Online-News
– Mai 2021
(N) Wird der Kauf eines Neuwagens ab
1.7.2021 teurer?
Während sich der Erwerb und Betrieb von
Elektroautos für Unternehmer in den letzten Jahren durch steuerliche
Vergünstigungen und Förderungen deutlich verbilligt hat, wird der Erwerb von
bestimmten Neuwagen durch eine Änderung der Normverbrauchsabgaben (NoVA) ab 1.7.2021 teurer. Im Folgenden einige der
wesentlichen Neuerungen dieser Gesetzesänderung:
Neu von der NoVA
betroffen sind ab 1.7.2021 insbesondere Kleinlastwagen bis 3,5 t
(Fahrzeugklasse N1, also z. B. Kastenwägen, „Pick Ups“
usw.). Für diese Fahrzeuggruppe war bislang keine NoVA
abzuführen.
Beispiel: Für die Anschaffung eines
Kastenwagens mit einer NoVA-Bemessungsgrundlage
(Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer und NoVA) von € 32.000,00
mit einem CO2-Emissionswert von 210 g/km wird entsprechend der
Neuregelung ab 1.7.2021 eine NoVA in Höhe von € 2.530,00
fällig (bisher keine NoVA).
Weiters wurde die Berechnungsformel für die NoVA geändert, wodurch es bereits ab 1.7.2021 und dann
weiterhin in den Folgejahren 2022 - 2025 ansteigend zu einer jährlichen
Verschärfung kommt. Von dieser Änderung sind insbesondere Fahrzeuge mit hohem
CO2-Ausstoß betroffen.
Beispiel: Bei einer Bemessungsgrundlage
(Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer und NoVA) von € 60.000,00
eines Autos mit einem CO2-Emissionswert (gemäß WLTP) von 240 g/km
wird sich die NoVA ab 1.7.2021 von € 15.250,00
auf € 17.250,00 erhöhen.
Als Übergangsregelung gilt, dass bei
Kaufvertragsabschluss (unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag) vor dem
1.6.2021 und Lieferung bis 31.10. 2021 noch die alte Regelung gilt.
Dieser Artikel weist nur auf zwei Änderungen
der Normverbrauchsabgabe hin. Weitere Änderungen betreffen unter anderem
Steuerbefreiungen (z. B. für Menschen mit Behinderungen) und Änderungen bei
Motorrädern, Quads und Wohnmobilen.
Stand: 10. April 2021
(N) Wie gründe ich ein Einzelunternehmen?
Auch in Zeiten von Corona werden Unternehmen gegründet. Der einfachste
Start in die Selbständigkeit ist die Gründung eines Einzelunternehmens.
Inhaber eines Einzelunternehmens
ist eine einzige Person, die das Unternehmen betreibt. Diese Person führt das
Unternehmen alleine und trägt das Risiko alleine. Zwischen dem Inhaber und dem
Unternehmen besteht beim Einzelunternehmen eine sehr enge Verbindung. Dies
äußert sich unter anderem dadurch, dass der Einzelunternehmer nicht nur mit
seinem gesamten Betriebsvermögen, sondern auch mit seinem Privatvermögen für
die Schulden des Unternehmens in unbeschränkter Höhe haftet. Ein
Einzelunternehmen entsteht prinzipiell mit der Aufnahme der Tätigkeit, ohne
dass es eines speziellen Gründungsaktes oder Vertrages bedarf.
Gewerbeanmeldung
Sofern im Rahmen des Einzelunternehmens eine gewerbliche Tätigkeit
ausgeführt wird, ist dafür eine Gewerbeberechtigung erforderlich. In diesem
Fall sind vom Einzelunternehmer die für die Erlangung der Gewerbeberechtigung
erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Können die besonderen
Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, besteht die Möglichkeit der
Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Dieser muss sich im
Betrieb betätigen und als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mindestens
die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein. Die
Gewerbeberechtigung erhält man durch die Anmeldung des Gewerbes bei der zuständigen
Gewerbebehörde.
Firmenbuch
Einzelunternehmer (ausgenommen Angehörige freier Berufe, Land- und
Forstwirte – hier gelten eigene Regelungen) sind aufgrund des
Unternehmensgesetzbuches (UGB) ab einer gewissen Umsatzgrenze zur
Rechnungslegung verpflichtet. Sie müssen sich dann auch in das Firmenbuch
eintragen lassen. Die Umsatzgrenze berechnet sich wie folgt:
Wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr mehr als € 1.000.000,00 Umsatz
erzielt, tritt ab dem folgenden Geschäftsjahr die Rechnungslegungspflicht ein.
Liegt der Umsatz zwei Geschäftsjahre lang über € 700.000,00, setzt die
Buchführungspflicht im zweitfolgenden Geschäftsjahr ein. Eine freiwillige
Eintragung in das Firmenbuch ist immer möglich, diese zieht keine
Rechnungslegungspflicht nach sich.
Die Firma eines im Firmenbuch
eingetragenen Einzelunternehmers ist der Name, unter dem der Unternehmer sein
Unternehmen betreibt. Die Firma kann den Namen des Einzelunternehmers
enthalten. Eine Sachbezeichnung muss einen beschreibenden oder
charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit haben. Die
Verwendung eines Fantasiewortes ist dann zulässig, wenn sie zur Kennzeichnung
des Unternehmers geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben
enthält, die zur Irreführung geeignet sind.
Sozialversicherung
Ein gewerblich tätiger Einzelunternehmer ist aufgrund seiner
Gewerbeberechtigung Mitglied der Wirtschaftskammer und folglich grundsätzlich
GSVG-sozialversichert (Pflichtversicherung nach dem gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz bei der Sozialversicherungsanstalt der
Selbständigen). Der GSVG-Versicherungsumfang umfasst die Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung.
Steuern
Innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit hat der
Einzelunternehmer eine Steuernummer
zu beantragen. Der Einzelunternehmer unterliegt mit seinem Einkommen der
progressiv ausgestalteten Einkommensteuer.
In der Umsatzsteuer besteht für
„Kleinunternehmer“, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, bis zu einem
Jahresumsatz von € 35.000,00 netto eine Umsatzsteuerbefreiung. Kommt die
Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung, unterliegen alle Lieferungen und
sonstigen Leistungen, die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im
Inland gegen Entgelt ausführt, der Umsatzsteuer.
Förderungen
Gründungen von Unternehmen werden durch Förderungen auf Bundes-, Landes-
und zum Teil auch auf Gemeindeebene unterstützt. So sieht zum Beispiel das
Neugründungsförderungsgesetz Befreiungen von bestimmten Gebühren und Abgaben
vor.
Rechtsformwahl
Wollen Sie alleine ein Unternehmen betreiben, ist grundsätzlich auch die
Gründung einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) möglich.
Für die richtige Wahl der Rechtsform ist eine individuelle Beratung
erforderlich, in der insbesondere alle rechtlichen, betriebswirtschaftlichen
und steuerlichen Aspekte genau beleuchtet werden.
Stand: 10. April 2021
(N) Welche Aufgaben hat das neue Amt
für Betrugsbekämpfung?
Im Zuge der Neuorganisation der Finanzverwaltung hat mit 1.1.2021 auch
das neu geschaffene Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) seine Arbeit aufgenommen.
In dieser zentralen Behörde werden nunmehr die Aufgaben der Finanzämter als
Finanzstrafbehörden, der Finanzpolizei als Kontrollorgan für Lohn- und
Sozialdumping sowie der Steuerfahndung gebündelt.
Aufgabenbereich
Der Aufgabenbereich des ABB umfasst die vier Geschäftsbereiche
§
Finanzstrafsachen,
§
Finanzpolizei,
§
Steuerfahndung und
§
Zentralstelle für
Internationale Zusammenarbeit,
die jeweils durch einen eigenen Bereichsleiter verantwortet werden.
Während die Geschäftsbereiche Finanzpolizei, Steuerfahndung und
Internationale Zusammenarbeit in ihren Aufgabenbereichen weitestgehend
unverändert bleiben, hat der Geschäftsbereich für Finanzstrafsachen eine
weitere Kompetenz erhalten und ist nunmehr auch zur Einhebung, Sicherung,
Einbringung sowie zum Vollzug der nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) verhängten Geld- und Freiheitsstrafen befugt.
Prüfungsbefugnis
In seiner Funktion als Finanzstrafbehörde ist das ABB nunmehr auch zur
Klärung von Sachverhalten, zur Nachschau und zur Durchführung von Prüfungen im
Sinne der Abgaben- und Monopolvorschriften befugt. Die ausführenden Organe des
ABB haben dabei die gleichen Befugnisse wie die Organe einer Abgabenbehörde.
Einbringung von
Selbstanzeigen
Künftig können Selbstanzeigen entweder bei einem Finanzamt (Finanzamt
Österreich oder Finanzamt für Großbetriebe) oder beim ABB eingebracht werden.
Sofern es sich um zollrechtliche Verstöße handelt, liegt die Zuständigkeit beim
Zollamt Österreich.
Örtliche
Zuständigkeit
Die Mitarbeiter des ABB sind dezentral den Dienststellen des Finanzamtes
Österreich (FAÖ) zugeteilt. Der operative Fachbereich und der Bereich
Strafsachen sind in die Bereiche Wien, Mitte, Ost, Süd und West gegliedert,
wobei im Rahmen der Fallbearbeitung nach Möglichkeit darauf Bedacht genommen
werden soll, regionale Nahverhältnisse zu wahren.
Stand: 10. April 2021
(S) Wo finde
ich Informationen zu wichtigen Corona-Zuschüssen?
Im Folgenden finden Sie einen Überblick zu Fundstellen im Internet zu
einigen wichtigen Corona-Zuschüssen:
www.fixkostenzuschuss.at
Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz,
Ausfallsbonus
www.umsatzersatz.at
Umsatzersatz II für indirekt von den COVID-19-Schutzmaßnahmen
betroffenen Unternehmen.
www.ams.at
Corona-Kurzarbeitsbeihilfe, Neustartbonus
www.wko.at
Härtefallfonds als Unterstützung für Ein-Personen- und
Kleinstunternehmer
www.svs.at
Überbrückungsfinanzierung für KünstlerInnen und Kunstschaffende
www.ksvf.at
COVID-19-Fonds für Künstler und Kulturvermittler
www.aws.at
Comeback-Zuschuss für Film und TV-Produktionen, Überbrückungskredite,
Kreditgarantien
www.npo-fonds.at
Non-Profit-Unterstützungsfonds
www.oeht.at
Schutzschirm für die Veranstaltungsbranche, Überbrückungskredite,
Kreditgarantien
www.cofag.at
Standortsicherungszuschüsse, Fixkostenzuschüsse, Verlustersatz,
Ausfallsbonus, Überbrückungskredite
www.oekb.at
Überbrückungsgarantien für Großunternehmen, COVID-19-Hilfe zur
Unterstützung der Exportwirtschaft
Daneben gibt es noch eine Reihe weiterer Förderungen, wie z. B. die
Entschädigungsmöglichkeiten nach dem Epidemiegesetz,
steuerliche Begünstigungen (www.bmf.gv.at) und Unterstützungen der Sozialversicherung
(www.gesundheitskasse.at und www.svs.at).
Dieser Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit ist auf dem Stand
10.4.2021. Informationen zu Förderungen im Zusammenhang mit der Coronakrise
können sich kurzfristig ändern.
Stand: 10. April 2021
(N) Welche zusätzlichen Informationen
muss das Lohnkonto enthalten?
Die kürzlich beschlossenen Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer zum
Homeoffice und zur Kostenübernahme von Wochen-, Monats- und Jahreskarten
bedürfen der Verwaltung von notwendigen Daten seitens des Dienstgebers. Der
Finanzminister hat nun die Lohnkontenverordnung entsprechend geändert.
Folgende Informationen müssen am Lohnkonto nun zusätzlich enthalten
sein:
§
die Kalendermonate, in denen
der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers befördert wird, und die
Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird,
§
die Höhe der übernommenen
Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte,
§
die Anzahl der Homeoffice-Tage,
an denen der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber
ausschließlich in seiner Wohnung ausgeübt hat. Dies gilt auch, wenn der
Arbeitgeber kein Homeoffice-Pauschale ausbezahlt hat,
§
der zugewendete Betrag an
Homeoffice-Pauschale. Da dies auch auf dem Jahreslohnzettel ersichtlich sein
soll, kann bei einem mehrfachen Genuss bei mehreren Arbeitgebern eine
Pflichtveranlagung durchgeführt werden.
Stand: 10. April 2021
(S) Wofür brauche ich eine elektronische Signatur?
Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung
wie eine handschriftliche Unterschrift und erfüllt das rechtliche Erfordernis
der Schriftlichkeit. Ein qualifiziertes, elektronisch signiertes PDF ist daher
einem handschriftlichen, unterschriebenen Papierdokument rechtlich
gleichgestellt.
Die e-Signatur ist eine Authentifizierung mittels eines kryptografischen
Verfahrens auf elektronischem Wege.
Die e-Signatur ist erforderlich für:
§
elektronische Behördenwege,
§
rechtsgültige Unterschrift von
Verträgen,
§
öffentliche Auftragsvergaben
und
§
elektronische Rechnungslegung
(beim Bund verpflichtet).
Die e-Signatur kann mittels Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur durchgeführt
werden. Mit der Handy-Signatur kann einfach, schnell und kostenlos die
Identität im Internet nachgewiesen werden. Beim Anmelden für Services oder als
Unterschrift funktioniert die Handy-Signatur ganz ähnlich wie die Anmeldung
beim e-Banking. Alles, was dafür benötigt wird, ist ein empfangsbereites
Mobiltelefon.
Die Aktivierung und die Nutzung der Handy-Signatur sind kostenlos. Mehr
zu den Themen Handy-Signatur und Bürgerkarte unter https://www.buergerkarte.at.
Stand: 10.
April 2021