Online-News – November 2021





(N) Steuertipps zum Jahresende


Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.


Neben den unten angeführten Steuertipps ist zu beachten, dass die Bundesregierung eine Steuerreform vorgestellt hat. Die entsprechenden gesetzlichen Änderungen lagen aber bei Drucklegung dieser Steuernews noch nicht vor. Wir werden in den kommenden Ausgaben darüber berichten.


  1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.


Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).


Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.


Dieser beträgt:


  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag

  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00) Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag

  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00) Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag

  • ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00).


Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere.


  1. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2022 ohnehin geplant ist.


Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.


  1. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden.


Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsguts noch kurzfristig bis zum 31.12.2021, steht eine Halbjahres-AfA zu.


  1. Vorzeitige Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.


  1. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten).


Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2022 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2022 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.


  1. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.


  1. Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.


  1. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2016 aus.


  1. Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.


Die Überprüfung des signierten Jahresbelegs ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.


Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Stand: 6. Oktober 2021




(N) Welche Neuerungen bringt die Novelle zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz?


Hauptaufgabe des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) ist es, die arbeitsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern zu sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmungen zu ermöglichen. Die nunmehr vorliegende Novelle, welche mit 1.9.2021 in Kraft getreten ist, enthält neben der Abschaffung des Kumulationsprinzips auch eine Reihe von Klarstellungen und Verwaltungsvereinfachungen.


Im Rahmen der Novelle wurde der Entsendebegriff an den Entsendebegriff der EU-Entsenderichtlinie angepasst und damit der Ausnahmenkatalog erweitert, wodurch künftig bestimmte Tätigkeiten vom Anwendungsbereich des LSD-BG zur Gänze ausgenommen sind. Auch Entsendungen zu Schulungszwecken sowie die Lieferung und Abholung von Waren durch entsandte Arbeitnehmer sind künftig vom gesetzlichen Anwendungsbereich ausgenommen.


In Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie finden bei Entsendungen oder Überlassungen nach Österreich ab einer Tätigkeitsdauer von mehr als zwölf Monaten die österreichischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen (durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag) zur Gänze Anwendung, soweit sie günstiger sind als die entsprechenden Regelungen im Herkunftsstaat des Arbeitnehmers.


Durch die Novelle kommt es zum Entfall des bisher geltenden Kumulationsprinzips („Bestrafung pro Arbeitnehmer“). Unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer liegt künftig somit nur noch ein einziges Vergehen vor. Auch wurde der Strafrahmen für Unterentlohnung neu geregelt und beträgt nun bis zu € 400.000,00.


Abschließend sieht die Novelle zudem auch eine Reihe von Entbürokratisierungsmaßnahmen vor. So können künftig Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache bereitgehalten werden. Bisher war die Bereithaltung in englischer Sprache nur in Bezug auf den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel möglich. Auch gelten bei kurzen Entsendungen bis zu 48 Stunden vereinfachte Bereithaltungspflichten, sodass im Rahmen derer nur mehr der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und die Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten sind.

Stand: 6. Oktober 2021




(N) Sind Vorsteuerüberschüsse bzw. Umsatzsteuerguthaben zu verzinsen, wenn diese nicht rechtzeitig ausbezahlt werden?


Die sogenannten „Beschwerdezinsen“ sollen den Steuerpflichtigen einen Zinsausgleich liefern, sofern eine Abgabenschuldigkeit durch das Gericht (nachträglich) herabgesetzt wird. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass die jeweilige Abgabe bereits entrichtet wurde. Das bereitet etwa dann Probleme, wenn der Steuerpflichtige gerichtlich einen (höheren) Vorsteuerüberhang zugesprochen bekommt, weil hierbei keine Abgaben entrichtet, sondern die Vorsteuerüberhänge in Form einer Gutschrift auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben wurden. Ob der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Verzinsung hat, wenn die zuständige Finanzverwaltung die Vorsteuerüberschüsse bzw. Umsatzsteuerguthaben nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausbezahlt, war lange fraglich.


In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Der Steuerpflichtige machte einen Vorsteuerüberschuss von rund € 60.000,00 geltend. Die Finanzverwaltung stellte einen geringeren Vorsteuerüberschuss fest, woraufhin der Steuerpflichtige Beschwerde erhob. Das Gericht bestätigte das Begehren des Steuerpflichtigen, der daraufhin für den nicht gutgeschriebenen Betrag (rund € 45.000,00) Beschwerdezinsen beantragte. Dieser Antrag wurde vom zuständigen Finanzamt mit der Begründung, es wäre keine Abgabe entrichtet worden, abgewiesen. Da das Gericht die Abweisung des Antrags für rechtens hielt, erhob der Steuerpflichtige (ordentliche) Revision beim VwGH. Zur Lösung des Problems verweist der VwGH in seiner Entscheidung auf die einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Hinsichtlich des Zinsanspruchs auf Vorsteuerüberschüsse bzw. Umsatzsteuerguthaben sprach der EuGH aus, dass finanzielle Verluste aufgrund einer verspäteten Erstattung durch Zahlung von Verzugszinsen ausgeglichen werden müssen. Die Höhe des anwendbaren Zinssatzes ist dabei aus dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates zu entnehmen.


Auf Basis dieser Erwägungen des EuGH stellt der VwGH fest, dass zwar keine Norm für die Verzinsung von Vorsteuerüberschüssen bzw. Umsatzsteuerguthaben vorhanden ist, sich aus den vorhandenen Zinstatbeständen aber dennoch eine Verpflichtung zur Verzinsung von Vorsteuerüberschüssen bzw. Umsatzsteuerguthaben ergeben würde. Da sämtliche Regelungen einen Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsehen, ist dieser auch auf Umsatzsteueransprüche anzuwenden. Im zugrundeliegenden Fall bestand daher schlussendlich der Zinsanspruch zu Recht.

Stand: 6. Oktober 2021




(N) Voraussichtliche Sozialversicherungswerte im ASVG für 2022


Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2022: 1,021.


Im Folgenden finden Sie eine Auswahl der neuen Werte.


ASVG

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt grundsätzlich die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.


Geringfügigkeitsgrenze

monatlich



Grenzwert für pauschalierte

Dienstgeberabgabe



485,85





728,78

Höchstbeitragsgrundlage

täglich

monatlich

jährlich für Sonderzahlungen



189,00

5.670,00

11.340,00

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich für freie Dienstnehmer

ohne Sonderzahlung





6.615,00


Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 6. Oktober 2021




(S) Tipps zur Mitarbeitersuche


Für viele Unternehmen ist es aktuell sehr schwierig, neue Mitarbeiter zu finden, die auch zum Unternehmen passen. Kennt man die Anforderungen an den neuen Mitarbeiter, geht es darum, möglichst viele potenzielle Bewerber zu erreichen. Im Folgenden daher eine Übersicht über einige Möglichkeiten dazu:


  • Karriereseite auf der eigenen Homepage: Hier holen sich Mitarbeiter oft die ersten Basisinformationen über den Arbeitgeber.

  • Persönliche Kontakte des Chefs und der Mitarbeiter: Eine kostenlose Möglichkeit ist es, aktiv eigene persönliche Kontakte auf die freie Stelle anzusprechen. Hilfreich ist es, wenn Sie sich laufend Kontakte notieren, die Sie gerne einmal als Mitarbeiter im eigenen Unternehmen haben möchten.

  • Jobportale: Der klassische, aber auch kostspielige Weg.

  • Social Media: Hier ist das Schalten von Jobanzeigen oder die aktive Ansprache in Ihrem eigenen Netzwerk möglich.

  • Arbeitsmarktservice: Kostenlos, aber mitunter zeitaufwendig.

  • Interne Bewerber: Ideal, wenn man hier einen Karriereschritt anbieten kann. Jedoch ist dann die Stelle des bestehenden Mitarbeiters zu besetzen.

  • Praktika und Masterarbeiten: Dies bringt Kontakte zu Studenten und Schüler, die man an das Unternehmen binden kann.

Stand: 6. Oktober 2021


Online-Steuernews für Klienten 11/2021