Online-News – Mai 2020

 

 

 

(N) Staatliche Garantien zur Liquiditätssicherung von Unternehmen

 

Die Ereignisse der vergangenen Wochen aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus haben viele Unternehmen binnen kürzester Zeit vor große Liquiditätsschwierigkeiten gestellt. Ist die Liquidität eines Unternehmens angespannt, so ist es auch nicht mehr so leicht, eine weitere Finanzierung seitens der Bank zu bekommen. Eine Garantie der Republik Österreich zugunsten des Unternehmens soll hier helfen. Der Bund garantiert dabei der Hausbank des Unternehmers die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits in einem bestimmten Ausmaß für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über ausgewählte Garantien zur Liquiditätssicherung aufgrund der Corona-Krise. Dargestellt werden nur die Eckpunkte, es sind jeweils eine Reihe von Voraussetzungen und Beschränkungen entsprechend der jeweiligen Förderrichtlinien zu beachten. Bei allen unten angeführten Maßnahmen ist ein Antrag über die Bank des Unternehmens einzureichen.

 

Überbrückungsgarantien des aws für KMU

Der Zweck der Überbrückungsgarantien besteht in der Stärkung der Liquidität von Klein- und Mittelunternehmen (KMU) in Form von Betriebsmittelkrediten für Kosten im Zusammenhang mit der „Corona-Krise“ und Stundung von bestehenden Finanzierungen.

 

Aus dem Corona-Hilfsfonds sind für Unternehmen, die entsprechend der EU-Bestimmungen nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ zu klassifizieren sind, bei einer Kredithöhe bis € 500.000,00 eine Garantiequote von 100 % und bei einer Kredithöhe bis € 27,7 Mio. eine Garantiequote von 90 % möglich. Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzung aus dem Corona-Hilfsfonds nicht, so kann unter Umständen für eine Kredithöhe bis zu € 1,5 Mio. eine Garantiequote von 80 % genehmigt werde.

 

Die Garantielaufzeit beträgt in allen Varianten maximal fünf Jahre. Weitere Infos: www.aws.at

 

Überbrückungsgarantien für den Tourismus

Überbrückungsfinanzierungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft können mit Haftungen der ÖHT besichert werden.

 

Aus dem Corona-Hilfsfonds sind für Tourismus-Unternehmen, die entsprechend von EU-Bestimmungen nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ zu klassifizieren sind, bei einer Kredithöhe bis € 500.000,00 eine Garantiequote von 100 % und bei einer Kredithöhe bis € 1,5 Mio. eine Garantiequote von 90 % möglich. Die Garantielaufzeit beträgt maximal fünf Jahre.

 

Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzung „Kein Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht, so kann unter Umständen (fiktive Entschuldungsdauer nicht mehr als 15 Jahre) für eine Kredithöhe bis zu € 500.000,00 bei einer Laufzeit von drei Jahren eine Garantiequote von 80 % genehmigt werden. Auch Überbrückungskredite bis zu € 1,5 Mio. sind möglich.

 

Die einzelnen Varianten unterscheiden sich auch in puncto Sicherheiten, Kosten und Haftungstatbestand.

Weitere Infos: www.oeht.at

 

Überbrückungsgarantien für Großunternehmen

Die Österreichische Kontrollbank (OeKB) übernimmt im Rahmen des Corona-Hilfsfonds die Abwicklung von Überbrückungsgarantien für Großunternehmen. Die Garantie deckt 90 % der Kreditsumme. Die Kredithöhe orientiert sich am tatsächlichen Liquiditätsbedarf des Unternehmens und ist in Höhe des Zweifachen der jährlichen Lohnsumme des Unternehmens oder 25 % des Jahresumsatzes (oder abweichend aufgrund besonderer Begründung) gedeckelt. Weitere Infos: www.oekb.at

 

Unterstützungspaket für Exporteure

Exportunternehmen können einen Kreditrahmen in Höhe von 10 % (Großunternehmen) bzw. 15 % (Klein- und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes bei der OeKB beantragen (Obergrenze für den Einzelkredit: € 60 Mio. pro Firmengruppe). Unter anderem muss ein Nachweis einer bestehenden Exporttätigkeit erbracht werden. Das Unternehmen muss bis zum Start der COVID-19-Auswirkungen in Österreich wirtschaftlich gesund gewesen sein. Der Bund ist bereit, Haftungen für 50 % bis 70 % dieser Kredite zu übernehmen. Weitere Infos: www.oekb.at

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter https://www.aws.at, https://www.oeht.at und https://www.oekb.at.

Stand: 26. April 2020

 

 

(N) Überblick über staatliche Zuschüsse

 

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über ausgewählte Zuschüsse für Unternehmer aufgrund der Corona-Krise. Zu beachten sind insbesondere auch weitere Zuschüsse der Bundesländer und Kommunen. Dargestellt werden hier nur die Eckpunkte, es sind jeweils eine Reihe von Voraussetzungen und die jeweiligen Förderrichtlinien zu beachten.

 

Fixkostenzuschuss des Corona-Hilfsfonds

Ein Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona-Hilfsfonds wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern sich die Fixkosten auf mehr als € 2.000,00 binnen drei Monaten belaufen, werden 25 % - 75 % der Fixkosten abhängig von der Umsatzeinbuße (40 % - 100 %) ersetzt (Deckelung € 90 Mio. pro Unternehmen). Grundsätzlich ersatzfähig sind bestimmte betriebsnotwendige Fixkosten (z. B. Geschäftsraummiete samt Betriebskosten, Zinszahlungen, Versicherungsprämien, bestimmte Wertminderungen), sofern diese nicht herabgesetzt oder gestundet werden konnten. Zusätzlich ist auch ein Unternehmerlohn bis höchstens € 2.000,00 monatlich ersatzfähig. Keinen Fixkostenzuschuss erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Weitere Infos und Abwicklung über www.aws.at.

 

Härtefallfonds für Kleinstunternehmen

Gefördert werden z. B. Ein-Personen-Unternehmer, Kleinstunternehmer, Neue Selbstständige, Freie Dienstnehmer, Angehörige der freien Berufe und Gesellschafter, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind.

 

Ein Härtefall ist gegeben, wenn der Unternehmer seine laufenden Kosten nicht mehr decken kann, der Betrieb von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen ist oder Umsatzeinbußen von mindestens 50 % im Vergleich mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres gegeben ist. Zudem ist ein umfangreicher Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen zu beachten.

 

Als nicht rückzahlbarer Barzuschuss wurden im Rahmen der Soforthilfe („Phase 1“) entweder € 500,00 oder € 1.000,00 gewährt. Die laufende Unterstützungsleistung („Phase 2“) beträgt höchstens € 2.000,00 monatlich für längstens drei Monate und ist bis 31. Dezember 2020 beantragbar. Weitere Infos und Antragstellung auf www.wko.at

 

COVID 19-Fonds für Künstler und Kulturvermittler

Alle Künstlerinnen und Künstler, die beim Härtefallfonds der WKÖ nicht antragsberechtigt sind, können einen Antrag beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) einbringen. Die Unterstützung soll die durch Schließungen und Absagen bedingten Einkommensausfälle kompensieren. Auch Kulturvermittler können diese Beihilfe beantragen. Die Höhe der Auszahlungen durch den KSVF entspricht jener des Härtefallfonds.

Weitere Infos und Antragstellung finden Sie auf www.ksvf.at

 

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und weitere Voraussetzungen finden Sie unter https://www.aws.at, https://www.wko.at und https://www.ksvf.at.

Stand: 24. April 2020

 

 

(N) Angebote der Sozialversicherung für mehr Liquidität

 

Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet den SVS-Versicherten bei Bedarf aufgrund des Coronavirus folgende Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Liquidität:

 

§  Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge, wenn Zahlungsschwierigkeiten durch die Corona-Krise bedingt sind (eigene Erkrankung, Quarantäne, Umsatzeinbruch in einschlägigen Branchen, wie z. B. Veranstaltungssektor, Gastronomie, Hotellerie). Verzugszinsen werden in diesen Fällen nicht belastet.

§  Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage aufgrund einer Coronavirus bedingten Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage.

 

Zudem werden Mahnungen von offenen Beitragsforderungen bis auf Weiteres ausgesetzt. Von Anträgen auf Einleitung von Exekutionsverfahren sowie Insolvenzverfahren wird Abstand genommen.

 

Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert über folgende Zahlungserleichterungen für österreichische Betriebe:

 

Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:

 

§  Für Betriebe, die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.

§  Sonstige Betriebe mit Corona bedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die Corona bedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.

§  Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.

 

Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020:

 

§  In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen, wie Exekutionsanträge, und es werden keine Insolvenzanträge gestellt.

§  Für Corona bedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.

 

Die Grundregeln der Lohnverrechnung bleiben weiterhin aufrecht:

 

§  Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen.

§  Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung müssen weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt erfolgen.

§  Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind unbedingt rechtzeitig zu übermitteln.

 

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter https://www.svs.at und https://www.sozialversicherung.at.

Stand: 26. April 2020

 

 

(N) Sonderregelungen des Finanzministeriums (BMF) für mehr Liquidität

 

Voraussetzung für alle Maßnahmen des BMF ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine Coronavirus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen z. B. außergewöhnlich hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens. Die individuelle Betroffenheit muss sorgfältig geprüft sein, und es muss glaubhaft gemacht werden, dass ein Notstand vorliegt, der auf die negativen Auswirkungen der Coronavirus-Infektion zurückzuführen ist.

 

Bis 31.10.2020 kann ein Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 gestellt werden.

 

Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das Coronavirus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung in der festgesetzten Höhe nicht bezahlen kann, kann er beim Finanzamt beantragen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.

 

Nachforderungszinsen werden von Amts wegen nicht festgesetzt, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.

 

Der Steuerpflichtige kann beantragen, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, wird das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30. September 2020 bzw. eine Ratenzahlung bis 30. September 2020 gewähren und auf Antrag auf eine Festsetzung von Stundungszinsen verzichten.

 

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen bereits festgesetzten Säumniszuschlag zu stornieren (nicht festzusetzen). Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat die Stornierung zu erfolgen.

 

Von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird generell abgesehen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1. September 2020 eintritt.

 

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter https://bmf.gv.at.

Stand: 26. April 2020

 

 

 

(S) Welche steuerlichen Änderungen sind im dritten Gesetzespaket zur Corona-Krise enthalten?

 

Das dritte Gesetzespaket zur Bewältigung der Corona-Krisensituation umfasst unter anderem folgende steuerliche Änderungen (Auswahl):

 

Änderungen im Einkommensteuergesetz

§  Steuerfreiheit der Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-Krisensituation. Hier sind Zuwendungen aus dem Krisenbewältigungsfonds, aus dem Härtefallfonds und aus dem Corona-Krisenfonds sowie vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen gemeint.

§  Weitergewährung des Pendlerpauschales auch bei COVID-19-Kurzarbeit, vorübergehender Telearbeit und Dienstverhinderung. Ebenso sollen Zulagen und Zuschläge, die im laufenden Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Fall einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise weitergezahlt wird, weiterhin steuerfrei behandelt werden dürfen.

§  Steuerbefreiung von Bonus und Zulagen bis zu € 3.000,00, die 2020 an Beschäftigte für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden.

§  Kein Verlust des Hälftesteuersatzes für pensionierte Ärzte, die während der COVID-Krisensituation erneut tätig werden.

 

Weitere Änderungen

Erforderliche Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-Krisensituation wurden gebührenfrei gestellt (z. B. bestimmte Bürgschaften und Mietverträge). Im Alkoholsteuergesetz wurden steuerliche Erleichterungen bei der Herstellung von Desinfektionsmittel normiert. Die Organisationsreform der Finanzverwaltung wird um ein halbes Jahr auf 1.1.2021 verschoben. Andere Änderungen betreffen unter anderem Fristen im Finanzstrafrecht.

Stand: 26. April 2020

 

 

 

 

(S) Welche Überbrückungsgarantien des Austria Wirtschaftsservice (aws) gibt es?

 

Eine aws Garantie ist grundsätzlich

-        eine Garantie der Republik Österreich

-        zugunsten eines österreichischen Unternehmens

-        an die Bank

-        für die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits

-        im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote

-        für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird.

 

Zielgruppen der aws Überbrückungsgarantien sind

-        gewerbliche und industrielle Klein- und Mittelunternehmen (KMU)

-        Einpersonenunternehmen (EPU)

-        alle freien Berufe

-        neue Selbständige

-        Betriebe in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur

Zielgruppen sind unter anderem nicht große Unternehmen (OeKB Zuständigkeit), KMUs im Bereich Tourismus und Freizeitwirtschaft mit einem Finanzierungsbedarf von bis zu € 1,5 Mio (ÖHT Zuständigkeit) Unternehmen aus dem Banken- und sonstiges Finanzierungswesen, Versicherungen und Realitätenwesen sowie Vereine, Gebietskörperschaften und Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 % direkt oder indirekt beteiligt sind.

 

Der Verwendungszweck liegt in der Stärkung der Liquidität in Form von Betriebsmittelkrediten für Kosten im Zusammenhang mit der „Corona-Krise“ und in der Stundung von bestehenden Finanzierungen. Förderbare Kosten sind laufende Aufwendungen (z.B. Personalkosten, Sachkosten) für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Projektbeginn und Stundungen von Tilgungsraten, die im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 fällig waren bzw. fällig werden.

 

Welche Varianten sind möglich?

Handelt es sich beim Antragsteller um kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ entsprechend der EU-Bestimmungen, so sind die folgenden beiden Garantien im Rahmen des Corona Hilfsfonds möglich.

1)     Kredithöhe bis zu € 500.000: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 100% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte, in den ersten beiden Jahren aber max. 0,00 % p.a., tilgungsfrei bis 1.1.2021. Es fällt kein aws Garantieentgelt an.
Obergrenze für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors: € 120.000, für Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion € 100.000.

2)     Kredithöhe bis zu € 27,7 Mio: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 90% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 1% fix. aws Garantieentgelt 0,25 – 1%.
Bei Krediten, deren Laufzeit über den 31. Dezember 2020 hinausgeht, dürfen folgende Kredithöchstbeträge nicht überschritten werden:
a) das Doppelte der gesamten jährlichen Lohn- und Gehaltssumme des geförderten Unternehmens im Jahr 2019, oder
b) 25% des Gesamtumsatzes des geförderten Unternehmens im Jahr 2019, oder
c) in angemessen begründeten Fällen und auf der Grundlage einer Selbstauskunft, in dem der Liquiditätsbedarf des geförderten Unternehmens dargelegt ist, kann der Kreditbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate bei KMU.

Variante 1) und Variante 2) können kombiniert werden.

 

Neben den beiden oben beschriebenen Garantien des Corona Hilfsfonds besteht auch eine dritte Variante für die die Voraussetzung „kein Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht gilt. Für diese Variante ist aber unter anderem erforderlich, dass für das Unternehmen kein Reorganisationsbedarf besteht (URG Kriterien) und kein Insolvenztatbestand vorliegt.

3)     Kredithöhe bis zu € 1,5 Mio: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 80% besichert. Zinssatzobergrenze besteht keine. Es fällt kein aws Garantieentgelt an. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Deminimis-Rahmen beim Unternehmen bzw der Unternehmensgruppe noch verfügbar sein muss (dabei werden Förderungsbeträge der letzten 3 Jahre zusammengerechnet betrachtet).

 

Die Laufzeit von allen drei Garantievarianten beträgt bis zu 5 Jahre.

Auf alle Varianten sind unterschiedliche umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen entsprechend den Förderrichtlinien zu beachten.

Anträge können nur über die Bank des Unternehmens eingereicht werden.

 

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter https://www.aws.at.

Stand: 26. April 2020

 

 

 

 

(S) Welche Überbrückungsgarantien der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) für den Tourismus gibt es?

 

Klein- und Mittelunternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft können über ihre Hausbank bei der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) staatliche Garantien für Überbrückungskredite zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen, die aufgrund kurzfristiger Rückgänge der Umsatzerlöse entstanden sind, beantragen. Dabei garantiert die Republik Österreich einer finanzierenden Bank die Rückzahlung eines aufgenommenen Kredits eines österreichischen Unternehmens im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird bzw. in Zahlungsverzug kommt.

 

Welche Varianten sind möglich?

Handelt es sich beim Antragsteller um kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ entsprechend der EU-Bestimmungen, so sind folgende Garantien im Rahmen des Corona Hilfsfonds möglich

1)     Kredithöhe bis zu € 500.000: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 100% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte, in den ersten beiden Jahren aber max. 0,00 % p.a.. Es sind keine Sicherheiten erforderlich und es fallen keine Kosten für die Garantie an. Der Haftungstatbestand ist der Zahlungsverzug.

2)     Kredithöhe bis zu € 1,5 Mio: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 90% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 1% fix, die Kosten für die Garantie beträgt 0,25 – 1%. Es sind keine Sicherheiten erforderlich. Der Haftungstatbestand ist die Insolvenz.

Die Haftungslaufzeit dieser beiden Varianten beträgt maximal 5 Jahre.

Neben den beiden oben beschriebenen Garantien des Corona Hilfsfonds besteht auch zwei weitere Varianten für die die Voraussetzung kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht gilt. Für diese Variante ist aber unter anderem erforderlich, dass für das Unternehmen kein Reorganisationsbedarf besteht (URG Kriterien) und kein Insolvenztatbestand vorliegt.

3)     Kredithöhe bis zu € 500.000: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 80% besichert. Der Zinssatzobergrenze beträgt maximal 2%. Es fallen keine Kosten für die Garantie an. Die Laufzeit beträgt maximal 3 Jahre. Der Haftungstatbestand ist die Insolvenz. Anschlussförderungen in bestimmten Bundesländer sind möglich.

4)     Kredithöhe € 500.000 bis zu 1.500.000: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 80% besichert. Der Zinssatzobergrenze beträgt maximal 2%. Es fallen keine Kosten für die Garantie an. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre. Der Haftungstatbestand ist die Insolvenz.

Auf alle Varianten sind unterschiedliche umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen entsprechenden den Förderrichtlinien zu beachten. Alle Anträge können nur über die Bank des Unternehmens eingereicht werden.

 

Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter https://www.oeht.at.

Stand: 26. April 2020

 

 

 

(S) Welche Überbrückungsgarantien für Großbetriebe seitens der österreichischen Kontrollbank (OeKB) gibt es?

 

Die österreichische Kontrollbank (OeKB) übernimmt im Rahmen des Corona Hilfsfonds die Abwicklung von Kreditgarantien für die Überbrückungsfinanzierung von Großunternehmen.

Zielgruppen der OeKB Überbrückungsgarantien sind Großunternehmen unabhängig davon, ob sie exportieren oder bisher Kunde der OeKB sind. Zielgruppe sind daher nicht Klein- und Mittelunternehmen (Zuständigkeit liegt beim aws bzw. ÖHT). Die Kredithöhe orientiert sich am tatsächlichen Liquiditätsbedarf und ist in der Höhe des Zweifachen der jährlichen Lohnsumme des Unternehmens oder 25 Prozent des Jahresumsatzes gedeckelt (bzw. abweichend aufgrund besonderer Begründung). Dabei wird für die Beurteilung der jeweils höhere Betrag herangezogen. Der Liquiditätsbedarf ergibt sich aus betriebsnotwendigen Zahlungen für Dienstleistungen und Waren zur Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit wie z.B. Zahlungen aus dem operativen Geschäftsbetrieb, Löhne/Gehälter, Mieten, einzelne laufende Kreditraten und Zinsen bzw. Steuern und Abgaben.

Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 90% besichert. Der Zinssatz für den Kredit beträgt höchstens 1%. Die Garantieentgelte betragen 0,5 % p.a. für das 1. Jahr, 1 % p.a. für das 2. und 3. Jahr und 2 % p.a. für das 4. bis 6. Jahr. Zusätzlich fallen übliche Spesen und Gebühren an.

Anträge können nur über die Bank des Unternehmens eingereicht werden. Auf diese Überbrückungsgarantie sind umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen entsprechenden der Förderrichtlinien zu beachten.

 

Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und FAQs, umfangreiche weitere Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die anzuwendenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie unter https://www.oekb.at und https://www.cofag.at.

Stand: 26. April 2020

 

 

 

 

 

(S) Coronavirus: Welche Richtlinien gelten für die Garantievergabe aus dem Corona-Hilfsfonds?

 

Die Förderrichtlinien für die Vergabe von Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds durch die Österreichische Kontrollbank (für Großunternehmen), die Austria Wirtschaftsservice GmbH (für kleine und mittlere Unternehmen) oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (für Tourismusunternehmen) wurden mit Verordnung vom 08.04.2020 geregelt. Die Eckpunkte dieser Verordnung haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.

Wer kann Garantien in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds von Unternehmen,

·       die von den Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (z.B. Betretungsverbote, Versammlungs- und Reisebeschränkungen) besonders betroffen sind und sich deshalb in einem Liquiditätsengpass befinden oder

·       deren Fortbestand durch erhebliche Umsatzeinbußen in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise bedroht ist,

beantragt werden.

Wann können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Die Vergabe von Garantieren aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass

·       das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat,

·       eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird und

·       der Liquiditätsbedarf für den inländischen Standort besteht.

Um Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragen zu können, darf sich das Unternehmen nicht schon zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Das ist der Fall, wenn zum 31.12.2019 zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt war:

·       bei Gesellschaften mit beschränkt haftenden Gesellschaftern (GmbH und AG, ausgenommen bestimmte KMU) ist mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals aufgrund aufgelaufener Verluste verlorengegangen,

·       bei Gesellschaften mit unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (OG und nichtkapitalistische KG, ausgenommen bestimmte KMU) ist mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel aufgrund aufgelaufener Verluste verlorengegangen,

·       über das Unternehmen wurde bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger sind erfüllt,

·       das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe in Form von Krediten oder Garantien erhalten, die noch nicht zurückbezahlt oder erloschen sind,

·       das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch einem Umstrukturierungsplan oder

·       das Unternehmen (ausgenommen KMU) hatte über die letzten beiden Jahre einen buchwertbasierten Verschuldungsgrad von mehr als 7,5 und ein am EBITDA berechnetes Zinsdeckungsverhältnis von unter 1,0.

Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche können generell keine Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragen.

Bevor eine Garantie aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt wird, muss zudem bestmöglich erhoben werden, ob die bestehenden Zahlungsverpflichtungen, für die ein besicherter Betriebsmittelkredit aufgenommen werden soll,

·       durch angemessene Maßnahmen des Unternehmens reduziert oder vermieden werden können (z.B. durch Reduktion des Wareneinkaufs, Rückgriff auf Liquiditätsreserven, Erlöse aus der Veräußerung rasch und ohne unverhältnismäßig hohem Verlust verwertbarer Vermögensgegenständen, Inanspruchnahme nicht genutzter Betriebsmittelkreditlinien oder finanziellen Maßnahmen der Gesellschafter),

·       gestundet werden können und

·       durch andere Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand (z.B. Steuerstundungen, Kurzarbeit) wirtschaftlich sinnvoll gedeckt, reduziert oder vermieden werden können.

Dürfen trotz Inanspruchnahme einer Garantie aus dem Corona-Hilfsfonds weiterhin Boni ausbezahlt und Gewinne ausgeschüttet werden?

Durch die Antragstellung verpflichtet sich das Unternehmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dazu, keine unangemessen hohen Vergütungen (insb. Entgelt und andere Entgeltbestandteile) an den Unternehmensinhaber, die Organe des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer), Angestellte und wesentliche Erfüllungsgehilfen zu leisten. Insbesondere dürfen Boni an Vorstände und Geschäftsführer im laufenden Geschäftsjahr höchstens 50 % der letztjährigen Bonuszahlungen betragen.

Werden Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds im Ausmaß von 90 % der Kreditsumme in Anspruch genommen, müssen außerdem die Entnahmen und Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden oder Gewinne ausschütten und muss die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen über die Restlaufzeit der Garantie maßvoll gestalten.

Wofür dürfen durch Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds besicherte Kredite verwendet werden?

Die mit Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds besicherten Betriebsmittelkredite dürfen ausschließlich zur Erhaltung der Geschäftstätigkeit im Inland verwendet werden. Durch die zusätzliche Liquidität sollen Unternehmen in die Lage versetzt werden, ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Dazu zählen insbesondere Mieten, Löhne und Gehälter (einschließlich der Lohnnebenkosten), Entgelte für betriebsnotwendige Waren und Dienstleistungen (im erforderlichen Mindestmaß), einzelne vertraglich fällige Kreditraten und Zinszahlungen, ein angemessener Unternehmerlohn sowie Steuern, Abgaben und Gebühren.

Die zusätzliche Liquidität darf hingegen unter anderem nicht für Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände und Geschäftsführer verwendet werden.

Wie können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragt werden?

Anträge auf Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds können ab dem 08.04.2020 bei der Hausbank des Unternehmens gestellt werden. Diese leitet den Antrag abhängig von Größe und Branche des Unternehmens an die Österreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (kleine und mittlere Unternehmen) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weiter.

Bei der Antragstellung muss das Unternehmen plausibel darstellen und, soweit möglich, anhand geeigneter Unterlagen nachweisen,

·       dass der Liquiditätsbedarf durch die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung des Coronavirus verursacht wurde,

·       welche Zahlungsverpflichtungen mit dem besicherten Betriebsmittelkredit über welchen Zeitraum hinweg erfüllt werden sollen,

·       dass die Zahlungsverpflichtungen in einem wirtschaftlich sinnvollen Umfang reduziert, gestundet oder vermieden wurden,

·       welche anderen Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand das Unternehmen anlässlich der wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung des Coronavirus erhält und

·       wann das Unternehmen voraussichtlich wieder fähig sein wird, seine Zahlungsverpflichtungen ohne finanzielle Unterstützung zu erfüllen.

Darüber hinaus muss das Unternehmen umfangreiche Erklärungen (z.B. keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten zum 31.12.2019, Verpflichtung zur Beschränkung von Gewinnausschüttungen und Bonuszahlungen) abgeben und der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (kurz „COVAG“) bestimmte Auskunfts- und Einsichtsrechte einräumen.

 

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/, https://www.aws.at/corona-hilfsfonds/, https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html und https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html.

 

Stand: 24. April 2020

 

 

 

 

(S) Coronavirus: Welche laufenden Unterstützungsleistungen bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmer?

 

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde ein mit zwei Milliarden Euro dotierter Härtefallfonds eingerichtet.

Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinien haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.

 

Wann wird gefördert?

Die Förderung mit laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifikante wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus voraus. Eine solche ist gegeben, wenn

·       die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können,

·       der Betrieb des Unternehmers im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot betroffen ist oder

·       der Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Betrachtungszeitraum des Vorjahres um mindestens 50 % eingebrochen ist.

 

Wer wird gefördert?

Laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können von

·       Ein-Personen-Unternehmern,

·       Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),

·       Freien Dienstnehmern,

·       Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),

·       Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen und eine Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt, und

·       Erwerbstätigen Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind,

beantragt werden.

Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt und kann unter der Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html tagesaktuell abgerufen werden.

 

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

Die laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt und betragen

·       80 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019,

·       90 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019 und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit von weniger als 966,65 EUR im Vergleichsjahr,

·       pauschal EUR 500,- wenn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt und das Unternehmen zwischen 01.01.2018 und 15.03.2020 gegründet wurde,

mindestens aber EUR 500,- und höchstens EUR 2.000,- monatlich für bis zu drei Monate. Das verbliebene monatliche Nettoeinkommen einschließlich allfälliger Nebeneinkünfte ist dabei von der Fördersumme in Abzug zu bringen.

Auch bereits erhaltene Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) werden auf die laufenden Unterstützungsleistungen angerechnet.

Die tatsächliche Höhe der laufenden Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen Nettoeinkommens während einmonatiger Betrachtungszeiträume berechnet, die jeweils am 16. eines Monats beginnen und am 15. des Folgemonats enden. Der erste mögliche Betrachtungszeitraum läuft von 16.03.2020 bis 15.04.2020, der letzte mögliche Betrachtungszeitraum von 16.08.2020 bis 15.09.2020. Die laufenden Unterstützungsleistungen können für drei beliebige Betrachtungszeiträume, die nicht aufeinander folgen müssen, beantragt werden.

 

Wie können laufende Unterstützungsleistungen beantragt werden?

Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.

Anträge für den ersten Betrachtungszeitraum (16.03.2020 bis 15.04.2020) können ab dem 20.04.2020 elektronisch über die Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html gestellt werden. Die laufenden Unterstützungsleistungen für die folgenden Betrachtungszeiträume müssen später jeweils gesondert beantragt werden.

Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können bis spätestens 31.12.2020 beantragt werden.

 

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.

 

Stand: 24. April 2020

 

 

 

 

(S) Welche Fixkostenzuschüsse erhalten Unternehmen aus dem Corona-Hilfsfonds?

 

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem rasch finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässe und damit zur Deckung der anfallenden Fixkosten bereitgestellt werden sollen.

Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

 

Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass

·       Das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,

·       die Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,

·       die Umsätze des Unternehmens ab dem 16.03.2020 bis zum Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus, längstens aber bis zum 15.09.2020, in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise um mindestens 40 % zurückgegangen sind,

·       über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde,

·       das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und

·       das Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen, die Boni im Ausmaß von mehr als 50 % der Bonuszahlungen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres an Vorstände und Geschäftsführer ausbezahlen. Generell keinen Fixkostenzuschuss erhalten außerdem Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.

 

Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Der Fixkostenzuschuss kann in Dritteln für bis zu drei zusammenhängende Monate im Zeitraum zwischen dem 16.03.2020 und dem 15.09.2020 gewährt werden.

 

In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?

Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern sich die Fixkosten auf mehr als € 2.000,- binnen drei Monaten belaufen, werden

·       25 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40 % und 60 %,

·       50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60 % und 80 % und

·       75 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80 % und 100 %

ersetzt. Dabei ist der Zuschussbetrag bei einem Fixkostenzuschuss von 25 % mit 30 Mio. €, bei einem Fixkostenzuschuss von 50 % mit 60 Mio. € und bei einem Fixkostenzuschuss von 75 % mit 90 Mio. € pro Unternehmen und Konzern gedeckelt.

Bestimmte andere Unterstützungsleistungen (z.B. Zuschüsse aus dem Härtefall-Fonds, Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses angerechnet.

 

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die während höchstens drei zusammenhängender Monate im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 15.09.2020 entstehen und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

·       Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen;

·       betriebliche Versicherungsprämien;

·       Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;

·       Finanzierungskostenanteile von Leasingraten;

·       betriebliche Lizenzgebühren;

·       Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation;

·       Wertverlust verderblicher oder saisonaler (d.h. während eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts besonders nachgefragte) Waren, die aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben (ein Zuschuss zum Wertverlust kann aber erst mit dem zweiten Drittel beantragt werden);

·       ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des letztveranlagten Vorjahres, wobei jedenfalls EUR 666,66 und höchstens EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden dürfen und Nebeneinkünfte abgezogen werden müssen (ein Zuschuss zum Unternehmerlohn kann aber erst mit dem zweiten Drittel beantragt werden);

·       Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen, sowie

·       Betriebsnotwendige Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

 

Dürfen trotz Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds weiterhin Gewinne ausgeschüttet werden?

Wird ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds in Anspruch genommen, müssen außerdem die Entnahmen und Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden- oder Gewinnausschüttung beschließen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis drei Monate nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses maßvoll gestalten.

 

Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?

Das erste Drittel des Fixkostenzuschusses kann ab dem 20.05.2020, das zweite Drittel ab dem 19.08.2020 und das dritte Drittel ab dem 19.11.2020, längstens jedoch bis zum 31.08.2021, über den FinanzOnline-Zugang des Unternehmens beantragt werden. Sofern bereits bei der Beantragung des zweiten Drittels qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vorliegen, können Anträge auf die restlichen zwei Drittel auch schon am 19.08.2020 gestellt werden.

Dem Antrag ist eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlich erlittenen Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen grundsätzlich vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden.

 

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.05.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html und https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/Mai/fixkostenzuschuss-infos.html.