Online-News
– Juni 2021
(N) Welche neuen arbeits- und
sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gelten für das Homeoffice?
Die Arbeit im Homeoffice ist in vielen Unternehmen inzwischen zur
Normalität geworden. Der Gesetzgeber hat nunmehr auch arbeits- und
sozialversicherungsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit dem Homeoffice
geschaffen, deren Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.
Begriffsbestimmung
Der Begriff Homeoffice erhält erstmals eine gesetzliche Definition.
Homeoffice ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung regelmäßig
in der eigenen Wohnung erbringt. Darunter fallen auch ein Nebenwohnsitz und die
Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten, nicht aber öffentliche
Orte (z. B. ein Coworking Space).
Das Kriterium der Regelmäßigkeit dient der Abgrenzung von einer bloß
fallweisen Arbeitsleistung in der Wohnung des Arbeitnehmers. Liegt keine
regelmäßige Beschäftigung vor, greifen bestimmte Regelungen (z. B. Bereitstellung
der notwendigen digitalen Arbeitsmittel) nicht.
Homeoffice nach
Vereinbarung
Die Beschäftigung im Homeoffice muss zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber vereinbart werden. Die Vereinbarung muss zu Beweiszwecken
schriftlich abgeschlossen werden und kann aus einem wichtigen Grund (z. B.
wesentliche Änderung der betrieblichen Erfordernisse oder der Wohnsituation des
Arbeitnehmers) von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum
jeweils Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden. Zudem kann die
Vereinbarung auch eine Befristung oder besondere Kündigungsbestimmungen
enthalten.
Die Rahmenbedingungen der Arbeit im Homeoffice können in Betrieben mit
einem Betriebsrat auch Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, in der
insbesondere die Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel (einschließlich
Regelungen über deren private Nutzung), ein Rückkehrrecht aus dem Homeoffice
und der (pauschale) Kostenersatz bei Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel
geregelt werden können:
Bereitstellen
der notwendigen digitalen Arbeitsmittel
Bei regelmäßiger Arbeit im Homeoffice muss der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer die dafür notwendigen digitalen Arbeitsmittel (beispielsweise
Computer, Software, Datenverbindung und Mobiltelefon) zur Verfügung stellen.
Davon abweichend kann durch Einzel- oder Betriebsvereinbarung aber auch
vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer eigene digitale Arbeitsmittel nutzt
und der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten ersetzt. Diese
Kosten können dabei auch pauschal abgegolten werden.
Weitere
Regelungen
Weiters gilt für die Arbeit im Homeoffice unter anderem:
§
Zahlreiche arbeitsrechtliche
Regelungen, wie z. B. zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe, zur Haftung des
Arbeitnehmers und zum Arbeitnehmerschutz, gelten teilweise in angepasster Form,
auch im Homeoffice.
§
Für Zwecke der gesetzlichen
Unfallversicherung gilt ein Unfall, der in einem zeitlichen und ursächlichen
Zusammenhang mit einer unfallversicherungspflichtigen Beschäftigung steht, auch
dann als Arbeitsunfall, wenn er sich im Homeoffice ereignet. Ebenso sind
Unfälle bei der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse und den dafür
notwendigen Wegen in der Nähe der Wohnung (z. B. Kauf eines Mittagessens im
Supermarkt) grundsätzlich auch bei der Arbeit im Homeoffice geschützte
Arbeitsunfälle.
§
Der Wert der vom Arbeitgeber
zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel oder eine ersatzweise
ausbezahlte Homeoffice-Pauschale sind auch in der Sozialversicherung
beitragsfrei gestellt.
Inkrafttreten
Diese neuen Homeoffice-Regelungen sind mit 01.04.2021 in Kraft getreten.
Stand: 06. Mai 2021
(N) Welche umsatzsteuerrechtlichen
Regeln gelten ab 1.7.2021 für Online-Plattformen?
Die inzwischen in nationales Recht umgesetzte E-Commerce-Richtlinie
sieht unter anderem eine Neuregelung des Versandhandels über Online-Plattformen
in der Umsatzsteuer vor. Ursprünglich war ein Inkrafttreten mit 1.1.2021
vorgesehen. Coronabedingt werden die neuen Regelungen nun aber erst ab 1.7.2021
gelten.
Einfuhr-Versandhandel
über elektronische Online-Plattformen
Wird ein Liefergeschäft nicht direkt, sondern über eine Online-Plattform
(z. B. Amazon oder shöpping.at) abgewickelt, dann wird der Betreiber
dieser Plattform so behandelt, als hätte er die Waren selbst vom Lieferanten
erworben und im eigenen Namen wieder veräußert. Der Betreiber der Plattform
wird somit selbst zum Steuerschuldner der Umsatzsteuer und hat damit
entsprechende Aufzeichnungs- und Meldepflichten zu beachten, wenn
§
es sich um Lieferungen
innerhalb der EU durch einen nicht in der EU niedergelassenen Unternehmer an
einen Endverbraucher (Nichtunternehmer) handelt und
§
es sich um
Einfuhr-Versandhandelsumsätze handelt, bei denen der Einzelwert je Sendung €
150,00 nicht übersteigt.
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung
angenommen wurde. Dies gilt sowohl für die Lieferung an die Plattform als auch
für die Lieferung durch den Plattformbetreiber an den Endkunden. Für
Warenlieferungen über die Plattform an Unternehmer oder für Dienstleistungen
wird der Betreiber der Plattform hingegen nicht zum Steuerschuldner.
Abfuhr der
Umsatzsteuer
Ab 1.7.2021 besteht, abhängig von der Ausgestaltung der Transaktion und
der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen, die technische Möglichkeit, die
Umsatzsteuer für sämtliche EU-Mitgliedstaaten zentral an ein Finanzamt
abzuführen („EU-One-Stop-Shop“ – EU-OSS), oder sich im Rahmen des
Einfuhr-Versandhandels bei Sendungen unter € 150,00 in nur einem Mitgliedstaat
umsatzsteuerlich zu erfassen und dort die Steuer über den
„Import-One-Stop-Shop“ (IOSS) zu erklären und abzuführen.
Aufzeichnungspflichten
für Plattform-Betreiber
Wird der Betreiber der Plattform zum Steuerschuldner, so treffen diesen
die allgemeinen umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten.
Darüber hinaus bestehen spezielle Aufzeichnungspflichten für
Plattformbetreiber ohne Steuerschuldnerschaft, die andere dabei unterstützen,
Lieferungen oder Dienstleistungen an Konsumenten zu erbringen.
Erforderliche
Nachweise
Um bestehende Sorgfaltspflichten in Zusammenhang mit
Versandhandelsumsätzen nicht zu verletzen, muss ein Plattformbetreiber
zahlreiche Nachweise von seinen Lieferanten beibringen. Welche Nachweise das konkret
sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Bitte nehmen Sie
im Zweifel steuerliche Beratung in Anspruch, um eventuelle Verstöße und eine
damit verbundene steuerliche Haftung zu vermeiden!
Stand: 06. Mai 2021
(N) Steuern & SV-Beiträge: Wie
sehen die Ratenzahlungsmodelle ab 30. Juni aus?
Steuerrückstände
Überwiegend COVID-19-bedingte Abgabenrückstände können in angemessenen
Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten entrichtet werden.
Phase 1 betrifft Abgabenschuldigkeiten, die
überwiegend zwischen dem 15.03.2020 und dem 30.06.2021 fällig geworden sind,
einschließlich der Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer deren
Zahlungstermine in der Phase 1 gelegen sind. Der Antrag auf Ratenzahlung für die
Phase 1 ist ab dem 10.06.2021 bis zum 30.06.2021 möglich. Der
Ratenzahlungszeitraum endet am 30.09.2022. Einmal kann ein Antrag auf
Neuverteilung der Ratenbeträge gestellt werden.
Phase 2 betrifft Abgabenschuldigkeiten, für die
bereits die Phase 1 gewährt worden ist, die aber in diesem Zeitraum nicht
vollständig entrichtet werden konnten, einschließlich der Vorauszahlungen an
Einkommen- oder Körperschaftsteuer deren Zahlungstermine in der Phase 2 gelegen
sind. Voraussetzung ist, dass in Phase 1 zumindest 40 % des überwiegend
COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet wurden, und kein Terminverlust
eingetreten ist. Der Antrag ist vor dem 31.08.2022 einzubringen. Der
Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate. Man muss glaubhaft machen,
dass der aus Phase 1 verbliebene Abgabenrückstand zusätzlich zu den
laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes der
Phase 2 entrichtet werden kann. Auch hier kann einmal ein Antrag auf
Neuverteilung der Ratenbeträge gestellt werden.
Beitragsrückstände
bei der Gesundheitskasse
Mit der Gesundheitskasse können Raten grundsätzlich vereinbart werden,
wenn die Begleichung der Beitragsrückstände bis zum 30.06.2021 trotz intensiver
Bemühungen des Unternehmers nicht gänzlich möglich ist.
Für alle nicht coronabedingten Rückstände sind aber die üblichen Termine
einzuhalten. Die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen
Sozialversicherungsbeiträge sind bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden
Kalendermonates an die Gesundheitskasse zu überweisen (dies gilt auch bei Erstattungen
für freigestellte "Risikopatienten“ sowie bei Ersätzen im Rahmen von
Absonderungen nach dem Epidemie-gesetz).
Phase 1: Raten bis längstens 30.09.2022. Die
bestehenden coronabedingten Liquiditätsprobleme müssen glaubhaft gemacht
werden. Der Ratenantrag kann ab 01.06.2021 elektronisch gestellt werden.
Phase 2: Bestehen trotz nachweislicher intensiver
Bemühungen zum 30.09.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den
Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021, können diese in der Phase 2
mittels Raten bis maximal 30.06.2024 beglichen werden. Eine der besonderen
Voraussetzungen dieser Phase ist, dass im Zeitraum vom 01.07.2021 bis
30.09.2022 zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes
beglichen wurden und bis 30.9.2022 kein Terminverlust eingetreten ist. Es muss
glaubhaft gemacht werden, dass die Raten zusätzlich zu den laufend anfallenden
Beiträgen beglichen werden können. Verbindlichkeiten aus Beiträgen ab dem
Beitragszeitraum Juni 2021 können nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung
sein. Der Antrag muss bis spätestens 30.09.2022 bei der Gesundheitskasse
eingelangt sein.
Stand: 06. Mai 2021
(S) Wie ist die Kostenübernahme von
Öffi-Tickets ab 1. Juli steuerlich begünstigt?
Ab 01.07.2021 kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Wochen-,
Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die
entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen. Es fallen dafür auch keine
Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und auch keine
Kommunalsteuer an. Die Beförderung und Übernahme der Kosten sind allerdings
steuerpflichtig, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder
einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.
Das Finanzministerium hat nun auch auf seiner Homepage in Form von
häufigen Fragen und Antworten seine Rechtsmeinung zu bestimmten Fragen
veröffentlicht. Hier eine Zusammenfassung von einigen wesentlichen Punkten
daraus:
§
Die Karte muss zumindest am
Wohn- oder Arbeitsort gültig sein.
§
Bei bestehenden Karten gilt die
Begünstigung erst ab der Verlängerung der Karte.
§
Die erworbene Karte kann auch
übertragbar sein. Wenn dafür Zusatzkosten anfallen, so sind allerdings nur die
Kosten der nicht übertragbaren Karte steuerfrei.
§
Ein Zuschuss/Beitrag des
Arbeitgebers kann auch monatlich mit der Gehaltszahlung bezahlt werden.
§
Ist eine Jahreskarte nach
Beendigung des Dienstverhältnisses noch gültig und wurden Kosten für einen
Gültigkeitszeitraum nach der Beendigung vom Arbeitgeber übernommen, ist dieser
Kostenersatz anteilig steuerpflichtig.
§
Voraussetzung für die
Begünstigung ist, dass der Dienstgeber eine Kopie der Karte oder der Rechnung
des Verkehrsunternehmens zum Lohnkonto nimmt.
§
Wird dem Arbeitnehmer eine
Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung gestellt, kann nur für jene
Strecke ein Pendlerpauschale steuerlich beantragt werden, die nicht davon
umfasst ist.
Stand: 06. Mai 2021
(N) Vorsteuererstattung aus
Drittländern für 2020 bis 30.6. beantragen!
Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind,
können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb
Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.
Erstattung aus
Drittländern
Die Frist für die Rückerstattung, der im Jahr 2020 in Drittländern
angefallenen Vorsteuern läuft am 30.
Juni 2021 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land
unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der
Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege
und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden.
Es empfiehlt sich jedenfalls, eine Kopie der Originalrechnung selbst
aufzubewahren.
Gleiches gilt auch für ausländische
Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis
spätestens 30. Juni 2021 die Rückerstattung der im Jahr 2020 in Österreich
angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Graz-Stadt beantragen. Neu ab 2021 ist,
dass keine Vorsteuern von Kraftstoffen geltend gemacht werden können, die ab
dem 14.1.2021 bezogen wurden.
Erstattung aus
EU-Mitgliedstaaten
Für Vorsteuer-Vergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union
(EU) ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.9.2021
gestellt werden.
Stand: 06. Mai 2021
(S) Wie kommt man mit Fragen zu
kreativen Lösungen?
Brainstorming ist eine bewährte Methode, um möglichst viele
Lösungsansätze für ein Problem zusammenzutragen. Oft sind Fragestellungen aber
komplex und schwer fassbar. Die Teilnehmer einer Brainstorminggruppe sind oft
überfordert und die Kreativität ist blockiert.
Hier eignet sich die Methode des Question Stormings, um eine Frage in
Unterfragen zu detaillieren.
In einem ersten Schritt wird ein Problem als provokante Aussage
formuliert, wie zum Beispiel „Die Zahl unserer Stammkunden nimmt kontinuierlich
ab“.
In der Gruppe werden nun von den Teilnehmern in einem bestimmten
Zeitrahmen Fragen zur getätigten Aussage gestellt. Diese werden gesammelt und
z. B. auf Kärtchen und eine Präsentationswand gepinnt. In dieser Phase dürfen
weder Antworten noch irgendwelche Kommentare zu den formulierten Fragen
abgegeben werden.
Jeder Teilnehmer des Question Stormings wählt nun die drei
wichtigsten/inspirierenden Fragen aus. Jene Frage, die in Summe von den meisten
Teilnehmern ausgewählt wurden, werden dann in der Gruppe oder in Teams
weiterbearbeitet. Ziel der Bearbeitung sollte ein Aktionsplan sein.
Die richtigen Fragen zu finden, kann Ihnen helfen, Strategien zu
entwickeln und kreative Lösungswege für Probleme zu finden.
Stand: 06. Mai 2021
Update 25.06.2021
Was
ist neu an den FAQ zum Corona-Verlustersatz?
Neben der Verlängerung des Betrachtungszeitraumes bis Dezember 2021 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zuletzt eine in mehreren Punkten überarbeitete Fassung seiner FAQ zum Verlustersatz veröffentlicht. Einige der wesentlichen Neuerungen haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst. Die vollständigen FAQ in ihrer aktuellen Fassung finden Sie unter der Internetadresse https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz/#faqs.
· Die FAQ stellen nun klar, dass die Beantragung der ersten Tranche des Verlustersatzes (mit Auszahlung von 70 % der Fördersumme) nicht verpflichtend ist. Stattdessen kann der gesamte Verlustersatz auch erst im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden. Antragsteller müssen also nicht zwingend bis zum 30.6.2021 die erste Tranche beantragen, um den Verlustersatz in voller Höhe erhalten zu können.
· Ebenso wird klargestellt, dass eine zeitliche Lücke im Betrachtungszeitraum nicht nur wegen des Lockdown-Umsatzersatzes, sondern auch wegen des Lockdown-Umsatzersatzes II und der Lockdown-Kompensation („Überbrückungshilfe für selbstständige Künstlerinnen und Künstler“) gerechtfertigt sein kann.
· Neu in die FAQ aufgenommen wurde die Anleitung zur Berücksichtigung des 13. und 14. Gehalts bei der Verlustermittlung. Grundsätzlich sind das 13. und 14. Gehalt durch sechs zu dividieren und mit der Anzahl der Monate, für die ein Verlustersatz beantragt wird, zu multiplizieren. Das gilt allerdings nicht für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die ihre Betriebseinnahmen und –ausgaben nach Zufluss und Abfluss ermitteln. Diese müssen auch das 13. Und 14. Gehalt nach dem Abflussprinzip berücksichtigen.
· Neu ist außerdem die Klarstellung, dass Abschreibungen von Forderungen des Umlaufvermögens nicht willkürlich in einen Betrachtungszeitraum verschoben und Zuschreibungen auf Forderungen des Umlaufvermögens nicht willkürlich aus den Betrachtungszeiträumen verschoben werden dürfen. Die bisherige Bilanzierungspraxis ist unter besonderer Beachtung der Bewertungsstetigkeit beizubehalten.
Abschreibungen und Zuschreibungen müssen grundsätzlich durch 12 dividiert und anschließend mit der Anzahl der Monate, für die der Verlustersatz beantragt wird, multipliziert werden.
· Ebenso darf die Dotierung einer Rückstellung nicht willkürlich in den Betrachtungszeitraum verschoben werden, während die Auflösung einer Rückstellung nicht willkürlich aus dem Betrachtungszeitraum verschoben werden darf. Die bisherige Bilanzierungspraxis ist auch hier unter besonderer Beachtung der Bewertungsstetigkeit beizubehalten.
Dotierungen und Auflösungen müssen grundsätzlich durch 12 dividiert und anschließend mit der Anzahl der Monate, für die der Verlustersatz beantragt wird, multipliziert werden.
· Erhaltungs- und Instandhaltungsarbeiten, die aufgrund eines angeordneten Lockdowns vorgezogen wurden, dürfen grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie den Median der letzten fünf vollen Geschäftsjahre (oder eines kürzeren Zeitraums, wenn keine fünf vollen Geschäftsjahre gegeben sind) nicht übersteigen oder bereits vor dem 16.3.2020 nachweislich für den Betrachtungszeitraum geplant waren.
· Neu in den FAQ ist schließlich auch die Klarstellung, dass auch die vorgezogene und degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt werden können. Zu diesem Zweck muss die AfA des gesamten Jahres durch 12 (oder im Falle einer Halbjahres-AfA durch sechs) dividiert und mir der Anzahl der Monate, für die ein Verlustersatz beantragt wird, multipliziert werden.
Welche
Neuerungen bringt die fünfte Phase der Corona-Kurzarbeit?
Die vierte Phase der Corona-Kurzarbeit läuft mit 30.6.2021 aus. Durch die inzwischen beschlossene fünfte Phase wird die Corona-Kurzarbeit nun in adaptierter Form über den 1.7.2021 hinaus fortgeführt. Die neue Phase sieht dabei im Wesentlichen zwei Modelle vor, die abhängig von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens in Anspruch genommen werden können. Die wesentlichen Eckpunkte dieser beiden Modelle haben wir für Sie zusammengefasst.
Modell 1: Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene
Branchen
Die Rahmenbedingungen der vierten Phase der Corona-Kurzarbeit werden für nach wie vor wirtschaftlich besonders betroffene Unternehmen, deren Umsatz im dritten Quartal 2020 im Vergleich zum dritten Quartal 2019 um mindestens 50 % zurückgegangen sind, weitgehend unverändert bis voraussichtlich 31.12.2021 verlängert.
Für diese Unternehmen gilt also weiterhin insbesondere
· eine Mindestarbeitszeit von 30 % (Ausnahmen in Einzelfällen sind möglich) und
· die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe in der bisherigen Höhe.
Modell 2: Übergangsmodell mit geringerer Förderhöhe
Anderen Betrieben steht von 1.7.2021 bis voraussichtlich 30.6.2022 ein angepasstes Kurzarbeitsmodell zur Verfügung. Für dieses sogenannte „Übergangsmodell“ gilt, dass
· die bisherige Kurzarbeitsbeihilfe um 15 % reduziert wird,
· die Mindestarbeitszeit auf 50 % erhöht wird (Ausnahmen in Einzelfällen sind möglich),
· der Arbeitnehmer verpflichtet ist, für jeweils zwei angefangene Corona-Kurzarbeitsmonate eine Woche Urlaub zu verbrauchen,
· es erleichtert werden soll, zwischen den Phasen der Corona-Kurzarbeit Personal abzubauen, und
· neu in die Corona-Kurzarbeit eintretende Betriebe eine dreiwöchige Beratungsphase bei AMS und den Sozialpartnern absolvieren müssen.
Für das neue „Übergangsmodell“ gilt außerdem, dass Betriebe die Corona-Kurzarbeit für höchstens 24 Monate in Anspruch nehmen können, wobei in Einzelfällen auch Ausnahmen möglich sind. Die Antragsphase beträgt sechs Monate.
Ausführliche Regelung durch Richtlinie
Wesentliche Details der fünften Phase der Corona-Kurzarbeit werden in einer neuen Richtlinie des Arbeitsmarktservice (AMS) geregelt. Diese Kurzarbeits-Richtlinie liegt derzeit allerdings noch nicht auf.
Welche
Corona-Unterstützungsleistungen werden verlängert?
Zur finanziellen
Unterstützung der auch weiterhin besonders von den wirtschaftlichen
Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffenen Branchen wurden ausgewählte
Corona-Unterstützungsleistungen zuletzt noch einmal verlängert und in einigen
Punkten adaptiert. Die wesentlichen Anpassungen haben wir für Sie in diesem
Beitrag zusammengefasst.
Ausfallsbonus
· Der Ausfallsbonus wird um drei Monate (bis September 2021) verlängert.
· Der Umsatzausfall muss künftig 50 % (statt bisher 40 %) betragen.
· Die Höhe des Ausfallsbonus soll künftig nach branchenabhängig gestaffelt sein. Die Ersatzraten betragen 10 %, 20 %, 30 % und 40 % des Rohertrages.
· Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss, der bislang im Rahmen des Ausfallsbonus beantragt werden könnte, entfällt. Künftig kann somit nur noch der eigentliche Bonus beantragt werden.
· Der monatliche Förderhöchstbetrag wird auf € 80.000,00 (bislang € 30.000,00) angehoben.
· Neu ist dabei, dass die im Rahmen des Ausfallsbonus bezahlte Unterstützungsleistungen gemeinsam mit einer allenfalls bezogenen Kurzarbeitsbeihilfe in Summe den Umsatz des Vergleichszeitraumes nicht übersteigen darf.
· Die im Rahmen des Fixkostenzuschusses 800.000 vorgesehenen Regelungen zu Dividenden, Boni und Kündigungen werden auch für den Ausfallsbonus übernommen.
Weiterführende Informationen unter https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus/.
Verlustersatz
· Der Verlustersatz wird um sechs Monate (bis Dezember 2021) verlängert.
· Der Umsatzausfall muss 50 % (bislang 30 %) betragen.
· Eine Deckelung des Verlustersatzes bei € 10 Mio. wird eingeführt.
Weiterführende Informationen unter https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz/.
Überbrückungsgarantien
· Der Haftungsrahmen für Überbrückungsfinanzierungen wird bis 31.12.2021 verlängert.
· Künftig sollen Stundungen bis zum 31.12.2021 möglich sein.
Weiterführende Informationen unter https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/.
Härtefallfonds
· Der Härtefallfonds wird um drei Monate (bis September 2021) verlängert.
· Die Voraussetzung eines behördlichen Betretungsverbots entfällt. Ein Antrag kann künftig nur noch dann gestellt werden, wenn der Umsatzausfall 50 % beträgt oder die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können.
· Der Fördermindestbetrag beträgt künftig € 600,00 (bislang € 1.100,00 inklusive Comeback-Bonus und Zusatzbonus), der Förderhöchstbetrag beträgt € 2.000,00.
· Die Betrachtungszeiträume beginnen künftig mit dem Monatsersten (statt wie bisher mit dem 16. des Monats).
Weiterführende Informationen unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.
Überbrückungsfinanzierung
für Künstlerinnen und Künstler
· Die Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler wird um drei Monate (bis September 2021) verlängert.
· Künftig soll keine Gegenverrechnung mit dem Härtefallfonds mehr stattfinden.
Weiterführende Informationen unter https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358.
NPO-Unterstützungsfonds
· Der NPO-Unterstützungsfonds wird um sechs Monate (bis Dezember 2021) verlängert.
Weiterführende Informationen unter https://npo-fonds.at/.
Ab
wann gelten die neuen gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeiter?
Der Stichtag für das Inkrafttreten der neuen Kündigungsfristen und –termine für Arbeiter wird ein weiteres Mal verschoben. Die neuen Regelungen gelten nunmehr für Kündigungen von Arbeiterdienstverhältnissen, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen werden. Dienstgeber erhalten damit mehr Zeit, um die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen in ihrem Betrieb an die geänderte Rechtslage anzupassen.
Kündigung durch den Dienstgeber: Welche Fristen und
Termine gelten?
Der Dienstgeber kann ein Arbeiterdienstverhältnis ab 1.10.2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
· sechs Wochen,
· zwei Monaten nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr,
· drei Monaten nach dem vollendeten fünften Dienstjahr,
· vier Monaten nach dem vollendeten 15. Dienstjahr oder
· fünf Monaten nach dem vollendeten 25. Dienstjahr
zum jeweiligen Quartalsende lösen. Davon abweichend können auch der 15. eines Monats oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden, sofern ein anwendbarer Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht.
Kündigung durch den Dienstnehmer: Welche Fristen und
Termine gelten?
Arbeiter können ihre Dienstverhältnisse ab 1.10.2021 mit einer Kündigungsfrist von grundsätzlich einem Monat zum jeweils Monatsletzten lösen. Eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung (z.B. laut Kollektivvertrag) ist zulässig.
Die Kündigungsfrist kann durch Einzelvereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Die für den Dienstgeber geltende Kündigungsfrist darf dabei aber nicht kürzer ausfallen, als die Frist für die Kündigung durch den Dienstnehmer.
Was ist zu tun?
Bitte überprüfen
Sie als Dienstgeber rechtzeitig, ob die jeweils anwendbaren Kollektivverträge,
Betriebs- und Einzelvereinbarungen der neuen Rechtslage entsprechen und bereits
aufeinander abgestimmt sind. Denn der Dienstgeber darf kürzere
Kündigungsfristen, die sich z.B. aus einem „alten“ Kollektivvertrag ergeben, ab
1.10.2021 nicht mehr anwenden, da ansonsten arbeitsrechtliche
Entschädigungsansprüche des Dienstnehmers entstehen können. Nehmen Sie als
Dienstgeber im Zweifel unbedingt Beratung bezüglich ihrer individuellen
Situation in Anspruch, um kostspielige Folgen zu vermeiden.