Online-News – Juli 2022





(N) Unter welchen Voraussetzungen sind Spenden für die Ukraine steuerlich abzugsfähig?


Die aktuelle humanitäre Katastrophe in der Ukraine hat auch in Österreich eine Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Dabei stellt sich in der Folge häufig die Frage, ob Geld- oder Sachspenden, sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich, von der Steuer abgesetzt werden können. Das österreichische Finanzministerium (BMF) hat diesbezüglich im Rahmen einer Information jüngst Stellung bezogen.


Spenden aus dem Betriebsvermögen

Geld- oder Sachspenden aus dem Betriebsvermögen sind dann abzugsfähig, wenn diese entweder gemäß § 4a Einkommensteuergesetz (EStG) für begünstigte Einrichtungen oder gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG in Katastrophenfällen mit Werbezweck geleistet werden. § 4a EStG knüpft die Abzugsfähigkeit (Deckelung mit 10 % des Gewinns vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags) daran, dass die Spende zweckgebunden an eine begünstigte Einrichtung geleistet wird. Die konkret begünstigten Einrichtungen sind einerseits direkt im Gesetz angeführt oder andererseits Empfänger, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und somit in der Liste der begünstigten Spendenempfänger beim BMF geführt werden.


Gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 haben Unternehmen zudem die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben geltend zu machen. Als Katastrophenfall kommen dabei unter anderem kriegerische Ereignisse in Betracht. Die Abzugsfähigkeit der Ausgaben ist betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist allerdings die primäre Werbewirksamkeit der Ausgabe, weshalb auch inhaltlich keine Zuwendungen oder Spenden vorliegen, sondern Werbeaufwendungen. An die Werbewirksamkeit der Aufwendung selbst werden hier jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt, sodass beispielweise Berichte in Lokal- und Branchenmedien, Schreiben an Kunden oder auch diesbezügliche „Werbung“ auf der eigenen Homepage als ausreichend zu erachten wären.


Spenden aus dem Privatvermögen

Bei Privatpersonen können Spenden an begünstigte Einrichtungen als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Von dieser Steuerbegünstigung sind allerdings nur Geldspenden und keine Sachspenden erfasst, wobei das Ausmaß der Geltendmachung mit 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres beschränkt ist. Die begünstigten Spenden werden in der Folge direkt von der Spendenorganisation an die Finanzverwaltung gemeldet und fließen dann automatisch in die Veranlagung des Spenders mit ein.

Stand: 8. Juni 2022




(N) Verfassungsgerichtshof kippt Abzugsverbot für Abfertigungszahlungen aus Sozialplänen


Im Rahmen einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden, dass die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Sozialplanabfertigungen verfassungswidrig ist, weil diese nicht mit individuell vereinbarten freiwilligen Abfertigungen gleichgesetzt werden können.


Aufhebung des Abzugsverbots für Abfertigungszahlungen

Im Bestreben überdimensionierte freiwillige Abfertigungen und Abfindungen möglichst unattraktiv zu gestalten, hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.3.2014 komplexe Regelungen zur Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Entgelt- und Abfertigungszahlungen eingeführt. Während gesetzliche Abfertigungen voll abzugsfähig sind, ist die Abzugsfähigkeit von sogenannten freiwilligen Abfertigungen, wozu entsprechend dem Gesetzeswortlaut auch solche im Rahmen von Sozialplänen gehören, mit dem Ausmaß des beim Zahlungsempfänger lohnsteuerbegünstigten Betrages (Besteuerung mit 6 %) bzw. fiktiv begünstigten Betrages (im Hinblick auf die Abfertigung Neu) begrenzt.


Im Rahmen einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der VfGH diese Gleichsetzung von Sozialplanabfertigungen und freiwilligen individualvereinbarten Abfertigungen nunmehr als gleichheitswidrig erkannt. Begründet wird dies damit, dass die wesentlich ungleichen Sachverhalte einer individuell vereinbarten freiwilligen Abfertigung im Rahmen einer Arbeitgeberkündigung einerseits und Sozialplanabfertigungen im Zuge einer Betriebsänderung andererseits nicht gleich behandelt werden können. Der VfGH hat daher entschieden, dass das Betriebsausgabenabzugsverbot für Sozialplanabfertigungen gegen den Gleichheitssatz verstößt, da die Regelung zu sachlich nicht begründbaren Differenzierungen führt.


Die Entscheidung des VfGH entfaltet, abgesehen von bereits anhängigen Fällen, allerdings erst zukünftig Wirkung, weil dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist zur Änderung der maßgeblichen Bestimmung bis 31.12.2022 eingeräumt wurde.

Stand: 8. Juni 2022




(N) Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2022 – Neue Sachbezugswerte ab 2023


Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31.10. des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Richtwertgesetz bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen.


Dieser Richtwert wurde nun per 1.4.2022 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2023 maßgeblich:



Bundesland

Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß

Neu ab 1.4.2022

Für Sachbezugswerte ab 2023

Alt seit 1.4.2019

Für Sachbezugswerte 2020 bis 2022

Burgenland

5,61

5,30

Kärnten

7,20

6,80

Niederösterreich

6,31

5,96

Oberösterreich

6,66

6,29

Salzburg

8,50

8,03

Steiermark

8,49

8,02

Tirol

7,50

7,09

Vorarlberg

9,44

8,92

Wien

6,15

5,81


Dieser Wert kann in bestimmten Fällen durch Abschläge vermindert werden. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. Weitere Bestimmungen zur Berechnung des Sachbezugswerts – insbesondere bei gemieteten Wohnungen – sind zu beachten.

Stand: 8. Juni 2022




(N) Ist eine Pendlerpauschale bei Kostenübernahme des Öffi-Tickets durch den Arbeitgeber möglich?


Seit 1.7.2021 schon kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (z. B. auch das Klimaticket) steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Es fallen dafür keine Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds oder Kommunalsteuer an und auch im Bereich der Sozialversicherung gilt Beitragsfreiheit für die durch den Dienstgeber für seine Dienstnehmer übernommenen Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.


Das Finanzministerium hat auf seiner Homepage in Form von häufigen Fragen und Antworten und in der Wartung der Lohnsteuerrichtlinien 2021 seine Rechtsmeinung zu einigen Fragen veröffentlicht. Hier eine Zusammenfassung von einigen wesentlichen Punkten zum Thema Pendlerpauschale und Kostenübernahme des Öffi-Tickets durch den Arbeitgeber:


Wird dem Arbeitnehmer eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung gestellt, kann nur für jene Strecke ein Pendlerpauschale steuerlich beantragt werden, die nicht davon umfasst ist. Wird dem Arbeitnehmer ein Öffi-Ticket vom Arbeitgeber gezahlt bzw. zur Verfügung gestellt, das nicht den gesamten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst, ist die nicht vom Öffi-Ticket umfasste Wegstrecke so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Höhe des Pendlerpauschales für die Teilstrecke ist jedoch mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) begrenzt.


Auch wenn ein Arbeitnehmer überwiegend auf Kosten des Arbeitgebers durch Zahlung bzw. Zurverfügungstellung des Öffi-Tickets zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert wird, steht dem Arbeitnehmer das Pendlerpauschale nicht zu. Dies liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer ein Öffi-Ticket für mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum (bezahlt bzw. zur Verfügung gestellt) bekommt und dieses Ticket die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst. Dabei ist für jeden Kalendermonat das Überwiegen zu beurteilen, ob an mehr als der Hälfte der Arbeitstage ein Öffi-Ticket zur Verfügung steht (z. B. bei Monatskarte mit Gültigkeit von 10.5. bis 10.6. kein Pendlerpauschale für Mai, für Juni hingegen schon).


Kostenbeiträge des Arbeitnehmers zum Öffi-Ticket sind grundsätzlich dem Anteil der Privatnutzung des Öffi-Tickets zuzuordnen und sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt nicht, wenn das Öffi-Ticket eine Streckenkarte zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellt. In diesem Fall ist ein Kostenbeitrag des Arbeitnehmers bis maximal zur Höhe des in seinem konkreten Fall in Frage kommenden Pendlerpauschales als Werbungskosten abzugsfähig. Der Pendlereuro steht nicht zu.


Zu beachten ist auch, dass für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 die monatlichen Pauschbeträge des Pendlerpauschales sowie auch die Beträge des Pendlereuros erhöht wurden.

Stand: 8. Juni 2022




(S) Wie wurde der Familienbonus Plus ab 1.7.2022 erhöht?


Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag und vermindert direkt die zu zahlende Einkommensteuer. Mit der Steuerreform werden ab 1.7.2022 die Absetzbeträge je Kind und Monat erhöht.



bis 30.6.2022

ab 1.7.2022

für Kinder bis 18 Jahre

125,00/Monat

166,68/Monat

für volljährige Kinder

41,68/Monat

54,18/Monat


Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Familienbonus ist, dass für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird, und dass es sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR oder in der Schweiz aufhält. Für Kinder, die sich in Drittländern aufhalten, steht kein Familienbonus zu.


Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Ländern oder in der Schweiz leben, werden die Beträge per Verordnung des BMF auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus indexiert. Die Höhe wird alle zwei Jahre neu angepasst.


Der Familienbonus Plus kann entweder während des Jahres in der laufenden Lohnverrechnung (Formular E 30) oder in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung berücksichtigt werden.


Die Bundesregierung hat weitere Veränderungen des Familienbonus Plus für 2022 angekündigt. Die Gesetzwerdung war bei Onlinestellung abzuwarten.

Stand: 8. Juni 2022




(N) Verlängerung der Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Jahresabschlüsse beschlossen


Der Nationalrat hat am 19.5.2022 eine Verlängerung der bestehenden Erleichterungen des gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes hinsichtlich der Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Unterlagen der Rechnungslegung (Jahresabschlüsse) beschlossen.


Die Offenlegungsfrist für die Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2021 (und für Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtagen, bei denen die Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs. 1 UGB am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) verlängert sich demnach von neun auf zwölf Monate. Die Frist für die generelle Aufstellung des Jahresabschlusses (Aufstellungsfrist) wird von fünf auf neun Monate erstreckt.


In Anlehnung an die bisherige Regelung soll auch für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2021 eine Einschleifregelung zur Anwendung kommen, wonach die Offenlegungsfrist für die Bilanzstichtage 31.1.2022 und 28.2.2022 ebenfalls am 31.12.2022 endet. Ab dem Bilanzstichtag 31.3.2022 gilt dann wieder eine Offenlegungsfrist von neun Monaten, sofern die 12-Monatsfrist bis dahin nicht im Dauerrecht verankert wird. Für Unterlagen der Rechnungslegung, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.4.2022 liegt, ist die Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30.9.2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 31.12.2022 endet.

Stand: 8. Juni 2022




(S) Wie Ihre Kunden zu Weiterempfehlern werden


Egal wie gut die eigene Verkaufsmannschaft ist, es gilt: Die beste Erfolgsquote hat meist ein Weiterempfehler. Er ist vertrauenswürdig und von Ihren Angeboten glaubhaft überzeugt. Wenn sein Kollege, Partner oder Freund mit Ihren Leistungen weniger zufrieden ist, ist er in gewisser Weise daran beteiligt. Deshalb werden nur wirklich hochzufriedene Kunden ein Unternehmen weiterempfehlen.


Daher das Wichtigste beim sogenannten Empfehlungsmarketing: Leisten Sie gute Arbeit! Kompetenz, Aufmerksamkeit und Zuverlässigkeit sind für Ihre Kunden wichtig. Auch entscheidend ist es, guten Service anzubieten: Das können z. B. komfortable, gut beschilderte Parkplätze vor Ihrem Geschäft oder eine gut gestaltete Webseite mit wertvollen Inhalten sein.


Auch gutes Beschwerdemanagement sorgt für gutes oder schlechtes Image. Wer einen verärgerten Klienten alleine lässt, wird schnell schlechten Ruf ernten – insbesondere in den sozialen Medien. In einem ersten Schritt gilt es daher, dem Kunden Raum zu geben, dass er seinem Ärger Luft macht. Danach müssen Sie ihm glaubhaft vermitteln, dass Sie alles daransetzen, ihn trotzdem zufriedenstellen zu können. Gelingt das, so wird im Idealfall aus einem Fehler sogar eine Weiterempfehlung.

Stand: 8. Juni 2022


Online-Steuernews für Klienten 07/2022