Online-News – Juli 2021

 

 

 

(N) Wie sind Aufwandsentschädigungen für freiwillige Helfer in Impf- und Teststraßen abgabenrechtlich zu beurteilen?

 

Die Fortdauer der Coronakrise hat eine Reihe von Fragen für die arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Beurteilung von Personen aufgeworfen, die in Test- und Impfstraßen nebenberuflich freiwillige Unterstützungsleistungen erbringen und dafür eine monetäre Aufwandsentschädigung erhalten. Der Gesetzgeber regelt die abgabenrechtliche Behandlung dieser Zahlungen nunmehr im Rahmen des Zweckzuschussgesetzes.

 

Aufwandsentschädigungen, die von nebenberuflichen Helfern außerhalb eines regulären Dienstverhältnisses bzw. der normalen betrieblichen Tätigkeit der Länder und Gemeinden empfangen werden, sind im Ausmaß

 

§   von bis zu € 20,00 je Stunde für medizinisch geschultes Personal und

§   von bis zu € 10,00 je Stunde für sonstige unterstützende Personen

 

von der Einkommensteuer befreit. Wird dieser Stundensatz überschritten, so ist der die Befreiung übersteigende Teil als gewerbliche oder selbständige (Ärzte) Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erklären. Bei freien Dienstverhältnissen muss der Auftraggeber zudem in der Regel eine Meldung an das zuständige Finanzamt übermitteln.

 

Die für die Unterstützungsleistung empfangene Aufwandsentschädigung gilt für Zwecke der Umsatzsteuer als sonstige Leistung im Zusammenhang mit COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen und ist demnach echt (d.h. mit Vorsteuerabzug) von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für Umsätze, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2023 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Unternehmer haben die Möglichkeit, auf diese Steuerbefreiung zu verzichten.

 

Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, gelten bis zu einer Höhe von € 1.000,48 im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts und unterliegen demnach keiner Beitragspflicht. Diese Aufwandsentschädigungen sind auch nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Die helfenden Personen sind jedoch unfallversichert

Stand: 09. Juni 2021

 

 

 

(N) Was gibt es Neues in der Liebhaberei?

 

Der neue Wartungserlass zu den Liebhaberei-Richtlinien, im Rahmen dessen mehrere gesetzliche Änderungen sowie höchstgerichtliche Entscheidungen eingearbeitet wurden, enthält, abseits des Themas der Vermietung, wesentliche Neuerungen in nachfolgenden Bereichen:

 

Liebhaberei im Steuerrecht

Von Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne ist auszugehen, wenn Tätigkeiten mittel- bis langfristig keinen Gewinn oder Überschuss erwarten lassen. Einkünfte aus solchen Tätigkeiten unterliegen demnach keiner Steuerpflicht, wobei auch entstandene Verluste in der Folge nicht mit Einkünften aus anderen Tätigkeiten ausgeglichen werden können. Auch umsatzsteuerlich sind derartige mit Liebhaberei behaftete Betätigungen der Privatsphäre zuzurechnen, sodass die Einnahmen nicht der Umsatzsteuer unterliegen und keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden können.

 

Wandel zur Liebhaberei

Wird bei einer Tätigkeit festgestellt, dass kein Gesamterfolg (Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss) erzielt werden kann, so führt dies bei einer Weiterführung der Tätigkeit zu einem Wandel zur Liebhaberei. Ab diesem Zeitpunkt erzielte Einnahmen unterliegen mangels Einkunftsquelle keiner Steuerpflicht. Das fehlende Vorliegen einer Einkunftsquelle führt in der Folge auch zu einer Überführung des Betriebsvermögens in den privaten Bereich (Betriebsaufgabe), wodurch es zu einer sofortigen Aufdeckung der stillen Reserven kommt. Bis dato war Betriebsvermögen bei einem Wandel der Tätigkeit zur Liebhaberei weiterhin mit dem Betrieb als nachhängiges Vermögen bis zur tatsächlichen Veräußerung verbunden.

 

Keine Liebhaberei bei Unwägbarkeit

Treten durch Unwägbarkeiten unvorhersehbare Aufwendungen oder Einnahmeausfälle auf, die ein Ausbleiben eines Gesamterfolges bewirken, so führt dies nicht zu einer neuerlichen Liebhabereibeurteilung, wenn davor eine Gewinnerzielungsabsicht darstellbar war. Wird die Tätigkeit aufgrund der Unwägbarkeit beendet und bestand bis zum Zeitpunkt der Beendigung die Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss zu erzielen, so liegt weiterhin eine Einkunftsquelle vor. Als Unwägbarkeiten gelten beispielsweise

 

§   Naturkatastrophen,

§   unvorhersehbare Investitionen,

§   Arbeitsunfähigkeit,

§   Zahlungsunfähigkeit eines Mieters und

§   die COVID-19-Pandemie.

Stand: 09. Juni 2021

 

 

 

(N) Welche Möglichkeiten bietet die digitale Verwaltung?

 

Die Digitalisierung beeinflusst auch die österreichische Verwaltung zunehmend. Gerade für Unternehmen bieten sich dabei zahlreiche Möglichkeiten, um ansonsten zeitaufwändige Behördenwege durch die Inanspruchnahme digitaler (Verwaltungs-)Dienste zu vermeiden. Hier einige Beispiele dazu:

 

Onlineplattform oesterreich.gv.at

Auf der behördenübergreifenden Plattform oesterreich.gv.at können ausgewählte Amtswege online erledigt und Informationen rund um Verwaltungsthemen abgerufen werden.

 

Unternehmensserviceportal (USP)

Zahlreiche e-Government-Anwendungen der Verwaltung für Unternehmer bietet das Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at). Mit nur einer Anmeldung sind über das USP z. B. folgende Verwaltungstätigkeiten möglich:

 

§   Steuermeldungen (FinanzOnline),

§   Meldungen an die Sozialversicherung (ELDA online) und Einsicht in die Beitragskonten der österreichischen Gesundheitskasse (WEBEKU) und

§   Einsicht in das SVS-Beitragskonto für Bevollmächtigte.

 

Elektronische Zustellung

Wie schon berichtet sind Unternehmen seit dem 1.1.2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Die elektronische Zustellung erfolgt über das Unternehmensserviceportal oder über oesterreich.gv.at.

 

Elektronische Rechnungslegung an die öffentliche Verwaltung

Die e-Rechnung oder elektronische Rechnung ist ein Datenübertragungsverfahren für die Einbringung elektronisch strukturierter Rechnungen. Seit 1.1.2013 ist die e-Rechnung der Papierrechnung gleichgestellt. Im Bereich „Business to Government“ („B2G“) kann die Übermittlung der Rechnungen über drei verschiedene Möglichkeiten eingebracht werden:

 

§   Hochladen von ebInterface-XML Rechnungen (=ein österreichischer XML-Rechnungsstandard),

§   ein eigenes, technisch gekoppeltes Softwaresystem mittels Webservice oder

§   über ein Online-Formular.

 

Mehr zum Thema e-Rechnung erfahren Sie unter https://www.erechnung.gv.at.

Stand: 09. Juni 2021

 

 

 

(N) Wann unterliegen Gutscheine der Umsatzsteuer?

 

Gerade in Zeiten der Coronakrise waren viele Unternehmen gezwungen, Gutscheine für erst künftig konsumierbare Leistungen auszugeben. Im Hinblick auf die Umsatzsteuerpflicht dieser Gutscheine stellt sich dabei allerdings die Frage, ob bereits die Ausgabe des Gutscheines oder erst dessen Einlösung eine Steuerpflicht begründet. Auch stellt sich damit einhergehend die Frage einer Erfassung in der Registrierkasse, wobei seit 1.1.2019 zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden wird.

 

Einzweck-Gutschein

Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn der Ort der Leistung, auf den sich der Gutschein bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer (d. h. implizit die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz) bei der Ausstellung des Gutscheines bereits feststehen. Bei Einzweck-Gutscheinen wird die Umsatzsteuer zu jenem Zeitpunkt erhoben, zu dem der Gutschein ausgegeben wird. Da bei Einzweck-Gutscheinen die Lieferung oder sonstige Leistung beim Verkauf des Gutscheines bereits bekannt und eindeutig konkretisiert ist, wird der Verkauf des Gutscheines wie ein Barumsatz behandelt und ist dementsprechend in der Registrierkasse als steuer-pflichtiger Umsatz zu erfassen. Auch ist ein Beleg über den Verkauf des Gutscheines auszustellen. Beispiele für Einzweck-Gutscheine sind

 

§   Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung oder

§   Gutschein für eine „Autowäsche Standard“ im Wert von € 9,90.

 

Mehrzweck-Gutschein

Als Mehrzweck-Gutschein ist jeder Gutschein zu qualifizieren, bei dem der umsatzsteuerliche Leistungsort oder der anzuwendende Steuersatz samt Bemessungsgrundlage (und folglich die geschuldete Umsatzsteuer) hinsichtlich der einlösbaren Leistung nicht bereits bei Ausstellung des Gutscheines bekannt ist. Sowohl die Ausstellung als auch die Weiterveräußerung von Mehrzweck-Gutscheinen ist umsatzsteuerlich unbeachtlich. Die Besteuerung für Zwecke der Umsatzsteuer erfolgt erst zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheines. Da mit dem Verkauf eines Mehrzweck-Gutscheines kein Umsatz ausgelöst wird, muss der Verkauf zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht in der Registrierkasse als steuerpflichtiger Umsatz erfasst oder ein Beleg darüber erstellt werden. Erfolgt dennoch eine Erfassung des Verkaufes in der Registrierkasse, ist dieser als Null-Prozent-Umsatz zu behandeln. Erst zum späteren Zeitpunkt der Einlösung ist der Gutschein als Barumsatz zu erfassen, weil dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Beispiele für Mehrzweck-Gutscheine sind

 

§   Gutschein einer Supermarktkette über € 100,00 oder

§   Gutschein einer Restaurantkette (wenn Produkte mit unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen angeboten werden).

Stand: 09. Juni 2021

 

 

 

(S) Können offene Mindestkörperschaftsteuern bei einer verschmelzenden Umwandlung auf eine natürliche Person gutgeschrieben werden?

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH)hatte kürzlich folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

 

Eine GmbH wurde gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes durch Übertragung des Unternehmens auf den Alleingesellschafter umgewandelt (sog. verschmelzende Umwandlung). Der Alleingesellschafter machte die offenen Mindestkörperschaftsteuern bei seiner Einkommensteuerveranlagung geltend. Die ihm als Folge der Umwandlung zuzurechnenden, noch nicht verrechneten Mindestkörperschaftsteuern in Höhe von ca. € 20.000,00 wurde vom Finanzamt aber nur im Ausmaß der sich aus der Veranlagung errechneten Einkommensteuer in Höhe von (rund € 9.000,00) angerechnet. Auch das Bundesfinanzgericht wies eine entsprechende Beschwerde ab.

 

In der erhobenen Revision wandte sich der Revisionswerber gegen die Höhe der Anrechnung und führte aus, dass die Mindestkörperschaftsteuer zur Gänze zu berücksichtigen sei. Dadurch hätte sich eine Einkommensteuergutschrift ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision als unbegründet ab. Eine Anrechnung bisheriger Mindestkörperschaftsteuerzahlungen auf die tatsächlich zu entrichtende Einkommensteuer eines Veranlagungsjahres ist grundsätzlich möglich; Gutschriften über die Höhe der Einkommensteuer eines Veranlagungsjahres sind jedoch ausgeschlossen.

Stand: 09. Juni 2021

 

 

 

(N) Wie vermeide ich Steuern bei der Heimreise aus dem Urlaub?

 

Für Einreisen aus einem anderen EU-Staat gilt grundsätzlich, dass Waren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch im Reisegepäck eingeführt werden können, ohne dass in Österreich Abgaben anfallen. Ausgenommen von dieser Regel sind z. B. neue Autos oder alkoholische Getränke und Tabakwaren, die nicht dem Eigenbedarf dienen (Eigenbedarf wird angenommen, wenn bestimmte Richtmengen nicht überschritten werden – siehe unten BMF-App). Achtung: Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gilt seit 1.1.2021 als Nicht-EU-Staat.

 

Bei der Einreise aus Nicht-EU-Staaten sind unter anderem außerhalb der EU erworbene Waren, die die Freimengen für Alkohol und Tabak überschreiten, oder andere Waren, die die Freigrenze von € 430,00 für Flugreisende oder € 300,00 für alle anderen Reisenden, zu deklarieren. Für Reisende unter 15 Jahren reduziert sich dieser Schwellenwert generell auf € 150,00. Zudem sind auch weitere Bestimmungen zu beachten, wie z. B. reduzierte Freigrenzen im Grenzverkehr.

 

Reisende, die in die EU einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von € 10.000,00 oder mehr mit sich führen, müssen diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden. Das Nichterfüllen dieser Meldeverpflichtung ist strafbar.

 

Richtmengen bzw. Freigrenzen für alkoholische Getränke und Tabakwaren und viele weitere detaillierte Informationen und Beschränkungen je Land aus dem man einreist, finden Sie in einer App des Finanzministeriums, der BMF-App.

Stand: 09. Juni 2021

 

 

 

(S) Ab in den Urlaub! Wie bin ich krankenversichert?

 

Wenn Sie in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Diese befindet sich in der Regel auf der Rückseite der e-card. Sie erhalten Sachleistungen, soweit diese notwendig sind, von allen Ärzten und Krankenhäusern, die mit den jeweiligen länderspezifischen Sozialversicherungsträgern unter Vertrag stehen. Müssen die Kosten dennoch vor Ort bezahlt werden, kann die Rechnung nach Rückkehr aus dem Urlaub beim österreichischen Krankenversicherungsträger zur Kostenerstattung eingereicht werden (siehe unten). Die EKVK gilt auch unter bestimmten Voraussetzungen in Nordmazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro. Wenn Sie Urlaub in der Türkei machen, benötigen Sie einen Urlaubskrankenschein. Wenn Sie im Urlaub in anderen Staaten (Drittstaaten) eine ärztliche Behandlung brauchen, ist dies jedenfalls vorab selbst zu bezahlen.

 

Die Kostenerstattung von Rechnungen, die Sie selbst bezahlt haben und dann bei der Gebietskrankenkasse eingereicht haben, richtet sich aber nach den jeweils gültigen österreichischen Tarifsätzen.

 

Weitere Informationen finden Sie unter www.gesundheitskasse.at.

 

Für die Differenz bei einer Kostenerstattung und auch für etwaige Selbstbehalte empfiehlt es sich, eine private Versicherung abzuschließen. Dies gilt insbesondere bei Reisen in Drittländer..

Stand: 09. Juni 2021