Online-News – Juli 2020

 

 

 

(N) Was ändert sich bei steuerfreien Essensbons für Mitarbeiter?

 

Mittels einer gesetzlichen Anpassung im sogenannten Wirtepaket und einer BMF-Info wurden die Regelungen zu steuerfreien Essensbons wie folgt geändert:

 

Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von € 8,00 (bis 30.6.2020 € 4,40) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 2,00 (bis 30.6.2020 € 1,10) pro Arbeitstag steuerfrei. Diese neuen Beträge für steuerfreie Gutscheine gelten für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2020 enden. Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons € 2,00 bzw. € 8,00 (bis 30.6.2020 € 1,10 bzw. € 4,40) pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.

 

In der BMF-Info wurde nun auch auf die zunehmende Digitalisierung wie folgt Rücksicht genommen: Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essensbon, Prepaid-Karte, etc.). Es muss sichergestellt sein, dass ein Arbeitnehmer nicht Gutscheine für Mahlzeiten in einem Ausmaß erhält, das den gesetzlichen Freibetrag, gerechnet auf Basis einer 5-Tage-Woche von 220 Tagen pro Jahr, übersteigt (€ 8,00 bzw. € 2,00 x 220; bis 30.6.2020 € 4,40 bzw. € 1,10 x 220). Im Falle von unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote Anteil pro Monat heranzuziehen (1 Monat = 18,3 Tage (220 Arbeitstage: 12 Monate)) und auf volle Tage aufzurunden. Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen.

Stand: 08. Juni 2020

 

 

 

(N) Welche steuerlichen Erleichterungen sieht das sogenannte „Wirtepaket“ vor?

 

Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurden vom Gesetzgeber Steuererleichterungen für die Gastronomie beschlossen.

 

Für die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken soll der ermäßigte Umsatzsteuersatz in der Höhe von 10 % zur Anwendung kommen. Da in der Gastronomie nichtalkoholische Getränke – im Gegensatz zum Handel – typischerweise offen abgeben werden, soll dies als Abgrenzungsmerkmal dienen. Unter offenen Getränken sind auch Getränke zu verstehen, die typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden (z. B. Würstelstand, Kantine; nicht jedoch Supermärkte, Abhol- und Lieferservice sowie Getränkeautomaten). Auch die in der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) eingehobene Zusatzsteuer auf offene nichtalkoholische Getränke wird entfallen. Dies gilt für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden.

 

Bei Gutscheinen für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, wurden die steuerfreien Beträge angehoben (siehe gesonderter Artikel).

 

Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden, die bisher die Voraussetzungen für eine 50%ige Abzugsfähigkeit erfüllt haben, sind ab dem 1. Juli 2020 bis zum Jahresende zu 75 % statt 50 % absetzbar.

 

Mit 1. Juli 2020 wird für Schaumweine ein Nullsatz im Schaumweinsteuergesetz vorgesehen.

 

Auch die Pauschalierung für die Gastwirtschaft soll geändert werden. Die Betriebsausgaben werden im Zuge dieser Pauschalierung mittels drei Teilpauschalen durchgeführt: einer Grundpauschale, einer Energie- und Raumpauschale und der Mobilitätspauschale. Für bestimmte Gastronomiebetriebe soll nun die Pauschalierungsgrenze von € 255.000,00 auf € 400.000,00 und die Grundpauschale erhöht werden. Für diese Betriebe soll unter anderem auch die Mobilitätspauschale in Abhängigkeit von der Anzahl der Einwohner der Gemeinde, in welcher sich der Betrieb befindet, erhöht werden. Die Novellierung der Verordnung war bei Drucklegung noch in Begutachtung. Die Veröffentlichung der endgültigen Verordnung bleibt abzuwarten.

 

Weiters wurde seitens der Bundesregierung angekündigt, die Umsatzsteuer unter anderem für Speisen und Getränke in Gastronomiebetrieben im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % zu senken. Auch hier waren die gesetzlichen Regelungen bei Drucklegung noch abzuwarten.

Stand: 08. Juni 2020

 

 

 

(N) Sachbezug von Firmenautos: Übergangsregelung bei Zulassung bis 30. Mai 2020

 

Für Kraftfahrzeuge mit geringen CO2-Emissionswerten ist laut Sachbezugswerteverordnung ein geringerer Sachbezug anzusetzen als für jene mit höheren Emissionswerten. Grundsätzlich gelten wie berichtet für Erstzulassungen eines Pkws seit 1. April 2020 neue Werte in Verbindung mit dem neuen WLTP-Messverfahren, sofern der neue WLTP-Wert im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesen ist.

 

Für Erstzulassungen bis zum 31. März 2020 galten die Werte der alten Sachbezugswerteverordnung bezogen auf das NEFZ-Prüfverfahren.

 

Die Sachbezugswerteverordnung wurde nun aufgrund der COVID-19-Krise mit einer Übergangsregelung versehen.

 

Für Kraftfahrzeuge,

 

§  für die vor dem 1. April 2020 ein gültiger Kaufvertrag bzw. Leasingvertrag abgeschlossen wurde,

§  die nachweislich aufgrund der COVID-19-Krise nicht vor dem 1. April 2020 erstmalig zugelassen werden konnten und

§  es deshalb zu einem höheren Sachbezugswert kommt,

 

kann für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. März 2020 enden, für Erstzulassungen bis 30. Mai 2020 weiterhin der bis 31. März 2020 geltende (niedrigere) Sachbezugswert für die Privatnutzung des Firmen-Kfz angewendet werden.

Stand: 08. Juni 2020

 

 

 

(N) Was ändert sich bei der Vorsteuerpauschalierung bei Pensionspferdehaltung?

 

Umsätze aus Pensionspferdehaltung unterliegen in der Regel dem Normalsteuersatz von 20 %. Die Rechnungen sind also mit 20 % Umsatzsteuer auszustellen. Aus den entsprechenden Aufwendungen, die der Pensionspferdehaltung dienen, kann im Gegenzug Vorsteuer geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen müssen aber betrieblich veranlasst sein, es muss auch tatsächlich Vorsteuer enthalten sein und es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen.

 

In einer eigenen Verordnung ist für Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind, noch freiwillig Bücher führen, eine Pauschalierungsmöglichkeit für die Vorsteuer bei Pensionspferdehaltung mit bestimmten Voraussetzungen geregelt. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist zudem eine Umsatzgrenze von € 400.000,00 zu beachten. Die Umsätze aus Pensionspferdehaltung sind auch nicht durch das allgemeine Pauschale für Land- und Forstwirte abpauschaliert.

 

Die Pauschalierung gilt bei Umsätzen aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden), die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die Pensionshaltung von Pferden muss zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) abdecken und umfasst neben der Grundversorgung sämtliche im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen (z. B. Pflege).

 

Der Durchschnittssatz für den Vorsteuerbetrag betrug bis 31. März 2020 pro eingestelltem Pferd und Monat € 24,00. Diese Verordnung wurde nun aktuell geändert. Auf Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. März 2020 beginnen, ist nun ein Durchschnittssatz von € 27,00 anwendbar. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.

 

Neben dem Vorsteuerpauschale sind Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichen Anlagevermögen (z. B. Stallgebäude), insoweit dieses der Pensionshaltung von Pferden dient, gesondert abziehbar.

 

Kleinunternehmer mit einem Nettojahresumsatz von bis zu € 35.000,00 (Wert ab 2020) im Veranlagungszeitraum sind von der Umsatzsteuer befreit. In diesem Fall sind die Rechnungen ohne Umsatzsteuer auszustellen (sonst schuldet man die Steuer kraft Rechnung), der Unternehmer kann aber auch keine Vorsteuern geltend machen. Für diese Grenze sind allerdings sämtliche Umsätze des Unternehmers (bestimmte Umsätze bleiben aber außer Ansatz) zu beachten.

Stand: 08. Juni 2020

 

 

 

(S) Wer ist für die Prüfung lohnabhängiger Abgaben seit 1. Juli 2020 zuständig?

 

Ab 1. Juli 2020 wird die Prüfung lohnabhängiger Abgaben wieder gemeinsam von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Finanzverwaltung durchgeführt. Die seit 1. Jänner 2020 geltende Regelung, diese Agenden als „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ (PLAB) nur bei der Finanzverwaltung anzusiedeln, wurde vom Verfassungsgerichtshof als nicht verfassungskonform eingestuft.

 

Die Österreichische Gesundheitskasse sowie die Finanz prüfen ab 1. Juli 2020 wieder Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohn- und Kommunalsteuer und sind dabei auch im Auftrag von Gemeinden tätig. Ein partnerschaftlich besetzter Prüfbeirat übernimmt die Gesamtsteuerung.

Stand: 08. Juni 2020

 

 

 

(N) Wie soll die Einstellung von Lehrlingen gefördert werden?

 

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat aufgrund der massiven Auswirkungen der Corona-Krise ein Lehrlingspaket angekündigt. Unternehmer, die Lehrlinge während der Corona-Krise eingestellt haben oder die bis 31.10.2020 noch Lehrlinge einstellen, sollen einen Bonus von € 2.000,00 erhalten. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Eckpunkte dieser Förderung:

 

Gefördert werden soll:

 

§  jedes neue, betriebliche Lehrverhältnis mit Abschluss des Lehrvertrags zwischen 16. März 2020 und 31. Oktober 2020

§  die Übernahme eines Lehrlings im ersten Lehrjahr aus der Überbetrieblichen Lehrausbildung (ÜBA) in ein Unternehmen bis inklusive 31. März 2021

 

Die Auszahlung soll in zwei Tranchen erfolgen:

 

Tranche 1: € 1.000,00 nach Eintragung des Lehrvertrags bei der Lehrlingsstelle

Tranche 2: € 1.000,00 nach Absolvierung der gesetzlichen Probezeit (drei Monate)

 

Wenn das Lehrverhältnis in der Probezeit gelöst wird, ist Tranche 1 zurückzuzahlen, um Missbrauch vorzubeugen.

 

Ab 1. Juli 2020 soll die Förderung zeitgleich mit der Anmeldung des neuen Lehrvertrags zur Verfügung stehen. Auch bereits übermittelte Lehrverträge (seit 16. März 2020) sollen den Bonus bekommen. Der Antrag ist bei den Förderreferaten der Lehrlingsstellen/elektronisch über "Lehre online Service" zu stellen.

 

Die Veröffentlichung der entsprechenden Richtlinie bleibt abzuwarten.

Stand: 08. Juni 2020

 

 

 

(S) Wie können sich kleine Unternehmen bei der Mitarbeitersuche gegenüber Konzernen behaupten?

 

Einige Unternehmen müssen Mitarbeiter aktuell bedingt durch die Corona-Krise kündigen. Dies eröffnet nun anderen Betrieben die Chance, jetzt eventuell genau jene Mitarbeiter zu finden, die bisher nicht verfügbar waren.

 

Manchmal werden von Bewerbern bei der Arbeitsplatzsuche größere Unternehmen gegenüber kleineren bevorzugt. Dies hat einerseits mit der Strahlkraft einer bekannten Marke zu tun, andererseits verabsäumen es kleine Unternehmen oft, ihre besonderen Vorteile darzustellen.

 

Als kleineres Unternehmen können Sie beispielsweise flexibler auf Arbeitszeitwünsche eingehen als große Unternehmen, und können so Mitarbeiter in ihren jeweiligen Lebensphasen besser abholen, wie z. B. während des Studiums oder bei Betreuungsverpflichtungen von Kindern/Eltern.

 

Für viele Menschen ist es auch wichtig, zu erleben, dass sie mit Ihrer Arbeit etwas bewirken können. Diese Selbstwirksamkeit ist in einem kleinen Unternehmen sehr viel unmittelbarer erfahrbar als in größeren Unternehmen. Hierarchien sind flacher, die Arbeit oft abwechslungsreicher. Auch die familiäre Atmosphäre in kleineren Unternehmen wird von vielen geschätzt.

 

Machen Sie die Besonderheiten Ihres kleinen Unternehmens im Stelleninserat und auch im Bewerbungsgespräch für den Bewerber klar sichtbar.

Stand: 08. Juni 2020


Update 30.06.2020


Wie soll die Umsatzsteuer auf 5% gesenkt werden? Wesentliche Änderungen auf Grund eines Abänderungsantrages im Nationalrat!

 

Wie angekündigt wurde nun eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht und am 30.6.2020 unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages beschlossen. Am 2.7.2020 soll das Gesetz im Bundesrat beschlossen werden. Die Gesetzesänderung soll rückwirkend in Kraft treten. Die Gesetzwerdung und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

 

Der Umsatzsteuersatz soll gesenkt werden für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs.1 der Gewerbeordnung. Diese Formulierung wurde im Abänderungsantrag gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesvorhaben geändert. Laut Begründung zum Abänderungsantrag sollen auch Fälle beinhaltet sein, in denen eine Gewerbeberechtigung nach § 111 GewO vorliegen muss, als auch Tätigkeiten, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie nach dieser Bestimmung entsprechen. Umfasst sollen somit Tätigkeiten sein, die dem Grunde nach eine Tätigkeit nach § 111 GewO darstellen, aber von der GewO ausgenommen sind (zB Buschenschank) oder von einer anderen Gewerbeberechtigung umfasst sind. Auch Tätigkeiten, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), sind vom Anwendungsbereich erfasst.

Auch für landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) soll die Zusatzsteuer für die angesprochenen Getränke entfallen.

 

Weiters sollen nun auf Grund des Abänderungsantrages auch die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung) sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, vom ermäßigten Steuersatz in Höhe von 5% erfasst sein. Hinsichtlich Beherbergungsleistungen soll die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (zB Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) begünstigt sein. Es sollen sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch - wenn die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllt sind - die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements unter den ermäßigten Steuersatz von 5% fallen. Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten, einschließlich deren typischer Nebenleistungen, hinaus auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes (zB die Reinigung der Räumlichkeiten oder die ZurverfügungsteIlung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung. Die zusätzliche Erbringung von Dienstleistungen muss es dem Gast ermöglichen, ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend Aufenthalt zu nehmen. Die (bloße) Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke soll weiterhin dem Steuersatz in Höhe von 10% unterliegen. Hinsichtlich der Überlassung für Campingzwecke soll die Überlassung von Grundstücken zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (zB im Winter, wenn nicht campiert wird) nicht unter die Begünstigung fallen.

 

Weiters umfasst von der Senkung des Umsatzsteuersatzes sind bestimmte Waren und Leistungen die den kulturellen den Publikationsbereich betreffen. Darunter fallen z.B. folgende Waren:

-          Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,

-          Originalstiche, –schnitte und –steindrucke,

-          Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke

-          künstlerische Fotografien (30 Abzüge, weiter Voraussetzung sind zu beachten)

-          Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art

-          Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk

-          Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk

-          Bücher, Broschüren, Zeitungen, andere periodische Druckschriften, Wörterbücher und Enzyklopädien sowie elektronische Publikationen (inklusive Hörbücher)

-          Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder

-          Noten, kartografische Erzeugnisse.

Weiter sind u.a. folgende Leistungen betroffen:

-          Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

-          Naturpark, Gärten, Museen

-          Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer

-          Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre.

-          Filmvorführungen

-          Zirkusvorführungen und Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller

 

Dies soll gelten für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden. Ob die von Ihrem Unternehmen angebotenen Lieferungen oder Leistungen unter die neue Regelung fallen und welche Voraussetzungen allenfalls gegeben sein müssen ist im Einzelfall in einer individuellen Beratung zu beurteilen. Den Initiativantrag samt seiner Begründung können Sie auf der Parlamentsseite hier und den Abänderungsantrag hier abrufen.

 

Es ist ratsam eine allfällig notwendige Anpassung von Registrierkassen und Buchhaltungsprogrammen frühzeitig zu prüfen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert auf seiner Website in Form von FAQ´s vorab über beabsichtigte Regelungen zur Umsetzung des neuen Umsatzsteuersatz für Registrierkassen und Belegausstellung.

So sollen Umsätze, die entsprechend der Übergangsbestimmungen dem 5%-Steuersatz unterliegen, folgenden Betrag-Sätzen in der Registrierkasse zugeordnet werden können:

-          Alternative 1: dem Feld Betrag-Satz-Null,

-          Alternative 2: dem Feld Betrag-Satz-Besonders

-          Alternative 3: dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1

-          Alternative 4: den bisherigen Feldern nach § 10 UStG

Die gewählte Alternative ist zu dokumentieren. Wählt man bei mehreren Registrierkassen im Unternehmen unterschiedliche Alternativen ist dies pro Registrierkasse zu dokumentieren.

Auf dem Beleg (im Sinne der Bundesabgabenordnung und der Registrierkassensicherheitsverordnung) sind diese Umsätze unter dem ermäßigten Steuersatz von 5 % auszuweisen oder es hat eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg zu erfolgen. Auch eine Korrektur (händisch oder mittels Stempel) kann auf dem Beleg vorgenommen werden. Beispiele dazu sind in den FAQ’s angegeben.

Benötigt der Kunde eine „Mehrwertsteuerrechnung“ (Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes) so gelten weiterhin die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des UStG zur Rechnungsausstellung. In den FAQs wird hier auf die Ausstellung von Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von über € 400 und auf Kleinbetragsrechnungen (Rechnungsbetrag überschreitet € 400 nicht) eingegangen.

Detailliertere und aktuelle Informationen diesbezüglich finden Sie hier auf der Website des BMF. Die Veröffentlichung der geänderten Registrierkassensicherheitsverordnung und des entsprechenden Erlasses soll unmittelbar nach Kundmachung der Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgen. Die Änderungen sollen sich lt. BMF an den publizierten FAQs orientieren.

 

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 30.06.2020 und können sich kurzfristig ändern.


(N) Welche steuerlichen Erleichterungen sieht das sogenannte „Wirtepaket“ vor?

 

Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurden vom Gesetzgeber Steuererleichterungen für die Gastronomie beschlossen.

Mit dem 19. COVID-19-Gesetz sollte vorerst nur der Umsatzsteuersatz für die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken gesenkt werden Allerdings soll nun durch eine kurzfristige Änderung des Umsatzsteuergesetzes ohnedies die Umsatzsteuer unter anderem für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs.1 der Gewerbeordnung. im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % gesenkt werden (siehe dazu auch gesonderter Artikel). Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Bei Gutscheinen für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, wurden die steuerfreien Beträge angehoben (siehe gesonderter Artikel).

Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden, die bisher die Voraussetzungen für eine 50%ige Abzugsfähigkeit erfüllt haben, sind ab dem 1. Juli 2020 bis zum Jahresende zu 75 % statt 50 % absetzbar.

Mit 1. Juli 2020 wird für Schaumweine ein Nullsatz im Schaumweinsteuergesetz vorgesehen.

Auch die Pauschalierung für die Gastwirtschaft soll geändert werden. Die Betriebsausgaben werden im Zuge dieser Pauschalierung mittels drei Teilpauschalen durchgeführt: einer Grundpauschale, einer Energie- und Raumpauschale und der Mobilitätspauschale. Für bestimmte Gastronomiebetriebe soll nun die Pauschalierungsgrenze von € 255.000,00 auf € 400.000,00 und die Grundpauschale erhöht werden. Für diese Betriebe soll unter anderem auch die Mobilitätspauschale in Abhängigkeit von der Anzahl der Einwohner der Gemeinde, in welcher sich der Betrieb befindet, erhöht werden. Die Novellierung der Verordnung war bei Drucklegung noch in Begutachtung. Die Veröffentlichung der endgültigen Verordnung bleibt abzuwarten.

Stand: 08. Juni 2020


Update 08.07.2020


Wie soll die Umsatzsteuer auf 5% gesenkt werden?

 

Der Umsatzsteuersatz wurde für bestimmte Umsätze in den Bereichen

·         Gastronomie,

·         Beherbergung,

·         Publikationen und

·         Kultur

für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % gesenkt.

 

Der Umsatzsteuersatz wurde gesenkt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs.1 der Gewerbeordnung.

Dies soll somit sowohl Fälle beinhalten, in denen eine Gewerbeberechtigung nach § 111 GewO vorliegen muss, als auch Tätigkeiten, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie nach dieser Bestimmung entsprechen. Somit sind auch Tätigkeiten umfasst, die dem Grunde nach eine Tätigkeit nach § 111 GewO darstellen, aber von der GewO ausgenommen sind (zB Buschenschank) oder von einer anderen Gewerbeberechtigung (Z.B. Bäckerei, Fleischerei) umfasst sind. Auch Tätigkeiten, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), sind vom Anwendungsbereich erfasst. Beispiele und weitere Informationen dazu finden Sie dazu hier auf der Website des BMF.

Auch für landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) soll die Zusatzsteuer für die angesprochenen Getränke entfallen.

 

Auch die

·         Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (zB Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) sowie

·         die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird,

sind vom ermäßigten Steuersatz in Höhe von 5% erfasst.

Es sollen sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch - wenn die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllt sind - die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements unter den ermäßigten Steuersatz von 5% fallen.

Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten, einschließlich deren typischer Nebenleistungen, hinaus auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes (zB die Reinigung der Räumlichkeiten oder die ZurverfügungsteIlung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung), die den Aufenthalt eines Gastes ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen ermöglicht. Die (bloße) Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke soll weiterhin dem Steuersatz in Höhe von 10% unterliegen. Hinsichtlich der Überlassung für Campingzwecke soll die Überlassung von Grundstücken zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (zB im Winter, wenn nicht campiert wird) nicht unter die Begünstigung fallen.

 

In der Kulturbranche sind begünstigt

·         die Einfuhren von Kunstgegenständen(Gemälde, Zeichnungen, Originalstiche, -schnitte und –steindrucke, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien, Textilwaren, zum Teil unter bestimmten Voraussetzungen.
Auch die Lieferungen (bzw. sinngemäß die innergemeinschaftliche Erwerbe) dieser Kunstgegenstände ist begünstigt, wenn sie

o   vom Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder

o   einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war.

·         Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler

·         Betrieb eines Theaters

·         die Musik- und Gesangsaufführungen

·         Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks

·         Filmvorführungen.

·         Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.

·         Einfuhren von vom Künstler aufgenommenen Fotografien (unter bestimmten Voraussetzungen)

 

Im Publikationsbereich sind begünstigt Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von

·         Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern

·         Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend

·         Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder

·         Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden sowie

·         kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt

·         elektronische Publikationen (auch Hörbücher) sowie Teile davon, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen.

 

Dies gilt für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden. Detailliertere und aktuelle Informationen in Form von FAQs (u.a. mit Beispielen, weiteren Voraussetzungen, Vorgangsweise bei An- und Vorauszahlungen) finden Sie hier auf der Website des Bundesministerium für Finanzen (BMF).Ob die von Ihrem Unternehmen angebotenen Lieferungen oder Leistungen unter die neue Regelung fallen und welche Voraussetzungen allenfalls gegeben sein müssen, ist im Einzelfall in einer individuellen Beratung zu beurteilen.

 

 

Durch den neuen Steuersatz ist eine allfällig notwendige Anpassung von Registrierkassen, Fakturierungsprogrammen, Buchhaltungsprogrammen und Online-Shops zu prüfen.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert auf seiner Website in Form von FAQ´s über beabsichtigte Regelungen zur Umsetzung des neuen Umsatzsteuersatz für Registrierkassen und Belegausstellung.

So sollen Umsätze, die entsprechend der Übergangsbestimmungen dem 5%-Steuersatz unterliegen, folgenden Betrag-Sätzen in der Registrierkasse zugeordnet werden können:

-          Alternative 1: dem Feld Betrag-Satz-Null,

-          Alternative 2: dem Feld Betrag-Satz-Besonders

-          Alternative 3: dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1

-          Alternative 4: den bisherigen Feldern nach § 10 UStG

Die gewählte Alternative ist zu dokumentieren. Wählt man bei mehreren Registrierkassen im Unternehmen unterschiedliche Alternativen ist dies pro Registrierkasse zu dokumentieren.

Auf dem Beleg (im Sinne der Bundesabgabenordnung und der Registrierkassensicherheitsverordnung) sind diese Umsätze unter dem ermäßigten Steuersatz von 5 % auszuweisen oder es hat eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg zu erfolgen. Auch eine Korrektur (händisch oder mittels Stempel) kann auf dem Beleg vorgenommen werden. Beispiele dazu sind in den FAQ’s des BMF angegeben.

Benötigt der Kunde eine „Mehrwertsteuerrechnung“ (Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes) so gelten weiterhin die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des UStG zur Rechnungsausstellung. In den FAQs wird hier auf die Ausstellung von Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von über € 400 und auf Kleinbetragsrechnungen (Rechnungsbetrag überschreitet € 400 nicht) eingegangen.

Detailliertere und aktuelle Informationen diesbezüglich finden Sie hier auf der Website des BMF. Die Veröffentlichung der geänderten Registrierkassensicherheitsverordnung und des entsprechenden Erlasses soll unmittelbar nach Kundmachung der Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgen. Die Änderungen sollen sich lt. BMF an den publizierten FAQs orientieren.

 

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 6.7.2020 und können sich kurzfristig ändern.


Update 17.07.2020


Wie sollen Investitionen steuerlich gefördert werden?

Im Konjunkturstärkungsgesetzes (KonStG 2020) finden sich neben einer Vielzahl von Änderungen auch Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von Investitionen.

Degressive Abschreibung

Alternativ zur linearen Abschreibung ist für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist. Der höhere AfA-Betrag zu Beginn der Nutzungsdauer vermindert die Steuerbemessungsgrundlage und soll so Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen.

Für folgende Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen:

-          Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Elektroautos. Dies betrifft u.a. Gebäude, Firmenwert und PKW bzw. Kombis (außer bei Nutzung als Fahrschulkraftfahrzeuge oder für Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung).

-          unkörperliche Wirtschaftsgüter die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Weiterhin ausgenommen bleiben jedoch jene, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden.

-          gebrauchte Wirtschaftsgüter

-          Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden, Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe und Brennstofftanks wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen sowie Luftfahrzeuge.

Die Inanspruchnahme der degressiven AfA ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart möglich (Voraussetzungen sind zu beachten), auch im außerbetrieblichen Bereich. Die Halbjahresabschreibungsregelung bleibt auch bei Vornahme einer degressiven AfA aufrecht.

Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5%, bzw 1,5% bei für Wohnzwecken überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, soll die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nun höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. Eine ähnliche Regelung ist auch bei Überschussermittlung anwendbar.

 


 

Was ist die COVID-19 Investitionsprämie?

Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden. Die Investitionsprämie wird 7 % von bestimmten Neuinvestitionen betragen, bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science 14 %. Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen in Betracht.

Gefördert werden sollen
- materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen
- in das abnutzbare Anlagevermögen
- eines Unternehmens an österreichischen Standorten,
- für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung beantragt werden kann. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden

Nicht förderungsfähig sind insbesondere
- klimaschädliche Investitionen
- unbebaute Grundstücke
- Finanzanlagen
- Unternehmensübernahmen und
- aktivierte Eigenleistungen.
Details werden in der Förderungsrichtlinie konkretisiert.

Als klimaschädliche Investitionen gelten Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Die Investitionsprämie für Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion durch die Investition erzielt wird.

Das Förderungsprogramm „COVID-19 Investitionsprämie“ soll mit 1. September 2020 starten, Anträge können bis 28. Februar 2021 gestellt werden. Zuständig für die Abwicklung dieses Förderprogramms ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Die Ausgestaltung der Förderrichtlinie bleibt abzuwarten.


 

Wie soll die Umsatzsteuer auf 5% gesenkt werden?

 

Der Umsatzsteuersatz wurde für bestimmte Umsätze in den Bereichen

·         Gastronomie,

·         Beherbergung,

·         Publikationen und

·         Kultur

für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % gesenkt.

 

Der Umsatzsteuersatz wurde gesenkt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs.1 der Gewerbeordnung.

Dies soll somit sowohl Fälle beinhalten, in denen eine Gewerbeberechtigung nach § 111 GewO vorliegen muss, als auch Tätigkeiten, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie nach dieser Bestimmung entsprechen. Somit sind auch Tätigkeiten umfasst, die dem Grunde nach eine Tätigkeit nach § 111 GewO darstellen, aber von der GewO ausgenommen sind (zB Buschenschank) oder von einer anderen Gewerbeberechtigung (Z.B. Bäckerei, Fleischerei) umfasst sind. Auch Tätigkeiten, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), sind vom Anwendungsbereich erfasst. Beispiele und weitere Informationen dazu finden Sie dazu hier auf der Website des BMF.

Auch für landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) soll die Zusatzsteuer für die angesprochenen Getränke entfallen.

 

Auch die

·         Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (zB Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) sowie

·         die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird,

sind vom ermäßigten Steuersatz in Höhe von 5% erfasst.

Es sollen sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch - wenn die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllt sind - die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements unter den ermäßigten Steuersatz von 5% fallen.

Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten, einschließlich deren typischer Nebenleistungen, hinaus auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes (zB die Reinigung der Räumlichkeiten oder die ZurverfügungsteIlung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung), die den Aufenthalt eines Gastes ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen ermöglicht. Die (bloße) Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke soll weiterhin dem Steuersatz in Höhe von 10% unterliegen. Hinsichtlich der Überlassung für Campingzwecke soll die Überlassung von Grundstücken zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (zB im Winter, wenn nicht campiert wird) nicht unter die Begünstigung fallen.

 

In der Kulturbranche sind begünstigt

·         die Einfuhren von Kunstgegenständen(Gemälde, Zeichnungen, Originalstiche, -schnitte und –steindrucke, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien, Textilwaren, zum Teil unter bestimmten Voraussetzungen.
Auch die Lieferungen (bzw. sinngemäß die innergemeinschaftliche Erwerbe) dieser Kunstgegenstände ist begünstigt, wenn sie

o   vom Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder

o   einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war.

·         Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler

·         Betrieb eines Theaters

·         die Musik- und Gesangsaufführungen

·         Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks

·         Filmvorführungen.

·         Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.

·         Einfuhren von vom Künstler aufgenommenen Fotografien (unter bestimmten Voraussetzungen)

 

Im Publikationsbereich sind begünstigt Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von

·         Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern

·         Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend

·         Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder

·         Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden sowie

·         kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt

·         elektronische Publikationen (auch Hörbücher) sowie Teile davon, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen.

 

Dies gilt für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden. Detailliertere und aktuelle Informationen in Form von FAQs (u.a. mit Beispielen, weiteren Voraussetzungen, Vorgangsweise bei An- und Vorauszahlungen) finden Sie hier auf der Website des Bundesministerium für Finanzen (BMF).Ob die von Ihrem Unternehmen angebotenen Lieferungen oder Leistungen unter die neue Regelung fallen und welche Voraussetzungen allenfalls gegeben sein müssen, ist im Einzelfall in einer individuellen Beratung zu beurteilen.

 

 

Durch den neuen Steuersatz ist eine allfällig notwendige Anpassung von Registrierkassen, Fakturierungsprogrammen, Buchhaltungsprogrammen und Online-Shops zu prüfen.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert auf seiner Website in Form von FAQ´s über Regelungen zur Umsetzung des neuen Umsatzsteuersatz für Registrierkassen und Belegausstellung.

So können Umsätze, die entsprechend der Übergangsbestimmungen dem 5%-Steuersatz unterliegen, folgenden Betrag-Sätzen in der Registrierkasse zugeordnet werden können:

-          Alternative 1: dem Feld Betrag-Satz-Null,

-          Alternative 2: dem Feld Betrag-Satz-Besonders

-          Alternative 3: dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1

-          Alternative 4: den bisherigen Feldern nach § 10 UStG

Die gewählte Alternative ist zu dokumentieren. Wählt man bei mehreren Registrierkassen im Unternehmen unterschiedliche Alternativen ist dies pro Registrierkasse zu dokumentieren.

Auf dem Beleg (im Sinne der Bundesabgabenordnung und der Registrierkassensicherheitsverordnung) sind diese Umsätze unter dem ermäßigten Steuersatz von 5 % auszuweisen oder es hat eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg zu erfolgen. Auch eine Korrektur (händisch oder mittels Stempel) kann auf dem Beleg vorgenommen werden. Beispiele dazu sind in den FAQ’s des BMF angegeben.

Benötigt der Kunde eine „Mehrwertsteuerrechnung“ (Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes) so gelten weiterhin die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des UStG zur Rechnungsausstellung. In den FAQs wird hier auf die Ausstellung von Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von über € 400 und auf Kleinbetragsrechnungen (Rechnungsbetrag überschreitet € 400 nicht) eingegangen.

Detailliertere und aktuelle Informationen diesbezüglich finden Sie hier auf der Website des BMF.

 

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 15.7.2020 und können sich kurzfristig ändern.