Online-News – April 2022





(N) Wie ist die neue lohnsteuerfreie Gewinnbeteiligung geregelt?


Die Steuerreform brachte eine neue Möglichkeit, Mitarbeiter steuerschonend am Gewinn zu beteiligen


Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu € 3.000,00 im Kalenderjahr sind ab 2022 von der Einkommensteuer befreit. Dabei sind folgende Regelungen zu beachten:


  • Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden, wobei die Zahlung nicht aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgen darf. Eine innerbetriebliche Vereinbarung steht der Steuerbefreiung aber nicht entgegen.

  • Der Höchstbetrag pro Arbeitnehmer liegt jährlich bei maximal € 3.000,00. Dabei ist es möglich, an die für das jeweilige Unternehmen passende, objektivierbare Erfolgsgröße (z. B. Umsatz, Deckungsbeitrag, Betriebsergebnis) anzuknüpfen. Insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht allerdings keine Steuerfreiheit. Unternehmen, die keinen unternehmensrechtlichen Jahresabschluss aufstellen, können bei Bilanzierung auf die entsprechenden steuerlichen Werte abstellen, bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern erfolgt die Anknüpfung an den Vorjahresgewinn. Gehört das Unternehmen des Arbeitgebers zu einem Konzern, kann alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden.

  • Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Individuell vereinbarte Leistungsbelohnungen, die bisher vom Arbeitgeber freiwillig gewährt wurden, sollen laut Erläuterungen zur Gesetzesänderung dabei nicht als Teil des bisher gezahlten Arbeitslohns gelten.


Diese Befreiung betrifft nur die Lohnsteuer, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnnebenkosten.

Stand: 9. März 2022




(N) Verkürzung der Vorsteuerkorrektur bei Übertragung von Wohnungseigentum


Neuregelung der Vorsteuerkorrektur bei der Übertragung von Wohnungseigentum


Die nunmehr beschlossene Ökosoziale Steuerreform sieht neben diversen steuerlichen Neuregelungen wie der CO2-Bepreisung auch eine wesentliche Änderung im Bereich der Umsatzsteuer vor. Dabei handelt es sich um eine Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraums bei der Übertragung von Wohnungseigentum.


Übertragung von Wohnungseigentum

Immobilienveräußerungen durch Unternehmer sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, sofern nicht zur Steuerpflicht optiert wurde. Bei der Steuerbefreiung der Veräußerung handelt es sich jedoch um eine sogenannte „unechte“ Steuerbefreiung, wonach damit in Zusammenhang stehende Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig sind. Im Falle eines steuerfreien Verkaufs sind in der Vergangenheit geltend gemachte Vorsteuern innerhalb eines gesetzlich definierten Zeitraums zu korrigieren. Von der Korrekturverpflichtung betroffen sind dabei vor allem geltend gemachte Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen oder Großreparaturen.


Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraums

Zur Förderung der Eigentumsbildung wurde nunmehr neu geregelt, dass es bei der Übertragung von bestimmtem Wohnungseigentum nach Ablauf von zehn Jahren (bis dato 20 Jahre) zu keiner Vorsteuerkorrektur mehr kommen soll. Davon erfasst sind Fälle, in denen ein Unternehmer ein Wohngebäude errichtet und zunächst die Wohnungen vermietet, diese nach dem Stichtag 31.3.2022 jedoch steuerfrei an die Mieter veräußert. Diese Bestimmung ist ausschließlich auf Wohnraum beschränkt und findet bei Geschäftsräumlichkeiten keine Anwendung.


Beispiel: Ein Unternehmer errichtet ein Wohngebäude und vermietet die Wohnungen seit dem Jahr 2013 durchgängig für Wohnzwecke. Im Jahr 2023 werden die Wohnungen unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung (unecht steuerfrei) an die bisherigen Mieter verkauft. Da der Verkauf der Wohnungen nach dem 31.3.2022 ausgeführt wird, beträgt der Vorsteuerberichtigungszeitraum zehn Jahre. Der steuerfreie Verkauf der Wohnungen findet außerhalb des Vorsteuerberichtigungszeitraums statt, und es kommt zu keiner Vorsteuerberichtigung (statt bisher 10/20).

Stand: 9. März 2022




(N) Wie sind bestimmte Gewinne aus Schulderlässen steuerlich begünstigt?


Eine gesetzliche Änderung bringt mehr Klarheit.


Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, gelten für die Steuerfestsetzung der Einkommensteuer in bestimmten Fällen besondere Regelungen (im Körperschaftsteuergesetz sind ähnliche Regelungen normiert).


Aus einem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:


  1. Erfüllung eines Sanierungsplans der Insolvenzordnung oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung (neu ab der Veranlagung 2021),

  2. Erfüllung eines Zahlungsplans oder

  3. Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens.


Mit einer speziellen Berechnung wird die Steuer im Wesentlichen auf die aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne nur im Ausmaß der zu leistenden Quote festgesetzt.


Bis zur Veranlagung 2020 sind für diese steuerliche Begünstigung Gewinne aus Schulderlässen infolge einer außergerichtlichen Sanierung im Gesetz nicht umfasst. Allerdings konnte nach der Verwaltungspraxis die Abgabenbehörde dennoch in ähnlicher Weise von der Abgabenfestsetzung Abstand nehmen, wenn der außergerichtliche Schulderlass zum Zweck der Sanierung erfolgt. Ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf eine steuerliche Begünstigung des außergerichtlichen Sanierungsgewinns bestand jedoch nicht. Hier wurde eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage ab der Veranlagung 2021 geschaffen.


Somit sind unter anderem auch Sanierungen im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens von der Neuregelung umfasst. Von einer Vergleichbarkeit wird laut Erläuterungen zum Gesetz insbesondere dann auszugehen sein, wenn Gläubiger, die zumindest 50 % des Gesamtobligos vertreten, an der außergerichtlichen Sanierung teilnehmen.

Stand: 9. März 2022




(N) Neuregelung der Besteuerung von Reiseleistungen in der Umsatzsteuer


Welche Änderungen bringt die neue Margenbesteuerung bei Reiseleistungen?


Mit Wirksamkeit ab 1.1.2022 erfolgte eine umfangreiche Neuregelung der Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen. Bis dato war lediglich bei Reiseleistungen an Nichtunternehmer nur die Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungskosten, die sogenannte Marge, der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Bestimmung wurde nunmehr auch auf unternehmerische Leistungsempfänger ausgerollt. Die wesentlichen Änderungen betreffend Reiseleistungen in der Umsatzsteuer umfassen zudem nachfolgende Bereiche:


Ausweitung der Leistungsempfänger

Die sogenannte Margenbesteuerung, wonach nur die Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungen der Umsatzsteuer unterliegt, findet seit 1.1.2022 auch bei Unternehmern als Leistungsempfänger Anwendung, womit diese Regelung beispielsweise auch bei Betriebsausflügen anwendbar sein kann. Damit die Bestimmung allerdings greift, bedarf es einer Inanspruchnahme von Reisevorleistungen durch den leistenden Unternehmer, für welche diesem allerdings kein Vorsteuerabzug zusteht.


Definition einer Reiseleistung

Damit eine Reiseleistung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist es erforderlich, dass der die Reise erbringende Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beherbergungs- und Beförderungsleistung umfasst. Eine einzelne Leistung genügt für das Vorliegen einer Reiseleistung nur dann, wenn es sich um eine von einem Dritten erbrachte Beherbergungsleistung handelt. Als Reiseleistungen gelten jedenfalls:


  • Beförderung von Reisenden zu Reisezielen, Transfers und Rundreisen

  • Beherbergung in Hotels, Pensionen oder Ferienhäusern

  • Nebenleistungen, wie Führungen, Rundfahrten oder Besichtigungen



Wegfall der Schätzungsvereinfachung

Ebenfalls wurde im Rahmen der Neuregelung die bis dato bestehende Schätzungsvereinfachung gestrichen. Entsprechend dieser Bestimmung konnte die der Umsatzsteuer unterliegende Marge wahlweise mit 10 % des Reiseverkaufspreises inkl. Umsatzsteuer geschätzt werden. Diese Vereinfachung ist nunmehr seit 1.1.2022 nicht mehr anwendbar, womit sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer jedenfalls aus der Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungskosten ergibt.

Stand: 9. März 2022




(S) Sind Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig?


Können Bewirtungskosten steuerlich abgezogen werden?


Die Frage, ob Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig sind, kann nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr ist zwischen drei Fällen (zur Gänze abzugsfähig, 50 % abzugsfähig und zur Gänze nicht abzugsfähig) der Abzugsfähigkeit zu unterscheiden, wobei jeweils am Bewirtungsbeleg die Anzahl der bewirteten Personen und der Grund der Bewirtung anzuführen sind.


Zur Gänze abzugsfähige Bewirtungskosten

Die Bewirtungskosten sind zur Gänze steuerlich abzugsfähig, wenn


  • die Bewirtung unmittelbarer Bestandteil der Leistung ist oder unmittelbar im Zusammenhang mit einer erbrachten Leistung steht,

  • die Bewirtung Entgeltcharakter hat oder

  • die Bewirtung nahezu keine Repräsentationskomponente aufweist.


Beispiel: Ein Seminarveranstalter übernimmt die Verpflegung seiner Teilnehmer während des Seminars. Die Verpflegungskosten sind im Seminarpreis enthalten.


Abzugsfähigkeit im Ausmaß von 50 %

Bewirtungsaufwendungen sind in einem Ausmaß von 50 % steuerlich abzugsfähig, wenn es sich um eine werbewirksame Bewirtung handelt und diese nur eine untergeordnete Repräsentationskomponente aufweist.


Beispiel: Ein Unternehmer lädt einen Kunden im Vorfeld eines angestrebten Geschäftsabschlusses zum Abendessen ein.


Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten

Steuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig sind Bewirtungsaufwendungen, die hauptsächlich dem Repräsentationszweck dienen, wie dies beispielsweise bei Bewirtung von Geschäftsfreunden der Fall ist.


Beispiel: Ein Unternehmer lädt seine Geschäftsfreunde im Anschluss an eine Theatervorführung zu einem gemeinsamen Abendessen in ein Innenstadtlokal ein.

Stand: 9. März 2022




(N) Wie wird die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und der Ersatz von fossilen Heizungssystemen steuerlich gefördert?


Neue Sonderausgaben durch die Steuerreform


Die Steuerreform brachte auch die Möglichkeit ab 2022 mit neuen Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren und somit Steuern zu sparen. Bei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.


Neu ist nun, dass Ausgaben für


  1. die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder

  2. den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem


unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind:


  • Förderung des Bundes entsprechend dem Umweltförderungsgesetz (3. Abschnitt)

  • Die entsprechende Datenübermittlung ist erfolgt.

  • Die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen € 2.000,00 (für lit. a) bzw. € 4.000,00 (für lit. b).


Die Ausgaben werden beim Empfänger der Förderung für fünf Jahre durch einen Pauschbetrag von € 800,00 (für lit a.) bzw. € 400,00 jährlich (für lit b.) berücksichtigt.


Diese Sonderausgaben sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden für Ausgaben,


  1. für welche nach dem 30.6.2022 eine bestimmte Förderung des Bundes ausbezahlt wurde,

  2. sofern das Förderungsansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht wurde.

Stand: 9. März 2022




(S) Wie gelingt eine erfolgreiche Kooperation?


Tipps für einen gemeinsamen Weg von Unternehmen


Nicht jeder Unternehmer muss das Rad wieder neu erfinden. Durch geschickte Unternehmenskooperationen kann man auf das Know-how von anderen zurückgreifen. So wird das eigene Unternehmen schlagkräftiger und stärker.


Nicht jedes Unternehmen ist der perfekte Partner. Die beteiligten Personen und Unternehmen müssen zueinander passen. Ein guter Kooperationspartner hat keine Bedenken, dass der Partner ihm schaden könnte. Meiden Sie Kooperationen, wenn Konkurrenzdenken und eine Wettbewerbshaltung vorherrschen. Nur durch Transparenz, Offenheit, Ehrlichkeit und Fairness – von beiden Seiten – gelingt eine Kooperation.


Vor dem Start müssen die gemeinsamen Ziele niedergeschrieben werden – nur so können die gegenseitigen Erwartungen erfüllt werden. Der Vorteil muss für beide Seiten klar erkennbar sein. Sind die Unternehmen gleich stark oder ergänzen sie sich so, dass es für beide Seiten eine Win-Win-Situation ist?


Kooperationen scheitern, wenn Sie sich zu wenig Zeit dafür nehmen. Vor allem in der Anfangsphase müssen die Mitarbeiter und die verantwortlichen Führungskräfte genügend Zeit für den Aufbau der Zusammenarbeit haben.


Beenden Sie die Kooperation rechtzeitig. Der richtige Zeitpunkt ist gekommen, wenn die Partnerschaft für Sie keinen Nutzen mehr bringt oder Sie sich nicht mehr damit identifizieren können.

Stand: 9. März 2022


Online-Steuernews für Klienten 04/2022