Online-News
– Juni 2020
(N) Können Arbeitnehmer die Kosten
für das Homeoffice steuerlich nutzen?
Jedem
Arbeitnehmer steht für seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein
Werbungskostenpauschale von € 132,00 pro Jahr zu, welches bei der
laufenden Lohnverrechnung bereits steuerlich berücksichtigt wird. Fallen nun
durch ein Homeoffice für den Arbeitnehmer höhere Kosten als das Pauschale an,
so können diese bei der Arbeitnehmerveranlagung unter bestimmten
Voraussetzungen geltend gemacht werden.
Welche Kosten von privaten Arbeitsmitteln können
abgesetzt werden?
Arbeitsmittel,
die für die Ausübung des Berufes im Homeoffice notwendig sind, können z. B.
sein: Internetanschluss, Mobiltelefon oder Büromaterial (z. B. Druckerpatronen,
Papier) sofern diese nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Aber
auch der privat angeschaffte Computer, Drucker, Headset, Kopierer, Webcam oder
Scanner fallen darunter. Hier ist allerdings zu beachten, dass diese Geräte nur
dann sofort abzugsfähig sind, wenn die Anschaffungskosten nicht mehr als €
800,00 (Grenzwert für 2020, inklusive Umsatzsteuer) betragen. Bei höheren
Anschaffungskosten kann pro Jahr nur die Abschreibung für die Abnutzung geltend
gemacht werden. Hier werden die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer
verteilt. Erfolgt die Anschaffung erst im zweiten Halbjahr, so ist nur die
halbe Abschreibung absetzbar. Zudem ist bei all diesen Aufwendungen auch immer jener
Anteil nicht abzugsfähig, der auf eine private Nutzung entfällt. Stellt der
Arbeitgeber die Arbeitsmittel zur Verfügung, so kann dies der Arbeitnehmer
nicht steuerlich absetzen.
Kann man die Kosten für das Arbeitszimmer
absetzen?
Nutzt
man für sein Homeoffice ein eigenes Arbeitszimmer, so stellt sich die Frage, ob
man z. B. die anteilige Miete (bzw. Abschreibung bei Eigentum), Betriebskosten,
Abschreibung für Einrichtungsgegenstände und Finanzierungskosten ebenso
steuerlich absetzen kann.
Hier
ist der Gesetzgeber aber sehr restriktiv. Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen in der Regel nicht abgezogen werden.
Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sind die darauf entfallenden
Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
allerdings abzugsfähig. Dies kann beispielsweise bei einem Teleworker
der Fall sein, wenn er seine Tätigkeit ausschließlich zu Hause verrichtet. Ob
ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, wird laut aktueller
Rechtsmeinung der Finanz anhand des typischen Berufsbildes bestimmt. Das
Arbeitszimmer muss zudem nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Die
Lohnsteuerrichtlinien regeln zu diesem Thema umfangreich Voraussetzungen und
Begrifflichkeiten. Im Zuge der Steuerreform war bereits vorgesehen diese
Regelungen zu vereinfachen. Eine entsprechende gesetzliche Entwicklung bleibt
abzuwarten.
Stand: 07. Mai 2020
(N) Vorsicht vor gefälschten E-Mails
im Namen des Finanzministeriums
Das
Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt auf www.bmf.gv.at vor gefälschten
E-Mails, die im Namen des BMF versendet werden. In den betrügerischen E-Mails
wird auf eine Steuerrückerstattung hingewiesen und aufgefordert, die
Transaktion über den erhaltenen Link zu genehmigen. Als Absenderadresse scheint
„finanzOnline@bmf.gv.at“ auf. Dies ist keine gültige Mailadresse des BMF.
Klickt man auf den enthaltenen Hyperlink, so kommt man auf eine gefälschte
Webseite im Internet, die zur Eingabe von Kreditkartendaten auffordert. Das
Formular im Anhang täuscht eine gefälschte Webseite im Stil von FinanzOnline vor, die zur Eingabe von Kreditkartendaten
auffordert. Dabei handelt es sich um einen Internet-Betrugsversuch.
Informationen
des BMF erfolgen grundsätzlich in Form von Bescheiden und werden per Post oder
in die FinanzOnline-Databox zugestellt. Das BMF
fordert die Abgabepflichtigen niemals zur Übermittlung von persönlichen Daten
wie Passwörtern, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen auf.
Empfehlung des BMF:
§ Folgen
Sie in keinem Fall den darin enthaltenen Anweisungen.
§ Klicken
Sie keinesfalls auf darin enthaltene Links oder Dateien.
§ Geben
Sie unter keinen Umständen persönliche Daten, wie Passwörter, Kreditkartendaten
oder Kontoinformationen bekannt.
§ Löschen
Sie solche E-Mails sofort.
Stand: 07. Mai 2020
(S) Was ändert sich bei Einkommen- und Umsatzsteuer
aufgrund des 18. COVID-19-Gesetzes?
Befristet keine Umsatzsteuer für Schutzmasken
Die
Umsatzsteuer für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von
Schutzmasken, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt
werden bzw. sich ereignen, wird auf 0 % reduziert.
Steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
für Sportler
Pauschale
Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Sportvereinen, an Sportler,
Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) gewährt werden, sind
unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einer gewissen Höhe von der
Einkommensteuer befreit. Können nun Einsatztage im Sinne dieser Bestimmung
aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 nicht stattfinden und werden
pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, so können diese dennoch
steuerfrei behandelt werden.
Pensionierte Ärzte, die 2020 aufgrund der
COVID-19-Pandemie wieder tätig werden
Wird im
Zuge der Pensionierung der Betrieb aufgegeben und dafür die steuerliche
Halbsatzbegünstigung in Anspruch genommen und/oder die Nicht-Erfassung von
stillen Reserven bezüglich des Hauptwohnsitzes beantragt, so ist es für diese
Begünstigungen unter anderem erforderlich, die Erwerbstätigkeit einzustellen.
Mit dem 3. Corona-Gesetzespaket wurde bereits geregelt, dass es zu keinem
Verlust des Hälftesteuersatzes für pensionierte Ärzte
kommt, die während der COVID-Krisensituation erneut tätig werden. Nun wurde
zusätzlich normiert, dass dies auch für die steuerliche Nicht-Erfassung der
stillen Reserven des Hauptwohnsitzes gilt.
Stand: 07. Mai 2020
(N) Wann ist ein Vorsteuerabzug bei
der Vermietung von Wohnraum an einen Gesellschafter ausgeschlossen?
Bei der
Vermietung von Wohnungen oder Wohnhäusern an Gesellschafter stellt sich aus
Sicht einer Kapitalgesellschaft häufig die Frage nach dem Vorsteuerabzug für
die damit einhergehenden Aufwendungen. Die Finanzverwaltung hat in ihrem
letzten Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien näher ausgeführt, unter
welchen Voraussetzungen die Vermietung von Wohnraum an einen Gesellschafter
umsatzsteuerlich anerkannt wird.
Im
ersten Schritt muss beurteilt werden, ob die Vermietung überhaupt eine
unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes begründet. Zu
diesem Zweck sind die Umstände, unter denen die Immobilie tatsächlich genutzt
wird, mit den Umständen, unter denen eine entsprechende wirtschaftliche
Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, für den jeweiligen Einzelfall zu
vergleichen. Dabei ist insbesondere auf die Fremdüblichkeit des Mietentgelts
(wobei moderate Abweichungen unschädlich sind) und des Mietvertrags (z. B.
Kündigungsmodalitäten, Vorhandensein oder Fehlen von Indexklauseln) zu achten.
Generell
keine unternehmerische Tätigkeit liegt vor, wenn dem Gesellschafter durch die
Überlassung der Immobilie ein Vorteil zugewendet werden soll, statt damit
Einkünfte zu erzielen. Das wird etwa bei Luxusimmobilien in der
außerbetrieblichen Sphäre einer Kapitalgesellschaft regelmäßig der Fall sein.
Begründet
die Vermietung eine unternehmerische Tätigkeit, muss in einem zweiten Schritt
nach ertragsteuerlichen Grundsätzen geprüft werden, ob dadurch eine verdeckte
Gewinnausschüttung an den Gesellschafter bewirkt wird. Dabei ist ein
umfassender Fremdvergleich anzustellen, in den insbesondere einfließt, ob es
für eine Immobilie in der gegebenen Bauart, Größe und Ausstattung einen
funktionierenden Mietenmarkt gibt. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn ein
fremder, ausschließlich am Mietertrag interessierter Vermieter ein
vergleichbares Objekt gewinnbringend am Markt vermieten würde. Ist das der Fall
und wird die Immobilie zu einem marktüblichen Mietentgelt an den Gesellschafter
vermietet, dann liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Ohne
funktionierenden Mietenmarkt muss der Fremdvergleich anhand einer abstrakten
Renditeberechnung angestellt werden. Dabei werden Mietentgelte in Höhe von 3 %
bis 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten regelmäßig als fremdüblich
anerkannt und bewirken somit keine verdeckte Gewinnausschüttung.
Begründet
die Vermietung von Wohnraum an den Gesellschafter im Ergebnis also entweder
keine unternehmerische Tätigkeit oder wird dadurch eine verdeckte
Gewinnausschüttung bewirkt, dann ist ein Vorsteuerabzug für die damit
einhergehenden Aufwendungen ausgeschlossen. Der für die Beurteilung notwendige
Fremdvergleich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ist in der Praxis aber
regelmäßig schwierig und hängt in besonderem Maß von den Umständen des
jeweiligen Einzelfalles ab. Daher sollte jedenfalls fachkundige Beratung in
Anspruch genommen werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Stand: 07. Mai 2020
(S) Wie sollen Angaben zu Zuschüssen, Garantien und
Kurzarbeitsbeihilfen durch die Finanz geprüft werden?
Durch
das neue COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) wurde normiert, dass das
Finanzamt in der Funktion als Gutachter (nicht als Abgabenbehörde) ebenfalls
Prüfungen von Zuschüssen, Garantien und Kurzarbeitsbeihilfen durchführen kann.
Dabei wird die Richtigkeit der erteilten Auskünfte, der vorgelegten Unterlagen
oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der
Auszahlung angegebenen Daten überprüft.
Anlässlich
der Durchführung einer Außenprüfung,
einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle kann diese
Prüfung bezüglich eines Zuschusses oder einer Garantie nach dem ABBAG-Gesetz
oder aus dem Härtefallfonds durchgeführt werden. Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung kann dies bezüglich der Kurzarbeitsbeihilfe überprüft werden.
Zudem haben diese Prüfungen auch auf Weisung des Finanzministers auch dann zu
erfolgen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung, Lohnsteuerprüfung oder
Nachschau durchgeführt wird.
Bei
Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskünfte, den vorgelegten Unterlagen
oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der angegebenen Daten, ist ein
gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der jeweiligen Abwicklungsstelle
(z. B. AMS, WKO, aws, ÖHT) sowie dem
Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln. Hat das Finanzamt nach Abschluss
der Prüfungshandlung den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein
könnte, unterliegt es zudem der Anzeigepflicht gemäß der Strafprozessordnung.
Stand: 07. Mai 2020
(N) Vorsteuererstattung aus Drittländern für 2019
bis 30.6. beantragen!
Österreichische
Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter
bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs
angefallen sind, erstatten lassen.
Erstattung aus Drittländern
Die
Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2019 in Drittländern angefallenen
Vorsteuern läuft am 30. Juni 2020
aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sind.
Die
Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich. Für eine
Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform
gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom
Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden. Es empfiehlt
sich jedenfalls eine Kopie der Originalrechnung selbst aufzubewahren.
Gleiches
gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben.
Auch sie können bis spätestens 30. Juni 2020 die Rückerstattung der im Jahr
2019 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Graz-Stadt
beantragen.
Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten
Für
Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) ist noch
länger Zeit. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.9.2020 gestellt
werden.
Stand: 07. Mai 2020
(S) Tipps zum persönlichen Krisenmanagement
In
vielen Unternehmen ist die Person der Unternehmerin oder des Unternehmers
selbst eine der wichtigsten Ressourcen. Auch mit dieser Ressource gilt es
gerade in Krisenzeiten sorgsam umzugehen. Jeder Mensch hat unterschiedliche
Strategien, mit Krisen, Veränderungen, Ungewissheit und Rückschlägen umzugehen.
Hier einige Tipps für Ihr persönliches Krisenmanagement:
§ Lesen/hören/schauen
Sie nur einmal am Tag gezielt Nachrichten von seriösen Nachrichtenquellen.
§ Finden
Sie zu einem reduzierteren Umgang mit Social Media
und anderen ablenkenden Apps auf dem Smartphone. Vermeiden Sie gezielt negative
Nachrichtenquellen.
§ Achten
Sie darauf, ausreichend zu schlafen, gesund zu essen und auf regelmäßige Bewegung.
§ Schaffen
Sie fixe Zeiträume für Ihre persönliche Erholung und Regeneration.
§ Pflegen
Sie bewusst Ihre Beziehungen zu Ihrer Familie und zu Ihren Freunden.
§ Priorisieren
Sie jeden Tag und einmal pro Woche Ihre wichtigsten persönlichen Aufgaben und
arbeiten Sie konsequent an diesen.
§ Schätzen
Sie ab, wie lange eine Krise für Sie persönlich dauern wird und teilen Sie sich
Ihre Kräfte ein. Täglich voller Einsatz ist auf längere Sicht nicht immer die
beste Strategie und kann nach wenigen Wochen in Erschöpfung münden.
Stand: 07. Mai 2020
Coronavirus:
Welche laufenden Unterstützungsleistungen bringt der Härtefallfonds für EPU und
Kleinstunternehmer?
Die Maßnahmen gegen die
Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer
(EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz
Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde der Härtefallfonds
eingerichtet.
Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinien haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.
Wann wird gefördert?
Die Förderung mit laufenden
Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifikante
wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des
Coronavirus voraus. Eine solche ist gegeben, wenn
· die
laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können,
· der
Betrieb des Unternehmers im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend von
einem behördlich angeordneten Betretungsverbot betroffen ist oder
· der Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Betrachtungszeitraum des Vorjahres um mindestens 50 % eingebrochen ist.
Wer wird gefördert?
Laufende Unterstützungsleistungen
aus dem Härtefallfonds können von
· Ein-Personen-Unternehmern,
· Neuen
Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),
· Freien
Dienstnehmern,
· Angehörigen
der freien Berufe (z.B. Ärzten),
· Kleinstunternehmern,
die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten
beschäftigen und deren Jahresumsatz und Bilanzsumme höchstens zwei Millionen
Euro betragen, und
· Erwerbstätigen
Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert oder in den
Versicherungen der entsprechenden Institutionen der freien Berufe versichert sind,
beantragt werden.
Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt und kann unter der Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html tagesaktuell abgerufen werden.
Wie und in welcher Höhe wird gefördert?
Die laufende
Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht
rückzahlbarer Barzuschuss gewährt und betragen
· 80
% des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder
Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum
31.12.2019,
· 90
% des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder
Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 31.12.2019
und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aus der
unternehmerischen Tätigkeit von weniger als 966,65 EUR im Vergleichsjahr,
sofern keine Nebeneinkünfte (z.B. aus einer unselbstständigen Beschäftigung)
erzielt werden,
· pauschal
EUR 500,- wenn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt und das Unternehmen zwischen
01.01.2018 und 15.03.2020 gegründet oder übernommen wurde,
mindestens aber EUR 500,- und
höchstens EUR 2.000,- monatlich für bis zu sechs
Monate.
Wenn die Summe aus dem
verbliebenen monatlichen Nettoeinkommen einschließlich allfälliger
Nebeneinkünfte (z.B. aus einer unselbstständigen Tätigkeit), den erhaltenen
Leistungen aus privaten oder beruflichen Versicherungen zur Abdeckung der
wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus und dem
beantragten Zuschuss aus dem Härtefallfonds mindestens EUR 2.000,- beträgt,
wird der Förderbetrag um den EUR 2.000,- übersteigenden Betrag gekürzt.
Reduziert sich der Förderbetrag durch diese Anrechnung unter die Mindesthöhe,
wird allerdings jedenfalls auf EUR 500,- aufgerundet (auch wenn der Antrag
bereits gestellt wurde).
Keine Förderung steht hingegen zu,
wenn sich schon das Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften und die zu
berücksichtigenden Versicherungsleistungen in einem Betrachtungszeitraum
zusammengerechnet auf mindestens EUR 2.000,- belaufen.
Auch bereits erhaltene
Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) und Förderungen aus dem
Künstler-Sozialversicherungsfonds werden bis zur Mindestförderhöhe von EUR 500,-
auf die laufenden Unterstützungsleistungen angerechnet.
Die tatsächliche Höhe der
laufenden Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen Nettoeinkommens
während einmonatiger Betrachtungszeiträume berechnet, die jeweils am 16. eines
Monats beginnen und am 15. Des Folgemonats enden. Der erste mögliche
Betrachtungszeitraum läuft von 16.03.2020 bis 15.04.2020, der letzte mögliche
Betrachtungszeitraum von 16.11.2020 bis 15.12.2020. Die laufenden Unterstützungsleistungen
können für sechs beliebige Betrachtungszeiträume, die nicht aufeinander folgen
müssen, beantragt werden.
Comeback-Bonus
Sofern ein Anspruch auf laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds
besteht, wird für jeden Betrachtungszeitraum zusätzlich zum Förderbetrag ein
„Comeback-Bonus“ in Höhe von EUR 500,- monatlich ausbezahlt.
Wie können laufende Unterstützungsleistungen beantragt werden?
Die laufenden
Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer
Österreich (WKO) vergeben.
Anträge für den ersten
Betrachtungszeitraum (16.03.2020 bis 15.04.2020) können ab dem 20.04.2020
elektronisch über die Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html
gestellt werden. Die laufenden Unterstützungsleistungen für die folgenden
Betrachtungszeiträume müssen später jeweils gesondert beantragt werden.
Die laufenden
Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können bis spätestens 31.01.2021
beantragt werden.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem
Stand vom 02.06.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.
Coronavirus:
Was wird der Neustartbonus bringen?
Um die Einstellung
arbeitssuchender Personen im Zuge der schrittweisen Öffnung zahlreicher
Betriebe zu unterstützen, hat der Ministerrat jüngst einen „Neustartbonus“
beschlossen.
Vorgesehen ist, dass die Bezüge
arbeitssuchender Personen, die freiwillig in ein vollversichertes
Arbeitsverhältnis im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden eintreten, vom
Arbeitsmarktservice (AMS) für höchstens 28 Wochen auf voraussichtlich 80 % der
Nettobezüge vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit aufgestockt werden. Der
Neustartbonus soll dabei in der Pensionsversicherung angerechnet werden und
darüber hinaus zu keinen Nachteile bei der Bemessung
des Arbeitslosengeldes führen.
Die genaue Höhe des Neustartbonus
soll in weiter Folge vom tatsächlichen Beschäftigungsausmaß abhängen und wird
erst im Zuge der Umsetzung festgelegt. Die diesbezüglichen Regelungen müssen
also zunächst noch abgewartet werden. Die Antragstellung soll durch den
Arbeitnehmer erfolgen und ab Mitte Juni 2020 möglich sein.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem
Stand vom 02.06.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ-Neustartbonus.html.
Sachbezug von Firmenautos: Übergangsregelung bei
Zulassung bis 30. Mai 2020
Die Sachbezugswerteverordnung wurde kurzfristig bezüglich Dienstautos
geändert.
Für Kraftfahrzeuge,
- für die vor dem 1. 4. 2020 ein gültiger Kaufvertrag bzw
Leasingvertrag abgeschlossen wurde,
- die nachweislich aufgrund der COVID-19 Krise nicht vor 1. 4. 2020 erstmalig
zugelassen werden konnten
- und für die es deshalb zu einem höheren Sachbezugswert kommt,
kann für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 3. 2020 enden, für
Erstzulassungen bis 30. Mai 2020 weiterhin der bis 31. März 2020 geltende
(niedrigere) Sachbezugswert für die Privatnutzung des Firmen-KfZ angewendet werden.
Zweites Stundungspaket für Sozialversicherungsbeiträge
Die österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert auf
Ihrer Website, wie Dienstgeber vom Gesetzgeber durch ein zweites
„Stundungspaket“ weiterhin in Ihrer Liquidität gestützt werden.
Bisher erfolgte eine Stundung der Beiträge für die Monate
Februar, März und April 2020 entweder automatisch (für Betriebe die von der
Schließungsverordnung oder einem Betretungsverbot betroffen waren) oder auf
Antrag für Betriebe, die coronabedingte Liquiditätsprobleme
haben.
Das neue Stundungspaket regelt, dass ohne einen weiteren
Antrag oben genannte bereits gestundete Beiträge bis zum 15.1.2021 an die ÖGK
zu überweisen sind. Verzugszinsen fallen keine an. Danach ist die Beantragung
einer Ratenzahlung möglich.
Für die Beitragszeiträume Mai, Juni und Juli 2020 gewährt
die ÖGK auf Antrag eine Stundung bis Ende August 2020, wenn die
Unternehmensliquidität auf Grund der Corona Pandemie die Entrichtung der
Beiträge nicht ermöglicht.
Ausgenommen von den oben erwähnten Regelungen (Zeiträume
Februar – Juli) sind Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von
Kurzarbeit, Freistellung eines Risikopatienten oder Absonderung nach Epidemiegesetz einen Anspruch auf eine
Unterstützungsleistung (z. B. Kurzarbeitsbeihilfe) von Seiten des Bundes oder
des Arbeitsmarktservices hat. Diese Beiträge sind bis zum 15. des auf die
Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung zweitfolgenden Kalendermonates
zu entrichten (dreitägige Respirofrist beachten).
Die sonstigen Meldeverpflichtungen
(Anmeldung, Abmeldung, mBGM etc.) sind jedenfalls
unverändert einzuhalten. In den Monaten März, April und Mai 2020 wurden
verspätete Meldungen - mit Ausnahme der Anmeldungen - seitens der ÖGK nicht
sanktioniert. Diese Sanktionsfreiheit wird nunmehr bis 31.8.2020 verlängert.
Welche steuerlichen Erleichterungen sieht das
sogenannte „Wirtepaket“ vor?
Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurden vom Gesetzgeber
Steuererleichterungen für die Gastronomie beschlossen.
Für die
Abgabe von offenen nichtalkoholischen
Getränken soll der ermäßigte
Umsatzsteuersatz in Höhe von 10% zur Anwendung kommen. Da in der
Gastronomie nichtalkoholische Getränke – im Gegensatz zum Handel –
typischerweise offen abgeben werden, soll dies als Abgrenzungsmerkmal dienen.
Unter offenen Getränken sind auch Getränke zu verstehen sein, die
typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar
geöffnet werden (z.B. Würstelstand, Kantine; nicht jedoch Supermärkte, Abhol-
und Lieferservice sowie Getränkeautomaten). Auch die in der
landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) eingehobene
Zusatzsteuer auf offene nichtalkoholische Getränke wird entfallen. Dies gilt
für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt
werden.
Gutscheine für Mahlzeiten, die
Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, sind zur
Zeit bis zu einem Wert von € 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn
die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen
Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung
von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen,
so ist nur der Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei. Diese Beträge für
steuerfreie Gutscheine werden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni
2020 enden von € 4,40 auf € 8,00 für Mahlzeiten und von derzeit € 1,10 auf €
2,00 für Lebensmittel angehoben.
Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von
Geschäftsfreunden, die bisher die Voraussetzungen für ein 50% ige Abzugsfähigkeit erfüllt haben, sind ab dem 1. Juli 2020
bis zum Jahresende zu 75 % statt 50 % absetzbar.
Mit 1. Juli 2020 wird für Schaumweine
ein Nullsatz im Schaumweinsteuergesetz
vorgesehen. Auch Erhöhungen und Änderungen der Pauschalierung für die Gastwirtschaft sollen mittels einer Änderung
der entsprechenden Verordnung durch den Finanzminister kommen.
Einstellung des Geschäftsbetriebs von bundesschatz.at per
30.06.2020: Achtung bei Gewinnfreibetrag!
Der Betrieb von bundesschatz.at wird per 30.6.2020 zur Gänze
eingestellt. Bundesschätze waren geeignet, einen Freibetrag für investierte
Gewinne geltend zu machen.
Die Österreichische Bundesfinanzagentur informiert dazu wie folgt:
Für Steuerpflichtige, die in den jeweiligen Jahren in einem
Bundeschatz mit einer Laufzeit von vier Jahren veranlagt haben, gibt es keinen
Handlungsbedarf. Diese Veranlagungen bleiben bis zum Ende der vier Jahre
bestehen, auch über den 30.06.2020 hinaus, und werden dann automatisch
ausgezahlt.
Steuerpflichtige, die in den jeweiligen Jahren nicht in einen
Bundesschatz mit einer Laufzeit von vier Jahren veranlagt haben, sondern eine
kürzere Laufzeit gewählt haben, sollen sich umgehend mit dem Service-Center von
bundesschatz.at in Verbindung setzen, um die Laufzeit Ihrer Veranlagungen auf
den Vierjahreszeitraum anzupassen. Aufgrund der automatischen Auszahlung zum
vereinbarten Laufzeitende droht sonst ohne entsprechende Gegenmaßnahme eine
Nachversteuerung.
Kontaktdaten Service-Center für bundesschatz.at:
vorübergehende Hotline Nummer: 0676 632 56 41 (COVID-19-bedingt)
Montag bis Freitag: 08:00 - 16:00 Uhr
Hotline Nummer 0800 123 40 400
Mail: office@bundesschatz.at
Update 22.06.2020
Wie soll die Umsatzsteuer auf 5% gesenkt werden?
Wie angekündigt wurde nun eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht. Die rückwirkende Änderung des Umsatzsteuergesetzes soll am 30.6. im Nationalrat und am 2.7.2020 im Bundesrat beschlossen werden. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist für die Kalenderwoche 29 bzw. 30 geplant. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Der Umsatzsteuersatz soll gesenkt werden für die Abgabe von Speisen und Getränken, für die eine Gewerbeberechtigung (§ 111 Abs.1 der Gewerbeordnung) für das Gastgewerbe erforderlich ist. Laut Begründung zum Initiativantrag sollen auch Tätigkeiten, für die gemäß Gewerbeordnung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), vom Anwendungsbereich erfasst sein. Auch für die landwirtschaftliche Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) soll die Zusatzsteuer für die angesprochenen Getränke entfallen.
Weiters umfasst von der Senkung des Umsatzsteuersatzes sind bestimmte Waren und Leistungen die den kulturellen und den Publikationsbereich betreffen. Darunter fallen z.B. folgende Waren:
- Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen;
- Originalstiche, –schnitte und –steindrucke;
- Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke;
- künstlerische Fotografien (30 Abzüge, weitere Voraussetzungen sind zu beachten);
- Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art;
- Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk;
- Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk;
- Bücher, Broschüren, Zeitungen, andere periodische Druckschriften, Wörterbücher und Enzyklopädien;
- Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder;
- Noten, kartografische Erzeugnisse.
Außerdem sind u.a. folgende Leistungen betroffen:
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
- Naturpark, Gärten, Museen;
- Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind, wobei das Gleiche sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer gilt;
- Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre;
- Filmvorführungen.
Dies soll gelten für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden. Ob die von Ihrem Unternehmen angebotenen Lieferungen oder Leistungen unter die neue Regelung fallen und welche Voraussetzungen allenfalls gegeben sein müssen, ist im Einzelfall in einer individuellen Beratung zu beurteilen. Den Initiativantrag samt seiner Begründung können Sie auf der Parlamentsseite hier abrufen.
Es ist ratsam eine allfällig notwendige Anpassung von Registrierkassen und Buchhaltungsprogrammen bereits vor dem 1.7.2020 zu prüfen.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert auf seiner Website in Form von FAQs vorab über beabsichtigte Regelungen zur Umsetzung des neuen Umsatzsteuersatz für Registrierkassen und Belegausstellung.
So sollen Umsätze, die entsprechend der Übergangsbestimmungen dem 5%-Steuersatz unterliegen, folgenden Betrag-Sätzen in der Registrierkasse zugeordnet werden können:
- Alternative 1: dem Feld Betrag-Satz-Null,
- Alternative 2: dem Feld Betrag-Satz-Besonders
- Alternative 3: dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1
- Alternative 4: den bisherigen Feldern nach § 10 UStG
Die gewählte Alternative ist zu dokumentieren. Wählt man bei mehreren Registrierkassen im Unternehmen unterschiedliche Alternativen, ist dies pro Registrierkasse zu dokumentieren.
Auf dem Beleg sind diese Umsätze unter dem ermäßigten Steuersatz von 5 % auszuweisen oder es hat eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg zu erfolgen. Auch eine Korrektur (händisch oder mittels Stempel) kann auf dem Beleg vorgenommen werden.
Detailliertere und aktuelle Informationen diesbezüglich finden Sie hier auf der Website des BMF. Die Veröffentlichung der geänderten Registrierkassensicherheitsverordnung und des entsprechenden Erlasses soll unmittelbar nach Kundmachung der Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgen. Die Änderungen sollen sich lt. BMF an den publizierten FAQs orientieren.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem
Stand vom 22.06.2020 und können sich kurzfristig ändern.