Online-News – Februar
2018
(N) Welche steuerlichen Änderungen
sind im neuen Regierungsprogramm geplant?
Im
Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von im Regierungsprogramm
2017 - 2022 wesentlichen, steuerlichen Vorhaben für die kommenden Jahre.
Details, Umsetzung und die Gesetzeswerdung bleiben abzuwarten.
Vorhaben in naher Zukunft
0 % bis € 1.648,00 (statt wie bisher € 0 - €
1.381,00)
1 % über € 1.648,00 bis € 1.798,00 (statt wie
bisher € 1.381,00 - € 1.506,00)
2 % über € 1.798,00 bis € 1.948,00 (statt wie
bisher € 1.506,00 - € 1.696,00)
Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem
Einkommen sollen einen höheren Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag in
Anspruch nehmen können.
Steuerreform und Neukodifizierung des EStG (EStG
2020)
Lohnabgaben/Lohnverrechnung
Weitere Vorhaben
Auf europäischer Ebene müssen folgende
Vorhaben abgestimmt werden:
Stand: 08. Jänner 2018
(N) Beschäftigungsbonus und Aktion
20.000 wurden eingestellt
Die
Bundesregierung hat die beiden Förderprogramme „Beschäftigungsbonus“ und
„Aktion 20.000“ eingestellt.
Laut
Newsletter der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws)
konnten Anträge für den Beschäftigungsbonus noch bis zum 31.1.2018 über den aws-Fördermanager eingereicht werden. Dies gilt für
Erstanträge und Nachmeldungen von zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen.
Nach dem 31.1.2018 sollen über den aws-Fördermanager
noch Ersatzarbeitskräfte erfasst werden können. Dies ist für Nachfolger von
bereits beantragten Arbeitnehmern möglich, wenn diese vorzeitig aus dem
Unternehmen ausgeschieden sind. Weitere Informationen finden Sie bei der
Austria Wirtschaftsservice GmbH unter https://www.beschaeftigungsbonus.at/
Stand: 08. Jänner 2018
(N) Tipps für die
Arbeitnehmerveranlagung 2017
Bis
Ende Februar 2018 sind die Lohnzettel 2017 und auch bestimmte Sonderausgaben
(z. B. Spenden und Kirchenbeiträge) bei der Finanz in elektronischer Form
eingelangt. Hier nun einige ausgewählte Tipps zur bevorstehenden
Arbeitnehmerveranlagung 2017.
Die
Arbeitnehmerveranlagung ist bevorzugt über FinanzOnline
durchzuführen. Sollten Sie keine Veranlagung für 2017 einreichen und dennoch
eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten
Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.
Absetzbeträge
Absetzbeträge
kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich
bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der
Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag
für Pensionisten.
Alleinverdiener/Alleinerzieher
können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen
Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr bei einem Kind (€ 669,00 bei zwei
Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend
machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen.
Negativsteuer
Auch
für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge
bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer
können für 2017 maximal € 400,00, Pendler sogar maximal € 500,00 und
Pensionisten maximal € 110,00 der SV-Beiträge rückerstattet bekommen. Auch der
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.
Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche
Belastungen
Überprüfen
Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2017, ob die Ausgaben als Werbungskosten,
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.
Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und
Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrtkosten.
Als Sonderausgaben sind beispielsweise
Spenden, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich)
absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag)
werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz
übermittelt. Sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ (z. B. Prämien zu Versicherungen,
Aufwendungen im Zusammenhang mit Sanierungen von Wohnraum) können 2017
grundsätzlich nur mehr für Alt-Verträge (Abschluss vor 2016) abgesetzt werden.
Außergewöhnliche Belastungen sind
nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft
ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. So können unter
anderem bestimmte Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden.
Kinderfreibetrag
Der
Kinderfreibetrag beträgt für 2017 unter bestimmten Voraussetzungen € 440,00
jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind
geltend gemacht wird oder € 300,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei
Steuerpflichtigen für dasselbe Kind in Anspruch genommen wird.
Stand: 08. Jänner 2018
(S) Option zur Arbeitslosenversicherung für Selbständige n?
Selbständig
Erwerbstätige können sich auf freiwilliger Basis bei der SVA
arbeitslosenversichern. Die Ausübung
dieser Option ist zu Beginn der Tätigkeit mittels schriftlichem Antrag
unter Beachtung von gewissen Fristen möglich.
Diese
Versicherungsmöglichkeit wurde bereits per
1.1.2009 eingeführt. Wenn man zu diesem Zeitpunkt bereits selbständig war, musste man den Eintritt in die
Arbeitslosenversicherung bis spätestens 31.12.2009 erklären und war acht Jahre
an diese Entscheidung gebunden. Haben Sie diese Option zu diesem Zeitpunkt
nicht gewählt, so ist die nächste Möglichkeit zum Eintritt nun seit 1.1.2018 für sechs Monate möglich.
Austreten aus der freiwilligen
Arbeitslosenversicherung kann man erstmals nach acht Jahren. Auch der Austritt
muss schriftlich erklärt werden und ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende
der 8-jährigen Bindungszeit möglich. Versäumt man dieses Zeitfenster, ist der
Austritt erst wieder nach weiteren acht Jahren möglich. Die freiwillige
Arbeitslosenversicherung endet auch, sobald die Voraussetzungen dafür nicht
mehr gegeben sind.
Ob die
Leistungen aus der selbständigen Arbeitslosenversicherung in Relation zu den
nicht unwesentlichen Beiträgen für Sie interessant sind, kann nur in einer
individuellen Beratung geklärt werden.
Stand: 08. Jänner 2018
(N) Was muss bis Ende Februar
zusätzlich gemeldet werden?
Bis
Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:
Honorarzahlungen bei bestimmten Leistungen
Unternehmer
müssen neben den Jahreslohnzetteln ihrer Dienstnehmer auch Zahlungen, die für
bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb
eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die
Zahlungen aus dem Jahr 2017 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2018
übermittelt werden.
Auslandszahlungen über € 100.000,00
Unter
bestimmten Voraussetzungen müssen Zahlungen ins Ausland dem Finanzamt gemeldet
werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B.
Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte
Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.
Schwerarbeitsmeldung
Bis
Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2017 zu erstellen.
Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich
elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.
Spendenorganisationen u.a. Meldung von empfangenen
Beträgen
Bestimmte
Beträge werden ab der Veranlagung 2017 automatisch als Sonderausgaben
berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt
melden. Die Meldung für 2017 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende
Februar 2018 zu erfolgen.
Stand: 08. Jänner 2018
(S) Wie sollen Controlling-Kennzahlen
ausgewählt werden?
Softwareprogramme
erzeugen oft eine Vielzahl unterschiedlichster Kennzahlen, die für das
Controlling Ihres Unternehmens eingesetzt werden könnten – messen kann man
Vieles. Nur welche Kennzahlen sollen tatsächlich zur Steuerung Ihres Unternehmens
eingesetzt werden?
Bei der
Beurteilung, ob ein bestimmtes Set von Kennzahlen für Ihr Unternehmen geeignet
ist, sollten unter anderem folgende Fragen beantwortet werden:
Stand: 08. Jänner 2018