Online-News – Oktober
2016
(N) Sichern Sie sich Ihre
Registrierkassenprämie!
Registrierkasse
Die
Hauptaufgabe der neuen Registrierkasse ist es, die Aufzeichnungen des Umsatzes
vor Manipulationen zu schützen. Für die nötige Sicherheit sorgt eine Signaturerstellungseinheit,
die für jeden einzelnen Barumsatz eine unabänderliche Signatur vergibt. Mit
einer solchen Einheit muss ab 1.4.2017 jede Registrierkasse verbunden sein.
Registrierkassenprämie
Um die
finanzielle Belastung der Unternehmen für die Anschaffung einer Registrierkasse
samt Sicherungssystem abzufedern, bietet das Finanzministerium eine einmalige
Prämie an. Die Prämie erhält, wer zwischen 1.3.2015 und 31.3.2017 eine
Registrierkasse neu anschafft oder ein vorhandenes Kassensystem umrüstet.
Sie
beträgt
Ob ein
Kassensystem mit mehreren Eingabestationen oder mehrere einzelne Kassensysteme
vorliegen, hat der Gesetzgeber von der Anzahl der Signaturerstellungseinheiten
abhängig gemacht. Hat jede Kasse eine eigene Signaturerstellungseinheit,
handelt es sich um mehrere Kassensysteme und es gibt pro Kassensystem € 200,00
Prämie, z. B. für drei Kassensysteme € 600,00.
Werden
die Daten der einzelnen Kassen zentral auf einem
signaturerstellendem Server gespeichert, liegt nur ein Kassensystem vor.
Im Fall einer zentralen Signaturerstellungseinheit und vier damit verbundenen
Kassen beträgt die Prämie € 200,00, bei zehn damit verbundenen Kassen beträgt
die Prämie € 300,00 (€ 30,00 für jede Kasse).
Hinweis: Damit die Prämie auch wirklich zusteht, muss
die Registrierkasse noch bis zum 31.03.2017 angeschafft werden.
In
der Steuererklärung beantragen!
Der
Unternehmer muss die Prämie in der Steuererklärung (Formular E108c) für das
Jahr, in dem die Umrüstung erfolgt ist, beantragen. Er kann die Prämie mit dem
Formular E108c auch vorzeitig geltend machen.
Stand: 07. September 2016
(N) Energieabgabenvergütung auch für
Dienstleistungsbetriebe!
Gemäß
dem Energieabgabenvergütungsgesetz erstattet das Finanzamt Unternehmen einen
Teil ihrer Energie-abgabe zurück. Seit einer Gesetzes-änderung 2011 sind
Dienstleistungsbetriebe von dieser Energieabgabenvergütung ausgeschlossen. Nun
hat ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) diese Ausnahme zu
Fall gebracht.
Inhalt des EuGH-Urteils
Für die
Europäische Union (EU) ist die österreichische Energieabgabenvergütung eine
sogenannte staatliche Beihilfe. Nach dem Unionsrecht dürfen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU) staatliche Beihilfen grundsätzlich nur mit einer
ausdrücklichen Genehmigung der Europäischen Kommission einführen oder
umgestalten. Solange die Genehmigung nicht vorliegt, darf der Mitgliedstaat
solche Maßnahme nicht durchführen. Davon erlaubt eine bestimmte EU-Verordnung
Ausnahmen, u. a. für Umweltschutzbeihilfen.
Laut
dem Urteil des EuGH verstößt die Gesetzesänderung 2011 zum österreichischen
Energieabgabenvergütungs-gesetz schon alleine deswegen gegen Unionsrecht, da
Österreich einerseits keine Genehmigung der Kommission einholte, andererseits
aber in der Gesetzesänderung nicht auf die Ausnahmen gewährende EU-Verordnung
verwies. Und ohne einen solchen Verweis gilt die Ausnahme nicht.
Erst
2015 holte Österreich aus anderem Anlass die Genehmigung der EU-Kommission ein.
Die
Folge daraus ist, dass das EU-Recht die Durchführung der Gesetzesänderung 2011
zumindest bis zur nachträglichen Genehmigung 2015 verbietet.
Da
Unionsrecht dem nationalen Recht vorgeht, hätten die nationalen Behörden die
Gesetzesänderung 2011 zur Energieabgabenvergütung zumindest bis 2015 überhaupt
nicht anwenden dürfen. Das gilt nicht nur für den Ausschluss der
Dienstleistungsbetriebe, sondern grundsätzlich auch für die anderen Einschränkungen,
die in dieser Novelle vorgenommen wurden.
Energieabgabenvergütung 2011 bis Ende 2016
beantragen!
Die
Energieabgabenvergütung ist bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres, für das die Energieabgabe geltend gemacht wird, beim
Finanzamt zu beantragen. Das heißt für das Jahr 2011 – das erste Jahr, in dem
Dienstleistungsbetriebe von der Vergütung ausgeschlossen waren – muss bis Ende
2016 der Antrag gestellt werden (wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr
entspricht). Das sollten Dienstleistungsbetriebe überlegen, die bisher für 2011
noch keinen Antrag eingebracht haben. Liegt bereits ein rechtskräftiger
ablehnender Bescheid vor, wäre die Möglichkeit einer Wiederaufnahme zu prüfen.
Hier ist jedenfalls eine individuelle Beratung erforderlich.
Das
Bundesfinanzgericht (BFG) hat das EuGH-Urteil bereits in seine Rechtsprechung
aufgenommen, und einem Dienstleistungsbetrieb für das Jahr 2011 die
Energieabgabenvergütung zuerkannt. Ob auch die Finanz die Ergebnisse des
Urteils ohne weiteres in seine Rechtsansichten übernimmt oder Revision an den
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhebt, bleibt
abzuwarten.
Stand: 07. September 2016
(S) Sparen Sie mit Ihrer Gesundheit
Geld!
Die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) gibt ihren
Mitgliedern einen weiteren Grund, sich um ihre Gesundheit zu bemühen. Im Rahmen
der Initiative „Selbständig Gesund“ bietet sie ihnen die Möglichkeit, durch das
Erreichen von Gesundheitszielen den Selbstbehalt zu reduzieren. Für die
Behandlungskosten bei Vertragsärzten vermindert sich der Selbstbehalt von 20 %
auf 10 %. Geldleistungsberechtigte erhalten eine um 10 % höhere Vergütung.
Der Weg zum halben Selbstbehalt
Zuerst
muss der Versicherte bei einem SVA-Vertragsarzt oder einem zur Vorsorgeuntersuchung
berechtigten Wahlarzt an einem Gesundheitscheck
teilnehmen. Dabei werden für Blutdruck, Gewicht, Bewegung, Tabak und Alkohol
Ziele vereinbart. In allen diesen Bereichen kann und soll der Versicherte durch
eigenes Engagement seinen Gesundheitszustand verbessern. Zu jedem Thema hat die
SVA den Rahmen für die Zielsetzung vorgegeben. Erfüllt der Versicherte bereits
beim ersten Check alle Ziele, muss er seine Gesundheit nur mehr erhalten.
Nach
frühestens sechs Monaten findet ein „Evaluierungsgespräch“ mit dem Arzt statt.
Sind alle gesetzten Ziele erreicht, stellt der Arzt ein Gesundheitsgutachten
aus und einer Halbierung des Selbstbehalts steht nichts mehr im Weg.
Der
Versicherte muss nur mehr einen Antrag bei seiner SVA-Landesstelle stellen. Das
Antragsformular steht auf der Homepage der SVA (www.svagw.at) zum Download zur
Verfügung.
Der
nächste Kontrolltermin beim Arzt ist abhängig vom Alter erst zwei bis drei
Jahre später notwendig.
Stand: 07. September 2016
(N) Was ist zu tun bei einem unrichtigen
Steuerausweis auf der Rechnung?
Erbringt
ein Unternehmer eine Lieferung oder Leistung gegen Entgelt, schuldet er dem
Finanzamt grundsätzlich die Umsatzsteuer. Auf der Rechnung hat er u. a. den
Umsatzsteuer-betrag auszuweisen.
Unrichtiger Steuerausweis
Beim
unrichtigen Steuerausweis ist der Umsatzsteuerbetrag auf der Rechnung zu hoch
oder zu niedrig ausgewiesen. Ursachen für einen falschen Umsatzsteuerbetrag
können z. B. ein unrichtiger Steuersatz (20 %, 10 % oder 13 %), ein Fehler im
Zusammenhang mit einer Lieferung ins oder vom Ausland oder einfach ein
Rechenfehler sein.
Ist der
Steuerbetrag auf der Rechnung zu hoch ausgewiesen, schuldet der
Rechnungsaussteller diesen Betrag.
Ist der
Steuerbetrag fälschlicherweise zu niedrig ausgewiesen, muss der
Steuerpflichtige trotzdem den richtigen Steuerbetrag an das Finanzamt bezahlen.
Dafür ist die zu zahlende Steuerschuld aus dem Bruttobetrag heraus zu rechnen
(beim Normalsteuersatz von 20 %: Bruttobetrag : 6). Hingegen darf der
Rechnungsempfänger nur den in der Rechnung ausgewiesenen zu niedrigen
Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abziehen – vorausgesetzt er ist zum
Vorsteuerabzug berechtigt.
Rechnungsberichtigung
Ausschließlich
der Rechnungsaussteller kann die Rechnung wirksam berichtigen. Bei einem überhöhten
Umsatzsteuerausweis ist die Berichtigung notwendig, um die zu viel bezahlte
Umsatzsteuer zurückzubekommen. Bei einem zu niedrigen Steuerausweis dient sie
dem Rechnungsempfänger für den Abzug der Vorsteuer in voller Höhe.
Für die
Rechnungsberichtigung stehen laut Umsatzsteuerrichtlinien zwei Wege zur
Verfügung. Entweder stellt der Rechnungsaussteller unter Hinweis auf die
ursprüngliche Rechnung eine Berichtigungsnote aus, auf der nur die nötige
Berichtigung angeführt ist, oder er stellt eine berichtigte Rechnung zur
ursprünglichen Rechnung aus. In der berichtigten Rechnung muss auf die
ursprüngliche Rechnung hingewiesen werden, da sonst zu einem Umsatz zwei
Rechnungen erstellt wurden und somit die Umsatzsteuer aus beiden Rechnungen
geschuldet wird. Es muss nachgewiesen werden, dass die berichtigte Rechnung dem
Leistungsempfänger zugegangen ist.
Stand: 07. September 2016
(S) Sind Kundeneinladungen
zu Sportevents steuerlich
absetzbar?
Das
Einkommensteuergesetz stellt klar, dass sogenannte Repräsentationsaufwendungen
nicht von den Einkünften abgezogen werden können. Sie sind keine
Betriebsausgaben. Was sind aber Repräsentationsaufwendungen überhaupt? Und
fallen Ausgaben für Kundeneinladungen zu Sportsevents darunter? Das
Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dieser
Frage beschäftigt.
Entscheidung des BFG
Der
betroffene Steuerpflichtige war selbständiger Versicherungsagent einer
bestimmten Versicherung. Er schaffte u. a. VIP-Karten für die Ski-WM 2013 in
Schladming an. Mit diesen Karten lud er seine Kunden in die „Boxen“ der
Versicherungsgesellschaft ein, die mit Werbemitteln für ihre Produkte, wie
Banner und Folder, ausgestattet waren.
Repräsentationsaufwendungen
Repräsentationsaufwendungen
sind Aufwendungen, die zwar zur Erzielung von Einkünften anfallen, aber auch
das „gesellschaftliche Ansehen“ des Steuerpflichtigen fördern, ihm also
behilflich sind, zu „repräsentieren“. Repräsentationstätigkeiten sind immer
auch von privaten Motiven getragen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die
Aufwendungen nur im betrieblichen bzw. beruflichen Interesse getätigt wurden.
Das BFG
wendet diese Auslegung streng an und lässt eine Ausnahme vom Abzugsverbot nur
für die vom Gesetz genannten Bewirtungsspesen im überwiegend betrieblichen oder
beruflichen Interesse zu. Einladungen zu Kulturveranstaltungen, auch an Kunden,
beurteilt es jedenfalls als Repräsentationsaufwendungen. Dementsprechend sah es
auch die Ausgaben im Entscheidungsfall für die VIP-Karten für die Ski-WM als
Repräsentationsaufwendungen an, die eben nicht abzugsfähig sind.
Stand: 07. September 2016
(N) Dienstwagen 2016 oder 2017
anschaffen?
Die
private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs
ist ein Sachbezug. Sachbezüge sind Bestandteil des Entgelts und als solche
sozialversicherungsbeitrags- und lohnsteuerpflichtig.
Berechnung des Werts des Kfz-Sachbezugs
Seit
heuer gibt es neue Regeln für die Bestimmung des Werts der privaten Nutzung
eines Dienstwagens. Das Finanzministerium hat die Bewertung vom CO2-Ausstoß
des Fahrzeugs abhängig gemacht.
Grundsätzlich
beträgt der Sachbezugswert im Monat 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten
des Fahrzeugs (inkl. USt. und NoVA),
maximal jedoch € 960,00. Ein reduzierter Sachbezugswert von nur 1,5 % (maximal
€ 720,00) pro Monat darf dann herangezogen werden, wenn ein neu angeschaffter
Dienstwagen den CO2Grenzwert von 130 g CO2-Ausstoß pro
Kilometer nicht übersteigt. In den nächsten vier Jahren reduziert sich der
Grenzwert um je 3 g, sodass mit Beginn 2017 ein Grenzwert von 127 g/km gilt.
Bis 2020 wird sich der Grenzwert so auf 118 g/km verringern Liegt die CO2-Emmission
des Fahrzeugs unter dem im Jahr seiner Anschaffung geltenden Grenzwert, bleibt
der niedrigere Sachbezugswert auch für die folgenden Jahre der Nutzung
erhalten. Für Elektrofahrzeuge muss kein Sachbezug angesetzt werden.
Wenn
der Arbeitgeber also noch heuer ein Kfz mit einem CO2-Ausstoß von
bis zu 130 g/km kauft, darf er nicht nur 2016 als Sachbezug den verminderten
Wert von 1,5 % der Anschaffungskosten pro Monat heranziehen, sondern ebenfalls
in den weiteren Jahren der Nutzung.
Ein
nächstes Jahr angeschaffter Wagen muss bereits dem niedrigeren Grenzwert
entsprechen.
Stand: 07. September 2016
(S) Warum Sie als
Unternehmer planen sollten
Wer ein
Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine
Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und
schließlich auch Gewinne erwirtschaften. Diese allgemeinen Ziele muss jeder
einzelne Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung
festlegen. Und schon sind Sie mitten in der Planung, denn Ziele sind
Ausgangspunkt und Richtschnur für das unternehmerische Handeln: „Es nützt
nichts, schnell zu laufen, wenn es in die falsche Richtung geht“.
Ein
fundiertes Controlling mit einer betriebswirtschaftlichen Planung liefert dabei
alle notwendigen Informationen für eine erfolgsorientierte Steuerung der
Unternehmensaktivitäten. So können auch mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig
erkannt und Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Krisen werden beherrschbar.
Betriebswirtschaftliche
Planung zeigt, wie sich geplante Aktivitäten in den verschiedensten
Unternehmensbereichen in einem Unternehmenserfolg niederschlagen werden. Eine
realistische und nachvollziehbare Planung verschafft dem Unternehmen eine
solide Basis. Neben der Finanzbedarfsplanung, Gewinn- und Verlustplanung und
Bilanzplanung gibt es mehrere Teilpläne: Umsatzplanung, Investitionsplanung,
Personalplanung, Liquiditätsplanung. Die mittelfristige Unternehmensplanung
sollte etwa auf drei bis fünf Jahre angelegt sein und alle wirtschaftlich
relevanten Daten für diesen Zeitraum enthalten.
Stand: 07. September 2016