Online-News – november 2020

 

 

 

(N) Steuertipps zum Jahresende

 

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

 

Das Jahr 2020 war gekennzeichnet durch die COVID-19-Krise. Der Gesetzgeber hat auf diese Krise sehr kurzfristig mit einer Flut von Gesetzesänderungen und Förderprogrammen reagiert. Viele dieser Regelungen sind laufenden kurzfristigen Änderungen unterworfen. Wir haben daher davon abgesehen, alle COVID-19-Regelungen in diese Steuertipps aufzunehmen, da deren Gültigkeit bei Drucklegung nicht absehbar war. Wir verweisen hier auf das Onlineangebot und die individuelle Beratung unserer Kanzlei.

 

1.         Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten).

 

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2021 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2021 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

 

2.         Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist.

 

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

 

3.         Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt seit 2020 bei € 35.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um maximal 15 % überschritten werden.

 

4.         COVID-19-Rücklage

Für voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Minderung der Steuern des Jahres 2019 schon jetzt eine COVID-19-Rücklage als Abzugsposten berücksichtigt werden. Der Abzugsposten ist bei der Veranlagung 2020 wieder hinzuzurechnen. Hier ist jedenfalls eine Vergleichsrechnung ratsam.

 

5.         Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter

Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.

 

6.         Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinnes des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2021 zu verschieben.

 

7.         Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung für 2015 aus.

8.         Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

 

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

 

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

 

Für Investitionen bis zum 31. Dezember sind dieses Jahr viele Faktoren zu beachten:

 

9.         Degressive Abschreibung

Alternativ zur linearen Abschreibung ist für bestimmte neue Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Abschreibung von höchstens 30 % möglich.

 

10.      Vorzeitige Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist da-bei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

 

11.      COVID-19-Investitionsprämie

Die COVID-19-Investitionsprämie kann für bestimmte Neuinvestitionen, für die erste Maßnahmen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden, beantragt werden. Sie beträgt 7 % der förderfähigen Investitionen und 14 % für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit. Hier sind einige Fristen und eine umfangreiche Förderrichtlinie zu beachten.

 

12.      Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 (diese Grenze gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen – davor € 400,00) können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2021 ohnehin geplant ist.

 

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

 

13.      Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2020, steht eine Halbjahres-AfA zu.

 

14.      Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

 

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinnes, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

 

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

 

15.      Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.

Stand: 07. Oktober 2020

 

 

 

(N) Wie können Verluste aus 2020 steuerlich in Vorjahren verwertet werden?

 

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ist es möglich, Verluste aus 2020 in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich zu berücksichtigen.

 

Hier einige (unvollständige) Eckpunkte dieser Regelung:

 

§  Verluste aus betrieblichen Einkünften, die im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können bei der Veranlagung 2019 bis zu € 5.000.000 steuerlich berücksichtigt werden. Für abweichende Wirtschaftsjahre kann der Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückgetragen werden.

 

§  Voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 können bei positiven betrieblichen Einkünften im Jahr 2019 bereits bei der Veranlagung 2019 durch eine COVID-19-Rücklage abgezogen werden. Diese Rücklage beträgt ohne weiteren Nachweis bis zu 30 % des Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn die Vorauszahlungen null betragen bzw. auf Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurden. Für bis zu 60 % muss ein voraussichtlicher negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht werden. Höchstbetrag: € 5.000.000,00 (abweichend bei Unternehmensgruppen). Die COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 steuerlich hinzuzurechnen. Für abweichende Wirtschaftsjahre gelten analoge Regelungen wie oben.

 

§  Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage gegeben, kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen.

 

§  Sollten nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage noch Verluste des Jahres 2020 verbleiben, können diese in das Jahr 2019 rückgetragen werden („tatsächlicher“ Verlustrücktrag). Wird dadurch der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Rahmen der Veranlagung 2018 bis zu einem Höchstbetrag von € 2.000.000,00 beantragt werden.

 

§  Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden.

 

Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Kanzleihomepage. Für die Beurteilung Ihrer individuellen Situation ist eine Vergleichsrechnung erforderlich

Stand: 07. Oktober 2020

 

 

 

(S) ASVG-Sozialversicherungswerte für 2021 (voraussichtlich)

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

 

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.

 

Sie beträgt für das Jahr 2021: 1,033.

 

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

 

ASVG-Werte (voraussichtlich)

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich

 

Grenzwert für pauschalierte

Dienstgeberabgabe

 

€ 475,86

 

 

€ 713,79

Höchstbeitragsgrundlage

täglich

monatlich

jährlich für Sonderzahlungen

 

€ 185,00

€ 5.550,00

€ 11.100,00

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich für freie Dienstnehmer

ohne Sonderzahlung

 

 

 

€ 6.475,00

Die Auflösungsabgabe entfällt ab 2020.

 

 

Stand: 07. Oktober 2020

 

 

 

(N) Familienbeihilfe: Wie wurde die Zuverdienstgrenze für Studierende erhöht?

 

Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes beschlossen, welche rückwirkend in Kraft tritt und die Zuverdienstgrenze für Studierende von € 10.000,00 auf € 15.000,00 anhebt.

 

Studierende dürfen also nun ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, ab dem 1. Jänner 2020 pro Jahr € 15.000,00 verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren.

 

Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant:

Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge.

 

Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben außer Betracht.

 

Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant. Das heißt, es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.

 

Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 15.000,00 überschritten hat, zurückzuzahlen.

Stand: 07. Oktober 2020

 

 

 

(S) Wird dieser Bewerber in unser Team passen?

 

Schreibt man eine offene Stelle aus, so wählt man aus den eingegangenen Bewerbungen oft jene Bewerber aus, deren Qualifikationen und Berufserfahrungen am besten auf die ausgeschriebene Stelle passen, und lädt diese zu einem Bewerbungsgespräch ein. Nach erfolgter Einstellung beginnt der neue Mitarbeiter im Unternehmen, nach einigen Wochen wird aber klar, dass die oder der Neue trotz guter Qualifikationen einfach nicht ins Team passt. Wenn sich diese Situation nicht verbessern lässt, führt oft kein Weg an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorbei, und es entstehen hohe Kosten für das Unternehmen.

 

Hier einige Tipps für das Gespräch mit Bewerbern, damit Sie frühzeitig erkennen können, ob die „Chemie“ stimmt:

 

§  Sprechen Sie Ihren Bewerber anhand eines konkreten Beispiels darauf an, wie er mit Konflikten im Team umgehen würde.

§  Fragen Sie Ihren Bewerber, was er an seinen früheren Chefs schätzte und welche Verhaltensweisen ihm zu schaffen machen.

§  Führen Sie Gespräche mit Bewerbern, vor allem in einer zweiten Runde, nicht alleine. So bekommen Sie eine weitere Meinung.

§  Aufschlussreich kann auch sein, wie ein Bewerber auf Kritik reagiert.

Stand: 07. Oktober 2020