuer

§  Evaluierung der Regelung zur Einlagenrückzahlung

§  Prüfung der Regelungen im Bereich der Abschreibungsmethoden

§  Unternehmen sollen einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Betriebsprüfung haben, soweit es bestehende Prüfkapazitäten zulassen.

§  Suche nach praktikablen Regelungen zur Abgrenzung von Dienst- und Werkverträgen

§  Vereinfachung der Lohnverrechnung

§  Abschaffung der Veröffentlichungspflicht in Papierform in der Wiener Zeitung

§  Senkung des GmbH-Mindeststammkapitals auf € 10.000,00

§  Leichtere Absetzbarkeit von Arbeitszimmern

§  Erhöhung der Freigrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf € 1.000,00. Eine weitere Erhöhung auf € 1.500,00 für geringwertige Wirtschaftsgüter mit besonderer Energieeffizienzklasse ist geplant.

 

Zudem sollen weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug gesetzt werden.

 

Die Umsetzung der geplanten Gesetzesvorhaben bleibt abzuwarten.

Stand: 13. Jänner 2020

 

 

(N) Wie kann ich den Familienbonus Plus bei der Veranlagung 2019 steuerlich geltend machen?

 

Was sind die wesentlichen Eckdaten zum Familienbonus Plus?

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 125,00 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe (€ 1.500,00 pro Jahr). Als Absetzbetrag vermindert er unmittelbar die Einkommensteuer, er kann jedoch nicht zu einer Negativsteuer führen. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und Kind (€ 500,16 pro Jahr).

 

Der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner können wahlweise den Familienbonus Plus zur Gänze in Anspruch nehmen. (Ehe)Partner können den Familienbonus Plus aber auch je zur Hälfte von der Steuer abziehen. Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (beispielsweise bei getrennt lebenden Eltern), so kann entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den Familienbonus Plus zur Gänze, oder beide je zur Hälfte absetzen. Kommt bei getrennt lebenden Partnern ein Elternteil überwiegend für die bis 2018 steuerlich begünstigte Kindesbetreuung (für Kinder bis zum 10. Lebensjahr) auf, und leistet dieser dafür mindestens € 1.000,00 pro Jahr, so kann in den Jahren 2019 bis 2021 der Familienbonus Plus auch im Verhältnis € 1.350,00/€ 150,00 aufgeteilt werden.

 

Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Ländern oder in der Schweiz leben, werden die Beträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus alle zwei Jahre angepasst. Für Kinder in Drittländern steht kein Familienbonus zu.

 

Wie kann der Familienbonus Plus bei der Veranlagung beantragt werden?

Der Familienbonus Plus kann im Rahmen der Steuererklärungen 2019 beantragt werden. Auch dann, wenn der Arbeitgeber den Familienbonus Plus bereits laufend in der Lohnverrechnung berücksichtigt hat und man eine Steuererklärung abgibt, sollte darauf nicht vergessen werden, da es sonst zu einer Nachversteuerung kommt. Das Formular L1k wurde entsprechend ergänzt und es kann dort je Kind der entsprechende Antrag gestellt werden.

 

Wenn im Jahr 2019 besondere Verhältnisse eine monatliche Betrachtung des Familienbonus Plus notwendig machen oder eine 90 %/10 %-Aufteilung beantragt wird, ist eine weitere Beilage auszufüllen. Dies ist insbesondere gegeben bei folgenden Sachverhalten:

 

§  Trennung der (Ehe-)Partner

§  Begründung einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft

§  Begründung einer Lebensgemeinschaft, die im Jahr 2019 mehr als sechs Monate bestanden hat

§  Änderung des Wohnsitzstaates des Kindes

§  Unterhaltszahlungen für das Kind wurden nicht in vollem Umfang geleistet

§  Tod des (Ehe-)Partners/der (Ehe-)Partnerin

§  90 %/10 %-Aufteilung.

Stand: 13. Jänner 2020

 

 

(N) Droht Schadenersatz bei Rücknahme einer Einstellungszusage?

 

Bereits eine formlose Einstellungszusage, die etwa im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs gegeben wird, ist regelmäßig als Dienstvertrag rechtsverbindlich. Die Rücknahme einer solchen Zusage vor dem eigentlichen Dienstantritt ist deshalb oft nur noch eingeschränkt möglich.

 

Ohne Weiteres darf eine verbindlich gewordene Einstellungszusage nur dann zurückgenommen werden, wenn eine Probezeit entweder vereinbart wurde oder kollektivvertraglich vorgegeben ist (die bloße Zulässigkeit einer Probezeit reicht nicht aus). Gerade bei der formlosen Zusage im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs wird diesbezüglich aber meist keine Vereinbarung getroffen. Sofern auch der anzuwendende Kollektivvertrag keine Probezeit vorgibt, ist die Rücknahme nur noch aus einem der für Dienstverträge vorgesehenen Rücktrittsgründe zulässig.

 

Der Rücktritt von einem Angestelltendienstverhältnis ist dabei gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer, ohne durch ein unabwendbares Hindernis (z. B. Krankheit) daran gehindert zu sein, den Dienst nicht wie vereinbart antritt oder sich der Dienstantritt in Folge eines solchen Hindernisses um mehr als 14 Tage verzögert. Auch ein verwirklichter Entlassungsgrund (z. B. Vertrauensunwürdigkeit) berechtigt zum Rücktritt.

 

Bei einem Arbeiterdienstverhältnis setzt ein Rücktritt hingegen voraus, dass die Arbeitsleistung nicht zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort oder auf die vereinbarte Weise erbracht wird. Der Arbeitgeber muss dabei jedenfalls eine angemessene Nachfrist einräumen, um dem Arbeitnehmer die nachträgliche Vertragserfüllung doch noch zu ermöglichen. Entspricht der Grund für den Rücktritt allerdings einem Austritts- oder Entlassungsgrund, dann muss keine Nachfrist gewährt werden.

 

Durch eine unberechtigte Rücknahme wird der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Die Höhe des Schadenersatzes entspricht dem vereinbarten Entgelt bis zum Ablauf der jeweils geltenden Kündigungsfrist („Kündigungsentschädigung“).

 

Der Arbeitgeber sollte deshalb schon bei der Einstellungszusage immer auch eine Probezeit mit dem Arbeitnehmer vereinbaren. Für den Einzelfall ist es zudem ratsam, Beratung in Anspruch zu nehmen.

Stand: 13. Jänner 2020

 

 

(S) Wann ist eine Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder vierteljährlich abzugeben?

 

Hat ein Unternehmer im Vorjahr mehr als € 100.000,00 Umsatz erzielt, so ist eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) monatlich zu erstellen und beim Finanzamt grundsätzlich elektronisch einzureichen. Die Vorauszahlung ist monatlich zu entrichten.

 

Bei Vorjahresumsätzen bis zu einer Höhe von € 100.000,00 ist die UVA je Quartal zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Auch die Vorauszahlung ist je Quartal zu entrichten. Durch fristgerechte Abgabe einer UVA für den ersten Kalendermonat des Veranlagungszeitraums kann man jedoch freiwillig die Abgabe von monatlichen UVAs für das gesamte Jahr wählen.

 

Für Unternehmer, deren Umsätze im Vorjahr € 35.000,00 nicht überstiegen haben, entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung (außer bei einem Vorsteuer-Überschuss oder man wird vom Finanzamt dazu aufgefordert), wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder auch wenn sich für einen Voranmeldungszeitraum gar keine Vorauszahlung ergibt. Die UVA ist jedoch aufzubewahren. Für die genannte Umsatzgrenze bleiben bestimmte steuerfreie Umsätze außer Ansatz.

 

Kleinunternehmer, die die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen (keine Option zur Regelbesteuerung), haben in der Regel keine UVA abzugeben und keine Umsatzsteuer zu entrichten. Ausnahmen bestehen hier z. B., wenn eine Steuerschuld auf den Unternehmer übergeht, er die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf sie verzichtet, bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung und bei Anwendung der Differenzbesteuerung.

Stand: 13. Jänner 2020