Online-News – Februar 2021

 

 

 

(N) Was bringt die neue degressive Abschreibung?

 

Alternativ zur linearen Abschreibung ist für bestimmte Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, nun auch steuerlich eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) möglich. Ausgeschlossen von dieser Abschreibungsart sind allerdings zum Beispiel Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (z. B. Gebäude, Firmenwert und in der Regel Pkw bzw. Kombis ausgenommen Elektroautos), bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter und bestimmte Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern.

 

Die degressive AfA ist mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Dadurch ergeben sich jährlich sinkende Abschreibungsbeträge. Die Halbjahresabschreibungsregelung bleibt auch bei dieser Abschreibungsart aufrecht.

 

Wurde bei einem Wirtschaftsgut mit der Abschreibung nach der degressiven Abschreibungsmethode begonnen, ist man grundsätzlich in den Folgejahren daran gebunden; dennoch ist ein einmaliger Wechsel zur linearen Abschreibungsmethode mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig. Im Jahr des Wechsels wird der Restbuchwert durch die verbleibende Restnutzungsdauer dividiert, sodass sich ab dem Wechsel gleichbleibende lineare Abschreibungsbeträge ergeben.

 

Nicht zulässig ist der umgekehrte Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung.

 

Beispiel: Anschaffungskosten € 100.000,00, Anschaffung und Inbetriebnahme im Jänner 2021, Nutzungsdauer acht Jahre. Degressive Abschreibung in Höhe von jährlich 30 % bis 2025. 2026 erfolgt der Wechsel zur linearen Abschreibung

 

 

Degressive Afa

Restbuchwert

2021

100.000,00 x 30 % = 30.000,00

70.000,00

2022

70.000,00 x 30 % = 21.000,00

49.000,00

2023

49.000,00 x 30 % = 14.700,00

34.300,00

2024

34.300,00 x 30 % = 10.290,00

24.010,00

2025

24.010,00 x 30 % = 7.203,00

16.807,00

 

2026-2028: Wechsel zur linearen AfA ab 2026. Restbuchwert von 16.807,00 dividiert durch die Restnutzungsdauer von 3 Jahren = € 5.602,00 jährliche Abschreibung für die Jahre 2026, 2027 und 2028.

 

Auch unternehmensrechtliche Regelungen sind bei diesem Thema zu beachten. Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde allerdings im Einkommensteuergesetz normiert, dass für vor dem 1. Jänner 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die steuerliche degressive Afa unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibung in Anspruch genommen werden kann.

Stand: 11. Jänner 2021

 

 

 

(N) Wie wurde die Kleinunternehmerpauschalierung geändert?

 

Ab dem Veranlagungsjahr 2020 ist die Anwendung einer Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes möglich. Voraussetzung ist unter anderem, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand vorliegen.

 

Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches sowie einer Anlagenkartei. Wird von dieser pauschalen Gewinnermittlung auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes entsprechend dieser Pauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.

 

Auch Mitunternehmerschaften können diese Pauschalierung unter Beachtung weiterer Regelungen anwenden.

 

Für die Veranlagung 2020 gilt:

Voraussetzung ist, dass jene Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. In diese Grenze sind auch Umsätze einzubeziehen, die im Ausland ausgeführt werden. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Werden Umsätze von nicht mehr als € 40.000,00 erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze von nicht mehr als € 35.000,00 erzielt wurden.

 

Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen aus Umsätzen wie im vorigen Absatz beschrieben und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.

 

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen, bei Dienstleistungsbetrieben allerdings nur 20 %. In einer Verordnung hat der Finanzminister festgelegt, für welche Branchen der Prozentsatz von 20 % gilt. Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der der höhere Umsatz stammt.

 

Ab der Veranlagung 2021 gilt:

Durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde ab der Veranlagung 2021 die Kleinunternehmerpauschalierung mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung stärker harmonisiert. Voraussetzung ist nun, dass im Veranlagungsjahr

 

§  die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist oder

§  nur deswegen nicht anwendbar ist, weil auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die nicht von einer einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung betroffen sind oder weil auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde.

 

Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer

 

§  den Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und

§  Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht (diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben)

 

keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.

 

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen (höchstens € 18.900,00), bei Dienstleistungsbetrieben nur 20 % (höchstens € 8.400,00).

Stand: 11. Jänner 2021

 

 

 

(N) Wie änderte sich die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung?

 

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden bereits einige steuerliche Änderungen für die Land- und Forstwirtschaft beschlossen. Nun hat das Finanzministerium auch eine Novelle zur land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung veröffentlicht. Hier ein Überblick zu einigen wichtigen Eckpunkten daraus:

 

Folgende Grenzen für die Vollpauschalierung entfallen rückwirkend per 1.1.2020

 

§  10 ha maximale Grundfläche für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst

§  60 ha selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche

§  120 tatsächlich erzeugte oder gehaltene Vieheinheiten

 

Forstwirtschaft: Die Grenze für die Vollpauschalierung für die Forstwirtschaft wurde ab der Veranlagung 2020 von € 11.000,00 auf € 15.000,00 Forst(teil)-einheitswert angehoben.

 

Gartenbau: Die flächenmäßige Vollpauschalierung ist ab 1.1.2021 nun auch für Betriebe möglich, die an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion liefern (bisher nur für Betriebe, die an Wiederverkäufer liefern).

 

Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb: Anhebung der Einnahmengrenze von € 33.000,00 auf € 40.000,00 rückwirkend per 1.1.2020.

 

Pauschale Betriebsausgaben bei Kalamitätsnutzung: Für die Ermittlung der Einkünfte aus Waldnutzungen in Folge höherer Gewalt werden ab der Veranlagung 2020 die Prozentsätze bezüglich der pauschalen Betriebsausgaben um jeweils 20 Prozentpunkte erhöht (gilt für Betriebe, deren Einkünfte aus Forstwirtschaft durch Teilpauschalierung ermittelt wird).

 

Lohnmast: Allgemein gilt, dass wenn in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Umsätze von jeweils mehr als € 400.000,00 erzielt wurden, der Gewinn mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres nicht mehr nach den Bestimmungen der Pauschalierungsverordnung ermittelt werden kann. Wird in einem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt (insbesondere Lohnmast), ist für die Ermittlung des relevanten Umsatzes der Wert des Futters hinzuzurechnen (mit weiteren Regelungen ab der Veranlagung 2021 zu beachten).

Stand: 11. Jänner 2021

 

 

 

(S) Was muss im Februar zusätzlich gemeldet werden?

 

Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:

 

Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2020 in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 an das Finanzamt melden.

 

Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2020 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 gemeldet werden.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000,00 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

 

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2020 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.

 

Bestimmte Beträge (wie beispielsweise Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2020 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2021 zu erfolgen.

 

Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2020 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2021 (laut BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

 

Der Antrag für die Investitionsprämie hat spätestens bis zum 28. Februar 2021 im aws-Fördermanager zu erfolgen. Auch erste Maßnahmen müssen bis 28.2.2021 gesetzt werden.

Stand: 11. Jänner 2021

 

 

 

(N) Wie werden Sozialversicherungsbeiträge gestundet?

 

Das Zahlungsziel für gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 wurde auf den 31. März 2021 verlängert (bislang 15. Jänner 2021).

 

Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020, für die bereits Ratenzahlungen gewährt wurden, können abweichend von den bereits getroffenen Vereinbarungen bis spätestens 31. März 2021 eingezahlt werden. Dienstgeber können aber bestehende, früher auslaufende Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht lassen.

 

Für die Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021 ist es bei glaubhaften coronabedingten Liquiditätsproblemen nunmehr ebenfalls möglich, Stundungen bis 31. März 2021 in Anspruch zu nehmen.

 

Für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum März 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.

 

Kann man das gesetzliche Zahlungsziel per 31. März 2021 nicht erfüllen, so sind Ratenvereinbarungen bis längstens 30. Juni 2022 möglich. Sind per 30. Juni 2022 noch Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021 offen, so können diese unter ganz bestimmten Voraussetzungen in einer zweiten Phase mit weiteren Zahlungserleichterungen bis maximal 31. März 2024 beglichen werden.

 

Dieser Artikel ist am Stand 11. Jänner 2021 und bietet nur einen Überblick über die neuen Stundungsregelungen der österreichischen Gesundheitskasse. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter www. gesundheitskasse.at.

Stand: 11. Jänner 2021

 

 

 

(S) Tipps für die Zusammenarbeit von dezentralen Teams

 

Sind Teammitglieder nicht alle an einem Standort im Einsatz, gilt es für eine reibungslose Zusammenarbeit einige Besonderheiten zu beachten. Hier einige Tipps:

 

§  Achten Sie auf reibungslos funktionierende Technik für die Teamkommunikation und dass diese tatsächlich auch allen Teammitgliedern zur Verfügung steht. Dies umfasst z. B. schnelle Internetverbindung, gute Arbeitsumgebungen auch im Homeoffice, Software für Videokonferenzen, Chat-Tools und Terminabstimmung. Die Mitarbeiter müssen die Technik auch gut bedienen können.

§  Die Führung von dezentralen Teams sollte sich auf Ergebnisse fokussieren. Dies erfordert die Kommunikation von klaren Erwartungen an alle Teammitglieder.

§  Die Teamleitung hat auch auf gute Kommunikation zwischen den Teammitgliedern zu achten. Um hier am Ball zu bleiben, hilft es spontan zum Telefonhörer zu greifen und nicht nur auf Eindrücke aus Videokonferenzen zu setzen. Die Kommunikation sollte aus einem guten Mix aus persönlichen Treffen, Videokonferenzen, Telefongesprächen und schriftlicher Kommunikation bestehen. Persönliche Treffen, sofern möglich, sind nach wie vor wichtig, um das Vertrauen der Teammitglieder untereinander zu stärken.

§  Unternehmensweite Leitlinien zur Arbeit in dezentralen Teams sollen helfen, die Unternehmensziele auch in diesem, oft für viele Beteiligte neuen Arbeitsumfeld zu erreichen.

Stand: 11. Jänner 2021


Update 23.02.2021


Wie ist der Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen geregelt?

Unternehmen, welche durch die Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw Notmaßnahmenverordnungen indirekt erheblich betroffen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Umsatzersatz beantragen (Lockdown-Umsatzersatz II). Im Folgenden finden Sie einen Überblick über ausgewählte Eckpunkte dieser Regelung.

Welche Unternehmen sind begünstigt?

Gefördert werden Unternehmen,

-          mit Sitz/Betriebsstätte und operativer Tätigkeit in Österreich (steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb oder gem. § 5 Z 6 KStG befreit)

-          die von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw Notmaßnahmenverordnungen (1., 2. und 3. COVID-19-SchuMaV bzw 1. und 2. COVID-19-NotMV) indirekt erheblich betroffen und in einer oder mehreren durch diese Einschränkungen direkt betroffenen Branchen operativ tätig sind.
Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im November 2019 oder im Dezember 2019 unmittelbar (oder im Auftrag eines Dritten) mindestens 50% seiner Umsätze mit Unternehmen erzielte, die bei verglichen mit dem Vorjahr unveränderter Tätigkeit im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen wären, und diese Umsätze einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen (lt. Anhang zur Richtlinie) zuzuordnen sind (begünstigte Umsätze). Das Unternehmen muss während eines Zeitraumes in November oder Dezember 2020 in einer Branche lt. Liste (Anhang zur Richtlinie) tätig gewesen sein um unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten Umsätze mit direkt vom Lockdown betroffenen Unternehmen zu erzielen.

-          die einen Umsatzausfall im November 2020 oder Dezember 2020 im Vergleich zum November 2019 oder Dezember 2019 von mehr als 40% erleiden

Für Neugründer gelten zum Teil abweichende Regelungen.

Umfangreiche weitere Voraussetzungen und Ausnahmen sind zu beachten. Insbesondere dürfen Unternehmen gegenüber Mitarbeitern in einem Zeitraum ab 16. Februar 2021 (die Dauer entspricht der Anzahl der Tage ihres Betrachtungszeitraumes) keine Kündigungen aussprechen. Das Unternehmen muss sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auch steuerlich wohlverhalten haben.

Wie wird der Umsatzersatz II berechnet?

Der Lockdown-Umsatzersatz II wird für den Ausfall der begünstigten Umsätze im Betrachtungszeitraum gewährt. Der Betrachtungszeitraum umfasst die Tage, an denen der Antragsteller indirekt erheblich betroffen ist und endet spätestens am 31.12.2020. Der Antrag kann für bis zu fünf Betrachtungszeiträume gestellt werden: 1.11.-16.11.2020, 17.11.-6.12.2020, 7.12.–16.12.2020, 17.12.2020-25.12.2020 (bzw. 23.12.2020), 26.12.-31.12.2020.

Der Umsatzersatz II ergibt sich aus der Multiplikation des zu ermittelnden begünstigten Umsatz mit dem jeweiligen Prozentsatz lt. Anhang zur Richtlinie.

Für den begünstigten Umsatz wird im Wesentlichen auf den operativen Umsatz des Vergleichszeitraumes des Vorjahres abgestellt (bestimmte Umsätze sind auszuscheiden). Dieser wird entsprechend der Richtlinie ermittelt. Ist ein Antragsteller im Betrachtungszeitraum nicht ausschließlich tätig, um mit direkt betroffenen Unternehmen Umsätze zu erzielen, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welcher prozentuelle Anteil auf die Umsatzerzielung mit direkt betroffenen Unternehmen entfällt (begünstigte Umsätze).

Der Prozentsatz ist abhängig von der Branche lt. Anlage zur Richtlinie, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind und beträgt für November zwischen 20% und 80% sowie für Dezember zwischen 12,5% und 50%.

Zu beachten sind unter anderem der Höchstbetrag von maximal € 800.000, abzüglich bestimmter anderer Beihilfen und Förderungen (für bestimmte Unternehmen in Schwierigkeiten gelten andere Regelungen). Die Mindesthöhe beträgt in der Regel € 1.500 (in manchen Fällen € 2.300) und kann durch Anrechnung von anderen Förderungen auch darunterliegen.

Weiters sind zwei Deckelungen zu beachten:
1) Die Summe aus Lockdown-Umsatzersatz II und anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen darf den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz nicht übersteigen.
2) Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II darf nicht den anteiligen auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Umsatzausfall übersteigen.

Wurde für bestimmte Zeiträume ein Fixkostenzuschuss 800.000 oder ein Verlustersatz in Anspruch genommen werden, so wird für den gleichen Zeitraum kein Umsatzersatz II gewährt (außer es erfolgt eine Rückzahlung). Auch die Inanspruchnahme des Ausgleichsbonus für die Monate November und/oder Dezember 2020 ist schädlich.

Wie und wann kann der Antrag gestellt werden?

Ein Antrag ist via FinanzOnline im Zeitraum vom 16.2. bis 30.6.21 in der Regel (mit Ausnahmen) durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu stellen.

Wo gibt es Informationen?

Die COFAG hat auf www.umsatzersatz.at im Bereich Lockdown-Umsatzersatz II (INDIREKT) neben grundlegenden Informationen auch Details wie zum Beispiel

- die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz,

- die Förderbedingungen der COFAG

- die Liste zur Branchenkategorisierung und
- umfangreiche FAQs

publiziert.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 18.2.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der Fördermaßnahme wieder. Für die Inanspruchnahme dieser Förderung sind alle detaillierten Regelungen der entsprechenden Richtlinie zu beachten. Aktuelle und detaillierte Informationen finden Sie unter www.umsatzersatz.at.


 

Haben Sie bereits eine Investitionsprämie beantragt?

Wenn Sie die Investitionsprämie für förderbare Investitionen beantragen möchten, aber bislang noch keinen Antrag gestellt haben, dann besteht jetzt Handlungsbedarf. Denn obwohl die Frist zur Setzung der ersten Maßnahme einer Investition zuletzt bis zum 31.5.2021 verlängert wurde, muss die Investitionsprämie unverändert bis spätestens 28.2.2021 beantragt werden!

Weitere Informationen zur Investitionsprämie finden Sie in unseren Steuernews und unter https://www.aws.at.


 

Coronavirus: Was bringt der neue „Ausfallsbonus“?

Mit dem „Ausfallsbonus“ wurden die pandemiebedingten Unterstützungsleistungen um eine neue Maßnahme erweitert, die dazu beitragen soll, die Zahlungsfähigkeit heimischer Unternehmen trotz der anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie zu erhalten und Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wer kann den Ausfallsbonus beantragen?

Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Ausfallsbonus setzt unter anderem voraus, dass

·         das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,

·         die Umsätze des Unternehmens in den Betrachtungszeiträumen, für die ein Antrag gestellt wird, im Vergleich zu den jeweils entsprechenden Kalendermonaten aus dem Zeitraum von März 2019 bis Februar 2020 um mindestens 40 % zurückgegangen sind,

·         beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein steuerlicher Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung rechtskräftig festgestellt wurde, durch den die steuerliche Bemessungsgrundlage im betroffenen Veranlagungszeitraum um mindestens € 100.000,00 verändert wurde,

·         ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen während der letzten fünf veranlagten Jahre nur bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens € 100.000,00 vom Abzugsverbot für bestimmte Zinszahlungen und Lizenzgebühren oder von der Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrigbesteuerten ausländischen Passiveinkünften betroffen war (allerdings bestehen Ausnahmen bei rechtzeitiger Offenlegung),

·         das Unternehmen weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat hat, der in der EU-Liste der für Steuerzwecke nicht kooperativen Länder und Gebiete genannt ist, und an diesem Sitz oder dieser Niederlassung im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend bestimmte niedrigbesteuerte Passiveinkünfte erwirtschaftet wurden,

·         über das Unternehmen und seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße in Höhe von mehr als € 10.000,00 aufgrund eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt wurde,

·         über das Unternehmen weder im Betrachtungszeitraum noch zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren (ausgenommen Sanierungsverfahren) anhängig war.

Keinen Ausfallsbonus erhalten unter anderem Unternehmen, die zu Beginn des Betrachtungszeitraumes mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen sind in begründeten Fällen auf Antrag möglich), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.11.2020 keine Umsätze erwirtschaftet haben, sind nicht antragsberechtigt.

Für Unternehmen, die zum 31.12.2019 (oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des Beihilfenrechts sind, gelten Sonderregelungen.

In welchem Ausmaß wird der Ausfallsbonus gewährt?

Im Rahmen des Ausfallsbonus können 15 % des Umsatzausfalles als Zuschuss („eigentlicher Bonus“) und weitere 15 % des Umsatzausfalles als optionaler Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 (entspricht einer maximalen Ersatzrate von 30 %) ersetzt werden.

Der eigentliche Bonus und der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 sind dabei mit jeweils € 30.000,00 pro Kalendermonat begrenzt (entspricht einer maximalen Fördersumme von € 60.000,00 pro Kalendermonat). Der eigentliche Bonus wird ab einer Mindestförderhöhe von € 100,00 ausbezahlt.

Eine weitere Deckelung kann sich im Einzelfall aber auch daraus ergeben, dass der Ausfallsbonus nur solange gewährt wird, bis der Antragsteller den beihilfenrechtlichen Höchstbetrag von € 1,8 Mio. (abzüglich bestimmter anderer Unterstützungsleistungen aus dem „Befristeten Beihilferahmen“) ausgeschöpft hat.

Für welchen Zeitraum kann der Ausfallsbonus beantragt werden?

Der Ausfallsbonus kann für Kalendermonate im Zeitraum zwischen November 2020 und Juni 2021 gewährt werden. Weil sich die möglichen Betrachtungszeiträume des Ausfallsbonus und anderer pandemiebedingter Unterstützungsleistungen überschneiden, kann die Antragstellung für einzelne Betrachtungszeiträume allerdings nur eingeschränkt oder überhaupt nicht möglich sein, um parallele Zuschüsse zu verhindern.

Nur der eigentliche Bonus (15 % des Umsatzausfalles), nicht aber der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000, kann beantragt werden, wenn

·         für den jeweiligen Betrachtungszeitraum bereits ein Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt wurde (gilt auch bei Ablehnung des Antrags) oder

·         für den jeweiligen Betrachtungszeitraum bereits ein Verlustersatz beantragt wurde.

Für die Betrachtungszeiträume November 2020 oder Dezember 2020 kann zudem kein Ausfallsbonus (d.h. weder der eigentliche Bonus noch der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000) beantragt werden, wenn während des jeweiligen Betrachtungszeitraumes ein Lockdown-Umsatzersatz (für direkt betroffene Unternehmen), ein Lockdown-Umsatzersatz II. (für indirekt betroffene Unternehmen) oder eine Lockdownkompensation (für selbstständige Künstler) in Anspruch genommen wurde (außer die erhaltenen Zuschüsse werden vor der Antragstellung zurückbezahlt).

Was bedeutet „Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000“?

Der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 kann neben dem eigentlichen Bonus als Bestandteil des Ausfallsbonus beantragt werden. Dafür muss der Antragsteller neben den allgemeinen Voraussetzungen des Ausfallsbonus auch sämtliche Voraussetzungen gemäß der Förderrichtlinie zum Fixkostenzuschuss 800.000 erfüllen. Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 kann dabei nur gemeinsam mit dem eigentlichen Bonus beantragt werden.

Wird ein Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt, muss der Antragsteller in weiterer Folge bis spätestens 31.12.2021 den vollen Fixkostenzuschuss 800.000 beantragen. Die im Rahmen des Ausfallsbonus als optionaler Vorschuss ausbezahlten Beträge werden später auf den tatsächlich gewährten Fixkostenzuschuss 800.000 angerechnet. Um diese Anrechnung sicherzustellen, kann der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 nur bis zur erstmaligen Beantragung eines Fixkostenzuschusses 800.000 beantragt werden.

Wie kann der Ausfallsbonus beantragt werden?

Der Ausfallsbonus kann grundsätzlich ab dem 16. des auf den jeweiligen Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats (z.B. ab 16.2.2021 für Jänner 2021) und bis spätestens 15. des auf den Betrachtungszeitraumes drittfolgenden Kalendermonats (z.B. bis 15.4.2021 für Jänner 2021) elektronisch über FinanzOnline beantragt werden. Für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 ist davon abweichend eine Antragsfrist von 16.2.2021 bis spätestens 15.4.2021 vorgesehen.

Der Antragsteller kann seine Anträge entweder selbst einbringen oder von einem bevollmächtigten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einbringen lassen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 18.2.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus/.