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– Februar 2020
(N) Was ist zum Thema Steuern im Regierungsprogramm 2020-2024
vorgesehen?
Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch die geplanten
Änderungen im Bereich Steuern dargestellt. Im Folgenden finden Sie eine
(unvollständige) Übersicht über ausgewählte Gesetzesvorhaben:
Steuerentlastung
§ In der Einkommensteuer sollen die erste, zweite und dritte Stufe des
Tarifs reduziert werden: von 25 % auf 20 %, 35 % auf 30 % und 42 % auf 40 %.
§ Die Untergrenze des Familienbonus Plus soll von € 250,00 auf € 350,00
pro Kind und der Gesamtbetrag von € 1.500,00 auf € 1.750,00 pro Kind erhöht
werden.
§ Für die Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags sollen Investitionen erst
ab € 100.000,00 notwendig sein.
§ Der Körperschaftsteuersatz soll von 25 % auf 21 % gesenkt werden.
§ Ökologische bzw. ethische Investitionen sollen von der KESt befreit
werden.
§ Gewinnbeteiligungen der Belegschaft sollen steuerlich begünstigt werden.
§ Ein Maßnahmenbündel soll Einkünfte aus Landwirtschaft entlasten, wie z.
B. die Erhöhung der Buchführungsgrenzen auf € 700.000,00 oder eine 3-Jahres-Verteilung
für Gewinne in der Landwirtschaft.
§ Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner soll die Möglichkeit eines Gewinnrücktrags geschaffen werden.
Ökosoziale Marktwirtschaft
§ Die Flugticketabgabe soll auf € 12,00 vereinheitlicht werden (Erhöhung
von Kurzstrecke und Mittelstrecke, Senkung der Langstrecke).
§ Erhöhung der NoVA und Überarbeitung CO2-Formel
ohne Deckelung
§ Maßnahmen gegen den Tanktourismus und Lkw-Schwerverkehr aus dem Ausland
§ Ökologisierung der Lkw-Maut, des Dienstwagenprivilegs für neue
Dienstwägen und des Pendlerpauschales
§ Bis 2022 sollen aufkommensneutral klimaschädliche Emissionen bepreist
und Unternehmen sowie Private sektoral entlastet werden.
Steuerstrukturreform
§ Neukodifizierung des Einkommensteuerrechts
§ Vereinfachung der Besteuerung und des Feststellungsverfahrens von
Personengesellschaften
§ Zusammenlegung der Einkunftsarten Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit
§ Zusammenfassung von Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
unter dem Begriff abzugsfähige Privatausgaben
§ Prüfung der Anpassung der Grenzbeträge der Progressionsstufen auf Basis
der Inflation der Vorjahre (kalte Progression)
Weiteren Vorhaben
§ Eine Behaltefrist für eine Kapitalertragsteuerbefreiung
für Kursgewinne bei Wertpapieren und Fondsprodukten soll erarbeitet werden.
§ Prüfung der Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf weitere
gemeinnützige Organisationen und ein Steueranreizmodell für die österreichische
Filmproduktion
§ Senkung des USt-Satzes für Damenhygieneartikel
§ Steuerliche Begünstigung von Unterstützungsleistungen von
umweltfreundlicher betrieblicher Mobilität von Mitarbeitern (z. B. Radfahren,
Elektroräder)
§ Umstrukturierung und Anpassung der Tabaksteuer
§ Prüfung der Abschaffung der Mindestkörperschaftsteuer
§ Abschaffung der Schaumweinsteuer
§ Evaluierung der Regelung zur Einlagenrückzahlung
§ Prüfung der Regelungen im Bereich der Abschreibungsmethoden
§ Unternehmen sollen einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer
Betriebsprüfung haben, soweit es bestehende Prüfkapazitäten zulassen.
§ Suche nach praktikablen Regelungen zur Abgrenzung von Dienst- und
Werkverträgen
§ Vereinfachung der Lohnverrechnung
§ Abschaffung der Veröffentlichungspflicht in Papierform in der Wiener
Zeitung
§ Senkung des GmbH-Mindeststammkapitals auf € 10.000,00
§ Leichtere Absetzbarkeit von Arbeitszimmern
§ Erhöhung der Freigrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf €
1.000,00. Eine weitere Erhöhung auf € 1.500,00 für geringwertige
Wirtschaftsgüter mit besonderer Energieeffizienzklasse ist geplant.
Zudem sollen weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug gesetzt
werden.
Die Umsetzung der geplanten Gesetzesvorhaben bleibt abzuwarten.
Stand: 13. Jänner 2020
(N) Wie kann ich den Familienbonus
Plus bei der Veranlagung 2019 steuerlich
geltend machen?
Was sind die wesentlichen Eckdaten zum
Familienbonus Plus?
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in
Höhe von € 125,00 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei
Anspruch auf Familienbeihilfe (€ 1.500,00 pro Jahr). Als Absetzbetrag
vermindert er unmittelbar die Einkommensteuer, er kann jedoch nicht zu einer
Negativsteuer führen. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen,
so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und
Kind (€ 500,16 pro Jahr).
Der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner können
wahlweise den Familienbonus Plus zur Gänze in Anspruch nehmen. (Ehe)Partner
können den Familienbonus Plus aber auch je zur Hälfte von der Steuer abziehen.
Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (beispielsweise bei getrennt lebenden
Eltern), so kann entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der
Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den Familienbonus
Plus zur Gänze, oder beide je zur Hälfte absetzen. Kommt bei getrennt lebenden
Partnern ein Elternteil überwiegend für die bis 2018 steuerlich begünstigte
Kindesbetreuung (für Kinder bis zum 10. Lebensjahr) auf, und leistet dieser
dafür mindestens € 1.000,00 pro Jahr, so kann in den Jahren 2019 bis 2021 der
Familienbonus Plus auch im Verhältnis € 1.350,00/€ 150,00 aufgeteilt werden.
Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Ländern oder in der Schweiz leben,
werden die Beträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union
veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus alle zwei Jahre angepasst. Für
Kinder in Drittländern steht kein Familienbonus zu.
Wie kann der Familienbonus Plus bei
der Veranlagung beantragt werden?
Der Familienbonus Plus kann im Rahmen der Steuererklärungen 2019
beantragt werden. Auch dann, wenn der Arbeitgeber den Familienbonus Plus
bereits laufend in der Lohnverrechnung berücksichtigt hat und man eine Steuererklärung
abgibt, sollte darauf nicht vergessen werden, da es sonst zu einer
Nachversteuerung kommt. Das Formular L1k wurde entsprechend ergänzt und es kann
dort je Kind der entsprechende Antrag gestellt werden.
Wenn im Jahr 2019 besondere Verhältnisse eine monatliche Betrachtung des
Familienbonus Plus notwendig machen oder eine 90 %/10 %-Aufteilung beantragt
wird, ist eine weitere Beilage auszufüllen. Dies ist insbesondere gegeben bei
folgenden Sachverhalten:
§ Trennung der (Ehe-)Partner
§ Begründung einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft
§ Begründung einer Lebensgemeinschaft, die im Jahr 2019 mehr als sechs
Monate bestanden hat
§ Änderung des Wohnsitzstaates des Kindes
§ Unterhaltszahlungen für das Kind wurden nicht in vollem Umfang geleistet
§ Tod des (Ehe-)Partners/der (Ehe-)Partnerin
§ 90 %/10 %-Aufteilung.
Stand: 13. Jänner 2020
(N) Droht Schadenersatz bei Rücknahme einer Einstellungszusage?
Bereits eine formlose Einstellungszusage, die etwa im Rahmen eines
Bewerbungsgesprächs gegeben wird, ist regelmäßig als Dienstvertrag
rechtsverbindlich. Die Rücknahme einer solchen Zusage vor dem eigentlichen
Dienstantritt ist deshalb oft nur noch eingeschränkt möglich.
Ohne Weiteres darf eine verbindlich gewordene Einstellungszusage nur
dann zurückgenommen werden, wenn eine Probezeit entweder vereinbart wurde oder
kollektivvertraglich vorgegeben ist (die bloße Zulässigkeit einer Probezeit
reicht nicht aus). Gerade bei der formlosen Zusage im Rahmen eines
Bewerbungsgesprächs wird diesbezüglich aber meist keine Vereinbarung getroffen.
Sofern auch der anzuwendende Kollektivvertrag keine Probezeit vorgibt, ist die
Rücknahme nur noch aus einem der für Dienstverträge vorgesehenen
Rücktrittsgründe zulässig.
Der Rücktritt von einem Angestelltendienstverhältnis ist dabei
gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer, ohne durch ein unabwendbares Hindernis
(z. B. Krankheit) daran gehindert zu sein, den Dienst nicht wie vereinbart
antritt oder sich der Dienstantritt in Folge eines solchen Hindernisses um mehr
als 14 Tage verzögert. Auch ein verwirklichter Entlassungsgrund (z. B.
Vertrauensunwürdigkeit) berechtigt zum Rücktritt.
Bei einem Arbeiterdienstverhältnis setzt ein Rücktritt hingegen voraus,
dass die Arbeitsleistung nicht zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort oder
auf die vereinbarte Weise erbracht wird. Der Arbeitgeber muss dabei jedenfalls
eine angemessene Nachfrist einräumen, um dem Arbeitnehmer die nachträgliche
Vertragserfüllung doch noch zu ermöglichen. Entspricht der Grund für den
Rücktritt allerdings einem Austritts- oder Entlassungsgrund, dann muss keine
Nachfrist gewährt werden.
Durch eine unberechtigte Rücknahme wird der Arbeitgeber
schadenersatzpflichtig. Die Höhe des Schadenersatzes entspricht dem
vereinbarten Entgelt bis zum Ablauf der jeweils geltenden Kündigungsfrist
(„Kündigungsentschädigung“).
Der Arbeitgeber sollte deshalb schon bei der Einstellungszusage immer
auch eine Probezeit mit dem Arbeitnehmer vereinbaren. Für den Einzelfall ist es
zudem ratsam, Beratung in Anspruch zu nehmen.
Stand: 13. Jänner 2020
(S) Wann ist eine Umsatzsteuervoranmeldung monatlich
oder vierteljährlich abzugeben?
Hat ein Unternehmer im Vorjahr mehr als € 100.000,00 Umsatz erzielt, so
ist eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) monatlich zu erstellen und beim Finanzamt
grundsätzlich elektronisch einzureichen. Die Vorauszahlung ist monatlich zu
entrichten.
Bei Vorjahresumsätzen bis zu einer Höhe von € 100.000,00 ist die UVA je
Quartal zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Auch die Vorauszahlung
ist je Quartal zu entrichten. Durch fristgerechte Abgabe einer UVA für den
ersten Kalendermonat des Veranlagungszeitraums kann man jedoch freiwillig die
Abgabe von monatlichen UVAs für das gesamte Jahr wählen.
Für Unternehmer, deren Umsätze im Vorjahr € 35.000,00 nicht überstiegen
haben, entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung (außer bei
einem Vorsteuer-Überschuss oder man wird vom Finanzamt dazu aufgefordert), wenn
die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird
oder auch wenn sich für einen Voranmeldungszeitraum gar keine Vorauszahlung
ergibt. Die UVA ist jedoch aufzubewahren. Für die genannte Umsatzgrenze bleiben
bestimmte steuerfreie Umsätze außer Ansatz.
Kleinunternehmer, die die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen
(keine Option zur Regelbesteuerung), haben in der Regel keine UVA abzugeben und
keine Umsatzsteuer zu entrichten. Ausnahmen bestehen hier z. B., wenn eine
Steuerschuld auf den Unternehmer übergeht, er die Erwerbsschwelle überschreitet
oder auf sie verzichtet, bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung und bei
Anwendung der Differenzbesteuerung.
Stand: 13. Jänner 2020