Online-News
– April 2021
(N) Wie sehen die neuen steuerlichen
Regelungen zum Homeoffice aus?
Das Einkommensteuergesetz regelt die Abzugsfähigkeit eines „steuerlichen
Arbeitszimmers“ sehr streng. Mit ergänzenden Regelungen sollen nun die Kosten
des Arbeitnehmers aus einer Homeoffice-Tätigkeit auch steuerlich besser
berücksichtigt werden.
Ausgaben für
die ergonomische Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes ab 2020
Arbeitnehmer können Ausgaben für die ergonomische Einrichtung
(insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) ihres häuslichen
Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers
bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das
Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist,
dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet
wurde.
Ein allfälliger Überschreitungsbetrag kann in das jeweils nächste
Veranlagungsjahr vorgetragen werden und innerhalb des für dieses Jahr geltenden
Höchstbetrages abgesetzt werden (in jedem Jahr sind mindestens 26 Tage
Homeoffice-Tätigkeit erforderlich).
Für das Veranlagungsjahr 2020 kann ein Höchstbetrag von € 150,00
steuerlich berücksichtigt werden. Für 2020 und 2021 können insgesamt höchstens
€ 300,00 berücksichtigt werden, für 2022 und 2023 jeweils € 300,00.
Homeoffice-Pauschale
ab 2021
Der Arbeitgeber kann für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr ein
Homeoffice-Pauschale nicht steuerbar ausbezahlen. Das Homeoffice-Pauschale
beträgt bis zu € 3,00 pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche
Tätigkeit aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung
ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag).
Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern nicht steuerbar ausgezahlte
Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr,
erfolgt eine Nachversteuerung im Zuge der Veranlagung.
Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers der Höchstbetrag von 3,00 €/Tag
nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sogenannte
Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das
Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu
berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt). Der Arbeitgeber hat die Anzahl der
Homeoffice-Tage am Lohnkonto und am Jahreslohnzettel einzutragen (auch wenn
kein Homeoffice-Pauschale bezahlt wird).
Diese Regelungen gelten ab 2021 und sind bis einschließlich 2023
befristet.
Ausgaben für
digitale Arbeitsmittel ab 2021
Grundsätzlich sind Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungskosten. Ausgaben
für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten
Arbeitsplatzes sind ab 2021 um ein Homeoffice-Pauschale und entsprechende
Differenzwerbungskosten (siehe unten) zu kürzen.
Zurverfügungstellung
digitaler Arbeitsmittel ab 2021
Die Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel (wie beispielsweise Computer,
Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy oder die erforderliche Datenanbindung)
durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug beim
Arbeitnehmer dar.
Hinweis
Diese Eckpunkte zu den aktuellen Änderungen des Einkommensteuergesetzes
zum Thema Homeoffice sind auf dem Stand 4.3.2021. Auf www.bmf.gv.at finden Sie
zum Thema Homeoffice-Pauschale eine Liste mit häufig gestellten Fragen.
Stand: 11. März 2021
(N) Was ändert sich beim innergemeinschaftlichen
Versandhandel ab 1.7.2021?
Ein inngemeinschaftlicher Versandhandel liegt
vor bei Lieferungen von Gegenständen,
§
die durch den Lieferer oder für
dessen Rechnung
§
von einem anderen Mitgliedstaat
als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung (an den Abnehmer) endet,
versandt oder befördert werden. Umfasst sind auch jene Lieferungen, an deren
Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist.
Dies gilt im Wesentlichen für Lieferungen an
§
private Abnehmer (bzw.
Unternehmer, die sich nicht als solche zu erkennen geben),
§
Unternehmer, die nur unecht
steuerbefreite Umsätze ausführen,
§
Kleinunternehmer,
§
pauschalierte Landwirte,
§
juristische Personen, die nicht
Unternehmer sind (z. B. Gemeinden) bzw. nicht für ihr Unternehmen tätig werden.
Weitere Voraussetzungen sind zu beachten.
Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel
gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an
den Abnehmer endet. Grundsätzlich muss sich daher ein Unternehmer bei solchen
Lieferungen im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen
und im Bestimmungsland die Umsatzsteuer abführen.
Bisher war es möglich, bis zu einem bestimmten
Umsatz pro Mitgliedsland (Lieferschwelle) die Umsätze auch im Ursprungsland der
Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Lieferschwellenregelung gilt ab 1.7.2021
nicht mehr.
Die Versandhandelsregelung ist ab dem 1.7.2021
nicht anzuwenden (Kleinstunternehmerregelung),
wenn
a.
der Unternehmer sein
Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreibt und außerhalb dieses
Mitgliedstaates keine Betriebstätte hat,
b.
die Gegenstände in einen
anderen Mitgliedstaat geliefert werden und
c.
die maßgebliche Umsatzgrenze
für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von € 10.000,00 im
vorangegangen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht
überschritten wird.
Der Kleinstunternehmer kann auf die Anwendung
dieser Regelung verzichten.
Unternehmer, die u. a. innergemeinschaftliche
Versandhandelsumsätze erbringen, können sich unter gewissen Voraussetzungen
dazu entscheiden, Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu
erklären. Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat
umsatzsteuerlich erfasst und kann die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete
Umsatzsteuer von dort aus im EU-OSS erklären und abführen.
Der EU-OSS kann ab 1.7.2021 für die folgenden
Umsätze verwendet werden:
§
sonstige Leistungen an
Nichtunternehmer, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der
Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine
Betriebsstätte hat (d. h. nicht niedergelassen ist),
§
innergemeinschaftliche
Versandhandelsumsätze,
§
innerstaatliche Lieferungen
einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für
die die Plattform Steuerschuldner ist.
Der EU-OSS ist ab dem Kalendervierteljahr
anzuwenden, das auf die Antragstellung folgt. Die Vorregistrierungsphase zum
EU-OSS beginnt mit 1.4.2021.
Für die Anwendung der Sonderregelung EU-OSS
und auch für die Kleinstunternehmerregelung ist die Beachtung bestimmter
Voraussetzungen und weiterer Regelungen erforderlich. Für Drittlandsunternehmer
gelten abweichende Regelungen.
Stand: 11. März 2021
(N) Was bewirkt die neue
„Zinsschranke“?
Seit Anfang des Jahres 2021 sind im Körperschaftsteuergesetz neue
Regelungen zu einer sogenannten „Zinsschranke“ in Kraft getreten. Beschränkt
wird dabei die steuerliche Abzugsfähigkeit eines im Gesetz definierten Zinsüberhanges (= Zinsaufwendungen
minus Zinserträge) eines Wirtschaftsjahres.
Die Zinsschranke ist anzuwenden
auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (z. B. GmbHs, AGs,
Privatstiftungen, Genossenschaften) und beschränkt steuerpflichtige
Körperschaften, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten. Davon
ausgenommen sind Körperschaften („Stand-alone“-Ausnahme), die
§
nicht vollständig in einen
Konzernabschluss einbezogen werden,
§
über kein verbundenes
Unternehmen im Sinne der Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung verfügen und
§
keine ausländische
Betriebsstätte unterhalten.
Der Zinsüberhang ist für die betroffenen Körperschaften pro
Veranlagungszeitraum bis zu € 3 Mio.
abzugsfähig (Freibetrag). Darüber
hinaus ist er in einem Wirtschaftsjahr bis zu 30 % des steuerlichen EBITDA
eines Wirtschaftsjahres abzugsfähig (verrechenbares EBITDA). Das steuerliche
EBITDA (Earnings Before
Interest, Taxes, Depreciation
and Amortization) errechnet sich – grob gesagt – aus
dem steuerlichen Gesamtbetrag der Einkünfte plus Abschreibungen sowie
Zinsüberhang und minus steuerliche Zuschreibungen.
Soweit der Zinsüberhang nicht abzugsfähig ist, kann dieser unbefristet
vorgetragen werden. Ein nicht genutztes verrechenbares EBIDTA kann befristet
auf fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Für Zins- und EBITDA-Vortrag ist
jeweils ein Antrag erforderlich.
Ein Zinsüberhang ist zur Gänze abzugsfähig, wenn die Eigenkapitalquote
einer Körperschaft, die in einem Konzernabschluss einbezogen ist, gleich hoch
oder höher (mit Toleranzregelung) ist als jene des Konzerns („Eigenkapital-Escape-Klausel“).
Ausgenommen sind Zinsaufwendungen für langfristige öffentliche
Infrastrukturprojekte innerhalb der EU, sofern diese nicht klimaschädlich sind,
sowie bis zur Veranlagung 2025 für bestimmte Altverträge.
Die neuen Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem
31.12.2020 beginnen. Für steuerliche Unternehmensgruppen gelten spezielle
Regelungen. Ergänzende Verordnungen zu diesem Themenbereich sind gesetzlich
vorgesehen.
Dieser Artikel umfasst nur einige ausgewählte Eckpunkte dieser Regelung.
Weitere Voraussetzungen und Details sind zu beachten. Eine individuelle
Beratung ist hier jedenfalls empfehlenswert.
Stand: 11. März 2021
(S) Sind die unterschiedlichen
Abzinsungssätze für langfristige Rückstellungen verfassungskonform?
Das Einkommensteuergesetz (EStG) verpflichtet dazu, „sonstige
langfristige Verbindlichkeitsrückstellungen“ mit einem Abzinsungsfaktor in Höhe
von 3,5 % und „langfristige Personalrückstellungen“ mit einem Abzinsungsfaktor
in Höhe von 6 % abzuzinsen. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem
Bundesfinanzgericht (BFG) beantragten mehrere Steuerpflichtige die Anwendung
des Abzinsungsfaktors in Höhe von 3,5 % (anstatt der gesetzlich
vorgeschriebenen 6 %) für die Dotierung von Personalrückstellungen (im
konkreten Fall von Pensions- und Jubiläumsrückstellungen). Nach Ansicht der
Steuerpflichtigen sei die unterschiedliche steuerliche Behandlung langfristiger
Verbindlichkeiten und Personalrückstellungen eine sachlich nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die verfassungsrechtlich unzulässig ist.
Zudem entspreche der Abzinsungsfaktor in Höhe von 6 % für
Personalrückstellungen nicht den gegenwärtigen, marktüblichen Zinssätzen.
Aufgrund dieses Umstandes würde die Personalrückstellung zu niedrig dotiert
werden und der folglich (höhere) steuerliche Gewinn nicht der Realität
entsprechen.
Das BFG folgte den verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer
und stellte einen Antrag auf Aufhebung der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der VfGH hat nun
entschieden, dass die Differenzierung der Abzinsungssätze für langfristige
Rückstellungen verfassungskonform ist. Dies deshalb, weil der Steuerpflichtige
im Fall von Personalrückstellungen, die in der Regel über einen außerordentlich
langen Zeitraum gebildet werden, erst in vergleichsweiser ferner Zukunft –
nämlich zum Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtung (z. B. durch die tatsächliche
Pensionszahlung) – wirtschaftlich belastet wird. Dem VfGH zufolge wiegt aber
die damit verbundene gegenwärtige (negative) Beeinträchtigung des laufenden
Steueraufkommens, die sich durch einen niedrigeren Abzinsungsfaktor ergibt,
schwerer. Der Gesetzgeber handelt daher verfassungskonform, wenn er bestimmte
Gruppen von langfristigen Rückstellungen (wie Personalrückstellungen) aufgrund
der größeren Bedeutung für das Steueraufkommen des Fiskus anders behandelt.
Stand: 11. März 2021
(N) Voraussetzungen für das
Vertreterpauschale für 2020 geändert
In einer Verordnung zum Einkommensteuergesetz
ist festgehalten, dass Vertreter bei nicht selbständigen Einkünften 5 %
der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190,00 jährlich, anstelle des üblichen
Werbungskostenpauschalbetrages von € 132,00 steuerlich geltend machen können.
Als Voraussetzung ist angeführt, dass der
Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben muss. Zur Vertretertätigkeit
gehören sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge
erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei
mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Ergänzt wurde nun, dass das oben genannte
Pauschale auch anwendbar ist, wenn aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr
2020 nicht mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht
wurde.
Stand: 11. März 2021
(S) Woran können Sie erkennen, dass Kunden abwandern?
Neue Kunden zu gewinnen ist meist mit hohem
Aufwand verbunden. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig zu erkennen, wenn sich
bestehende Kunden nach anderen Geschäftspartnern umsehen. Folgende Anzeichen
können z. B. eine Abwanderung von Kunden ankündigen:
§
Kommunikation ändert sich:
Kunde vermeidet Treffen, ist telefonisch nicht mehr erreichbar oder kurz
angebunden bzw. beantwortet Ihre E-Mails nicht.
§
Beschwerden häufen sich:
Beschwerden eines bestimmten Kunden über Ihre Produkte bzw. Dienstleistungen
mehren sich und es ändert sich eventuell auch der Ton, mit dem die Beschwerden
vorgetragen werden.
§
Umsatz (bzw. Auftragsvolumen)
des Kunden reduziert sich im Vergleichszeitraum (zum Vorjahr/zum Vorquartal).
§
Kündigungen von Teilleistungen
§
Verschlechterung der
Zahlungsmoral: Rechnungen werden verspätet oder nur teilweise bezahlt.
§
Erkennbares Interesse für
Produkte und Dienstleistungen der Konkurrenz
§
Änderungen von Firmenname bzw.
der Kontaktadresse. Wird z. B. das Unternehmen Ihres Kunden gekauft, so ändert
sich oft auch dessen Einkaufsverhalten.
§
Auslaufende Verträge: Ist Ihr
Kunde mit einem Vertrag für eine gewisse Zeit an Ihre Leistungen gebunden, ist
oft das nahende Vertragsende ein Anlass, sich nach Konkurrenzprodukten
umzusehen.
Stand: 11. März 2021