Online-News – Juni 2022





(N) Wie ist der neue Investitionsfreibetrag ab 2023 geregelt?


Die Steuerreform brachte auch eine Wiedergeburt des sogenannten Investitionsfreibetrages (IFB) mit dem Unternehmensinvestitionen steuerlich gefördert werden sollen.


Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ab 2023 ein IFB als Betriebsausgabe unter Beachtung folgender Regelungen geltend gemacht werden:


  • Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dies wird noch in einer Verordnung genauer geregelt.

  • Der IFB kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1.000.000,00 im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (Aliquotierung bei Rumpfwirtschaftsjahren).

  • Die Absetzung für Abnutzung wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.

  • Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.


Ein IFB kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die


  • eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und

  • inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR eingesetzt werden, als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.


Für folgende Wirtschaftsgüter kann der IFB nicht geltend gemacht werden:


  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,

  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km,.

  • geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,

  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Ausgenommen vom IFB bleiben jedoch stets jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden,

  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,

  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dies wird noch genauer in einer Verordnung geregelt.


Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der IFB bereits von aktivierten Teilbeträgen geltend gemacht werden.


Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland – ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der EU/des EWR – verbracht, gilt Folgendes:


  • Der IFB ist im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen.

  • Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz beim Rechtsnachfolger vorzunehmen.

  • Im Falle des Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.


Voraussetzungen für die Geltendmachung sind:


  • Der IFB wird in der Steuererklärung oder Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen.

  • Bei Wirtschaftsgütern, für die der IFB geltend gemacht wird, ist dieser im Anlageverzeichnis auszuweisen

Stand: 9. Mai 2022




(N) Wann begründet ein Firmenparkplatz einen Sachbezug?


Ab 1.3.2022 greift nunmehr neben vielen österreichischen Städten auch in fast ganz Wien flächendeckend die Parkraumbewirtschaftung. Stellt der Arbeitgeber einen Abstell- oder Garagenplatz in parkraumbewirtschafteten Zonen dem Arbeitnehmer zur Verfügung, so ergibt sich hieraus ein steuer- und beitragspflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis, welcher im Rahmen eines Sachbezuges zu berücksichtigen ist.


Firmenparkplatz als Sachbezug

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten zum Arbeitsplatz genutzte Kfz während der Arbeitszeit in parkraumbewirtschafteten Bereichen auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers abzustellen, so ist hierfür ein Sachbezug von € 14,53 monatlich anzusetzen. Dieser Betrag ist sowohl bei arbeitnehmereigenen als auch bei arbeitgebereigenen Kfz, für die ein Sachbezug anzusetzen ist, anzuwenden.


Einer individuellen Zuordnung eines Garagen- oder Abstellplatzes an einen konkreten Arbeitnehmer bedarf es hierfür nicht. Steht beispielsweise ein Parkplatz mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung, so ist der Vorteil jedes Arbeitnehmers mit € 14,53 monatlich zu bewerten. Auch ist ein Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer das Kfz für berufliche Fahrten benötigt oder wenn der Arbeitnehmer den Parkplatz nur gelegentlich in Anspruch nimmt.


Parkplatz in Wohnungsnähe als Sonderfall

Wird dem Arbeitnehmer ein Abstell- oder Garagenplatz in der Nähe seiner Wohnung gewährt, der ständig auch außerhalb der Arbeitszeit genutzt werden kann, so fällt eine derartige Bereitstellung nicht unter die allgemeine Sachbezugsregelung, sondern ist individuell zu bewerten. Wird beispielsweise ein Parkplatz in Wohnungsnähe angemietet, ist die Miete des Dienstgebers als Sachbezug heranzuziehen. Befindet sich der Parkplatz im Eigentum des Dienstgebers, so kann eine ortsübliche Miete als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.


Kostenbeiträge des Arbeitnehmers

Leistet der Arbeitnehmer Kostenbeiträge, so vermindern diese den anzusetzenden Sachbezug. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass über den Sachbezugswert hinausgehende Kostenersätze nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Stand: 9. Mai 2022




(N) Wann muss eine Steuererklärung abgegeben werden?



Während Unternehmer in sehr vielen Fällen, wie beispielsweise beim Bezug betrieblicher Einkünfte und vorliegender Buchführungspflicht, ihr Einkommen im Rahmen einer Steuererklärung erklären müssen, können auch Arbeitnehmer, welche an sich einem Lohnsteuerabzug unterliegen, verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben.


Erklärungspflicht für Arbeitnehmer

Die Steuer von Arbeitnehmern wird in der Regel bereits mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten. Die nachfolgende Veranlagung erfolgt dabei entweder freiwillig (Antragsveranlagung) oder zwingend (Pflichtveranlagung). Freiwillig kann eine Veranlagung durch Stellung eines Antrages bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Ende des Kalenderjahres (für 2021 demnach bis 2026, in 2022 letztmalig für 2017) beantragt werden. Verpflichtend muss eine Veranlagung jedoch erfolgen, wenn


  • das Jahreseinkommen mehr als € 12.000,00 beträgt und

  • Nebeneinkünfte von mehr als € 730,00 erzielt wurden oder

  • gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen bezogen wurden, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden oder

  • ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde oder

  • bestimmte Bezüge zugeflossen sind (z. B. Rehabilitationsgeld, Insolvenz-Entgelt-Fonds, …) oder

  • unrichtige Angaben (z. B. Falschangaben zum Familienbonus Plus) getätigt wurden oder

  • Absetzbeträge zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder

  • NEU: Ein Homeoffice-Pauschale von mehreren Arbeitgebern wurde in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen.

  • Darüber hinaus ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus privaten Grundstücksverkäufen ohne Abfuhr der entsprechenden Sondersteuern (KESt bzw. ImmoESt) erzielt wurden.


Sollte keine steuerliche Vertretung vorliegen, so gilt als generelle Frist für die Einreichung der Erklärung in Papierform der 30. April des Folgejahres oder der 30. Juni des Folgejahres für Einreichungen über FinanzOnline. Bei einzelnen Fällen der Veranlagung (gleichzeitige mehrere nichtselbständige Einkünfte, Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages) gilt zudem die allgemeine Frist des 30. September des Folgejahres, unabhängig davon, ob die Erklärung mit dem amtlichen Formular oder elektronisch eingereicht wird.


Erklärungspflicht für Unternehmer

Personen, welche ein Unternehmen in Form einer Land- und Forstwirtschaft, als Freiberufler, Künstler, Gewerbetreibender betreiben, oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, müssen ab einem jährlichen Einkommen von über € 11.000,00 (ab € 12.000,00 bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften) eine Einkommensteuererklärung abgeben. Unabhängig von der Höhe des Einkommens müssen buchführende Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung empfiehlt sich zudem auch bei Vorliegen eines Verlustes, da dieser dadurch dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig für Zwecke des Verlustvortrags bescheidmäßig festgesetzt wird. Die Erklärungsfristen entsprechen jenen bei Arbeitnehmern, wobei eine spätere Abgabe durch einen begründeten Antrag oder bei steuerlicher Vertretung möglich ist.

Stand: 9. Mai 2022




(S) Familienbeihilfe: Wieviel können Studierende dazuverdienen?


Studierende dürfen ab dem Kalenderjahr in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden pro Jahr € 15.000,00 verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren.


Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant:

Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben unter anderem außer Betracht.


Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d. h. es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.


Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 15.000,00 überschritten hat, zurückzuzahlen.

Stand: 9. Mai 2022




(N) Vorsteuererstattung aus Drittländern für 2021 bis 30.6. beantragen!


Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.


Erstattung aus Drittländern

Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2021 in Drittländern angefallenen Vorsteuern läuft am 30.6.2022 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.


Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je nach Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden. Es empfiehlt sich jedenfalls eine Kopie der Originalrechnung selbst aufzubewahren.


Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30.6.2022 die Rückerstattung der im Jahr 2021 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Graz-Stadt beantragen.


Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten

Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) müssen die Anträge elektronisch bis zum 30.9.2022 gestellt werden.

Stand: 9. Mai 2022




(S) Welchen Nutzen bringt ihr Produkt Ihren Kunden?


Das wesentliche Entscheidungskriterium für einen Kauf ist im Regelfall die Frage: Was bringt mir das Produkt? Verkäufer neigen häufig dazu, vor allem über die Eigenschaften und die Vorteile des Produktes zu sprechen. Stattdessen sollte der Nutzen für den Kunden klar im Vordergrund stehen. Erwähnen Sie gezielt eine besondere Eigenschaft Ihres Produktes und erzählen Sie Ihrem Kunden konkret, welchen Vorteil er dadurch hat.


Egal ob Unternehmer oder Endverbraucher – beide wollen emotional angesprochen werden. Allerdings sind sehr wohl unterschiedliche Faktoren für den Kauf ausschlaggebend.


Ist der mögliche Kunde Unternehmer, so will er beispielsweise folgende Fragen beantwortet hören:


  • Wie macht das Produkt ein Unternehmen wettbewerbsfähiger?

  • Wie arbeiten meine Mitarbeiter dadurch produktiver, effizienter, Zeit sparender?

  • Welche Probleme löst das Produkt oder wird das unternehmerische Risiko vermindert?

  • Welche Kosten kommen nach dem Kauf auf das Unternehmen zu?


Kunden, die keine Unternehmer sind, interessieren sich z. B. für:


  • Welchen Nutzen bzw. Unterhaltungswert hat das Produkt? Steht der Preis dazu im vernünftigen Verhältnis?

  • Wie wird mein Leben dadurch einfacher?

  • Erfolgen Produktion und Handel fair und ökologisch?

Stand: 9. Mai 2022


Online-Steuernews für Klienten 06/2022