Online-News – April 2023

 

 

 

(N) Was regelt die neue Kryptowährungsverordnung?

 

Überblick über die wesentlichen Vorschriften der Kryptowährungsverordnung.

 

Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde in Österreich ein neues Steuerregime für Einkünfte aus Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum usw. eingeführt. Dabei hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, dass Einkünfte aus Kryptowährungen systematisch zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) zählen und grundsätzlich ab 1.3.2022 steuerpflichtig sind.

 

Bei (inländischen) Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer in der Regel durch Steuerabzug (sog. Kapitalertragsteuer) erhoben. Einen solchen Kapitalertragsteuerabzug haben Abzugsverpflichtete (also inländische Schuldner bzw. inländische Dienstleister wie z. B. eine Kryptobörse) nach dem 31.12.2023 für jene Kapitalerträge verpflichtend vorzunehmen, die aus laufenden Einkünften aus Kryptowährungen sowie aus Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Krytowährungen resultieren. Für bereits davor angefallene Kapitalerträge ist ein freiwilliger Kapitalertragsteuerabzug zulässig. Der Kapitalertragsteuerabzug muss vom Abzugsverpflichteten allerdings nur dann vorgenommen werden, wenn dieser über die notwendigen Informationen und über einen Zugriff auf die Erträge verfügt.

 

Sind die notwendigen Informationen (wie insbesondere tatsächliche Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt der Kryptowährung) nicht bekannt, ist es dem Abzugsverpflichteten gesetzlich gestattet, die relevanten (Steuer-)Daten vom Steuerpflichtigen einzuholen. Die hierzu ergangene Kryptowährungsverordnung, die seit 1.1.2023 in Kraft ist, sieht folgende nähere Details zur Ermittlung und Einholung der Steuerdaten vor.

 

Gemäß der Kryptowährungsverordnung hat der Steuerpflichtige dem Abzugsverpflichteten insbesondere das Anschaffungsdatum bzw. den Anschaffungszeitraum sowie die Anschaffungskosten der Kryptowährung bekanntzugeben. Dabei kann der Abzugsverpflichtete den Inhalt sowie die Struktur der zu übermittelnden Steuerdaten vorgeben, wobei auch die Übermittlung der Steuerdaten durch externe Dienstleister (z. B. Anbieter von Steuersoftware wie Blockpit) grundsätzlich zulässig ist. Sofern vom Abzugsverpflichteten eine standardisierte Überprüfung der übermittelten Steuerdaten nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen wurde, kann dieser vom Steuerpflichtigen weitere Nachweise verlangen.

 

Für Kryptowährungen des Neubestands (das sind alle nach dem 28.2.2021 angeschafften Kryptowährungen), die auf einer Kryptowährungsadresse bzw. -wallet gehalten werden, erfolgt der Ansatz der Anschaffungskosten mit einem gleitenden Durchschnittspreis. Dabei ist die durch den Abzugsverpflichteten gewählte Bezugsgröße (Kryptowährungsadresse oder Kryptowährungswallet), auf die sich der gleitende Durchschnitt bezieht, auch für Zwecke der Veranlagung maßgeblich.

 

Altvermögen, also bis inklusive 28.2.2021 angeschaffte Kryptowährungen, sowie Kryptowährungen, bei denen die Anschaffungskosten nicht bekannt oder vom Steuerpflichtigen nicht oder nicht richtig angegeben wurden und deren Anschaffungskosten deswegen im Fall einer späteren Realisierung pauschal mit 50 % des Veräußerungserlöses veranschlagt werden, sind nicht in den gleitenden Durchschnittspreis miteinzubeziehen.

 

Bei Veräußerungen von auf derselben Kryptowährungsadresse bzw. -wallet befindlichen Kryptowährungen gelten im Zweifel jene Kryptowährungen als zuerst veräußert, deren Anschaffungskosten – mangels diesbezüglicher (akkurater) Informationen – mit 50 % des Veräußerungserlöses veranschlagt werden.

 

Befinden sich auf einer Kryptowährungsadresse bzw -wallet Einheiten derselben Kryptowährungen, die Altbestand darstellen, kann der Steuerpflichtige wählen, welche Einheiten zuerst veräußert werden sollen. Alternativ kann er auch den Abzugsverpflichteten ermächtigen, eine Auswahl zu treffen. Im Zweifel gilt allerdings die früher erworbene Kryptowährung als zuerst veräußert.

 

 

 

(N) Keine ImmoESt-Herstellerbefreiung bei Vermietungsabsicht

 

Bereits das Vorliegen einer künftigen Vermietungsabsicht führt zur Versagung der Herstellerbefreiung.

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem jüngst entschiedenen Fall die Auffassung vertreten, dass bereits eine bloße Vermietungsabsicht bzw. die Möglichkeit des Ansatzes von vorweggenommenen Werbungskosten für die Inanspruchnahme der Herstellerbefreiung im Rahmen der ImmoESt schädlich sind.

 

Ausgangslage

Ein Ehepaar erwarb eine Liegenschaft und errichtete darauf ein Gebäude. Für die Kosten im Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung wurden Vorsteuern geltend gemacht. Nach Fertigstellung des Gebäudes wurde ein Makler mit der Mietersuche beauftragt und Inserate in Zeitungen geschaltet. Trotz dieser Bemühungen konnte das Ehepaar allerdings keinen geeigneten Mieter finden, sodass sich das Ehepaar entschied, die Immobilie zu verkaufen. Im Hinblick auf den Verkauf wurden die geltend gemachten Vorsteuern berichtigt und zurückgezahlt, wobei für die Veräußerung der Liegenschaft die Herstellerbefreiung für selbst hergestellte Gebäude in Anspruch genommen wurde. Positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden in Folge eines fehlenden Mieters nicht erklärt.

 

Rechtsansicht des VwGH

Der VwGH verweist im Rahmen seiner Entscheidung zunächst darauf, dass die Herstellerbefreiung von der Immobilienertragsteuer nur dann zusteht, wenn das selbst hergestellte Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient hat. Bezogen auf die Erzielung von Einkünften ist es nach Ansicht des VwGH allerdings nicht erforderlich, dass bereits tatsächlich Einnahmen zugeflossen sind, sondern es reicht diesbezüglich aus, dass eine konkrete Einnahmenerzielungsabsicht bestanden hat und diese auch nach außen hin erkennbar ist. Im Hinblick auf den konkreten Fall war diese Einnahmenerzielungsabsicht seitens des Ehepaars durch die Beauftragung eines Maklers mit der Mietersuche sowie die erfolgte Inserierung klar gegeben, sodass die Voraussetzungen für die Herstellerbefreiung nicht vorlagen.

 

 

(N) Änderungen beim Kfz-Sachbezug: Spezialfahrzeuge, Aliquotierung

 

Anpassungen der Lohnsteuerrichtlinien durch die letzte Wartung.

 

Die letzte Änderung der Lohnsteuerrichtlinien brachte im Bereich Kfz-Sachbezüge unter anderem auch Anpassungen der Rechtsmeinung des Finanzministeriums zu den Themen Nutzung von Spezialfahrzeugen und Aliquotierung des Sachbezuges.

 

Muss auch bei der Nutzung von Spezialfahrzeugen ein Sachbezug versteuert werden?

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist in der Regel (mit Ausnahmen) ein Sachbezug zu versteuern. Für die Nutzung von Spezialfahrzeugen sehen die Lohnsteuerrichtlinien hier eine Sonderregelung vor.

 

Ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die aufgrund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z. B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), oder wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (Pkw, Kombi, Fiskal-Lkw), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.

 

Durch die letzte Änderung der Lohnsteuerrichtlinie wurde diese Rechtsansicht nun einerseits angepasst, dass dies nur für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte gilt und auch explizit ergänzt, dass insofern das Spezialfahrzeug anderweitig privat genutzt wird, ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen ist.

 

Wie ist ein Kfz-Sachbezug zu aliquotieren?

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während eines Abrechnungszeitraumes („gebrochene Abrechnungsperiode"), ist der Sachbezugswert nach den Aliquotierungsbestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages zu berechnen. Erhält der Arbeitnehmer Bezüge, die für die Berechnung der Lohnsteuer einen monatlichen Abrechnungszeitraum hervorrufen (z. B. Ersatzleistung, Kündigungsentschädigung), ist der Sachbezugswert trotzdem nur für die Tage der tatsächlichen Beschäftigung zu berechnen.

 

Ergänzt wurde dies nun durch die Wartung der Lohnsteuerrichtlinien wie folgt:

 

Wird einem Arbeitnehmer nachweislich ab einem bestimmten Zeitpunkt im Lohnzahlungszeitraum ein arbeitgebereigenes Kfz erstmalig zur Verfügung gestellt bzw. dauerhaft entzogen, kann der Sachbezug für diesen Lohnzahlungszeitraum entsprechend aliquotiert werden.

 

 

 

(S) Wie können Arbeitnehmer digitale Arbeitsmittel bei der Veranlagung 2022 steuerlich absetzen?

 

Geld zurück vom Finanzamt durch Absetzung von Werbungskosten.

 

Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. Unter Arbeitsmittel sind nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu verstehen, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind.

 

Als digitale Arbeitsmittel sind alle Aufwendungen zu qualifizieren, die mit digitaler Datenverarbeitung im unmittelbaren Zusammenhang stehen (z. B. Computer, Bildschirme, Tastaturen, Drucker, Mobiltelefone sowie die erforderlichen Datenanbindungen).

 

Die Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale (und allfällige entsprechende Differenzwerbungskosten) zu kürzen.

 

Die Ausgaben für digitale Werbungskosten sind in einem eigenen Feld (z. B. Kennzahl 169 im Formular L 1 2022) in der Steuererklärung zu erfassen. Die Kürzung um das Homeoffice-Pauschale erfolgt seitens der Finanz automatisch.

 

Beispiel (vgl. Lohnsteuerrichtlinien):

Ein Arbeitnehmer kauft einen Laptop um € 750,00 und erhält vom Arbeitgeber ein Homeoffice-Pauschale von

€ 300,00. Es ist von den Kosten des Laptops ein 40-%-Privatanteil auszuscheiden. Von den verbleibenden € 450,00 (= 60 % von € 750,00) werden € 300,00 abgezogen. Die verbleibenden € 150,00 können als Werbungskosten für die Anschaffung von digitalen Arbeitsmitteln geltend gemacht werden.

 

 

(N) Sind Mahngebühren der Umsatzsteuer zu unterwerfen?

 

Mahngebühren als echter Schadenersatz: keine Umsatzsteuer.

 

Bekommt ein Unternehmer Geld- oder Sachleistungen, ist immer zu prüfen, ob dies für die Umsatzsteuer relevant ist, d. h. ob es sich um einen steuerbaren Vorgang im Sinne der Umsatzsteuer handelt. Davon zu unterscheiden sind die im Umsatzsteuergesetz angeführten Steuerbefreiungen, die erst zu prüfen sind, wenn ein Vorgang als umsatzsteuerbar einzustufen ist.

 

Damit eine Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes steuerbar ist, ist ein Leistungsaustausch erforderlich. Die Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) führen aus, dass ein Leistungsaustausch Leistung und Gegenleistung, das Vorliegen von zwei Beteiligten und die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung voraussetzt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt z. B. beim echten Schadenersatz, beim echten Mitgliedsbeitrag oder beim echten Zuschuss.

 

Mahngebühren, die ein Unternehmer nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszieles aufgrund seiner Geschäftsbedingungen oder anderer Unterlagen (z. B. Mahnschreiben) von säumigen Zahlern vereinnahmt, unterliegen als echter Schadenersatz laut UStR nicht der Umsatzsteuer. Auch die Erstattung der Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist nicht Teil des Entgelts für eine steuerbare Leistung, sondern echter, nicht steuerbarer Schadenersatz. Dagegen stellen sogenannte "Mahngebühren" von Unternehmern, die sich gewerbsmäßig mit der Eintreibung von Forderungen beschäftigen, steuerbare Entgelte für ihre Inkassotätigkeit dar.

 

 

 

(S) Was versteht man unter BANI?

 

Machen Sie ihr Unternehmen resilient für chaotische Zeiten.

 

Viele Unternehmen nehmen Wandel in ungewohnter Intensität wahr. Wirtschaft wird in einem zunehmend chaotischen Umfeld erlebt. BANI ist ein Erklärungsrahmen, der diese Situation beschreibt und so versucht, die Situation mehr begreifbar zu machen. BANI steht für:

 

§   BRITTLE (brüchig, porös): eine vermeintliche Stärke, die es nicht mehr gibt. Systeme, die innen schwach sind, aber nach außen stark wirken. Unvorhergesehene Erschütterung eines vermeintlich starken Systems.

 

§   ANXIOUS (ängstlich, besorgt): Gemeint ist z. B. die Angst, nicht die richtigen Entscheidungen zu treffen. Angst kann Passivität auslösen, wird von Medien und Fake News im Internet gesteigert.

 

§   NON-LINEAR (nicht linear): Der Zusammenhang von Ursache und Wirkung wird als nicht mehr gegeben wahrgenommen. Kleine Aktionen können ungeahnte komplexe Konsequenzen nach sich ziehen.

 

§   INCOMPREHENSIBLE (unbegreiflich, unverständlich): Ereignisse und Entscheidungen erscheinen unverständlich und unbegreiflich.

 

Eine Beschäftigung mit dem BANI-Modell kann unter anderem helfen, Veränderungen der Arbeitswelt besser wahrzunehmen und die entsprechenden Maßnahmen abzuleiten. Unternehmern kann es auch helfen, ihr Unternehmen gegenüber den aktuellen Herausforderungen resilient zu machen.