Online-News
– Oktober 2020
(N) Welche gesetzlichen Kündigungsfristen gelten ab 01.01.2021 für Arbeiter?
Die derzeit für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitern
geltenden Regelungen sind oft wenig übersichtlich. Kündigungsfristen und
-termine können sich im Einzelfall aus einem Kollektivvertrag, einer
Einzelvereinbarung, der Gewerbeordnung (GewO) oder dem Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuch (ABGB) ergeben. Zur Vereinfachung werden die gesetzlichen Fristen
und Termine für ab 01.01.2021 ausgesprochene Kündigungen weitgehend an die
Regelungen für Angestellte angeglichen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick
über die Änderungen.
Fristen und Termine bei Kündigung
durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis eines Arbeiters ab 01.01.2021
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
§
sechs Wochen,
§
zwei Monaten nach dem
vollendeten zweiten Dienstjahr,
§
drei Monaten nach dem
vollendeten fünften Dienstjahr,
§
vier Monaten nach dem
vollendeten 15. Dienstjahr oder
§
fünf Monaten nach dem
vollendeten 25. Dienstjahr
zum jeweiligen Quartalsende lösen. Davon abweichend können auch der 15.
eines Monats oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden,
sofern ein anwendbarer Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht.
Fristen und Termine bei Kündigung
durch den Arbeitnehmer
Arbeiter können ihre Dienstverhältnisse ab 01.01.2021 mit einer
Kündigungsfrist von grundsätzlich einem Monat zum jeweils Monatsletzten lösen.
Eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung (z. B. laut Kollektivvertrag) ist
zulässig.
Die Kündigungsfrist kann durch Einzelvereinbarung auf bis zu sechs
Monate verlängert werden. Die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist darf
dabei aber nicht kürzer ausfallen als die Frist für die Kündigung durch den
Arbeitnehmer.
Saisonbetriebe
Durch einen Kollektivvertrag können für Branchen, in denen
Saisonbetriebe überwiegen (z. B. Tourismus, Baugewerbe) sowohl bei Kündigungen
durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer abweichende
Kündigungsfristen und -termine festgelegt werden.
Was ist zu tun?
Arbeitgeber sollten unbedingt Beratung bezüglich ihrer individuellen
Situation in Anspruch nehmen und rechtzeitig überprüfen, ob die jeweils
anwendbaren Kollektivverträge, Betriebs- und Einzelvereinbarungen der neuen
Rechtslage entsprechen und bereits aufeinander abgestimmt sind. Insbesondere
darf der Arbeitgeber kürzere Kündigungsfristen, die sich beispielsweise aus
einem „alten“ Kollektivvertrag ergeben, ab 01.01.2021 nicht mehr anwenden, da
ansonsten arbeitsrechtliche Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers entstehen
können.
Stand: 10. September 2020
(N) Regelbedarfsätze
für Unterhaltsleistungen für 2021
Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur
steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt
geleistet wird und
§
das Kind sich in einem
Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,
§
das Kind nicht dem Haushalt des
Steuerpflichtigen angehört und
§
für das Kind keine
Familienbeihilfe bezogen wird.
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der
Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann
zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß
nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche
Belange gelten für 2021 folgende Sätze:
Altersgruppe |
|
0 –
3 Jahre |
€ 213,00 |
3 –
6 Jahre |
€ 274,00 |
6 – 10 Jahre |
€ 352,00 |
10 – 15
Jahre |
€ 402,00 |
15 – 19
Jahre |
€ 474,00 |
19 – 28
Jahre |
€ 594,00 |
Stand: 10. September 2020
(N) Muss eine
Schenkung gemeldet werden?
Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter
Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen
Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im
Inland hatte. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von
§
Bargeld, Kapitalforderungen,
Gesellschaftsanteilen
§
Betrieben oder Teilbetrieben
§
beweglichem körperlichen
Vermögen (wie z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge)
§
immateriellen
Vermögensgegenstände (wie z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte)
Die Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkender,
Beschenkte) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren zur
ungeteilten Hand (das heißt, wenn eine dieser Person die Anzeige einbringt,
sind die anderen nicht mehr dazu verpflichtet) durchzuführen. Sie ist binnen
einer Frist von drei Monaten ab Erwerb zu erledigen.
Hinweis: Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine
Erbschaften. Sie müssen nicht gemeldet werden.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem
§
Erwerbe zwischen bestimmten
Angehörigen (auch Lebensgefährten) bis zu insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines
Jahres,
§
Erwerbe zwischen anderen
Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren,
§
übliche Gelegenheitsgeschenke
bis €1.000,00 (Hausrat inkl. Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit),
§
Grundstücksschenkungen (jedoch
Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz),
§
Zuwendungen, die unter das
Stiftungseingangssteuergesetz fallen.
Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine
Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des
gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet. Alle zur Meldung
verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem
Jahr möglich, und zwar ab dem Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht.
Stand: 10. September 2020
(N) Wie wurde die
Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert?
Der Bundesminister für Finanzen hat die
Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert. Die ab der Veranlagung 2020
geltenden Eckpunkte der
Pauschalierung sind nun:
Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger
Gewerbeberechtigung betreiben, wenn keine Buchführungspflicht besteht und nicht
freiwillig Bücher geführt werden und die Umsätze im vorangegangenen
Wirtschaftsjahr grundsätzlich nicht mehr als € 400.000,00 (bisher € 255.000,00)
netto betragen.
Grundpauschale: Dieses beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage (Umsätze), mindestens €
6.000,00 und höchstens € 60.000,00. Beträgt die Bemessungsgrundlage
weniger als € 40.000,00, darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von €
6.000,00 kein Verlust entstehen.
Bestimmte weitere Aufwendungen sind neben dem Grundpauschale absetzbar:
z. B. Ausgaben für Waren, Löhne und Lohnnebenkosten, Fortbildungen von
Mitarbeitern, betriebliche Ausgaben für die Instandhaltung, Gewinnfreibetrag
(nur der Grundfreibetrag).
Das Mobilitätspauschale
beträgt:
§
6 % der Bemessungsgrundlage
(max. € 24.000,00) in Gemeinden mit höchstens 5.000 Einwohnern
§
4 % der Bemessungsgrundlage
(max. € 16.000,00) in Gemeinden mit mehr als 5.000, aber höchstens 10.000
Einwohnern
§
2 % der Bemessungsgrundlage
(max. € 8.000,00) in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern
Voraussetzung ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales.
Das Energie- und Raumpauschale
beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage (max. € 32.000,00). Voraussetzung ist die
Inanspruchnahme des Grundpauschales sowie das Vorliegen von außerhalb des
Wohnungsverbandes gelegenen Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes
dienen.
Weitere Regelungen betreffen unter anderem Bindewirkungen bei Inanspruchnahme
und die vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches.
Stand: 10. September 2020
(S) Was bringt
die zweite Phase des Fixkostenzuschusses?
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zur zweiten Phase des
Fixkostenzuschusses eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren
wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten
zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkungen, weshalb im
Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch
genommen werden sollte.
Der Fixkostenzuschuss II kann in zwei Tranchen für sechs Monate gewährt
werden, wobei die Richtlinie mehrere Möglichkeiten zur Wahl des
Betrachtungszeitraumes offenlässt.
Das Ausmaß, in dem die Fixkosten ersetzt werden, entspricht dem
prozentuellen Umsatzrückgang. Die Ersatzrate liegt also zwischen 30 % (bei
dem für die Antragstellung mindestens notwendigen Umsatzrückgang) und 100 %
(bei totalem Umsatzausfall). Der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss II muss
dabei aber mindestens € 500,00 betragen. Die Höhe des Fixkostenzuschusses II
ist mit € 5 Mio. pro Unternehmen begrenzt.
Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die unter
eine oder mehrere der in der Richtlinie angeführten Kostenkategorien fallen.
Darunter fällt z. B. auch ein angemessener Unternehmerlohn oder
Geschäftsführerbezüge von bestimmten Gesellschafter-Geschäftsführern einer
Kapitalgesellschaft.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fixkostenzuschuss II von
kleinen Unternehmen auch in pauschalierter Form ermittelt werden. Wird dieses
Wahlrecht ausgeübt, können 30 % des Umsatzrückgangs beantragt werden.
Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses II setzt eine Genehmigung der
EU-Kommission voraus. Ob, und falls ja, mit welchen Auflagen diese Genehmigung
erteilt wird, war bei Drucklegung nicht absehbar. Diese Informationen sind auf
dem Stand vom 08.09.2020 und können sich kurzfristig ändern. Weitere
Informationen zum Fixkostenzuschuss II finden Sie auf unserer Kanzleihomepage.
Die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen sind
besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur einige Eckpunkte
wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen
erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/.
Stand: 10. September 2020
(N) Für welche Investitionen beträgt die COVID-19-Investitionsprämie 14 %?
Wie bereits berichtet, werden mit der COVID-19-Investitionsprämie unter
bestimmten Voraussetzungen aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das
abnutzbare Anlagevermögen befristet bis 28.2.2021 gefördert. Dabei sind
bestimmte Förderungsvoraussetzungen z. B. hinsichtlich des antragstellenden
Unternehmens zu beachten. Auch sind einige Investitionen von der Förderung
gänzlich ausgeschlossen.
Grundsätzlich erfolgt die Förderung in Form von nicht rückzahlbaren
Zuschüssen in Höhe von 7 % bzw. 14 % der Anschaffungskosten der
förderungsfähigen Investitionen. 14 % Förderung sind möglich für bestimmte
Investitionsteile aus den in der Förderrichtlinie definierten Bereichen:
§
Ökologisierung/Klimaschutz: wie z. B. bestimmte
Investitionen in Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge (inkl.
z. B. neue Elektroräder und neue Fahrräder), Rohstoffmanagement,
Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung
§
Digitalisierung: wie z. B. bestimmte
Investitionen in künstliche Intelligenz, Cloud Computing, Big Data,
Geschäftsmodell und Prozesse (digitale Anwendungen), IT-Security, E-Commerce
(z. B. digitale Transformation)
§
Gesundheit: wie z. B. bestimmte
Investitionen in den Bereichen Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten
und in Produkten von strategischer Bedeutung bei Pandemien
Die umfangreichen Anhänge der Förderrichtlinie regeln hier viele
Details, Beispiele und Voraussetzungen. Wichtig ist, diese Voraussetzungen
vorab genau zu prüfen. So sind z. B. Elektro-Pkw (ausgenommen die für 7 + 1
Personen zugelassenen E-Busse dieser Klasse) nur dann mit 14 % förderfähig,
wenn der Brutto-Listenpreis des Basismodells € 60.000,00 nicht übersteigt.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 08.09.2020 und können sich
kurzfristig ändern. Aktuelle und detailliertere Informationen, Förderrichtlinie
und FAQs finden Sie auf der Homepage der Austria Wirtschaftsservice GmbH
(www.aws.at), die auch die Fördermaßnahme abwickelt.
Stand: 10. September 2020
(S) Delegieren schafft Zeit – oder doch
nicht?
Leiden Sie auch an ständigem Zeitdruck und Arbeitsüberlastung?
Delegieren Sie doch Ihre Aufgaben an Ihre Mitarbeiter. Aber gewinnt man dadurch
immer mehr Zeit?
Eine Reaktion auf falsche Delegation ist z. B. das Phänomen der
Rückdelegation. Rückdelegation kann dann auftreten, wenn der Mitarbeiter
zeitlich oder fachlich überfordert ist oder keine Verantwortung übernehmen
will. Die Ursache kann auch beim Chef selbst liegen, indem er nicht genau
erklärt, was zu tun ist und den Mitarbeiter über seine Erwartungshaltung im
Unklaren lässt.
Tipps, damit Ihre Mitarbeiter, die an sie delegierten Aufgaben auch
erledigen können:
§
Blocken Sie Ihren Mitarbeiter
nicht ab, wenn er Sie um Hilfe bittet. Lösen Sie das Problem aber auch nicht
sofort selbst, sondern vereinbaren Sie mit Ihrem Mitarbeiter einen kurzen
Termin für später. So hat der Mitarbeiter Zeit, das Problem vielleicht doch
noch selbst zu lösen, z. B. gemeinsam mit einem Kollegen.
§
Leiten Sie Ihre Mitarbeiter
konsequent zu mehr Selbständigkeit an. Verlangen Sie z. B. unterschiedliche
Lösungsvorschläge oder Ideen, wo man noch weitere Informationen zur
Problemlösung finden könnte.
§
Investieren Sie in die
Ausbildung Ihrer Mitarbeiter, damit diese auch anspruchsvolle Aufgaben
erledigen können.
Stand: 10. September 2020