Online-News – Dezember 2022

 

 

 

(N) Steuerfreies Öffi-Ticket: Was ändert sich beim Pendlerpauschale?

 

Mit Anfang 2023 ändert sich die Berechnungsweise

 

Ab Anfang 2023 ändert sich die Berechnungsweise des Pendlerpauschales für jene Fälle, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Ticket unentgeltlich zur Verfügung stellt oder einen Kostenanteil eines Öffi-Tickets übernimmt (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte).

 

Das Pendlerpauschale soll ab 2023 in einem ersten Schritt so berechnet werden, als ob keine Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets vorliegt. Ausschlaggebend für die Höhe des Pendlerpauschales ist die zurückzulegende Strecke Wohnung – Arbeitsstätte.

 

Im nächsten Schritt ist der vom Arbeitgeber zugewendete Wert des Öffi-Tickets vom Pendlerpauschale des Arbeitnehmers abzuziehen. Der Wert eines für mehrere Monate gültigen Tickets ist dabei gleichmäßig auf die Monate der Gültigkeit zu verteilen.

 

Beispiel (Entsprechend der Erläuterungen zum Gesetz; den Beispielen sind die Werte des Pendlerpauschales ohne die befristete Erhöhung zu Grunde gelegt):

Eine Arbeitnehmerin pendelt von ihrem Wohnort an 19 Arbeitstagen zu ihrer Arbeitsstätte. Es steht der Arbeitnehmerin laut Pendlerrechner ein kleines Pendlerpauschale i. H. v. € 2.016,00 pro Jahr (€ 168,00 pro Monat) sowie der Pendlereuro i. H. v. € 142,00 pro Jahr zu.

 

Variante a) Der Arbeitgeber wendet ihr ab Jänner 2023 die Kosten einer Jahreskarte im Wert von € 365,00 zu.

Der Arbeitgeber berücksichtigt das Pendlerpauschale in der laufenden Lohnverrechnung; mit der Übernahme der Kosten des Jahrestickets ist ab Jänner 1/12 (= € 30,42) vom monatlichen Pendlerpauschale abzuziehen (168,00 – 365,00/12). Somit erhält die Arbeitnehmerin monatlich € 137,58 an Pendlerpauschale, der Pendlereuro steht für die gesamte Strecke ungekürzt zu.

 

Variante b) Die Arbeitnehmerin erhält von ihrem Arbeitgeber das Klimaticket für das gesamte Bundesgebiet

i. H. v. € 1.095,00. Ihr steht daher ein Pendlerpauschale i. H. v € 921,00 pro Jahr (= 2.016,00 – 1.095,00) zu, der jährliche Pendlereuro i. H. v. € 142,00 steht für die gesamte Strecke Wohnung – Arbeitsstätte zu.

 

 

 

(N) Last-Minute-Steuertipps

 

Tipps zu Weihnachtsgeschenken, Teuerungsprämie und SV-Ausnahme für Kleinunternehmer

 

Neben unseren Steuertipps zum Jahresende aus der vorangegangenen Ausgabe der Steuernews finden Sie hier noch einige Last-Minute-Tipps vor dem Jahreswechsel:

 

Geschenke an Mitarbeiter

Für den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn. Für den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber um Sachzuwendungen.

 

Grundsätzlich unterliegen solche Zuwendungen genauso wie Entgeltzahlungen der Lohnsteuer. Für Sachgeschenke räumt der Gesetzgeber aber eine Ausnahme ein, und lässt geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen die dabei empfangenen Geschenke (auch Gutscheine) bis zu einem Betrag von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei.

 

Steuerfreie Teuerungsprämie für Mitarbeiter

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

 

§   bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich

§   bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt.

 

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Die Wechselwirkung mit einer allfällig bereits ausbezahlten steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung ist zu beachten.

 

Ausnahme von der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer im Sinne des GSVG ist im Jahr 2022 ein Unternehmer (Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung oder FSVG versicherter Arzt) mit

 

§   Umsätzen aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten von nicht mehr als € 35.000,00 und

§   Einkünften aus der gewerblichen Tätigkeit von nicht mehr als € 5.830,20.

 

Wird bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) glaubhaft gemacht, dass diese Grenzen nicht überschritten werden, so kann eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2022 bis zum 31.12.2022 beantragt werden, wenn

 

§   innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate einer GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung gegeben waren oder

§   das 60. Lebensjahr vollendet wurde oder

§   das 57. Lebensjahr vollendet (nicht aber das 60.) wurde und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien erfüllt waren.

 

Für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder die ersten 48 Kalendermonate der Kindererziehung (pro Kind) gelten eigene Regelungen.

 

Die Erfüllung der Voraussetzungen werden im Nachhinein anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, ist zu beachten, dass aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Pensions- und Krankenversicherung besteht.

 

 

(N) Voraussichtliche GSVG-Sozialversicherungswerte für 2023

 

Höchst- und Mindestbeitragsgrundlage sowie Beitragssatz für 2023.

 

Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Kammermitglieder

 

Krankenversicherung

Pensionsversicherung

Beitragssatz

6,80 %

18,50 %

Mindestbeitragsgrundlage

€ 500,91 / Monat

€ 6.010,92 / Jahr

Höchstbeitragsgrundlage

€ 6.825,00 / Monat

€ 81.900,00 / Jahr

 

Unfallversicherung

€ 10,97 / Monat

€ 131,64 / Jahr

 

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

 

 

 

(N) Wann haben Unternehmer Anspruch auf Diäten?

 

Wann liegt eine betrieblich veranlasste Reise vor?

 

Eine Reise ist in der Regel mit Mehrkosten verbunden. Abgesehen von den Fahrtkosten entstehen hierbei insbesondere auch Kosten für Verpflegung und Unterkunft.

 

Analog zum Werbungskostenabzug bei Dienstnehmern besteht auch im unternehmerischen Bereich die Möglichkeit, diese reisebedingten Verpflegungs- und Nächtigungsmehraufwendungen mittels Pauschalbeträge als Betriebsausgaben geltend zu machen, sofern die Reise betrieblich veranlasst ist.

 

Betrieblich veranlasste Reise

Eine betrieblich veranlasste Reise liegt vor, wenn sich ein Unternehmer aus betrieblichen Gründen mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Betriebsstätte) entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt.

 

Damit einhergehend darf im Zuge der Reise auch kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit wird begründet, wenn man fünf Tage durchgehend (oder regelmäßig wiederkehrend) oder an mehr als 15 Tagen im Kalenderjahr aus beruflichen Gründen am gleichen Ort tätig ist. Dabei gilt es zu beachten, dass sich ein Mittelpunkt der Tätigkeit nicht zwangsläufig auf einen Ort beziehen muss, sondern auch ein gesamtes Einzugsgebiet (z. B. Bezirk) umfassen kann, wie dies häufig bei der Tätigkeit von Rauchfangkehrern oder Gebietsvertretern der Fall ist. In derartigen Fällen besteht bei Tätigkeiten im gesamten Gebiet kein Anspruch auf Diäten.

 

Vorsteuerabzug bei Inlands- und Auslandsreisen

Macht ein Unternehmer bei einer betrieblich veranlassten Reise im Inland die pauschalen Taggeld- und Nächtigungskosten geltend, so kann er die in den Bruttobeträgen enthaltene 10%ige Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Falls anstelle des pauschalen Nächtigungsgeldes die tatsächlichen Nächtigungskosten abgesetzt werden, kann die Vorsteuer von diesen geltend gemacht werden. Dafür muss aber eine Rechnung vorliegen, die den Formalerfordernissen des Umsatzsteuergesetzes entspricht.

 

Anders als bei Reisekosten im Inland gibt es bei den Diätensätzen für das Ausland keinen Vorsteuerabzug in Österreich.

 

 

 

(N) Welche Zinsen gelten bei Finanz und Sozialversicherung?

 

Auch die Finanz und Sozialversicherung erhöhen die Zinsen.

 

Wie bereits berichtet, ist die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig.

 

Der Basiszinssatz verändert sich entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz.

 

Aufgrund einer weiteren Erhöhung der EZB gelten mit Wirksamkeit ab 2.11.2022 nun neu im Bereich der Finanz folgende Zinssätze:

 

Basiszinssatz

1,38 %

Stundungszinsen

3,38 %

Aussetzungszinsen

3,38 %

Anspruchszinsen

3,38 %

Beschwerdezinsen

3,38 %

Umsatzsteuerzinsen

3,38 %

 

Für rückständige Sozialversicherungsbeiträge des ASVG gilt ab 1.10.2022 bis 31.12.2022 ein Verzugszinssatz von 3,38 %.

 

 

 

(S) Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2023

 

Die Zinsersparnis eines unverzinslichen Arbeitgeberdarlehens ist sachbezugspflichtig.

 

Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF in 2023 ein Sachbezug in Höhe von 1,0 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen.

 

Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern.

 

Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.

 

 

(N) Wie wird der Dienstgeberbeitrag ab 2023 gesenkt?

 

Wie wird der Dienstgeberbeitrag ab 2023 gesenkt?

 

Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds 3,7 % (statt wie bisher 3,9 %) der Beitragsgrundlage.

 

In den Kalenderjahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 %, soweit dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften festgelegt ist. Darunter fallen zum Beispiel Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, aber auch eine innerbetriebliche Festlegung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat nun in FAQs einige Klarstellungen vorgenommen. Daraus ist unter anderem zu entnehmen, dass die innerbetriebliche Festlegung formlos erfolgen kann. Es wird empfohlen, rechtzeitig einen internen Aktenvermerk für allfällige Kontrollen anzulegen, etwa mit folgendem Inhalt: „Gemäß § 41 Abs. 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7 % der Beitragsgrundlage festgelegt.“ Die Festlegung hat für alle Dienstnehmer oder für bestimmte Gruppen zu erfolgen. Auch dazu sollte ein Aktenvermerk erstellt werden.

 

Auch die Frage, ob diese Festlegung auch für freie Dienstnehmer und für Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlicher Beteiligung erfolgen kann, wird beantwortet: Die Festlegung des Dienstgeberbeitrags auf 3,7 % kann für alle Dienstnehmer erfolgen, für die eine Beitragspflicht besteht.

 

 

 

(S) Tipps für Ihre Weihnachtsrede

 

Vorbereitung und Authentizität sind der Schlüssel zu einer guten Rede.

 

Bei den Weihnachtsfeiern stehen Chefs oft vor der Herausforderung, einige Worte an das Team zu richten. Hier einige Tipps dazu:

 

§   Bereiten Sie sich gut auf Ihre Rede vor. Überlegen Sie sich, was Sie Ihren Mitarbeitern vermitteln wollen. Eine mögliche Struktur einer einfachen Rede wäre Begrüßung, Rückblick auf das vergangene Jahr, Ausblick, Wünsche an die Mitarbeiter und Verabschiedung.

§   Fassen Sie sich kurz bei Ihrer Weihnachtsrede. Verwenden Sie einfache Worte und kurze Sätze.

§   Verwechseln Sie die Weihnachtsrede nicht mit einem Firmenmeeting. Einheizerreden sind genauso unerwünscht wie unpersönliche Ansprachen.

§   Werden Sie persönlich, erzählen Sie von tatsächlich Erlebtem, verwenden Sie Ich-Botschaften.

§   Geben Sie Sicherheit in Zeiten der Verunsicherung.

§   Die Zuhörer sollten sich die ganze Rede hindurch angesprochen fühlen. Halten Sie Blickkontakt und reden Sie möglichst frei.

§   Die Weihnachtsrede ist auch eine gute Gelegenheit, um Jubiläen zu feiern und Ehrungen vorzunehmen.

§   Bleiben Sie authentisch. Ihre Mitarbeiter kennen Sie vermutlich besser, als Sie denken. Wenn Sie es nicht gewohnt sind, Reden zu halten, wird auch niemand eine perfekte Rede erwarten.