Online-News – Mai 2022





(N) Was soll sich aufgrund der erhöhten Treibstoffkosten im Einkommensteuergesetz ändern?


Aufgrund der erhöhten Treibstoffkosten sollen das Pendlerpauschale und der Pendlereuro im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 wie folgt geändert werden:


Zusätzlich zu den bisherigen Pauschbeträgen des Pendlerpauschales sind folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen (in Klammer der neue monatliche Gesamtbetrag):


Kleines Pendlerpauschale:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von


  • mindestens 20 km bis 40 km: € 29,00 (insgesamt € 87,00) monatlich

  • mehr als 40 km bis 60 km: € 56,50 (insgesamt € 169,50) monatlich

  • mehr als 60 km: € 84,00 (insgesamt € 252,00) monatlich


Großes Pendlerpauschale:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von


  • mindestens 2 km bis 20 km: € 15,50 (insgesamt € 46,50) monatlich

  • mehr als 20 km bis 40 km: € 61,50 (insgesamt € 184,50) monatlich

  • mehr als 40 km bis 60 km: € 107,00 (insgesamt € 321,00) monatlich

  • mehr als 60 km: € 153,00 (insgesamt € 459,00) monatlich


Beim Pendlereuro steht zusätzlich zum bisherigen Betrag von € 2,00 pro Jahr und Kilometer nun ein monatlicher Betrag von € 0,50 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu.


Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Negativsteuer (SV-Rückerstattung) im Kalenderjahr 2022 um € 60,00 und im Kalenderjahr 2023 um € 40,00.


Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, und für Lohnzahlungszeiträume von Mai 2022 bis Juni 2023 oben genannte Beträge noch nicht berücksichtigt wurden, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31.8.2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.


Die Gesetzwerdung dieser geplanten Änderungen war bei Drucklegung noch abzuwarten.

Stand: 7. April 2022




(N) Maßnahmenpaket gegen steigende Energie- und Lebenskosten


Um die hohen Kosten für Strom, Gas und den täglichen Bedarf abzufedern, hat die Regierung zahlreiche Maßnahmen beschlossen, welche neben heimischen Haushalten auch die Industrie entlasten sollen. Das Maßnahmenpaket sieht dabei neben unmittelbaren Zuschüssen zur Abfederung von Preissteigerungen auch indirekte Maßnahmen wie Förderungen und Energieberatungen vor. Die wichtigsten Maßnahmen sind:


Energiekostenausgleich (€ 150,00 Zuschuss)

Im Rahmen des Energiekostenausgleichs erhält jeder Einpersonenhaushalt bzw. jeder Mehrpersonenhaushalt mit einem Jahreseinkommen von max. € 55.000,00 bzw. max. € 110.000,00 (Mehrpersonenhaushalt) einen einmaligen abgabenfreien Zuschuss in Höhe von € 150,00, welcher unmittelbar von der Energieversorgerrechnung abgezogen werden kann. Der Zuschuss erfolgt in Gutscheinform und wird an jede Adresse versandt, welche bis 15.3.2022 als Hauptwohnsitz gemeldet war.


Teuerungsausgleich (€ 150,00 bzw. € 300,00 Zuschuss)

Um die durch die hohe Inflation hervorgerufene Teuerung auszugleichen, erhalten bestimmte Personengruppen einen Zuschuss. Mindestpensionsbezieher und Langzeitbezieher von Kranken- oder Rehabilitationsgeld erhalten eine Zahlung von € 150,00. Auch für Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss oder Umschulungsgeld erhalten einen Zuschuss von € 150,00. Pensionierte Bezieher von Ergänzungszulagen erhalten zweimal € 150,00. Sozialhilfe- und Mindestsicherungsbezieher sowie Empfänger von Studienbeihilfe werden mit einer Einmalzahlung von € 300,00 unterstützt.


Aussetzung des Ökostrompauschales (ca. € 100,00 Entlastung)

Die Ökostrom-Beiträge für private Haushalte und Betriebe werden im Jahr 2022 auf null gesetzt. Dies bringt einem durchschnittlichen Haushalt eine zusätzliche Entlastung von rund € 100,00.


Anhebung der Vorausvergütung für Energieabgaben

Mit der Energieabgabenvergütung werden energieintensive Produktionsbetriebe, deren Schwerpunkt in der Güterherstellung liegt, entlastet. Diese Betriebe können einen Teil der bezahlten Energieabgaben vom Finanzamt refundiert bekommen. Die Vorausvergütung beträgt derzeit 5 % der Vergütung des letzten Jahres und wird nunmehr auf 25 % angehoben. Die Neuregelung wird erstmals für Anträge auf Vorausvergütung für 2022 anwendbar sein.

Stand: 7. April 2022




(N) Reverse Charge für ausländische Vermieter ab 1.1.2022


Noch bis Ende letzten Jahres galt die Rechtsansicht, dass ausländische Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück steuerpflichtig vermieten, hinsichtlich dieser Vermietungsumsätze als inländische Unternehmer für Zwecke der Umsatzsteuer zu behandeln sind und diese Umsätze daher im Veranlagungsverfahren zu erklären haben. Im Zuge der Anpassung der Umsatzsteuerrichtlinien wurde die bisherige Regelung an die europäischen Vorgaben angepasst und dahingehend ergänzt, dass ab 1.1.2022 eine vermietete Liegenschaft nur dann als umsatzsteuerliche Betriebsstätte des ausländischen Vermieters gilt, wenn dieser entsprechendes Personal zuzurechnen ist. Ist dies nicht der Fall, so hat die Abrechnung der Vermietungsumsätze durch den ausländischen Unternehmer im unternehmerischen Bereich zwingend im Reverse-Charge-Verfahren zu erfolgen. Bei Vermietungen an Privatpersonen ist hingegen eine Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgeschlossen, da hier keine Übernahme der Steuerschuld erfolgen kann.


Rechnungslegung durch ausländische Vermieter

Sofern ausländische Unternehmer über kein inländisches Personal im Zusammenhang mit der Vermietung im Inland verfügen und zur Steuerpflicht der Vermietungsumsätze optiert haben, so hat die Abrechnung an Unternehmer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens zu erfolgen. Stellt der ausländische Unternehmer fälschlicherweise Umsatzsteuer in Rechnung, so wird diese kraft Rechnungslegung geschuldet, wobei der inländische Mieter jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


Geltendmachung von Vorsteuern

Die Neuregelung bewirkt, dass Vorsteuern des ausländischen Vermieters bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nunmehr ausschließlich im Erstattungsverfahren geltend gemacht werden können. Damit eine Refundierung dieser im Erstattungsweg erfolgen kann, muss der ausländische Unternehmer aber über eine gültige UID-Nummer oder eine Unternehmerbestätigung seines Ansässigkeitsstaates verfügen.


Übergang der Steuerschuld

Im Rahmen des Übergangs der Steuerschuld ist auf Seiten eines unternehmerischen Mieters zu prüfen bzw. ein Nachweis anzufordern, dass der ausländische Vermieter über keine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung verfügt, da dies andernfalls die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausschließen würde.

Stand: 7. April 2022




(N) Beschäftigung von geflüchteten Personen aus der Ukraine


Der Krieg in der Ukraine führt dazu, dass viele geflüchtete Menschen aus der Ukraine nach Österreich kommen, um hier in der Folge auch einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Um geflüchtete Personen aus der Ukraine in Österreich legal beschäftigen zu können, brauchen diese eine blaue Aufenthaltskarte für Vertriebene und eine vom Arbeitgeber beantragte Beschäftigungsbewilligung.


Blaue Aufenthaltskarte („Ausweis für Vertriebene“)

Menschen, die in der Folge des Krieges aus der Ukraine geflohen sind, können in Österreich einen Ausweis für Vertriebene beantragen und so einen temporären Aufenthaltstitel erlangen. Antragsberechtigt sind alle Personen, welche die Ukraine am oder nach dem 24.2.2022 verlassen haben und


  • Staatsangehörige der Ukraine sind, die bis 24.2.2022 in der Ukraine wohnten, und deren Familienangehörige.

  • Staatenlose oder Drittstaatsangehörige sind, denen vor dem 24.2.2022 in der Ukraine internationaler Schutz gewährt wurde, und deren Familienangehörige.


Darüber hinaus können auch Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.2.2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügten, der jedoch nicht verlängert oder entzogen wurde sowie Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.2.2022 in Österreich rechtmäßig aufhältig waren, deren Visum oder visumspflichtiger Aufenthalt abläuft, einen Ausweis für Vertriebene erhalten. Die Ausstellung des Ausweises für Vertriebene erfolgt automatisch im Zuge der Registrierung in Österreich und begründet ein temporäres Aufenthaltsrecht in Österreich, welches vorläufig bis 3.3.2023 gilt.


Beschäftigungsbewilligung

Sobald die blaue Aufenthaltskarte ("Ausweis für Vertriebene") vorliegt, kann ein potenzieller Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung für die jeweilige Person in einem vereinfachten Verfahren bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle beantragen. Damit diese erteilt wird, bedarf es arbeitgeberseitig der Einhaltung nachfolgender Kriterien:


  • Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen

  • Arbeitsaufnahme erst nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung

  • keine unbewilligten Beschäftigungen binnen der Jahresfrist vor Antragstellung

  • Verständigung des Betriebsrates

  • eine Arbeitskräfteüberlassung ist nicht zulässig


Eine Anrechnung der Beschäftigungsbewilligungen für Vertriebene auf die Saisonkontingente im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft erfolgt nicht.

Stand: 7. April 2022




(S) Herabsetzung von Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen aufgrund steigender Energiekosten


Wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Steuerpflichtiger vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen ist, so können laut Information des Finanzministeriums die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorausauszahlungen herabgesetzt werden.


Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann in folgenden Fällen ausgegangen werden:


  1. Wenn für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht.


  1. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3 % beträgt (Berechnung analog zur Härtefallregelung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes, basierend auf Vorjahreswerten).


Sofern einer dieser beiden Bedingungen nicht bereits durch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen entsprochen wurde, rechtfertigen die Auswirkungen der Kostenbelastung eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50 % des bisher festgesetzten Betrages.


Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch niedriger oder mit Null festzusetzen, bleibt unberührt. Voraussetzung dafür ist allerdings ein substantiierter Nachweis der konkreten Betroffenheit, der zu überprüfen ist.

Stand: 7. April 2022




(N) SVS-Sicherheitshunderter: Bis zu € 100,00 zurück bei Investitionen in Ihre Sicherheit


Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) unterstützt alle Gewerbetreibenden, Neuen Selbständigen und Freiberufler sowie alle landwirtschaftlichen Betriebsführer, die bei der SVS unfallversichert sind, mit bis zu € 100,00 („Sicherheitshunderter“) pro Jahr, wenn Sie in die eigene Sicherheit investieren.


Den Sicherheitshunderter kann man bei Teilnahme an Kursen und Praxistrainings bei einem Sicherheitspartner der SVS in Anspruch nehmen. Eine Liste der möglichen Partner findet sich auf der Homepage der SVS. Sicherheitspartner gibt es aus den Bereichen:


  • Erste Hilfe

  • Fahrsicherheit

  • Arbeitspsychologie

  • Technik

  • Ergonomie

  • Arbeitsmedizin


Den SVS-Sicherheitshunderter erhält man, indem man nach der Teilnahme an einem Kurs oder Praxistraining einen entsprechenden Antrag (inkl. Kopie der Rechnung und Zahlungsbestätigung) online bei der SVS stellt. Sollte der Rechnungsbetrag weniger als € 100,00 betragen, wird nur der Rechnungsbetrag erstattet.


Neben dem Sicherheitshunderter leistet die SVS auch zum Thema Gesundheit in den Bereichen Ernährung, Bewegung, Seelische Gesundheit und Rauchfrei mit einem eigenen Gesundheitshunderter Unterstützung. Mit dem Programm „Geimpft Gesünder“ erhalten krankenversicherte Selbständige einen einmaligen Bonus von € 100,00, wenn bestimmte Impfungen (in Anlehnung an die Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums) in Anspruch genommen wurden.


Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der SVS: www.svs.at.

Stand: 7. April 2022




(S) Führen Sie Mitarbeitergespräche?


Zumindest einmal pro Jahr sollten Sie sich als Führungskraft oder Unternehmer die Zeit nehmen, ein ausführliches Gespräch mit Ihren Mitarbeitern zu führen.


Das Mitarbeitergespräch bietet dem Mitarbeiter

  • eine formelle Plattform "gehört" zu werden und sich einbringen zu können,

  • sich über Zielsetzungen der Abteilung/des Unternehmens zu erkundigen,

  • Feedback der persönlichen Stärken und Schwächen aus Sicht der Führungskraft zu bekommen.


Das Mitarbeitergespräch bietet der Führungskraft

  • eine offizielle, formelle Möglichkeit sich vom Mitarbeiter Feedback einholen zu können,

  • eine höhere Akzeptanz der Leistungserwartung durch gemeinsam definierte Arbeitsplanung,

  • Initiative und Verantwortungsbereitschaft des Mitarbeiters zu fördern,

  • konsequente Ausbildungsplanung durchzuführen.


Einige Beispiele für Fragestellungen für das Gespräch

  • Auf welche Erfolge waren Sie stolz im vergangenen Jahr?

  • Wo liegen Ihre Stärken und wo sehen Sie Verbesserungspotenzial?

  • Wie läuft die Zusammenarbeit aus Ihrer Sicht mit mir als Führungskraft/Chef und mit Ihren Kollegen?

  • Haben Sie Anregungen und Vorschläge?

  • Welche Wünsche/Vorstellungen/Ziele haben Sie hinsichtlich Ihrer beruflichen Weiterentwicklung?

Stand: 7. April 2022


Online-Steuernews für Klienten 05/2022