Online-News –
Juli 2021
(N) Wie sind Aufwandsentschädigungen für freiwillige Helfer
in Impf- und Teststraßen abgabenrechtlich zu beurteilen?
Die Fortdauer der Coronakrise hat eine Reihe von Fragen für die
arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Beurteilung von
Personen aufgeworfen, die in Test- und Impfstraßen nebenberuflich freiwillige
Unterstützungsleistungen erbringen und dafür eine monetäre
Aufwandsentschädigung erhalten. Der Gesetzgeber regelt die abgabenrechtliche
Behandlung dieser Zahlungen nunmehr im Rahmen des Zweckzuschussgesetzes.
Aufwandsentschädigungen, die von nebenberuflichen Helfern außerhalb
eines regulären Dienstverhältnisses bzw. der normalen betrieblichen Tätigkeit
der Länder und Gemeinden empfangen werden, sind im Ausmaß
§
von bis zu € 20,00 je Stunde
für medizinisch geschultes Personal und
§
von bis zu € 10,00 je Stunde
für sonstige unterstützende Personen
von der Einkommensteuer
befreit. Wird dieser Stundensatz überschritten, so ist der die Befreiung
übersteigende Teil als gewerbliche oder selbständige (Ärzte) Einkünfte im
Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erklären. Bei freien Dienstverhältnissen
muss der Auftraggeber zudem in der Regel eine Meldung an das zuständige Finanzamt
übermitteln.
Die für die Unterstützungsleistung empfangene Aufwandsentschädigung gilt
für Zwecke der Umsatzsteuer als
sonstige Leistung im Zusammenhang mit COVID-19-In-vitro-Diagnostika und
COVID-19-Impfstoffen und ist demnach echt (d.h. mit Vorsteuerabzug) von der
Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für Umsätze, die nach dem
31.12.2020 und vor dem 1.1.2023 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
Unternehmer haben die Möglichkeit, auf diese Steuerbefreiung zu verzichten.
Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht
hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, gelten bis zu
einer Höhe von € 1.000,48 im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts und
unterliegen demnach keiner Beitragspflicht. Diese Aufwandsentschädigungen sind
auch nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw.
Sozialhilfe anzurechnen. Die helfenden Personen sind jedoch unfallversichert
Stand: 09. Juni 2021
(N) Was gibt es Neues in der Liebhaberei?
Der neue Wartungserlass zu den Liebhaberei-Richtlinien, im Rahmen dessen
mehrere gesetzliche Änderungen sowie höchstgerichtliche Entscheidungen
eingearbeitet wurden, enthält, abseits des Themas der Vermietung, wesentliche
Neuerungen in nachfolgenden Bereichen:
Liebhaberei im
Steuerrecht
Von Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne ist auszugehen, wenn
Tätigkeiten mittel- bis langfristig keinen Gewinn oder Überschuss erwarten
lassen. Einkünfte aus solchen Tätigkeiten unterliegen demnach keiner
Steuerpflicht, wobei auch entstandene Verluste in der Folge nicht mit
Einkünften aus anderen Tätigkeiten ausgeglichen werden können. Auch
umsatzsteuerlich sind derartige mit Liebhaberei behaftete Betätigungen der
Privatsphäre zuzurechnen, sodass die Einnahmen nicht der Umsatzsteuer
unterliegen und keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden können.
Wandel zur
Liebhaberei
Wird bei einer Tätigkeit festgestellt, dass kein Gesamterfolg
(Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss) erzielt werden kann, so führt dies bei
einer Weiterführung der Tätigkeit zu einem Wandel zur Liebhaberei. Ab diesem
Zeitpunkt erzielte Einnahmen unterliegen mangels Einkunftsquelle keiner
Steuerpflicht. Das fehlende Vorliegen einer Einkunftsquelle führt in der Folge
auch zu einer Überführung des Betriebsvermögens in den privaten Bereich
(Betriebsaufgabe), wodurch es zu einer sofortigen Aufdeckung der stillen
Reserven kommt. Bis dato war Betriebsvermögen bei einem Wandel der Tätigkeit
zur Liebhaberei weiterhin mit dem Betrieb als nachhängiges
Vermögen bis zur tatsächlichen Veräußerung verbunden.
Keine
Liebhaberei bei Unwägbarkeit
Treten durch Unwägbarkeiten unvorhersehbare Aufwendungen oder
Einnahmeausfälle auf, die ein Ausbleiben eines Gesamterfolges bewirken, so
führt dies nicht zu einer neuerlichen Liebhabereibeurteilung, wenn davor eine
Gewinnerzielungsabsicht darstellbar war. Wird die Tätigkeit aufgrund der
Unwägbarkeit beendet und bestand bis zum Zeitpunkt der Beendigung die Absicht,
einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss zu erzielen, so liegt weiterhin eine
Einkunftsquelle vor. Als Unwägbarkeiten gelten beispielsweise
§
Naturkatastrophen,
§
unvorhersehbare Investitionen,
§
Arbeitsunfähigkeit,
§
Zahlungsunfähigkeit eines
Mieters und
§
die COVID-19-Pandemie.
Stand: 09. Juni 2021
(N) Welche Möglichkeiten bietet die
digitale Verwaltung?
Die Digitalisierung beeinflusst auch die österreichische Verwaltung
zunehmend. Gerade für Unternehmen bieten sich dabei zahlreiche Möglichkeiten,
um ansonsten zeitaufwändige Behördenwege durch die Inanspruchnahme digitaler
(Verwaltungs-)Dienste zu vermeiden. Hier einige Beispiele dazu:
Onlineplattform
oesterreich.gv.at
Auf der behördenübergreifenden Plattform oesterreich.gv.at können
ausgewählte Amtswege online erledigt und Informationen rund um
Verwaltungsthemen abgerufen werden.
Unternehmensserviceportal
(USP)
Zahlreiche e-Government-Anwendungen der Verwaltung für Unternehmer
bietet das Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at). Mit nur einer
Anmeldung sind über das USP z. B. folgende Verwaltungstätigkeiten möglich:
§
Steuermeldungen (FinanzOnline),
§
Meldungen an die
Sozialversicherung (ELDA online) und Einsicht in die Beitragskonten der
österreichischen Gesundheitskasse (WEBEKU) und
§
Einsicht in das
SVS-Beitragskonto für Bevollmächtigte.
Elektronische
Zustellung
Wie schon berichtet sind Unternehmen seit dem 1.1.2020 verpflichtet, an
der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Die elektronische Zustellung
erfolgt über das Unternehmensserviceportal oder über oesterreich.gv.at.
Elektronische
Rechnungslegung an die öffentliche Verwaltung
Die e-Rechnung oder elektronische Rechnung ist ein
Datenübertragungsverfahren für die Einbringung elektronisch strukturierter
Rechnungen. Seit 1.1.2013 ist die e-Rechnung der Papierrechnung gleichgestellt.
Im Bereich „Business to Government“ („B2G“) kann die
Übermittlung der Rechnungen über drei verschiedene Möglichkeiten eingebracht
werden:
§
Hochladen von ebInterface-XML Rechnungen (=ein österreichischer
XML-Rechnungsstandard),
§
ein eigenes, technisch
gekoppeltes Softwaresystem mittels Webservice oder
§
über ein Online-Formular.
Mehr zum Thema e-Rechnung erfahren Sie unter https://www.erechnung.gv.at.
Stand: 09. Juni 2021
(N) Wann unterliegen Gutscheine der
Umsatzsteuer?
Gerade in Zeiten der Coronakrise waren viele Unternehmen gezwungen,
Gutscheine für erst künftig konsumierbare Leistungen auszugeben. Im Hinblick
auf die Umsatzsteuerpflicht dieser Gutscheine stellt sich dabei allerdings die
Frage, ob bereits die Ausgabe des Gutscheines oder erst dessen Einlösung eine
Steuerpflicht begründet. Auch stellt sich damit einhergehend die Frage einer
Erfassung in der Registrierkasse, wobei seit 1.1.2019 zwischen Einzweck- und
Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden wird.
Einzweck-Gutschein
Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn der Ort der Leistung, auf den
sich der Gutschein bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer (d. h.
implizit die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz) bei der Ausstellung des
Gutscheines bereits feststehen. Bei Einzweck-Gutscheinen wird die Umsatzsteuer
zu jenem Zeitpunkt erhoben, zu dem der Gutschein ausgegeben wird. Da bei
Einzweck-Gutscheinen die Lieferung oder sonstige Leistung beim Verkauf des
Gutscheines bereits bekannt und eindeutig konkretisiert ist, wird der Verkauf
des Gutscheines wie ein Barumsatz behandelt und ist dementsprechend in der
Registrierkasse als steuer-pflichtiger Umsatz zu erfassen. Auch ist ein Beleg
über den Verkauf des Gutscheines auszustellen. Beispiele für
Einzweck-Gutscheine sind
§
Gutschein eines Theaters für
den Besuch einer Theatervorstellung oder
§
Gutschein für eine „Autowäsche
Standard“ im Wert von € 9,90.
Mehrzweck-Gutschein
Als Mehrzweck-Gutschein ist jeder Gutschein zu qualifizieren, bei dem
der umsatzsteuerliche Leistungsort oder der anzuwendende Steuersatz samt
Bemessungsgrundlage (und folglich die geschuldete Umsatzsteuer) hinsichtlich
der einlösbaren Leistung nicht bereits bei Ausstellung des Gutscheines bekannt
ist. Sowohl die Ausstellung als auch die Weiterveräußerung von Mehrzweck-Gutscheinen
ist umsatzsteuerlich unbeachtlich. Die Besteuerung für Zwecke der Umsatzsteuer
erfolgt erst zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheines. Da mit dem Verkauf
eines Mehrzweck-Gutscheines kein Umsatz ausgelöst wird, muss der Verkauf zu
diesem Zeitpunkt auch noch nicht in der Registrierkasse als steuerpflichtiger
Umsatz erfasst oder ein Beleg darüber erstellt werden. Erfolgt dennoch eine
Erfassung des Verkaufes in der Registrierkasse, ist dieser als
Null-Prozent-Umsatz zu behandeln. Erst zum späteren Zeitpunkt der Einlösung ist
der Gutschein als Barumsatz zu erfassen, weil dann die Lieferung oder sonstige
Leistung erbracht wird. Beispiele für Mehrzweck-Gutscheine sind
§
Gutschein einer Supermarktkette
über € 100,00 oder
§
Gutschein einer Restaurantkette
(wenn Produkte mit unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen angeboten werden).
Stand: 09. Juni 2021
(S) Können offene Mindestkörperschaftsteuern
bei einer verschmelzenden Umwandlung auf eine natürliche Person gutgeschrieben werden?
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH)hatte kürzlich folgenden Sachverhalt zu
entscheiden:
Eine GmbH wurde gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes durch
Übertragung des Unternehmens auf den Alleingesellschafter umgewandelt (sog.
verschmelzende Umwandlung). Der Alleingesellschafter machte die offenen
Mindestkörperschaftsteuern bei seiner Einkommensteuerveranlagung geltend. Die
ihm als Folge der Umwandlung zuzurechnenden, noch nicht verrechneten
Mindestkörperschaftsteuern in Höhe von ca. € 20.000,00 wurde vom Finanzamt
aber nur im Ausmaß der sich aus der Veranlagung errechneten Einkommensteuer in
Höhe von (rund € 9.000,00) angerechnet. Auch das Bundesfinanzgericht wies
eine entsprechende Beschwerde ab.
In der erhobenen Revision wandte sich der Revisionswerber gegen die Höhe
der Anrechnung und führte aus, dass die Mindestkörperschaftsteuer zur Gänze zu
berücksichtigen sei. Dadurch hätte sich eine Einkommensteuergutschrift ergeben.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision als unbegründet ab. Eine
Anrechnung bisheriger Mindestkörperschaftsteuerzahlungen auf die tatsächlich zu
entrichtende Einkommensteuer eines Veranlagungsjahres ist grundsätzlich
möglich; Gutschriften über die Höhe der
Einkommensteuer eines Veranlagungsjahres sind jedoch ausgeschlossen.
Stand: 09. Juni 2021
(N) Wie vermeide ich Steuern bei der
Heimreise aus dem Urlaub?
Für Einreisen aus einem anderen
EU-Staat gilt grundsätzlich, dass Waren für den persönlichen Ge- oder
Verbrauch im Reisegepäck eingeführt werden können, ohne dass in Österreich
Abgaben anfallen. Ausgenommen von dieser Regel sind z. B. neue Autos oder
alkoholische Getränke und Tabakwaren, die nicht dem Eigenbedarf dienen
(Eigenbedarf wird angenommen, wenn bestimmte Richtmengen nicht überschritten
werden – siehe unten BMF-App). Achtung: Das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland gilt seit 1.1.2021 als Nicht-EU-Staat.
Bei der Einreise aus
Nicht-EU-Staaten sind unter anderem außerhalb der EU erworbene Waren, die
die Freimengen für Alkohol und Tabak überschreiten, oder andere Waren, die die
Freigrenze von € 430,00 für Flugreisende oder € 300,00 für alle anderen
Reisenden, zu deklarieren. Für Reisende unter 15 Jahren reduziert sich dieser
Schwellenwert generell auf € 150,00. Zudem sind auch weitere Bestimmungen
zu beachten, wie z. B. reduzierte Freigrenzen im Grenzverkehr.
Reisende, die in die EU einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von € 10.000,00 oder mehr mit
sich führen, müssen diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden. Das
Nichterfüllen dieser Meldeverpflichtung ist strafbar.
Richtmengen bzw. Freigrenzen für alkoholische Getränke und Tabakwaren
und viele weitere detaillierte Informationen und Beschränkungen je Land aus dem
man einreist, finden Sie in einer App des Finanzministeriums, der BMF-App.
Stand: 09. Juni 2021
(S) Ab in den Urlaub!
Wie bin ich krankenversichert?
Wenn Sie in einem EU-/EWR-Staat
oder in der Schweiz Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische
Krankenversicherungskarte (EKVK). Diese befindet sich in der Regel auf der
Rückseite der e-card. Sie erhalten Sachleistungen, soweit diese notwendig sind,
von allen Ärzten und Krankenhäusern, die mit den jeweiligen länderspezifischen
Sozialversicherungsträgern unter Vertrag stehen. Müssen die Kosten dennoch vor
Ort bezahlt werden, kann die Rechnung nach Rückkehr aus dem Urlaub beim
österreichischen Krankenversicherungsträger zur Kostenerstattung eingereicht werden
(siehe unten). Die EKVK gilt auch unter bestimmten Voraussetzungen in
Nordmazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro. Wenn Sie Urlaub in
der Türkei machen, benötigen Sie
einen Urlaubskrankenschein. Wenn Sie
im Urlaub in anderen Staaten (Drittstaaten)
eine ärztliche Behandlung brauchen, ist dies jedenfalls vorab selbst zu
bezahlen.
Die Kostenerstattung von
Rechnungen, die Sie selbst bezahlt haben und dann bei der Gebietskrankenkasse
eingereicht haben, richtet sich aber nach den jeweils gültigen österreichischen Tarifsätzen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.gesundheitskasse.at.
Für die Differenz bei einer Kostenerstattung und auch für etwaige
Selbstbehalte empfiehlt es sich, eine private
Versicherung abzuschließen. Dies gilt insbesondere bei Reisen in
Drittländer..
Stand: 09. Juni 2021